Urteil des OLG Köln vom 24.02.1993
OLG Köln (abweisung der klage, kläger, ferienhaus, hotel, familie, ersatz, verfügung, schaden, umstand, zpo)
Oberlandesgericht Köln, 13 U 178/92
Datum:
24.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 178/92
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 237/92
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juli 1992 verkündete
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 237/92 -
abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage, weil ein
Schadensersatzanspruch des Klä-gers, der den von der Beklagten bereits vorge-
richtlich gezahlten Betrag von 10.659,-- DM über-steigt, nicht besteht.
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Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus
§ 651 f BGB und eines Anspruches auf Ersatz von Mehraufwendungen aus § 651 c
Abs. 3 BGB vollständig vorliegen (zur An-wendbarkeit dieser Bestimmungen auf
bloße Ferien-hausverträge vgl. BGH NJW 1992, 3158).
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Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das in Florida/USA vom Kläger für die
Zeit vom 15.12.1991 bis 03.01.1992 als Ersatz für ein ursprünglich ge-buchtes
anderes Objekt angemietete Ferienhaus die behaupteten Mängel aufgewiesen, ob
der Kläger die Beklagte vergeblich zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert und
ob er nach Beendigung der Reise seine Ansprüche fristgerecht geltend gemacht hat
§ 651 g Abs. 1 BGB. Denn auch dann durfte der Klä-ger nicht mit seiner Familie und
Reisebegleitung von insgesamt sieben Personen Hotelzimmer buchen und das zur
Verfügung gestellte Ferienhaus ab-lehnen.
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Der Kläger behauptet als wesentlichen Reisemangel, von den vier vorgesehenen
Schlafzimmern sei eines von Seiten des Vermieters nicht zur Verfügung gestellt
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worden. Da drei Schlafzimmer für die sie-benköpfige Reisegruppe nicht ausgereicht
hätten, seien alle in ein Hotel gezogen. Dazu war der Klä-ger nicht berechtigt. Seine
Pflicht, im Interesse der Beklagten den entstandenen Schaden in zumutba-rer Weise
so gering wie möglich zu halten, gebot ihm, nur zwei Personen, nämlich seine
erwachsene Tochter und deren Freund in einem Hotel einzu-quartieren. Für die
verbliebenen fünf Personen reichten drei Schlafzimmer auch nach dem Vortrag des
Klägers aus. Die Urlaubsfreude für die gesamte Familie wäre nach Auffassung des
Senates allen-falls geringfügig beeinträchtigt gewesen, wenn zwei Erwachsene die
Nächte statt im gemeinsamen Ferienhaus in einem Hotel verbracht hätten. Dieser
Umstand hätte das Ziel des Klägers einen gemeinsa-men Urlaub mit seiner Familie
zu verbringen, nur wenig, wenn überhaupt beeinträchtigt. Denn gemein-same
Urlaubsaktivitäten spielen sich in der Regel tagsüber und allenfalls in den
Abendstunden ab. Eine Teilnahme hieran wäre der Tochter des Klägers und ihrem
Begleiter auch dann möglich gewesen, wenn sie in einem Hotelzimmer geschlafen
hätten.
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Die Beklagte hätte dann zunächst die Mehraufwen-dungen für dieses eine
Hotelzimmer als Schadens-ersatz zahlen müssen. Nach der eigenen spezifi-zierten
Schadensberechnung des Klägers sind zwei Personen erst am 20.12.1992 nach
Florida gekommen und haben fünfzehn Hotelübernachtungen gebucht. Das hat nach
den nicht angegriffenen Angaben des Klägers 3.248 US-Dollar gekostet, was bei
einem damaligen Umrechnungskurs von 1,60 DM je Dollar 5.196,80 DM ergibt.
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Mehraufwendungen für die Einnahme von Mahlzei-ten kann der Senat nur in Höhe
von 300,-- DM, § 287 ZPO, für die Einnahme des Frühstücks im Ho-tel ansetzen. Den
im Hotel wohnenden Personen wäre es nicht zuzumuten gewesen, sich zum
Frühstücken in das Ferienhaus zu begeben. Die übrigen Mahlzei-ten hätten diese
jedoch problemlos mit der restli-chen Familie des Klägers gemeinsam im Ferienhaus
einnehmen können, sofern nicht ohnehin die Mahl-zeiten teilweise in Restaurants
eingenommen werden sollten.
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Danach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf 5.496,80 DM.
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Selbst wenn hierzu noch ein Zuschlag zu machen ist wegen des behaupteten
Defekts an einem WC, angeblich fehlender Handtücher, der geringeren
Grundstücksgröße, des kleineren Schwimmbades und der vertanen zwei
Urlaubstage, für die der Kläger 1.522,-- DM ansetzt, übersteigt der zu ersetzende
Schaden jedenfalls nicht den von der Beklagten vorgerichtlich bereits
zurückgezahlten Mietzins von 10.659,-- DM.
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Dabei weist der Senat nur ergänzend darauf hin, daß das Ersatzobjekt nach der
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Anzahl und Größe der einzelnen Räume - wie aus den vorgelegten Prospekten
hervorgeht - durchaus dem ursprünglich gebuchten Haus vergleichbar war. Auf den
Umstand, daß das Schwimmbad im Ersatzobjekt überdacht und mit einer
durchsichtigen Abschirmung versehen war, ist im Prospekt im übrigen hingewiesen,
so daß der Kläger sich insoweit auf einen Mangel ohnehin nicht berufen kann.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 18.316,-- DM
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