Urteil des OLG Köln vom 04.02.2000
OLG Köln: bedingter vorsatz, einverständnis, eigentümer, vollmacht, aufrechnung, nennwert, berechtigter, exzess, entziehung, spekulation
Oberlandesgericht Köln, 19 U 113/99
Datum:
04.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 113/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 97/97
Schlagworte:
Veräusserung LKW Fremdbesitz
Normen:
BGB §§ 393, 823 ff., 929, 987 ff., ZPO § 835
Leitsätze:
1. Zur Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 2 BGB reicht der
mittelbare Besitz des Erwerbers aus, soweit er nicht vom Veräußerer
vermittelt wird. 2. Wer als berechtigter Fremdbesitzer die Grenzen seines
Besitzrechts überschreitet (Exzess des berechtigten Fremdbesitzers;
hier: durch Veräußerung eines auf dem Betriebsgelände einvernehmlich
abgestellten fremden LKWs durch den Betriebsinhaber), haftet dem
Eigentümer nicht nach den §§ 987 ff. BGB, sondern nach den §§ 823 ff.
BGB. 3. Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB gilt auch dann, wenn
der Schuldner mit einer titulierten Forderung gegen eine Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufrechnen will. Bedingter
Vorsatz genügt. Der Schuldner kann aber die gegen ihn gerichtete
Forderung aus unerlaubter Handlung pfänden und sie sich nach § 835 I,
II ZPO zum Nennwert überweisen lassen; darin liegt keine unzulässige
Umgehung des Aufrechnungsverbots.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landge-richts Köln vom 28.05.1999 - 21 O 97/97 - wird auf ihre Kosten
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klageforderung nur mit 4 %
zu verzinsen ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung nicht
begründet.
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Dass die Beklagte dem Kläger den Erlös des LKW-Verkaufs an einen holländischen
Abnehmer in Höhe von 10.000 DM schuldet, ist unstreitig. In der Sache geht es nur
darum, ob die Beklagte mit einer titulierten Gegenforderung aufrechnen kann. Diese
Aufrechnung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht an § 393 BGB scheitern lassen.
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Es kann offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger auch nach § 826 BGB
schadensersatzpflichtig ist. Jedenfalls hat sie das Eigentum des Klägers durch die
Veräußerung des LKW am 13.09.1996 vorsätzlich verletzt (§ 823 I BGB). Aus dem
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Schreiben der Beklagten an die Anwälte des Klägers vom 25.09.1996 ergibt sich, dass
sie den LKW am diesem Tag an einen holländischen Händler verkauft hat. Zu diesem
Zeitpunkt war der Kläger nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Darstellung
des Zeugen S. bereits Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Dieses hatte bis dahin der
C.-Leasing GmbH ##blob##amp; Co. KG in P. gehört, die sich 1994 schon in Konkurs
befand. Im Einverständnis mit dem in Vollmacht des Konkursverwalters handelnden
Zeugen hatte der Kläger den LKW am 14.09.1994 in Besitz genommen, nachdem der
Leasingvertrag mit der Fa. R. in R. beendet war. Dadurch war der Kläger in der Lage,
den LKW irgendwann im Jahre 1995 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in K.-R.
abzustellen, und zwar im Einverständnis mit dem bei der Beklagten als Kfz-Techniker
beschäftigten Zeugen K., der auch den Wagenschlüssel vom Kläger erhielt und diesen
in den Schlüsselkasten der Niederlassung hängte. Wie der Zeuge S. weiter bekundet
hat, hat der Kläger dann später den LKW von dem Konkursverwalter der C. gekauft,
worüber der Zeuge mit dem Anwalt des Klägers verhandelt hatte, mit dem er sich am
04.09.1996 über den Eigentumsübergang einigte. In diesem Zusammenhang ist der
Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge auch insoweit in Vollmacht des
Konkursverwalters tätig war. Da sich der LKW am 04.09.1996 bereits im - jedenfalls
mittelbaren - Besitz des Klägers befand, genügte zur Übertragung des Eigentums die
Einigung (§ 929 S. 2 BGB). Der mittelbare Besitz des Erwerbers reicht aus, soweit er,
wie hier, nicht vom Veräußerer vermittelt wird (BGH, NJW 1987, 1266 = WM 1987, 74;
Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl., § 929 Rn. 22).
