Urteil des OLG Köln vom 22.09.1993

OLG Köln (kläger, injektion, abweisung der klage, schädigung, untersuchung, region, stelle, höhe, bank, ursache)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 204/92
Datum:
22.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 204/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 381/88
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Oktober 1992 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 381/88 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung von 28.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht
die Beklagten vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit
leisten. Der Kläger darf die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft
einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank erbringen.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die
Feststellung einer Er-satzpflicht der Beklagten bezüglich zukünftiger Schäden mit der
Behauptung, diese seien für eine fehlerhafte Injektion und deren Folgen verant-
wortlich.
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Der damals 58jährige Kläger erlitt am 6. Janu-ar 1984 beim Skifahren ein
Rotationstrauma des rechten Kniegelenks und ein stumpfes Bauchtrauma. Am 10.
Januar 1984 begab er sich zur stationären Behandlung der unfallbedingten
Beschwerden in das Krankenhaus des Beklagten zu 1). Am 16. Janu-ar 1984 wurde
dort eine Kreuzbandplastik, Innen-bandplastik und Meniscektomie rechts medial
durch den Beklagten zu 2) vorgenommen. Wegen stark ein-geschränkter
Bewegungsfähigkeit des linken Knies führte dieser am 12. März 1984 in Narkose
eine Mobilisation des rechten Beines durch. Nach dieser Behandlung erhielt der
Kläger zwei Injektionen des schmerzstillenden Medikaments F. .
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In der Folgezeit litt der Kläger an Schmerzen in der linken Hüftgegend bis hin zum
Knie und an ei-ner starken Berührungsempfindlichkeit des seitli-chen linken
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Oberschenkels.
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Der Kläger hat vorgetragen, nach der Narkosemobi-lisation habe er am 12. März
1984 auf Anweisung des Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 3) eine
intramuskuläre Injektion des schmerzstillen-den Medikamentes F. in den oberen
linken Quadranten des linken Gesäßes erhalten. Die Injek-tion sei fehlerhaft
durchgeführt worden und habe zu einer Läsion des cutaneus femoris lateralis links
geführt. Noch während der Injektion habe er einen heftigen Sofortschmerz in der
linken Hüfte verspürt. Anläßlich einer Untersuchung am 10. Ju-li 1987 durch den
Spezialisten Dr. S. habe er erfahren, daß ein irreparabler Dauerschaden vor-liege.
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Schädigungsbedingt sei er in seinem Einkommen als selbständiger Zahnarzt
beeinträchtigt. Für die Jahre 1984 bis 1986 habe er infolge der Verletzung
mindestens einen Einkommensausfall von 170.000,00 DM erlitten. Mit einem
weiteren Einkom-mensverlust danach sei zu rechnen. Die zuvor von ihm intensiv
betriebene Sportarten wie zum Bei-spiel Langlauf, Tauchen und Fahradfahren könne
er nicht mehr oder nur stark eingeschränkt ausüben. Längeres Sitzen sei ihm kaum
möglich. Infolgedes-sen seien seine Reisemöglichkeiten stark einge-schränkt. Das
Sexualleben zwischen ihm und seiner Ehefrau sei gestört. Aufgrund dieser
Beeinträchti-gungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von minde-stens 20.000,00 DM
angemessen.
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Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Be-klagten müßten ihm auch die durch die
Einholung des Gutachtens des Dr. G. entstandenen Kosten in Höhe von 1.185,60 DM
ersetzen.
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Er hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzens-geld zu zahlen, dessen Höhe in das pflicht-gemäße Ermessen des
Gerichts gestellt wer-de, mindestens jedoch 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 1. Juni 1988;
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-teilen, an ihn 171.885,56 DM nebst 4
% Zin-sen seit dem 1. Juni 1988 zu zahlen;
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festzustellen, daß die Beklagten als Ge-samtschuldner verpflichtet sind, ihm ab 1.
