Urteil des OLG Köln vom 07.11.2006

OLG Köln: belgien, getrennt leben, berufliche tätigkeit, vermögensbildung, trennung, ausschluss, bfa, beschränkung, eltern, scheidungsklage

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 59/06
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 59/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 304 F 272/03
Tenor:
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 16.02.2006 – 304 F 272/03 –
wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
2.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren des Beklagten
ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in
L bewilligt.
3.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des
Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
1.
2
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte –
befristete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat
das Familiengericht den regelwidrigen Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EGBGB nach
deutschem Recht durchgeführt.
3
Die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragsgegners sind unbegründet.
4
Nach allgemeiner Meinung ist der Versorgungsausgleich dem italienischen Recht
unbekannt (so BGH FamRZ 1994, 825 ff. m. w. N.). Nach dem Scheidungsstatut,
5
welches dem italienischen Recht unterliegt, da beide Parteien italienische
Staatsangehörige sind, kann deshalb vorliegend ein Versorgungsausgleich nicht
stattfinden, so dass allein in Betracht kommt, auf Antrag der Antragstellerin den
Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht
durchzuführen.
Dies ist nach Auffassung des Senates vorliegend geboten.
6
Der Einführung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB liegt die Auffassung zugrunde, es sei
nicht gerechtfertigt, dass der Versorgungsausgleich in Fällen, in denen das nach Art. 17
Absatz 3 Satz 1 BGB anzuwendende Recht keine Ausgleichsmöglichkeit biete, auch
dann nicht durchgeführt werden könne, wenn – wie hier – während der Ehe inländische
Versorgungsanwartschaften erworben wurden und eine Verbindung der Ehegatten
während ihrer Ehe mit einer Rechtsordnung bestand, die eine
Versorgungsausgleichsregelung kennt. Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel
sollte die Bestimmung so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller
Beteiligten entsprechende gerechte Einzelfalllösung möglich sein sollte. Durch die
Weichenstellung zum deutschen Recht hin, sollten Gerechtigkeitserwägungen
ausgewogen Berücksichtigung finden (so BGH a.a.0. mit Zitierung des Berichts des
Rechtsausschusses BT-Drucksache 10/5632 Seiten 42 bis 43).
7
Solche Gerechtigkeitserwägungen rechtfertigen es, da das italienische Recht, das – wie
oben ausgeführt – die Durchführung eines Versorgungsausgleichs nicht vorsieht, nach
den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB den
Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen.
8
Die Billigkeitsregel des Art. 17 Abs. 3 EGBGB dient dazu, die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und dem Eheverlauf Rechnung zu tragen.
Danach sollen unbillige Ergebnisse, die sich etwa dadurch ergeben können, dass ein
Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte
bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen
der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht teilhaben kann (vgl. BGH a.a.O.), vermieden
werden.
9
In vorliegendem Fall sind solche Umstände nicht ersichtlich. Nach Auffassung des
Senates liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin über
derartige Vermögenswerte im Ausland verfügt. Der Vortrag des Antragsgegners über die
behaupteten Zuwendungen von Familienangehörigen der Antragstellerin in Belgien, die
zu einer erheblichen Vermögensbildung für das Alter auf Seiten der Antragstellerin
geführt haben sollen, ist in keiner Weise belegt. Der Antragsgegner hat auch keine
solchen Verhältnisse vorgetragen, die eine solche erhebliche Alterssicherung der
Antragstellerin in Belgien, an denen er nicht teilhat, nahe legen. Der Senat ist der
Überzeugung, dass die Antragstellerin über den bekannten Umfang hinaus keine
Alterssicherung betreiben konnte.
