Urteil des OLG Köln vom 08.03.2002
OLG Köln: tee, gestaltung, hersteller, marke, unternehmen, herkunft, behinderung, form, hotellerie, inverkehrbringen
Oberlandesgericht Köln, 6 U 135/01
Datum:
08.03.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 135/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 906/00
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2001 verkündete
Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 906/00 - wird
zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von
15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zwar Sicherheit in
dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin, ein sich mit der Produktion und dem Handel hochwertiger Tees
befassendes Unternehmen, stellt seit den neunziger Jahren des vergangenen
Jahrhunderts Tee-Aufgussbeutel in der aus der Anlage K 2 ersichtlichen
Gestaltungsform her. Diese unter der für die Klägerin auch als Marke geschützten
Bezeichnung "T.-C." angebotenen Teebeutel sind für die Teezubereitung in Kannen
bestimmt und werden ausschließlich an Abnehmer der gehobenen Hotellerie und
Gastronomie vertrieben, bei denen sie einen Marktanteil von 85 % - 90 % erreicht
haben. Die Gestaltung des Griffteils bzw. des sog. "R.etiketts" des Tee-Aufgussbeutels
ermöglicht es, den Beutel am Griff der Kanne zu fixieren, wodurch u.a. ein Verrutschen
des Teebeutels verhindert und dessen anschließendes Entfernen aus der Kanne
erleichtert wird.
2
Die Beklagte vertreibt unter der Dachmarke "M." ebenfalls Tee, der über den
Einzelhandel an Endverbraucher veräußert wird. Seit Mitte des Jahres 2000 bringt sie
unter der Bezeichnung "T.B." einen Tee-Aufgussbeutel in der Gestaltung gemäß dem
mit der Anlage B 8 überreichten Originalexemplar in den Verkehr, die - ebenso wie bei
Verwendung des Produkts der Klägerin - eine Fixierung des Beutels am Griff einer
Teekanne ermöglicht.
3
Nach Auffassung der Klägerin ist das Inverkehrbringen eines Tee-Aufgussbeutels in der
Gestaltungsform des "T.B." als eine im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrige
Verhaltensweise der Beklagten zu erachten.
4
Dieser Tee-Beutel, so hat die Klägerin zur Begründung des dargestellten Standpunkts
ausgeführt, sei der äußeren Erscheinung ihres eigenen Tee-Aufgussbeutels "T.-C.",
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eines Produkts, dem eine hohe wettbewerbliche Eigenart zukomme, in einem Maße
angenähert, dass - was die Klägerin näher erläutert hat - die vermeidbare Gefahr
betrieblicher Herkunftsverwechslungen bestehe. Die Beklagte habe den nach der
äußeren Gestaltung ihres Tee-Aufgussbeutels "T.B."" hervorgerufenen Eindruck eines
gleichen Herstellerursprungs der Erzeugnisse sogar noch dadurch verstärkt, dass sie
sich auch mit der für ihren Tee-Beutel gewählten Bezeichnung stark an die
Kennzeichnung des Klageprodukts angelehnt habe. Darüber hinaus stelle sich der
Vertrieb der Tee-Aufgussbeutel "T.B." aus von der Klägerin im einzelnen dargestellten
Gründen aber auch unter den Aspekten der Rufausbeutung sowie der individuellen
Behinderung als wettbewerbswidrig dar.
Die Klägerin hat beantragt,
6
I.
7
die Beklagte zu verurteilen,
8
1.
9
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis
insgesamt zu zwei Jahren zu unterlassen,
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unter der Bezeichnung "T.B." im geschäftlichen Verkehr Tee-Aufgussbeutel gemäß
nachfolgender Abbildung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
11
2.
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ihr, der Klägerin, Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziffer I. 1) seit
dem 07.07.2000 zu erteilen, insbesondere über
13
a)
14
die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
15
b)
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die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen
unter Einschluss identifizierbarer Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften
der gewerblichen Abnehmer,
17
c)
18
die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen
sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
19
d)
20
die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
21
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
22
die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den
erzielten Gewinn,
23
II.
