Urteil des OLG Köln vom 27.09.2005

OLG Köln: landwirtschaft, parteilichkeit, fachkunde, eigenschaft, voreingenommenheit, hauptsache, gewerkschaft, befangenheit, anbau, mitgliedschaft

Oberlandesgericht Köln, 23 WLw 9/05
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 WLw 9/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Kempen, 23 Lw 58/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 18.08.2005 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Kempen vom
24.07.2005 – 23 Lw 58/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Richter zu
Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet zurückgewiesen. Die
Besorgnis der Befangenheit begründen die Kläger ausschließlich damit, dass die
ehrenamtlichen Richter die Landwirtschaft im konventionellen und nicht im
ökologischen Anbau betreiben. Das ist kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 ZPO.
Die Ablehnung setzt einen in der Person des zur Entscheidung berufenen Richters
liegenden individuellen Ablehnungsgrund voraus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., §
42 Rdn 30). Ablehnungsgründe sind daher grundsätzlich nicht den gesellschaftlichen
Standort des Richters betreffende Umstände, wie etwa die Mitgliedschaft in einer Partei,
einer Gewerkschaft oder sonstigen gesellschaftlichen Organisation. Das gleiche gilt für
die allgemeine Einstellung des Richters zu bestimmten gesellschaftlichen oder
wirtschaftspolitischen Fragen (vgl. zum ganzen Zöller/Vollkommer § 42 Rdn 30 ff.
m.w.N.). Demgemäß vermag auch die allgemeine Einstellung des Richters zu den
landwirtschaftlichen Produktionsmethoden eine Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Ein
Ablehnungsgrund kann sich erst dann ergeben, wenn der Richter durch sein konkretes
Verhalten die Besorgnis der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit begründet. Das
machen die Kläger hier aber nicht geltend. Vielmehr heben sie – was in der
Beschwerdebegründung besonders klar herausgestellt wird – auf den generellen
Gesichtspunkt ab, dass unabhängig von den Einzelheiten des Verfahrens durch die
spezielle Besetzung der Landwirtschaftsgerichte mit ehrenamtlichen Richtern, die selbst
Landwirtschaft betreiben, eine besondere Fachkunde und Kenntnisse der tatsächlichen
Gegebenheiten sichergestellt seien. Daraus folgt indessen nicht, dass bei der Auswahl
der ehrenamtlichen Richter danach zu unterscheiden wäre, ob sie konventionelle oder
ökologische Landwirtschaft betreiben. Das Verfahren und die Voraussetzungen der
Berufung zum ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen sind gesetzlich in § 4
LwVG und in den Ausführungsbestimmungen der Länder (für NRW im AGLwVG vom
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20.12.1960, geändert durch Gesetz vom 18.05.2004, vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7.
Aufl., § 4 Rdn 47) geregelt. Eine Unterscheidung hinsichtlich der vom ehrenamtlichen
Richter ausgeübten landwirtschaftlichen Produktionsmethode sieht das Gesetz nicht
vor. Bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter ist nach § 6 Abs. 1 LwVG
lediglich in Pachtsachen oder Angelegenheiten nach dem Bundesvertriebenengesetz
auf eine paritätische Besetzung zu achten. Bei Pachtsachen betrifft das allerdings nur
die Eigenschaft des ehrenamtlichen Richters als Pächter oder Verpächter. Sonstige
gesetzliche Vorgaben bestehen nicht. Der Antrag der Kläger läuft auf eine Korrektur
dieser gesetzlichen Vorgaben hinaus. Diese ist jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Verweis der Kläger im Schriftsatz vom 21.09.2005 darauf, dass sie sich in ihren
Bedenken gegenüber der Besetzung mit Beisitzern, die konventionellen Landbau
betreiben, durch das vorangegangene Verfahren bestärkt sehen, ändert hieran nichts.
Das Gesetz geht davon aus, dass sich das Gericht eine für die Entscheidung etwa
erforderliche Sachkenntnis durch einen Sachverständigen verschaffen kann. Dabei ist
es auch Sache der Partei, auf Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind,
hinzuweisen. Ein Grund, die gesetzlich vorgesehene Besetzung des Gerichts
abzuändern, ergibt sich aus den von den Klägern angeführten Gesichtspunkten nicht.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; die Kosten der Beschwerde sind Teil der
Kosten der Hauptsache (vgl. Zöller/Vollkommer § 46 Rdn 20 m.w.N.)
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Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter.
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