10
Gegenteiliges lässt sich auch dem Vortrag des Antragsgegners nicht schlüssig
entnehmen. Schon seine anfänglichen Behauptung, die Antragstellerin habe ihn 1990
verlassen und sei zu ihren Eltern nach Belgien gezogen, war nicht zutreffend. So ist im
weiteren Verlauf des Verfahrens vom Antragsgegner nicht bestritten worden, dass der
Wohnungswechsel der Antragstellerin von L nach Belgien zu ihren Eltern deswegen
erfolgt ist, weil die in Belgien aufgewachsene Antragstellerin das gemeinsame Kind der
11
Parteien in Belgien einschulen lassen wollte. Entsprechend haben sich die Parteien,
was im weiteren Verlaufe des Verfahrens unstreitig geworden ist, darüber geeinigt, dass
die Klägerin nach Belgien zog. Das hatte aber keine Trennung der Parteien im Sinne
des Eherechtes zur Folge. Vielmehr hat die Antragstellerin unwidersprochen
vorgetragen, dass der Antragsgegner im Jahre 1990, als der Umzug nach Belgien
erfolgte, eine gut dotierte Stelle auf Vermittlung der Familie der Antragstellerin in einem
belgischen Reiseunternehmen angenommen hatte und beabsichtigt gewesen sei, dass
der Antragsgegner ebenfalls nach Belgien zog. Aus welchen Gründen dieser Plan der
Eheleute nicht durchgeführt wurde, kann letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht
eindeutig fest, dass sich die Eheleute nicht im Jahre 1990 getrennt haben. Vielmehr folgt
aus dem Vortrag des Antragsgegners selbst, dass dieser sehr häufig - nach seinem
Vortrag jedes Wochenende - nach Belgien fuhr und die Wochenenden mit der Familie
verbrachte. Durch Natural- und Geldleistungen trug er zum Familienunterhalt mit bei.
Man führte also eine sog. Wochenend-ehe.
Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin jedenfalls während der Woche das damals
6 Jahre alte Kind allein versorgen musste, legt den Schluss nahe, dass die
Antragstellerin gar nicht in der Lage war, in dieser Zeit von 1990 bis zur Rückkehr nach
Köln im Jahre 1996 vollschichtig tätig zu sein, musste sie doch die gemeinsame Tochter
betreuen. Eine Erwerbstätigkeit war ihr jedenfalls in den ersten Jahren ihres
Aufenthaltes in Belgien auch gar nicht zumutbar.
12
So lässt auch die weitere Schilderung des Antragsgegners über die behauptete
Beschäftigung der Antragstellerin in diversen Familienunternehmen keine solchen
Verdienstmöglichkeiten erkennen, die ihr eine angemessene Alterssicherung hätten
ermöglichen können. Fest steht, dass die Antragstellerin nur geringfügige
Anwartschaften in der belgischen Rentenversicherung erworben hat, die im Übrigen in
den Versorgungsausgleich miteinbezogen worden sind und damit also die
Ausgleichspflicht des Antragsgegners reduzieren.
13
Diese rentenversicherungspflichtige Tätigkeit in Belgien lag im Übrigen gegen Ende
des Aufenthaltes der Antragstellerin im Jahre 1996, also zu einer Zeit, als die
gemeinsame Tochter der Parteien mittlerweile so alt geworden war, dass eine berufliche
Tätigkeit der Antragstellerin mit der Erziehung und Betreuung des Kindes zu
vereinbaren war.
14
Der Vortrag des Antragsgegners zu einer möglichen Vermögensbildung der
Antragstellerin in Belgien bleibt völlig unklar. Dies ist – unter den gegebenen
Voraussetzungen - umso unverständlicher, als der Antragsgegner nach seinem eigenen
Vortrag sehr häufig in Belgien war und gute Kontakte zur Familie hatte, somit also über
die konkreten Verhältnisse bestens informiert sein musste. Dennoch bietet sein Vortrag
zur ausgeübten Tätigkeit der Antragstellerin über pauschale Vermutungen hinaus nichts
Konkretes. Er lässt vielmehr den Schluss zu, dass diese Tätigkeit eher von
untergeordneter Bedeutung war. So trägt der Antragsgegner selber vor, dass die
Antragstellerin bei verschiedenen Familienangehörigen in deren Betrieben als
Verkäuferin bis hin zur Tätigkeit als Buchhalterin beschäftig war. Gerade der Umstand
dieser verschiedenen Tätigkeiten lässt den Schluss zu, dass die Antragstellerin gerade
nicht vollschichtig, sondern im Rahmen der Familienhilfe je nach Bedarf aushalf. Dabei
mag es durchaus so gewesen sein, dass die Antragstellerin, wie sie nicht in Abrede
stellt, von ihrer Familie finanziell unterstützt wurde. Hierzu bestand auch aller Anlass, da
der Antragsgegner – entgegen seinem eigenen Vortrag – trotz seiner nicht
15
unerheblichen Einkünfte in Deutschland zum Familienunterhalt nicht in dem Umfang
beitrug, wie es seine finanziellen Verhältnisse ermöglicht hätten. Aus der Auskunft des
gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, bei dem der Antragsgegner in Deutschland
rentenversichert ist, ergibt sich, dass dieser gerade in dem hier interessierenden
Zeitraum von 1990 bis 1996 über sehr gute Erwerbseinkünfte verfügte. In dieser Zeit
verdiente er etwa 3.500,00 DM monatlich. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner –
wie die Antragstellerin weiterhin unbestritten vorgetragen hat – erhebliche
Zusatzeinkünfte durch geldwerte zusätzliche Sachzuwendungen seines Arbeitgebers.