24
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - denjenigen Schaden
zu ersetzen, der ihr aus den in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2000
entstanden ist und künftig entstehen wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat sowohl die wettbewerbliche Eigenart des Teebeutels der Klägerin als
auch im übrigen das Vorliegen besonderer Umstände in Abrede gestellt, die den
Vertrieb ihrer Tee-Aufgussbeutels "T.B." als wettbewerblich unlauter einordnen ließen.
Das gelte namentlich mit Blick auf den klägerseits angeführten Aspekt der vermeidbaren
betrieblichen Herkunftstäuschung. Die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen
scheide schon nach den bei beiden Produkten zu verzeichnenden deutlichen
Gestaltungsunterschieden aus.
28
Mit Urteil vom 17.05.2001, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen
wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Gestaltung des Tee-
Aufgussbeutels "T.C." der Klägerin weise zwar, so hat das Landgericht zur Begründung
dieser Entscheidung ausgeführt, die für den begehrten Leistungsschutz erforderliche, im
Streitfall als durchschnittlich einzuordnende wettbewerbliche Eigenart auf. Indessen
halte der angegriffene Tee-Beutel der Beklagten einen ausreichenden Abstand zu
diesem Produkt ein, so dass - auch bei Würdigung der für die Produkte jeweils
gewählten Bezeichnungen - die Gefahr von Verwechslungen betreffend die betriebliche
Herkunft der streitbefangenen Erzeugnisse der Parteien nicht zu besorgen sei.
Ansprüche unter den Gesichtspunkten der Behinderung oder der Rufausbeutung
schieden wegen des ausreichenden Abstandes des angegriffenen Erzeugnisses der
Beklagten von dem Klageprodukt ebenfalls aus.
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Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die ihr erstinstanzliches
Vorbringen im übrigen wiederholende und vertiefende Klägerin ihre Klagebegehren
weiter. Zu Unrecht, so führt die Klägerin in Begründung ihres Rechtsmittels aus, habe
das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände verneint, die den Vertrieb der
Tee-Aufgussbeutel "T.B." der Beklagten als im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig
einordnen ließen. Dabei habe das Landgericht schon im Ausgangspunkt seiner
Würdigung verkannt, dass die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts nicht
lediglich als durchschnittlich, sondern als hoch einzuordnen sei. Bei der Bestimmung
der die wettbewerbliche Eigenart des Produkts selbst begründenden Merkmale habe
das Landgericht zu Unrecht die Farbgestaltung der Reiteretikette einbezogen und
diesem Gestaltungselement sodann - ebenfalls zu Unrecht - beim Vergleich der beiden
Produktgestaltungen der Parteien eine zum vermeintlich hinreichenden Abstand
beitragende Wirkung beigemessen. Der Farbgestaltung der R.etiketten komme
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indessen keinerlei herkunftshinweisende Funktion, sondern allein die Funktion eines
gattungsbezogenen Hinweises auf die verschiedenen Teesorten und -mischungen bzw.
deren unterschiedliche Geschmacksrichtungen zu. Ebenfalls nicht überzeugen könne
das angefochtene Urteil, soweit es das Größenverhältnis von Beutel und Griffteil bei der
Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ihres Tee-Beutels außer Acht gelassen
habe. Auch wenn die Form des an dem Reiteretikett des Aufgussbeutels anhängenden
Beutels selbst die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts nicht beeinflussen
könne, so hätte das Landgericht im weiteren jedoch das Größenverhältnis bzw. die
ungewöhnlichen Abmessungen des Verhältnisses von Griffteil und Beutel
berücksichtigen müssen. Vor diesem Hintergrund könne aber eine die Gefahr von
Herkunftsverwechslungen begründende hohe Übereinstimmung der Gestaltungsform
der streitbefangenen Produkte nicht von der Hand gewiesen werden, die sich auch in
den Ergebnissen einer von der Klägerin als Anlage K 9 zu den Akten gereichten
Umfrage widerspiegele.