Da die Beklagte berechtigter unmittelbarer Fremdbesitzer war, nachdem der Kläger den
LKW einvernehmlich bei ihr abgestellt hatte, sind die §§ 987 ff. BGB nicht anwendbar
(Palandt/Bassenge, a.a.O., Vorbem. vor § 987 Rn. 3) und können daher auch Ansprüche
aus § 823 I BGB nicht verdrängen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O. Rn. 19, 23). Das gilt
auch für den sogenannten Exzess des berechtigten Fremdbesitzers, wie er hier in der
Veräußerung des LKW durch die Beklagte vorliegt (a.a.O., Rn. 3). Es kommt nicht darauf
an, ob der holländische Erwerber gutgläubig war. Auch wenn er bösgläubig gewesen
wäre, ist der LKW jedenfalls faktisch dem Kläger auf Dauer entzogen. Die Beklagte hat
zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der auch im Zivilrecht genügt
(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 Rn. 10). Die von dem Zeugen K. geschilderten
Erkundigungen nach dem Kläger waren unzureichend. Bevor die Beklagte ein Fahrzeug
im Wert von immerhin noch mindestens 10.000 DM veräußerte, hätte sie den Kläger
unter Fristsetzung zur Entfernung auffordern müssen. Notfalls hätte sie die Anschrift
beim Einwohnermeldeamt erfragen müssen, was sie auch nach eigenem Vortrag nicht
getan hat. Wenn der Betriebsleiter Q. von seinen Leuten den ihnen bekannten Namen
des Klägers nicht erfahren hat, kann das die Beklagte nicht entlasten. Die angeblichen
erfolglosen Recherchen bei der aus einer Aufschrift auf dem LKW erkennbaren Fa. R.
sind in erster Instanz nur unsubstantiiert, in zweiter Instanz überhaupt nicht mehr
dargestellt worden. Diese hätten jedenfalls auf Umwegen zum Kläger führen können. Im
übrigen wird die Entrümpelung des Betriebsgeländes als Grund für den Verkauf von
dem Zeugen K. nicht bestätigt. Nach seiner Aussage hat man Kontakt mit dem Kläger
gesucht, als sich mehrere Interessenten nach dem LKW erkundigten. Damit hat die
Beklagte den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg, nämlich die Verletzung
fremden Eigentums durch die Veräußerung, billigend in Kauf genommen.
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Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB gilt auch dann, wenn der Schuldner mit einer
titulierten Forderung gegen die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung aufrechnen will. Der Sinn der gesetzlichen Regelung besteht darin, dem aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Ersatzberechtigten die Möglichkeit
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zu erhalten, in angemessener Frist seine Ansprüche durchzusetzen, ohne sich einen
Erfüllungsersatz durch eine Aufrechnung des Schuldners aufnötigen lassen zu müssen
(BGH, NJW 1987, 2997, 2998; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 393 Rn. 1;
Staudinger/Grunsky, BGB 13. Aufl., § 393 Rn. 1). Davon bei titulierten
Gegenforderungen eine Ausnahme zu machen, verbietet sich angesichts der klaren
gesetzlichen Regelung. Im übrigen hätte die Beklagte in die gegen sie gerichtete
Schadensersatzforderung des Klägers vollstrecken und sie sich nach § 835 I, II ZPO
zum Nennwert überweisen lassen können, ohne dass darin eine unzulässige
Umgehung des Aufrechnungsverbots läge (Staudinger/Grunsky, a.a.O., Rn. 2 m.
Nachw.).
Ein anrechenbares Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) kann der Senat nicht
erkennen. Der Kläger hat den LKW im Einverständnis mit dem Zeugen K. unter
Hinterlassung des Schlüssels und nicht etwa eigenmächtig auf dem Gelände der
Beklagten abgestellt. Es mag sein, dass der Zeuge nicht mit einer so langen Dauer des
"Parkens" gerechnet hat. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, dass der Kläger mit einer
ohne Einvernehmen vorgenommenen Veräußerung des Fahrzeugs hätte rechnen
müssen. Dass er bei gründlichen Recherchen nicht aufzufinden gewesen wäre, ist nicht
einmal vorgetragen, und dass er sich absichtlich erst nach der Veräußerung des LKW
als Eigentümer gemeldet habe, bleibt Spekulation.
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Zinsen nach § 849 BGB auf den wegen der Entziehung des LKW zu ersetzenden Wert
kann der Kläger mangels Nachweises eines höheren Zinssatzes nur in der gesetzlichen
Höhe von 4 % verlangen. Dies hat auch das Landgericht in den Entscheidungsgründen
seines Urteils bereits ausgeführt, hat im Tenor aber dennoch 10 % zuerkannt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Wert der Beschwer der Beklagten: 10.000 DM.
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