Urteil des OLG Köln vom 21.03.2007
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Oberlandesgericht Köln, 5 U 145/06
Datum:
21.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 145/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 166/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Juni 2006 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 166/04-teilweise
abgeändert und zu Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.
November 2002 bis 31. August 2005 rückständige Rente in Höhe von
insgesamt 16.688,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz von 5.399,24 € vom 25. September 2003 bis 31.
August 2005 und von 11.289,32 € vom 1. Oktober 2004 bis 31. August
2005 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Wegen des Tenors zu Ziffer 2 bleibt das Urteil aufrechterhalten.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellung wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a
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Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs
gerechtfertigt, während das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat.
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1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente bereits ab 1.
November 2002. Das hat die Beklagte im Senatstermin vom 21. Januar 2007 mit
Recht ausdrücklich anerkannt. Das angefochtene Urteil ist deswegen
entsprechend zu korrigieren.
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2. Die Beklagte meint allerdings zu Unrecht, sie brauche nur die vereinbarte Barrente
zu leisten. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, die im Versicherungsschein
ausgewiesene Bonusrente von monatlich 81,80 € zu zahlen.
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a. Nach den unter Abschnitt C 1 zur Bonusrente getroffenen Regelungen, die dem
Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag als allgemeine
Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist die in der Versicherungsurkunde
ausgewiesene Bonusrente nur dann nicht maßgebend, wenn der Leistungsfall
später als im auf den Vertragsschluss folgenden Jahr eintritt und der Versicherer
aufgrund einer geänderten wirtschaftlichen Lage den Prozentsatz geändert hat.
Dass letzteres der Fall ist, hat die Beklagte, die hierzu unschwer in der Lage wäre,
nicht dargetan. Sie hat nicht dargelegt, welcher Prozentsatz in den Jahren 1992
und 1993 gegolten hat. Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass für das
Jahr 1993 ebenfalls eine Bonusrente von Null deklariert worden ist, was man im
Jahr des Vertragsschlusses noch nicht hätte voraussehen können. Dass nur das
Jahr des Vertragsschlusses maßgebend seien sollte, ergibt sich aus der Regelung
nicht.
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b. Abgesehen davon muss sich die Beklagte aber auch deshalb an der im
Versicherungsschein ausgewiesenen Rente festhalten lassen, weil die AVB,
soweit sie eine dauerhafte Herabsetzung der Bonusrente oder gar deren völligen
Wegfall ermöglichen, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 BGB)
unwirksam sind. Die in § 9 AVB – BUZ und Abschnitt C 1 getroffene Ausformung
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der Bonusrente unterliegt der Inhaltskontrolle, weil und soweit dadurch das
generelle Leistungsversprechen modifiziert und teilweise eingeschränkt wird
(BGH NJW 2001, 2014), wobei Kontrollgegenstand der durch Auslegung ermittelte
Inhalt ist, was sich wiederum nach den Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers richtet, der das Bedingungswerk
aufmerksam liest und verständig unter Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs würdigt (BGH VersR 2003, 236). Danach wird der
Versicherungsnehmer im Streitfall davon ausgehen, dass ihm bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit neben der Barrente eine Erhöhungsrente (Bonusrente) gezahlt
wird, und zwar als Überschussbeteiligung, denn die Bonusrente ist nach § 9 (3)
eine Form der Überschussbeteiligung. Wenn auch die Höhe der Bonusrente nur
abstrakt angegeben ist ("Prozentsatz aus der jährlichen Beitragsbefreiung
zuzüglich – falls mitversichert – der vertraglich vereinbarten jährlichen Barrente",
so § 9 (3) S. 2 AVB – BUZ), wird er doch davon ausgehen dürfen, dass es