Januar 1987 alle künftig entstehenden Schäden aus der Narkosemobilisation vom
12. März 1984 zu ersetzen, soweit etwaige Ersatzansprüche nicht auf einen
öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergehen sollten.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, die bei dem Kläger vorhande-nen Beschwerden hätten ihre
Ursache nicht in der in Rede stehenden Injektion, sondern in der Unter-
bauchverletzung, die er beim Skiunfall erlitten habe. Die Beklagten zu 1) und 2)
hätten bei der Auswahl und Überwachung der Beklagten zu 3) die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt gewahrt. Die Be-klagte zu 3) sei eine erfahrene
Krankenschwester, die bisher ohne jegliche Beanstandungen subcutane Injektionen
ausgeführt habe. Die Einkommensverlu-ste des Klägers seien auf der unstreitig 1984
er-folgten Aufgabe der bisherigen Praxis des Klägers, der unfallbedingten
Beinverletzung sowie der all-gemeinen Einkommensverschlechterung bei den Zahn-
ärzten zurückzuführen.
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Das Landgericht hat die Klage - sachverständig be-raten - mit der Begründung
abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß den Beklagten zu 2) und 3) ein
vorwerfbarer Fehler bei der Injektion un-terlaufen sei.
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Gegen das ihm am 21. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.
November 1992, einem Montag, Berufung eingelegt, die er nach entspre-chender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23. Februar 1993 begründet hat.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstin-stanzliches Klageziel weiter. Er
beanstandet, daß der Sachverständige das Gutachten ohne seine, des Klägers,
Untersuchung erstattet habe. Der Sachver-ständige habe die Beweisfrage, nämlich
ob die ihm verabreichte Injektion einer Ampulle F. feh-lerhaft durchgeführt worden
sei, nicht erschöpfend beantwortet. Dem Sachverständigen sei nicht die Frage
vorgegeben gewesen, ob durch die Injektion der cutaneus femoris lateralis
geschädigt worden sei. Ob der Schmerz auf einer Schädigung dieses Nerven
zurückzuführen sei oder auf einer anderen Ursache beruhe, etwa der Schädigung
eines anderen Nerven, sei vom Sachverständigen gerade festzu-stellen gewesen.
Der Sachverständige hätte die dazu entsprechenden neurophysiologischen Untersu-
chungen vornehmen müssen. An der Stelle, wo der Zeuge Dr. C. den Injektionsort
markiert habe, verliefen die Nerven Iliohypogastricus und Ilioin-guinalis. Bei einer
fehlerhaften Injektionstechnik könne es nach dem Sachverständigengutachten in
diesem Bereich zu einer Schädigung dieser Nerven kommen. Die Schädigung des
Nervus Ilioinguinalis beispielsweise führe zu Sensibilitätsstörungen in der seitlichen
Beckenpartie und in der Leisten-region. Wie genau die Nerven ausstrahlten, hänge
von der persönlichen Konstitution des einzelnen Patienten ab. Das
Versorgungsgebiet eines Nerven könne nicht genau definiert werden. Es könne
Überschneidungen geben. Der Nerv könne auch in andere Bereiche ausstrahlen.
Aufgrund der vorhan-denen Diagnosen der Ärzte, auf die sich der Sach-verständige
nicht blind habe verlassen dürfen, sei es sogar naheliegend, daß der Nervus
Ilioingui-nalis verletzt worden sei. Abgesehen davon könne durchaus auch die
Schädigung eines anderen Nerven als die des Nervus cutaneus femoris lateralis
Schmerzempfindungen in Gebieten hervorrufen, die eigentlich vom Nervus cutaneus
femoris lateralis versorgt würden. Der Sachverständige habe nämlich bisher noch
nicht das Problem der sogenannten Übersprünge hinreichend berücksichtigt.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen
Schlußanträ-gen zu erkennen,
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im Fall der Anordnung von Sicherheitslei-stungen ihm zu gestatten, diese mittels
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öf-fentlichen Sparkasse oder
Genossenschafts-bank erbringen zu dürfen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie sind der Berufung entgegengetreten und vertei-digen das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. und durch dessen mündliche Erläuterung seines
Gutachtens. Wegen des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich
erstattete Gutachten vom 1. April 1993 und auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli
1993 Bezug ge-nommen. Wegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen, die
Sitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Auch nach dem Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. M.-V. vom 1. April 1993 und
dessen münd-liche Erläuterung im Termin vom 14. Juni 1993 hat der Kläger einen
Behandlungsfehler durch eine fehlerhafte Injektion am 12. März 1984 nicht bewiesen.