Dem stehen in dieser Zeit monatliche geldwerte Zuwendungen des Antragsgegners an
die Antragstellerin zur Unterstützung der Familie in Belgien von etwa 1.100,00 DM
gegenüber. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man unkritisch den Vortrag des
Antragsgegners übernimmt.
Soweit der Antragsgegner noch weitere Zuwendungen an die Familie in Belgien
behauptet, sind diese in gar keiner Weise belegt und können daher nicht als bewiesen
angesehen werden.
16
Stellt man dem Einkommen des Antragsgegners die in etwa belegten Zuwendungen an
die Antragstellerin gegenüber, so verblieben dem Antragsgegner in Deutschland weit
mehr Einkommensanteile als der Antragstellerin in Belgien. Von daher musste es dem
Antragsgegner in weit größerem Maße als der Antragstellerin möglich gewesen sein,
Vermögensbildung zu betreiben. Jedenfalls sieht es der Senat als widerlegt an, dass
der Antragstellerin in Belgien ein Einkommen zur Verfügung stand, welches ihr die
Bildung einer angemessenen Alterssicherung ermöglicht hätte.
17
Bei der gegebenen Sachlage, wie sie sich nach Aktenlage für den Senat ergibt, bestand
auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten keine Veranlassung, weitere
Nachforschungen zu eventuell vorhandenem Vermögen der Antragstellerin in Belgien
anzustellen. So musste der Antragsgegner bereits seinen ursprünglichen Vortrag in
erster Instanz fallen lassen, dass die Antragstellerin in Belgien unternehmerisch tätig
geworden sei. Der zuletzt getätigte Vortrag des Antragsgegners ergibt allenfalls, dass
die Antragstellerin im Rahmen des ihr Möglichen neben der Betreuung des
gemeinsamen Kindes in den diversen Familienbetrieben ihrer Familienangehörigen
tätig geworden ist. Schon dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin
durch diese Tätigkeiten mehr Einkommen erzielt hätte, als sie neben den Zuwendungen
des Antragsgegners für den Familienunterhalt benötigte. Der Beitrag des
Antragsgegners zum Familienunterhalt war alleine – wie oben bereits dargelegt – nicht
auskömmlich. Dies gilt insbesondere, wenn man den Familienbedarf am Einkommen
des Antragsgegners während dieser Zeit orientiert. Von daher ist der Senat auch nicht
gehalten, den Vater der Antragstellerin zu einer eventuellen Vermögensbildung seiner
Tochter in Belgien zu hören. Dies käme einer Ausforschung der ins Blaue hinein
getätigten Behauptungen des Antragsgegners gleich. Es trifft – entgegen der Auffassung
des Antragsgegners - nicht zu, dass der Tatrichter schon von sich aus nach Umständen
zu forschen hätte, die Anlass zu einer Prüfung geben könnten, ob die Härtefallklausel
anzuwenden wäre. Aufgrund der sachlich-rechtlichen Ausgestaltung des
Versorgungsausgleichs stehen sich die Ehegatten im Ausgleichsverfahren regelmäßig
als Gegner gegenüber, die widerstreitende vermögensrechtliche Interessen verfolgen;
es handelt sich um eine echte Streitsache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. In einem
solchen Verfahren kann das Gericht davon ausgehen, dass die Parteien ihnen
vorteilhafte Umstände von sich aus vorgerichtlich abklären und im Prozess im Einzelnen
darlegen ( vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 709 – 711; 1990, 1341; Keidel/Kuntze/Winkler,
18
FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 5). Hieran fehlt es. Konkrete Anknüpfungspunkte, die es unbillig
erscheinen ließen, den regelwidrigen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht
durchzuführen, ergeben sich nach dem zuvor Gesagten gerade nicht.
Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist die Durchführung des regelwidrigen
Versorgungsausgleichs nicht unbillig. So haben die Parteien nach der Rückkehr der
Antragstellerin nach L im Jahre 1996 noch bis 1999 zusammen gelebt. Erst mit Urteil
des Amtsgerichts Köln vom 09.12.1999 – 304 F 239/99 – wurde die Trennung von Tisch
und Bett ausgesprochen. Im Januar 2003 reichte schließlich der Antragsgegner die
Scheidungsklage ein, die der Antragstellerin am 05.02.2003 zugestellt wurde. Zutreffend
war daher das Ehezeitende auf den 31.01.2003 zu datieren (vgl. BGH FamRZ 1994,
825 – 827).
