Urteil des OLG Köln vom 14.02.2006

OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, verschulden, kostenbeteiligung, quote, unzumutbarkeit, postulationsfähigkeit, berechtigter, forderungsanmeldung, prozesshandlung

Oberlandesgericht Köln, 2 U 135/05
Datum:
14.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 135/05
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 225/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 225/05 - wird
als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers vom 4. Januar 2006 auf Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 30. April 2003 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH bestellt worden. Er nimmt die
Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung als Gesamtschuldner auf Zahlung eines
Betrages in Höhe von 52.782,30 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Durch das hiermit
wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommene Urteil vom 20. Oktober 2005 ( Bl. 148
ff d.A.), den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Oktober 2005 zugestellt (Bl.
166 d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 21. November 2005, der am selben Tag per Telefax (Bl. 182 ff d.A.)
bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden ist, hat der Kläger Prozesskostenhilfe für
eine noch einzulegende Berufung beantragt. Die Insolvenzmasse sei nicht in der Lage,
die anfallenden Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung zu tragen. Auch sei den
wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten nicht zumutbar. Durch weiteren
Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 ( Bl. 240 d.A.) hat der Kläger näher dargelegt,
warum seiner Ansicht nach sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung der Berufung auch in der Sache Erfolg habe.
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Durch Beschluss vom 21. Dezember 2005 (Bl. 256 ff. d.A.) hat der Senat den Antrag des
Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des
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Berufungsverfahrens abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 28. Dezember 2005 (
Bl. 262 d.A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006, der per Telefax am
selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist (Bl. 264 ff. d.A.), hat der Kläger
Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der
Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung
verweist der Kläger darauf, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die
Berufungsfrist einzuhalten. Er habe von der Gewährung von Prozesskostenhilfe
ausgehen dürfen. Zwar habe der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2005
zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gläubiger der heute unbestrittenen Forderungen
bei einem Obsiegen in dem hiesigen Verfahren zu einem erheblichen Teil befriedigt
würden. Das Gericht habe dabei aber außer Betracht gelassen, dass in dem
Insolvenzverfahren insgesamt Forderungen in Höhe von 191.320,67 EUR zur
Insolvenztabelle angemeldet seien und es sowohl für den Kläger als auch für die
Gläubiger derzeit nicht erkennbar sei, an welche weiteren Gläubiger am Ende des
Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse auszukehren sein werde. Einerseits gehe der
Kläger davon aus, dass von den bislang bestrittenen Forderungen noch erhebliche
Teile bis zum Ende des Insolvenzverfahrens anerkannt werden müssten, andererseits
sei es nicht unwahrscheinlich, dass noch weitere Forderungen zur Insolvenztabelle
angemeldet würden. Durch solche Umstände würden sich die von dem Senat
aufgeführten Quotenzahlungen noch erheblich verändern. Da diese Veränderungen
aber heute objektiv nicht abschätzbar seien, könne den Gläubigern der heute
anerkannten Forderungen die Prozessfinanzierung nicht zumutbar sein. Der Kläger
könne die einfache Frage dieser Gläubiger, ob und in welcher Höhe sie an dem
Prozessergebnis partizipieren würden, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
beantworten. Dass der Senat dies anders sehen würde, habe der Kläger nicht
vorhersehen können.
II.
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1. Der Kläger hat die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO nicht gewahrt, so dass sein
Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3
ZPO) als unzulässig zu verwerfen ist. Das angegriffene Urteil des Landgerichts wurde
den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Oktober 2005 zugestellt. Die
Berufungsfrist von einem Monat ist deshalb mit dem Ende des 21. November 2005
abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch lediglich einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens eingereicht, während
die Berufung selbst erst durch einen am 4. Januar 2006 und damit nach Fristablauf beim
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegt worden ist.
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2. Der von dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger die
Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt und die versäumte
Prozesshandlung formgerecht nachgeholt. Dass Rechtsanwalt Dr. S, der den Schriftsatz
vom 4. Januar 2006 unterzeichnet hat, bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist, wird
auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie beanstanden lediglich die fehlende
Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Dr. I, der den Prozesskostenhilfeantrag vom 21.
November 2005 unterzeichnet hat. In der Sache ist das Wiedereinsetzungsgesuch
jedoch nicht begründet, weil der Kläger nicht ohne sein Verschulden (§ 233 ZPO)
verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.
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a) Einer Partei, die - wie der Kläger - vor Ablauf der Berufungsfrist zur Durchführung des
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Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung wegen der
Versäumung dieser Frist zu gewähren, wenn und solange sie sich für bedürftig halten
konnte und eine Hilfsbedürftigkeit als genügend dargetan ansehen durfte, das heißt
vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung zu rechnen brauchte (vgl. BGH NJW-RR
2006, 140; BGH FamRZ 2005, 789; BGH NJW-RR 2000, 1387; BGH NJW 1997, 1078).