Zwar muß nach den angegebenen Beschwerden des Klägers, wie der
Sachverständige Prof. Dr. M.-V. ausführt, davon ausgegangen werden, daß eine
Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis vorliegt. Denn der Kläger hat bei
der klinischen Untersuchung durch den Sachver-ständigen eine Sensibilitätsstörung
in Form einer Überempfindlichkeit gegen Berührungs- und Schmerz-reize in einem
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etwa 8 cm breiten, längs verlau-fenden Streifen angegeben, der sich über die Au-
ßenseite fast des ganzen linken Oberschenkels er-streckt. Dieses Hautarreal sei
ohne jeden Zweifel dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis
zuzuordnen. Der Kläger habe allerdings bei der entsprechenden Prüfung mitgeteilt,
daß er eine in das betreffene Hautarreal applizierte Nadelspitze als ebenso spitz
wahrnehme wie auf der Gegenseite. Bei der neurophysiologischen Untersu-chung
seien elektrische Reize im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis
an der Außenseite des Oberschenkels gesetzt worden und es sei das zur Hirnrinde
fortgeleitete elektrische Potential aufgezeichnet worden. Hierbei seien normale
Ergebnisse gewonnen worden. Nach diesen Befunden kämen nur leichte
Reizerscheinungen des Nervus cutaneus femoris lateralis in Betracht. Der Nerv
könne in seiner Struktur nicht wesentlich beschädigt sein, da in einem solchen Fall
der kli-nische wie auch der neurophysiologische Untersu-chungsbefund anders
wären.
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Der Kläger hat aber nicht bewiesen, daß diese Nervschädigung auf die Injektion vom
12. März 1984 zurückzuführen ist. Bei der körperlichen Unter-suchung des Klägers
durch den Sachverständigen projizierte der Kläger den wahrscheinlichen Injek-
tionsort auf den oberen äußersten Winkel der von hinten sichtbaren Anteile der linken
Gesäßregion, die dem Beckenkamm unmittelbar anliegen. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen verläuft aber in dieser Region kein funktionell bedeutsamer
Nerv. In der Nähe der vom Kläger angegebenen Einstich-stelle verlaufen der Nervus
ilioinguinalis und der Nervus iliohypogastricus bzw. deren Äste, insbesondere der
Ramus lateralis des Nervus ilio-hypogastricus. Bei Schädigung dieser Nerven ent-
stehen Sensibilitätsstörungen und Schmerzen in der Leistenregion und in unmittelbar
angrenzenden An-teilen der Hüftregion. Zudem können an dem von dem Kläger als
wahrscheinlich erachteten Injektionsort kleine Hautnerven getroffen werden, welche
die Gesäßregion unmittelbar versorgen. Bei Schädigung dieser Hautnerven
entstehen in einem fleckförmigen Bezirk im Gesäßbereich ein Taubheitsgefühl,
mitun-ter auch Schmerzen und schmerzhafte Mißempfindun-gen, insbesondere eine
Berührungsempfindlichkeit der Haut (Bl. 319). In seinem Hauptgutachten (Bl. 221) hat
der Sachverständige ausgeführt, daß es zu Sensibilitätsstörungen in der seitlichen
Beckenpartie und in der Leistenregion sowie mitun-ter auch zu einer Teillähmung der
Bauchwand komme, wenn im Rahmen einer fehlerhaften Injektionstech-nik in dem
Bereich, in dem der Nervus iliohypo-gastricus und Nervus ilioinguinalis verlaufen,
eine Injektion vorgenommen werde. Bei dem Kläger ständen indessen ganz andere
Beschwerden zur Dis-kussion.
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In seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 1. April 1993 weist der
Sachverständige darauf hin, daß der Nervus cutaneus femoris lateralis in
beträchtlicher Entfernung von dem Abschnitt der Gesäßregion verlaufe, den der
Kläger als wahr-scheinlichen Injektionsort charakterisiere. Es kä-men verschiedene
anatomische Verlaufsvarianten des Nervus cutaneus femoris lateralis vor. Es sei in
der Literatur eine Verlaufsvariante des Nerven beschrieben worden, durch welche
der Nervenverlauf dem angegeben Ort der Injektion vom 12. März 1984 ein gewisses
Stück näher rücke (Verlauf ca. 3 cm lateral der Spina iliaca anterior superior über
dem Beckenkamm). Selbst wenn man einmal theore-tisch unterstelle, daß diese
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Verlaufsvariante bei dem Kläger vorliege, sei der Abstand zum angege-benen Ort der
Injektion am 12. März 1984 noch so groß, daß eine Schädigung des Nerven durch
die Injektion nicht ernstlich in Betracht komme. Am Rande weist er darauf hin, daß die
anatomische Variante als ausgesprochene Rarität gilt, die von anderen Autoren
niemals beobachtet worden ist. Auch an dem von dem Zeugen Dr. C. angegebenen
Injektionsort sei der Nervus cutaneus femoris la-teralis nicht gefährdet gewesen, weil
er entfernt von dieser Stelle verlaufe (Bl. 321).