Die Klägerin beantragt,
31
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte gemäß den
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in erster Instanz gestellten, oben wiedergegeben Klageanträgen zu
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verurteilen jedoch mit der Maßgabe, dass die in den Unterlassungs-
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antrag eingeblendete schwarz-weiß Fotokopie des Tee-Aufgussbeutels der Beklagten
nunmehr beide Seiten des Produkts wiedergibt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält
insbesondere an ihrem in der Berufung noch näher begründeten Standpunkt fest, dass
dem Klageprodukt bereits die erforderliche wettbewerbliche Eigenart abzusprechen sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden
Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40
Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache
keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil der Klägerin den für die
Gestaltung ihres unter der Bezeichnung "T.-C." vertriebenen Tee-Aufgussbeutels auf
der Grundlage von § 1 UWG begehrten wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
versagt. Die gegen diese Wertung mit der Berufung vorgebrachten Einwände und
Beanstandungen der Klägerin vermögen keine abweichende Beurteilung
herbeizuführen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin
stellt sich das Inverkehrbringen der angegriffenen Teebeutel "T.B." durch die Beklagte
unter keinem der geltend gemachten Unlauterkeitsaspekte als nach den Maßstäben des
§ 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise dar.
42
I.
43
Die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht oder nicht mehr unter
Sonderrechtsschutz steht, ist aus wettbewerbsrechtlicher, durch das Prinzip der
Nachahmungsfreiheit geprägter Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG kann die Nachahmung eines Erzeugnisses
allerdings dann sein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere
Umstände hinzutreten, die das Inverkehrbringen der Nachahmung als unlauter
erscheinen lassen (BGH WRP 2001, 534/536 - "Viennetta"-; ders. WRP 2001, 153/155 -
"Messerkennzeichnung"-; ders. GRUR 2000, 521/523 --"Modulgerüst"- jeweils m.w.N.).
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist einer Wechselwirkung zwischen den
dargestellten Faktoren dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die
besonderen, die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände desto größer sind, je
schwächer die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses und je
niedriger der Grad der Übernahme durch das beanstandete Erzeugnis sind (vgl. BGH
a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich die Wettbewerbswidrigkeit des
Inverkehrbringens der Teebeutel "T.B." in der streitbefangenen Gestaltung nicht
begründen:
44
Mit der Klägerin und dem ihr insoweit folgenden Landgericht ist zwar die
wettbewerbliche Eigenart des unter der Marke "T.-C." hergestellten Teebeutels der
Klägerin im Streitfall zu bejahen. Zutreffend hat indessen das Landgericht das Vorliegen
besonderer, die Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens der beanstandeten
Teebeutel durch die Beklagte begründender Unlauterkeitsmomente verneint.
45
1.
46
Was die der Gestaltung des klägerischen Teebeutels zugesprochene wettbewerbliche
Eigenart angeht, nimmt der Senat zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V. mit § 26
Nr. 5 EGZPO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 9 - 11).
47
a)
48
Zutreffend hat das Landgericht dabei maßgeblich auf die Aufmachung des "Griffteils"
abgestellt und dabei insbesondere die konkrete Form der Durchtrittsöffnung, mit der eine
Fixierung des Aufgussbeutels am Kannengriff ermöglicht wird, sowie ferner die farbliche
Gestaltung einbezogen. Soweit die Klägerin dieser Wertung entgegenhält, die
Farbgestaltung des Griffteils ("R.etikett") sei nicht geeignet, dem Verkehr die
Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen,
sondern diene allenfalls als Hinweis auf die Geschmacksrichtung bzw. die Art der in
dem Aufgussbeutel enthaltenen jeweiligen Teesorte, und habe mithin eine allein die
Warengattung identifizierende Funktion, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung.
