Urteil des OLG Köln vom 27.06.2001
OLG Köln: gutachter, besitz, fehlbehandlung, eigentumsvorbehalt, wurzel, eingliederung, schmerzensgeld, fehlerhaftigkeit, aufrechnung, alter
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 U 13/01
27.06.2001
Oberlandesgericht Köln
5. Zivilsenat
Urteil
5 U 13/01
Landgericht Köln, 25 O 315/99
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 20.12.2000 - 25 O 315/99 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat
der Klage im zuerkannten Umfang mit zutreffender Begründung zu Recht stattgegeben. Der
Senat nimmt auf die Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang Bezug und verweist
hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen besteht lediglich Veranlassung zu den
nachfolgenden ergänzenden und klarstellenden Ausführungen:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schmerzensgeld
wegen unsachgemäßer und fehlerhafter Behandlung seitens der Beklagten zusteht.
Die Fehlerhaftigkeit des eingegliederten Zahnersatzes ergibt sich zum einen bereits
daraus, dass sämtliche Kronenrandschlüsse insuffizient waren. Dies hat der Gutachter Dr.
L. in seiner Stellungnahme vom 22.03.1999 eindeutig festgestellt, wonach die vorhandenen
und entfernten Kronen unzureichende Randschlüsse aufwiesen. Nachvollziehbar hat der
Gutachter des weiteren hierzu ausgeführt, der Röntgenbefund zeige mesial bei Zahn 48
einen abstehenden Kronenrand von 2 mm, und unter allen Kronenrändern könne deutlich
eine Sonde eingeführt werden, weshalb der komplette Ersatz erneuerungsbedürftig sei.
Diese Feststellungen gewinnen insbesondere deshalb besonderes Gewicht, weil Dr. L. die
Situation des eingegliederten Zahnersatzes "in situ" hat begutachten können.
Im übrigen werden seine Feststellungen auch bestätigt durch die gutachterliche
Stellungnahme des Dr. M. vom 16.04.1999. Auch dieser hat darauf hingewiesen, dass die
Kronen keine ausreichende Randschlüsse hätten, vestibulär lägen die Zahnhälse frei, die
Randabschlüsse seien übermoduliert und bildeten zu den Stümpfen Speiserestretentionen.
Diese übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter überzeugen. Es sind auch keine
Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit dieser Gutachter zum Nachteil der Beklagten
ersichtlich. Da diese Gutachten für die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin erstellt
8
9
10
wurden und insbesondere der Zahnarzt Dr. L. nicht etwa als Nachbehandler vorgesehen
war, hatte dieser auch keinerlei Interesse daran, eine weitere Behandlung bzw. Erneuerung
des Zahnersatzes als notwendig darzustellen, ohne hierzu begründete Veranlassung zu
haben.
Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Dr. H. ist nicht geeignet, die
Feststellungen von Dr. L. und Dr. M. in Frage zu stellen. Zum einen hat dieser Gutachter die
Klägerin nicht selbst untersucht und auch die Gebisssituation weder in situ noch auch
nachträglich befunden können. Dr. H. wiederholt im wesentlichen lediglich den Vortrag der
Beklagten und setzt sich hiermit in keiner Weise kritisch auseinander. Der Senat erachtet
deshalb die unzulänglichen Kronenrandschlüsse als erwiesen.