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Hinweise auf Nervenschäden außerhalb des Versor-gungsgebietes des linken
Nervus cutaneus femoris lateralis seien bei der klinischen Untersuchung nicht zu
gewinnen gewesen. Die vom Kläger gel-tend gemachten Beschwerden mit
Schmerzen und Mißempfindungen in weiten Teilen der Außenteile des linken
Oberschenkels könnten neurologischer-seits nur durch eine Funktionsstörung des
Nervus cutaneus femoris lateralis erklärt werden, nicht aber durch eine Schädigung
eines anderen Nerven. Solche Beschwerden wie Überempfindlichkeit gegen
Berührungs- und Schmerzreize, wie sie der Kläger angebe, träten stets im
Versorgungsgebiet des geschädigten Nerven auf. Auf die Einwendungen des
Klägers gegen das schriftliche Ergänzungsgut-achten hat der Sachverständige bei
seiner mündli-chen Anhörung sehr dezidiert ausgeführt, in der neurologischen
Wissenschaft werde nicht ernstlich diskutiert, daß im Verzweigungsgebiet der Nerven
Übersprünge zu anderen Nerven auftreten könnten. Weder von Impulsleitungen noch
von Übersprüngen oder Phantomschmerzen sei die Rede. Es werde auch nicht
ernstlich die Frage diskutiert, inwieweit ein Nerv zu Schaden kommen könne, der
nicht in der Nähe des Einstichkanals der Nadel liege. In der wissenschaftlichen
Diskussion sei auch vom Tisch, daß durch die Richtung oder durch den Druck der
Injektion das Medikament zu weiter entfernt liegenden Nerven hinwandere. Die vom
Kläger ange-sprochenen Nocirezeptoren seien Strukturen im Ver-sorgungsgebiet der
Nerven, die für die Wahrnehmung von Schmerzen verantwortlich seien. Sie hätten für
die Frage der Übersprünge, Impulsleitungen und Phantomschmerzen keine
Bedeutung. Daß das be-einträchtigte Hautarreal vom Nervus ilioinguinalis oder
iliohypogastricus versorgt werde, setze ana-tomische Besonderheiten voraus, die
grundsätzlich noch nicht beschrieben worden seien. Durch eine neurophysiologische
Untersuchung lasse sich die vom Kläger diskutierte anatomische Variante nicht
nachweisen. Im übrigen sei die neurophysiologische Untersuchung dieser Nerven
noch störanfälliger als die Untersuchung des Nervus cutaneus femoris la-teralis.
Ferner schließt der Sachverständige auch aus, daß die Injektion, dort wo sie vom
Kläger beschrieben worden ist, zu Gewebsveränderungen an der Stelle geführt hat,
an der der Nerv aus dem Beckeninneren kommend in den Oberschenkel ein-tritt.
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Zu der Annahme des Klägers, die Injektion müsse wegen ihres engen zeitlichen
Zusammenhangs mit den aufgetretenen Beschwerden fehlerhaft gewesen sein, weist
der Sachverständige darauf hin, daß der Kläger zwar in unmittelbarer Verbindung mit
der Injektion lokale Schmerzen, nicht aber Schmerzen mit Ausstrahlung in den
seitlichen Oberschenkelbe-reich, also in das Versorgungsgebiet des Nervus
cutaneus femoris lateralis, angegeben habe. Nach Einschätzung des
Sachverständigen liegt bei dem Kläger am ehesten eine endogene Kompression des
Nervus cutaneus femoris lateralis vor, die auch ohne äußere Einwirkung und auch
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ohne nachweisbare körpereigene Erkrankungen wegen der Besonderheit seines
Verlaufs auftreten kann. Nach den gutacht-lichen Ausführungen kommt dem Kläger
auch kein Anscheinsbeweis zur Hilfe. Da er für den Nachweis eines
Behandlungsfehlers beweisbelastet ist, ver-bleibt es bei der Abweisung der Klage.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 291.885,56 DM
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