Erfahrungsgemäß trifft es zwar zu, dass die jeweiligen Teehersteller die von ihnen
angebotenen verschiedenen Teesorten und -mischungen auch dadurch unterscheiden,
dass sie u.a. den ihren Tee-Aufgussbeuteln angehängten Etiketten verschiedene
Farben geben. Indessen wählt dabei jeder Hersteller nicht nur jeweils eine andere
Farbe für die nämliche Teesorte, wie dies beispielsweise auch die von der Klägerin als
Anlage K 6 vorgelegte Produktübersicht demonstriert (vgl. dort die A.-Tees von
Teekanne und von E., die jeweils unterschiedlich gefärbte R.etiketten aufweisen);
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vielmehr kommt es hier vor allem auf die konkrete Ausführung der Farbgestaltung des
Griffteils an, das beim einen Hersteller entweder "Uni" oder aber in verschiedene
Farbfelder oder durch Streifen unterteilt sein kann. Diese konkrete Form der
Farbgestaltung ist aber geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf die
betriebliche Herkunft des Produkts hinzuwiesen.
Soweit die Klägerin weiter beanstandet, das Landgericht habe - auch wenn die
Gestaltung des eigentlichen Beutels selbst die wettbewerbliche Eigenart nicht zu
begründen vermöge - bei seiner Würdigung zu Unrecht das Größenverhältnis von
Griffteil zu Beutel unberücksichtigt gelassen, vermag sie damit ebenfalls nicht
durchzudringen. Zwar ist es richtig, dass das wettbewerbliche Produktumfeld, wie dies
die vorbezeichnete Übersicht gemäß Anlage K 6 zur Klageschrift belegt, Teebeutel
anbietet, bei denen der Griffteil im Verhältnis zum Beutel ein abweichendes
Größenverhältnis aufweist. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beutel im
Verhältnis zum Griffteil bei einer erheblichen Anzahl von Drittprodukten, so z.B. bei den
Teebeuteln von T., W., H., A. und G. bzw. "D. T.", ebenfalls deutlich größer gestaltet ist.
Auch wenn dabei in den Abmessungen nicht exakt das Größenverhältnis gewählt
wurde, wie es bei der Gestaltung des klägerischen Teebeutels vorhanden ist, liegen die
für die Gestaltung der erwähnten Drittprodukte verwendeten Größenzuordnungen doch
so nah bei dem für das bei dem Klageprodukt gewählten Verhältnis, dass dieses nicht in
einem Maße ungewöhnlich ausgefallen ist, dass es sich als eine gestalterische
Besonderheit vom sonstigen Produktumfeld abheben würde. Das Verhältnis der
Größenzuordnung von Beutel zu Griffteil beim Klageprodukt mag daher zwar ein dessen
Erscheinungsbild mitbeeinflussendes Gestaltungsmerkmal darstellen, jedoch prägt es
den optischen Gesamteindruck nur unwesentlich mit und entfaltet es daher nur geringe
herkunftshinweisende Funktion.
50
b)
51
Auch soweit das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts als (nur)
durchschnittlich eingeordnet hat, hält das angefochtene Urteil den mit der Berufung
vorgebrachten Einwänden der Klägerin stand. Soweit die Klägerin der Gestaltung ihres
Tee-Aufgussbeutels demgegenüber eine hohe wettbewerbliche Eigenart beimessen
will, vermag sie damit nicht durchzudringen.