19
Während der gesetzlichen Ehezeit von März 1983
20
bis Januar 2003 hatte der Antragsgegner
21
ehezeitliche Anwartschaften bei der gesetzlichen
22
Rentenversicherung in Höhe von 777,52 €
23
erworben. Dagegen verfügt die Antragstellerin
24
über ehezeitbedingte Rentenanwartschaften
25
einschließlich ihrer belgischen Rentenanwartschaften von 123,07 €
26
(vgl. hierzu Rentenauskunft der Deutschen
27
Rentenversicherung, Bund - früher: BfA –
28
vom 06.05.2004 für den Antragsgegner, Bl. 35 ff. GA,
29
sowie Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung,
30
Bund - früher BfA - vom 22.07.2004 für die
31
Antragstellerin, Bl. 45 ff. GA, sowie der Deutschen
32
Rentenversicherung Rheinland - früher LVA –
33
vom 21.04.2005, Bl. 74 ff. GA bezüglich der
34
Antragstellerin zu den belgischen Versorgungsanwartschaften).
35
Schon dieser Vergleich zeigt, dass es unter Berücksichtigung der beiderseitigen
wirtschaftlichen Interessen und Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles -
insbesondere der Verhältnisse während des Auslandsaufenthaltes der Antragstellerin –
der Billigkeit entspricht, wenn der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht
durchgeführt wird.
36
Soweit der Antragsgegner darüber hinaus einen Verwirkungseinwand nach § 1587 c
BGB geltend macht, kann dies ebenfalls nicht zum Ausschluss des
Versorgungsausgleiches führen. Zwar verbietet die Durchführung des
Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht aufgrund des Artikels 17 Abs. 3 Satz 2
EGBGB nicht die Prüfung, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB
auszuschließen oder zu beschränken ist (so BGHZ FamRZ 1994, 825 – 827). Jedoch
liegen nach dem oben Gesagten keine Gründe für einen Ausschluss bzw. eine
Beschränkung vor. Insbesondere erscheint es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nicht grob unbillig, wenn der Versorgungsausgleich in vollem Umfang nach deutschem
Recht durchgeführt wird. So kann sich der Antragsgegner gerade nicht auf eine lange
Trennungszeit berufen. Die Ehe wurde im Jahre 1983 geschlossen. Getrennt leben die
Parteien erst seit 1999. Das gesetzliche Ehezeitende datiert auf Januar 2003. Damit
dauerte die Ehe bis zur Trennung der Parteien etwa 16 Jahre. Die Trennungszeit
erstreckte sich auf lediglich 3 Jahre.
37
Sonstige Gründe für einen Ausschluss bzw. eine Beschränkung des
Versorgungsausgleiches liegen erkennbar nicht vor.
38
Die Berechnung des Ausgleichsbetrages hat das Familiengericht in zutreffender Weise
vorgenommen.
39
Die Antragstellerin hat splittingfähige Anwartschaften
40
gemäß § 1587 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von 104,48 €
41
sowie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
42
nach § 2 VAHRG unterliegende ausländische
43
Anwartschaften in Höhe von 18,59 €,
44
also insgesamt 123,07 €
45
erworben.
46
Dagegen hat er der Antragsgegner ehezeitbedingte
47
Anwartschaften in Höhe von 777,52 €
48
erworben.
49
Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte
50
– hier der Antragsgegner – mit den höheren
51
Anrechten ausgleichspflichtig. Der Differenzbetrag der
52
erworbenen ehezeitbedingten Rentenanwartschaften
53
beträgt 654,45 €.
54
Die Ausgleichspflicht des Antragsgegners
55
beträgt damit 654,45 € : 2 = 327,23 €.
56
Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB in Höhe von 925,61 € ist nicht
überschritten.
57
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
59
2.
60
Gemäß § 119 ZPO war der prozesskostenhilfebedürftigen Antragstellerin ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in L zu bewilligen, da sie
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, ihre
Prozessführung zu finanzieren.
61
3.
62
Mangels Erfolgsaussicht war dem Antragsgegner die begehrte Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu verweigern. Bezüglich der fehlenden, gemäß § 114 ZPO
erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens verweist der
Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 1. dieses Beschlusses.
63
Der Beschwerdewert beträgt: 1.000,00 €
64