tatsächlich auch zu einer Zahlung kommt, falls Überschüsse erzielt werden, denn
an keiner Stelle ist davon die Rede, dass überhaupt keine Bonusrente anfallen
könnte. Solches wird der Versicherungsnehmer auch nicht ernsthaft in Betracht
ziehen, erscheint es doch gänzlich unwahrscheinlich, dass während der gesamten
vieljährigen Laufzeit überhaupt keine Überschüsse anfallen könnten. Entgegen
dem grundsätzlichen Leistungsversprechen und der durch § 9 AVB – BUZ
vermittelten berechtigten Erwartungen, kann allerdings nach Abschnitt C 1 S. 2
und 3 eine Bonusrente doch nicht anfallen, nämlich dann, wenn der Prozentsatz
für das Kalenderjahr des Eintritts der Berufsunfähigkeit mit Null deklariert wird,
welcher dann für die gesamte Leistungsdauer gilt ("Für die gesamte
Leistungsdauer garantiert wird"). Eine solche Regelung, deren Inhalt sich dem
Leser überhaupt erst nach mehrmaliger Durchsicht erschließt, erscheint völlig
unangemessen, weil sie den Versicherungsnehmer krass benachteiligt. Es kann
ihm nicht einleuchten, dass nicht etwa nur die Höhe der versprochenen
Bonusrente vom im Jahr des Eintritts des Leistungsfalles erwirtschafteten
Überschuss abhängt (was dann für die gesamte Laufzeit maßgebend seien soll),
sondern die Gewährung einer Erhöhungsrente überhaupt. Dies kann im Extremfall
dazu führen, dass ein Versicherungsnehmer, bei dem der Leistungsfall
ausgerechnet in einem Jahr eintritt, in dem der Prozentsatz, der für die Bemessung
der Bonusrente maßgebend ist, mit Null deklariert wird, gänzlich leer ausgeht,
obwohl in sämtlichen Jahren vor und nach Eintritt des Leistungsfalls gehörige
Prozentsätze ausgewiesen worden sind bzw. werden. Dass diese nahezu
willkürliche Folge möglich ist, hat die Beklagte selbst belegt, ist doch zum Beispiel
für das Jahr 2000 der Prozentsatz mit Null ausgewiesen, während er im Vorjahr
immerhin 15 betrug. Diese nicht hinnehmbare Benachteiligung wird auch nicht
durch anderweitige Regelungen angemessen kompensiert. Die nach § 9 (4) AVB
– BUZ vorgesehene, aus den Überschüssen zu errechnende Schlusszahlung wird
nicht gewährt, wenn während der Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eintritt.
Die nach § 9 (5) AVB – BUZ versprochene Überschussbeteiligung in Form von
laufenden Rentensteigerungen wird nach dem Wortlaut der Klausel ohnehin
zusätzlich zur Bar- und Bonusrente gezahlt. Rechtsfolge der unangemessenen
Benachteiligung ist die Unwirksamkeit der im Abschnitt C 1 getroffenen
Regelungen, soweit sie dem Versicherungsnehmer nachteilig sind, so dass die
Klägerin jedenfalls die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente
beanspruchen kann. Ob die Klausel im Übrigen auch gegen § 305 c) BGB oder
das Transparenzgebot verstößt, kann nach allem offen bleiben.
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Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Klausel sei
schon deshalb nicht unangemessen, weil es einem Versicherer nach dem
Gesetz überhaupt freistehe, eine Überschussbeteiligung zu gewähren.
Letzteres mag sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte eine
Überschussbeteiligung unter anderem durch Gewährung einer Bonusrente
versprochen hat (sicherlich auch als "Verkaufsargument" beim Vertrieb ihrer
Produkte im Markt). Dann ist es ihr nicht gestattet, dieses Versprechen im
Bedingungswerk an versteckter Stelle mit für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer nur schwer verständlichen Formulierungen ohne
jegliche Kompensation wieder zurückzunehmen bzw. die Voraussetzungen
für die Gewährung der Leistung von mehr oder weniger zufälligen Ereignissen
abhängig zu machen.
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3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte ist mit
der unstreitigen endgültigen Leistungsablehnung am 25. September 2003 in
Verzug geraten, sodass sie den bis dahin aufgelaufenen Betrag ab diesem
Zeitpunkt zu verzinsen hat. Die Zinspflicht endet mit dem 31. August 2005, weil die
Klägerin den Zinsantrag insoweit in ihrer Berufung – wie schon in erster Instanz –
ausdrücklich begrenzt hat. Wegen der in der Zeit von Oktober 2003 bis 31. August
2005 angefallenen Renten hat der Senat ein mittleres Zinsdatum zugrunde gelegt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht
vor.
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