52
Dass das von ihr angeführte Verhältnis von Griffteil bzw. Reiteretikett und Beutel der
Gestaltung des Klageprodukts keine von Hause aus überdurchschnittliche
wettbewerbliche Eigenart zu verleihen vermag, ergibt sich aus den letztgenannten
Ausführungen. Eine überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart weist die
Gestaltung des Klageprodukts aber auch nicht wegen der besonderen Gestaltung des
R.etiketts selbst bzw. der dort geschaffenen Möglichkeit der Fixierung des Tee-Beutels
am Griff der Teekanne auf. Die Klägerin liegt mit der übrigen Gestaltung ihres Tee-
Aufgussbeutels nah an den auch innerhalb des wettbewerblichen Umfelds verbreiteten
Gestaltungsformen. So weisen die bereits erwähnten Teebeutel der Drittanbieter T., H.,
W., A. und "D. T." (vgl. Anlage K 6) jeweils in den oberen Bereichen der Reiteretiketten
auf farbigem Hintergrund die Produktbezeichnungen sowie überwiegend die Hersteller-
oder sonstigen Produktkennzeichen auf. Die Reiteretiketten selbst schließen in der
Breite jeweils seitlich mit den Beuteln ab und haben eine Höhe von ca. einem Drittel bis
ca. der Hälfte des Beutels. Selbst wenn die Beklagte bis zum Marktaufritt der Beklagten
als erste und einzige Herstellerin einen Teebeutel angeboten hat, dessen Reiteretikett
eine Öffnung aufweist, die eine Befestigung am Griff der Teekanne zulässt, verleiht dies
53
der äußeren Aufmachung ihres Produkt keine derartige Individualität, dass dessen
wettbewerbliche Eigenart als von Hause aus überdurchschnittlich bzw. hoch
einzuordnen ist.
Eine auf ein überdurchschnittliches Maß gesteigerte wettbewerbliche Eigenart ergibt
sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin mit ihrem Tee-
Aufgussbeutel in dem angesprochenen Verkehrskreis der gehobenen Gastronomie und
Hotellerie unstreitig einen hohen Marktanteil bzw. eine dadurch indizierte erhebliche
Verkehrsbekanntheit erreicht hat. Denn der angesprochene Absatzerfolg und die damit
erreichte Bekanntheit ihres Produkts beschränkt sich auf den von der Klägerin selbst als
"Spezialmarkt" bezeichneten Kreis der gehobenen Gastronomie und Hotellerie, mithin
auf ein enges Marktsegment.
54
2)
55
Zu Recht hat das Landgericht weiter das Vorliegen von Umständen verneint, die den
klägerseits erhobenen Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit des
Inverkehrbringens der Tee-Aufgussbeutel "T.B." in der streitbefangenen Gestaltung
tragen.
56
a)
57
Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung lässt sich
eine solche Unlauterkeit nicht begründen. Die Produkte der Parteien unterscheiden sich
nach ihrem maßgeblichen Gesamteindruck vielmehr so deutlich voneinander, dass die
Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen eines relevanten Teils des
angesprochenen Verkehrs ausscheidet.
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Auch insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts
in dem angefochtenen Urteil (dort S. 11 - 13). In diesem ist zutreffend erkannt, dass
allein wegen der als gemeinsames Gestaltungselement verwandten, die Fixierung am
Griff der Teekanne ermöglichenden Öffnung im Reiteretikett bzw. "Griffteil" der
Teebeutel keine die relevante Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen
begründende Ähnlichkeit mit dem Klageprodukt vorliegt. Das Anbringen einer Öffnung
in dem Griffteil als solche ist nicht geeignet, die Ähnlichkeit der zu vergleichenden
Produkte zu begründen, da ein Schutz der Idee, auf diese Weise, nämlich mittels einer
Durchgriffsöffnung eine Fixierung des Teebeutels am Griff der Kanne zu ermöglichen,
nicht in Betracht kommen kann. Abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die konkrete
Art der Ausgestaltung der Durchgriffsöffnung, also auf die von den Parteien jeweils
gewählte optische bzw. ästhetische Lösung, wie sie dieser - gemeinsam verwandten -
Idee gestalterisch Ausdruck verliehen haben. Aus den von dem Landgericht
dargestellten Gründen ist die konkrete Form, die die Beklagte der Durchgriffsöffnung
gegeben hat, aber deutlich von derjenigen verschieden, die das Klageprodukt
kennzeichnet. Hinzu kommt, dass sich dieser gestalterische Unterschied auch in der
praktischen Handhabung auswirkt, weil - anders als bei dem Klageprodukt - beim "T.B."
der Beklagten erst eine Aufspreizung der beiden oberen, die Öffnung einfassenden
Schenkel vorgenommen werden muss, um den Griffteil bzw. das Papieretikett um den
Kannengriff schließen zu können.