Dies kann etwa in den Fällen bejaht werden, in denen bei im Wesentlichen
unveränderten Einkommensverhältnissen die Vorinstanz noch Prozesskostenhilfe
bewilligt hatte (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2000, 1387).
b) Vorliegend konnte jedoch der Kläger, der erstmals im Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe beantragt hat und sich das Verschulden seiner
Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), nicht davon
ausgehen, dass allein aufgrund seiner Angaben in dem Prozesskostenhilfeantrag vom
21. November 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt würde.
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aa) Allerdings folgt dies nicht bereits aus den von den Beklagten in der
Berufungserwiderung vom 8. Februar 2006 angeführten Gründen. Auch wenn der den
Prozesskostenhilfeantrag unterzeichnende Rechtsanwalt Dr. I nicht bei einem
Oberlandesgericht zugelassen wäre, wie die Beklagten rügen, änderte dies nichts an
der formellen Wirksamkeit des Prozesskostenhilfegesuchs. Gemäß den §§ 78 Abs. 5,
117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Vorschrift des § 78 Abs. 1 ZPO auf ein
Prozesskostenhilfegesuch nicht anzuwenden, so dass auch ein nicht
postulationsfähiger Rechtsanwalt für die von ihm vertretene Partei wirksam einen
Prozesskostenhilfeantrag stellen kann.
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bb) Wie der Senat in dem den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss vom 21.
Dezember 2005 im Einzelnen ausgeführt hat - hierauf wird Bezug genommen - fehlte es
aber an der hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei kraft Amtes nur dann Prozesskostenhilfe, wenn
die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können
und
ist, die Kosten aufzubringen. Selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers davon
ausgeht, dass sich die Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung nach den von ihm selbst in
seinem Prozesskostenhilfeantrag zugrundegelegten Kriterien richtet, ist eine solche
Zumutbarkeit i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO hier zu bejahen. Nach Auffassung des
Klägers soll eine Kostenbeteiligung von den Gläubigern festgestellter Forderungen nur
dann gefordert werden können, wenn "diese durch den Prozessgewinn die Aussicht auf
eine erhebliche Quotenverbesserung bis hin zur vollständigen Befriedigung hätten.
Gläubiger, die nur mit einer geringen oder gar keiner Quote rechnen könnten, dürften
überhaupt nicht zur Kostentragung herangezogen werden." Nach den Ausführungen
des Senats in dem Beschluss vom 21. Dezember 2005 gibt es jedoch gerade mehrere
Gläubiger festgestellter Forderungen, die auf der Grundlage der Darlegungen des
Klägers in dem Prozesskostenhilfeantrag sogar volle Befriedigung erlangen könnten.
Dies hätte auch der Kläger erkennen müssen.
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cc) Soweit der Kläger darauf verweist, dass derzeit nicht absehbar sei, ob noch weitere
Forderungen, die derzeit bestritten seien, zur Insolvenztabelle festgestellt würden,
vermag ihn dies nicht zu entlasten. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger als
Insolvenzverwalter Forderungen nur nach entsprechend hinreichender Prüfung
bestreitet. Konkrete Darlegungen dazu aber, welche derzeit noch bestrittenen
Forderungen möglicherweise noch festgestellt werden können, sind von dem Kläger
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weder in dem Prozesskostenhilfeantrag noch in dem Wiedereinsetzungsgesuch
gemacht worden. Nicht ersichtlich ist insbesondere, welche Gläubiger gegen das
Bestreiten ihrer Forderung überhaupt Einwendungen erhoben bzw. die Feststellung der
Forderung gerichtlich geltend gemacht haben (vgl. § 179 ff. InsO). Auch der Umstand,
dass es ausweislich der Darlegungen des Klägers in dem Wiedereinsetzungsgesuch
"nicht unwahrscheinlich sei, dass noch weitere Forderungen zur Insolvenztabelle
angemeldet" würden, konnte ihm keine Veranlassung geben, von einer hinreichenden
Darlegung der fehlenden Zumutbarkeit der Kostenaufbringung der derzeitigen Gläubiger
mit festgestellten Forderungen auszugehen. Abgesehen davon, dass mit einer
schlichten Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle noch keine Feststellung
verbunden ist, fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass und wenn ja
welche Gläubiger noch Forderungen anzumelden beabsichtigen. Immerhin ist das
Insolvenzverfahren bereits durch Beschluss vom
30. April 2003
dass es im Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe (November 2005) schon
deutlich über zwei Jahre anhängig war. Bei dieser Sachlage hätte es näherer
Darlegungen bedurft, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte noch mit der
Anmeldung weiterer - berechtigter - Forderungen zu rechnen war.
dd) Die - theoretisch - nie gänzlich auszuschließende Möglichkeit, dass auf der einen
Seite weitere berechtigte Forderungen angemeldet und/oder auf der anderen Seite
möglicherweise zunächst bestrittene Forderungen nachträglich festgestellt werden,
vermag alleine eine Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die Gläubiger bereits
festgestellter Forderungen nicht zu begründen. Andernfalls müsste einem
Insolvenzverwalter in einem massearmen Insolvenzverfahren - Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO vorausgesetzt - stets
Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dies ist indes weder mit dem Wortlaut noch mit
dem
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Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vereinbar und hätte auch dem Kläger bzw. seinen
Prozessbevollmächtigten bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrages bekannt sein
müssen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 52.782,30 EUR
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