Urteil des OLG Köln vom 13.07.1995

OLG Köln (umfang, zpo, kläger, rechtskraft, höhe, streitgegenstand, teil, 1995, verhandlung, aussetzung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 38/95
Datum:
13.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 38/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 9 0 424/94
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 1995 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 0 424/94 - im
angefochtenen Umfang aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Für das
Berufungsverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben.
E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e :
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Die unbedenklich zulässige Berufung führt zur Aufhebung des Urteils des
Landgerichts im an-gefochtenen Umfang und Zurückverweisung zur erneu-ten
Verhandlung und Entscheidung (§ 539 ZPO), weil das erstinstanzliche Verfahren
unter einem wesent-lichen Mangel leidet und das Urteil, soweit es dem Kläger
nachteilig ist, hierauf beruht.
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Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 301 ZPO die Klage durch unechtes
Versäumnisurteil teilweise abgewiesen, bevor das gegen den Beklagten ergangene
echte Versäumnisurteil in Rechtskraft erwachsen ist. Das ist verfahrensfehlerhaft.
Macht der Kläger einen einheitlichen, aber nach Grund und Höhe streitigen
prozessualen Anspruch geltend, darf das Gericht der Klage nicht zugleich durch
echtes Ver-säumnisurteil teilweise stattgeben und sie im übri-gen durch unechtes
Versäumnisurteil abweisen, bevor das echte Versäumnisurteil in Rechtskraft
erwachsen ist, wenn die Entscheidung über den abgewiesenen Teil letztlich vom
Schicksal des gegen den Beklag-ten ergangenen Versäumnisurteils abhängt, weil
dann ein an sich einheitlicher Streitgegenstand unter Umständen gleichzeitig in zwei
verschiedenen Instanzen rechtshängig ist. Das ist hier der Fall. Der geltend
gemachte Schmerzensgeldanspruch bildet einen einheitlichen Streitgegenstand,
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dessen Höhe von verschiedenen Bemessungsfaktoren abhängt, zu denen
insbesondere der Umfang der Fehlbehandlung gehört. Zwar können und müssen die
einzelnen Fakto-ren erforderlichenfalls auch durch unterschiedliche
Beweiserhebungen gesondert festgestellt werden; die Bemessung des
Schmerzensgeldes erfolgt dann aber immer einheitlich unter Abwägung aller
Umstände des Einzelfalles durch dieselbe Instanz. Das Landge-richt könnte ohne die
Feststellung, ob auch die Im-plantate ausgewechselt werden müssen, letztlich ein
zuzuerkennendes Schmerzensgeld nicht sachgerecht ermitteln, wie andererseits
auch dem Senat eine isolierte Entscheidung ohne eine Vorentscheidung des
Landgerichts nicht möglich ist. Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem
Berufungsgericht gemäß § 148 ZPO bis zur instanzabschließenden Entscheidung
des Landgerichts über den dort noch rechthängigen Teil kommt mangels Vorliegens
der gesetzlichen Voraus-setzungen nicht in Betracht.
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Ob die gleichen Erwägungen auch bezüglich des weiteren in die Berufungsinstanz
gelangten Fest-stellungsanspruchs gelten, kann offen bleiben. Gründe der
Zweckmäßigkeit und Prozeßökonomie gebie-ten es, die Sache auch insoweit
zurückzuverweisen, weil der Feststellungsanspruch ebenfalls teilweise noch beim
Landgericht anhängig ist.
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Die Kostenentscheidung muß dem Landgericht vor-behalten bleiben, soweit die
Gerichtskosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen sind, weil nicht feststeht, zu
welchem Anteile die Parteien unter-liegen bzw. obsiegen werden.
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Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreck-barkeit bedarf es nicht, weil das
Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
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Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.
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