59
Angesichts dieser deutlich ins Auge fallenden Gestaltungsunterschiede ist aber die
Gefahr unmittelbarer Verwechslungen, also die Besorgnis, dass ein mehr als nur
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unbeachtlicher Teil des Verkehrs das Produkt der Beklagten für dasjenige der Klägerin
hält und umgekehrt, zu verneinen. Im Ergebnis Gleiches gilt für die Gefahr mittelbarer
Verwechslungen. Beide Parteien sind namhafte und bekannte Hersteller und Vertreiber
von Tees. Sie wenden sich mit den streitbefangenen Produkten an unterschiedliche
Verkehrskreise: Während die Beklagte ihren "T.B." im Einzelhandel an Endverbraucher
vertreibt, bedient die Klägerin mit ihrem "T.- C." die gehobene Gastronomie/Hotellerie,
wobei sie die Teebeutel unstreitig nur als Bestandteil eines Zubereitungsgeräte und
besondere Präsentationsdisplays umfassenden Produktsystems vertreibt. Die von den
Produkten der Klägerin angesprochenen Adressaten, bei denen es sich ganz
überwiegend um Fachkreise handelt, werden vor diesem Hintergrund besonders auf die
in das System passende Marke achten und Irreführungen in bezug auf die betriebliche
Herkunft nicht erliegen, wenn sie dem Produkt der Beklagten begegnen. Denn es liegt
angesichts der aufgezeigten Gestaltungsunterschiede fern, dass dieser Adressatenkreis
zu der Annahme gelangen könnte, dass es sich bei dem unter einer anderen Marke
vertriebenen, ein deutlich abweichend gestaltetes R.etikett aufweisenden Teebeutel der
Beklagten um ein Zweitprodukt der Klägerin handelt. Gleiches gilt für den
Adressatenkreis, dem - beispielsweise als Gast der gehobenen Gastronomie - der
Teebeutel der Klägerin bekannt ist und der als Endverbraucher im Einzelhandel
nunmehr dem Produkt der Beklagten begegnet. Denn (auch) dieser Kreis wird die
Produkte nicht ausschließlich anhand der äußeren Gestaltung beurteilen. Gerade bei
Tee als einem Genussmittel wird er vielmehr ebenfalls den Marken und sonstigen
Bezeichnungen, die u.a. als Indikatoren für einen bestimmten erwünschten Geschmack
dienen, seine Aufmerksamkeit zuwenden und dabei jeweils auf die Bezeichnungen "M."
und "R." stoßen. Selbst wenn eine schriftbildliche und insbesondere klangliche
Ähnlichkeit der sonstigen Produktbezeichnungen der Parteien "T.-C." und "T.B." nicht
von der Hand gewiesen werden kann, liegt es in dieser Situation fern, dass ein mehr als
nur unbeachtlicher Teil dieser Adressaten die streitbefangenen Produkte demselben
Unternehmen zuordnet. Zwar handelt es sich bei "M." anders als bei "R." nicht um eine
Unternehmensbezeichnung. Jedoch kann nicht übersehen werden, dass es sich bei
"M." um eine für eine Vielzahl von Teeprodukten ("M.-Tee") eines Unternehmens
verwendete Marke handelt, die der Verkehr daher einem bestimmten Unternehmen
zuordnen wird. Hinzu kommt, dass die Teebeutel der Beklagten im Einzelhandel nicht
einzeln bzw. "lose" angeboten werden, sondern dem Verkehr nur in einer
Umverpackung gemäß den Anlagen B 7 und BE 9 begegnen, die nur bei näherer
Befassung auf eine die hier interessierende Gestaltung des R.etiketts erkennbar
machende Abbildung stoßen lässt. Der Teil des angesprochenen Publikums, der diese
Abbildung wahrnimmt, hat aber in aller Regel auch die Marke und die sonstigen, auf die
betriebliche Herkunft der Teebeutel der Beklagten hinweisenden Informationen erkannt.
Dass er in dieser Situation zu der Auffassung gelangen könnte, der streitbefangene, die
Kennzeichnung "M." tragende Tee stamme aus derselben Herkunftsstätte wie das R.-
Produkt, ist nicht ersichtlich. Aus den nämlichen Gründen scheidet auch eine
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus, die voraussetzt, dass ein relevanter Teil
des angesprochenen Verkehrs, der erkennt, dass ihm verschiedene Erzeugnisse
unterschiedlicher betrieblicher Herkunft begegnen, irrig auf organisatorische,
wirtschaftliche oder sonstige - z.B. lizenzvertragliche - Beziehungen zwischen den
Herkunftsstätten schließt. Dafür, dass ein Unternehmen seinem Konkurrenten die
nachschaffende Übernahme seiner Produkte gestattet, existiert kein Erfahrungssatz (vgl.
BGH a.a.O. - "Viennetta"-). Konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss darauf zulassen,
dass der Verkehr auf wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Verbindungen
zwischen den beiden konkurrierenden Tee-Unternehmen schließen könnte, hat
indessen die Klägerin nicht vorgetragen, noch lassen sie sich dem Sachverhalt im
übrigen entnehmen. Das von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegte demoskopische
Gutachten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das gilt schon deshalb, weil den
Befragten "neutralisierte" Produkte vorgelegt wurden, also solche, auf denen keinerlei
Hersteller- bzw. Markenbezeichnungen angebracht waren. Gerade diese nehmen - wie
oben aufgezeigt - im Streitfall aber einen maßgeblichen Einfluss auf die Vorstellung des
Verkehrs. Abgefragt worden ist danach vielmehr der Eindruck, der durch ein Produkt
hervorgerufen wird, welches in dieser Form nicht im Verkehr auftaucht. Im übrigen lässt
die Befragung auch nicht erkennen, dass/inwiefern die Befragten gerade aufgrund der
konkreten gestalterischen Ausführung der Durchgriffsöffnung auf dieselbe betriebliche
Herkunftsstätte oder auf Verbindungen zwischen den verschiedenen Unternehmen
geschlossen haben. Es liegt daher nahe, dass die Befragten eine solche Vorstellung
allein aufgrund der Tatsache entwickelt haben, dass überhaupt eine solche Öffnung
vorhanden war, was wettbewerbsrechtlich indessen irrelevant ist.
b)
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Die Aspekte der individuellen Behinderung und der Rufausbeutung ergeben die
wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit schließlich ebenfalls nicht. Die Beklagte hat sich bei
der Gestaltung ihres Tee-Aufgussbeutels in ausreichendem Maß von dem Klageprodukt
entfernt. Erkennbar übernommen ist allein die als solche wettbewerbsrechtlich nicht
schützbare Idee, eine Befestigungsmöglichkeit des Teebeutels am Griff der Teekanne
mittels einer Durchgriffsöffnung zu schaffen. Der angesprochene Verkehr kann daher
allein wegen dieser den Produkten erkennbar gemeinsamen Idee, nicht aber aufgrund
deren konkreter gestalterischen Ausführung zu einem etwaigen Imagetransfer angeregt
werden, was jedoch nicht ausreicht, um im Sinne von § 1 UWG die Unlauterkeit unter
dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung zu
begründen.
62
II.
63
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO.
64
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr.10, 713, 108 ZPO.
65
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO i.V. mit § 26 Nr.
7 EGZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht. Der vorliegend zu
beurteilende Streit der Parteien beschränkt sich vielmehr auf die konkrete Anwendung
der in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten und durch die Instanzgerichte als
solche einhellig angewandten Grundsätze betreffend den Unlauterkeitstatbestand der
vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung und der
individuellen Behinderung.
66
Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000,00 EUR.
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