Ein weiterer Behandlungsfehler liegt darin, dass die Beklagte den Zahn 48 als Pfeilerzahn
verwendet hat, obwohl nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des
Gutachters Dr. L. der Röntgenbefund vor Entfernung von Zahn 48 einen bereits so weit
fortgeschrittenen Knochenabbau zeigte, dass der Zahn bei Herstellung des Ersatzes nicht
mehr als dauerhafter Pfeilerzahn geeignet war, was der Gutachter als Planungsfehler
bewertet hat. Auch diese Feststellung hat der Gutachter Dr. M. in überzeugender Weise
bestätigt, der hierzu ausgeführt hat, an dem später extrahierten Zahn 48 und an der
vorgelegten Röntgenaufnahme des Zahnes vor Extraktion habe festgestellt werden
können, dass der Zahn 48 wegen seiner deutlichen parodontalen Vorschädigung und
seiner nur kurzen klinischen Wurzel als distaler Brückenpfeiler ungeeignet gewesen sei,
weshalb die Konstruktion einer Brücke zum Ersatz von 45, 46 und 47 in diesem Fall einen
Planungsfehler dargestellt habe. Diese Feststellungen überzeugen. Sie werden auch nicht
etwa durch die Ausführungen des Dr. H. in dessen Privatgutachten für die Beklagte
widerlegt oder ernsthaft in Frage gestellt. Selbst Dr. H. muss nämlich einräumen, dass in
der Tat bei dem Zahn 48 ein beträchtlicher Knochenabbau vorlag, und ferner, dass -
insoweit im Einklang mit den Feststellungen der Gutachter L. und M. - die Wurzel zu kurz
war. Insoweit ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, dass die Gutachter Dr.
L. und Dr. M. keinen Lockerungsgrad hinsichtlich des Zahnes 48 festgehalten haben, denn
jedenfalls kann nach den erhobenen Befunden auf keinen Fall davon ausgegangen
werden, dass der Zahn 48 festgesessen hat. Es erscheint auch kaum vorstellbar, dass zwei
Gutachter und ein Nachbehandler einen als Pfeilerzahn brauchbaren Zahn ohne
zwingenden Grund und ohne Prüfung seines eventuellen Lockerungsgrades gleichwohl als
nicht erhaltungswürdig einstufen.
Da schon angesichts der vorstehend erwähnten Mängel von einer mangelhaften, einen
Schmerzensgeldanspruch der Klägerin begründenden Arbeit auszugehen ist, kann im
Ergebnis dahinstehen, ob auch die weiter von der Klägerin gerügten Mängel zutreffen, ob
insbesondere der Vorwurf zutreffend ist, wonach die Eingliederung von Zahnersatz
fehlerhaft erfolgt sei, obwohl vorher eine bestehende Parodontitis nicht ausreichend
behandelt worden sei. Allerdings sieht der Senat Veranlassung zu der Feststellung, dass
die Beklagte erst in der Berufungsinstanz erstmals eine umfassende parodontale
Vorbehandlung behauptet hat, für die sich keine Anhaltspunkte aus den vorliegenden
Unterlagen ergeben. So liegt zum einen keine Rechnung hinsichtlich dieser angeblich im
Frühjahr 1998 durchgeführten Arbeiten vor. Der von der Beklagten erstmals in der
Berufungsinstanz vorgelegten Behandlungsunterlage Bl. 170 d. A. sind ebenfalls keine
Anhaltspunkte für eine umfassende Parodontalvorbehandlung zu entnehmen. Die dortigen
Kürzel hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen lassen nicht erkennen, dass eine
umfassende parodontale Behandlung erfolgt ist. Die Beklagte hat es auch unterlassen, im
Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen sie insoweit durchgeführt haben will. Im
11
12
13
14
15
16
17
18
Ergebnis kommt es hierauf allerdings - wie ausgeführt - nicht entscheidend an.
Angesichts der vorstehend aufgezeigten Mängel hat sich die Klägerin einer schmerzhaften
Fehlbehandlung und einer ebenfalls schmerzhaften Nachbehandlung unterziehen müssen,
weshalb das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM
sachlich gerechtfertigt erscheint.
Diesem somit begründeten Zahlungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte kein
Zurückbehaltungsrecht wegen der eingegliederten, dann aber wieder entfernten und noch
im Besitz der Klägerin befindlichen Brücken und Kronen entgegenhalten. Ein
Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ist insoweit nicht erkennbar. Der Zahnersatz ist
mit Eingliederung in das Eigentum der Klägerin übergegangen; ob dies durch Übereignung
gemäß § 929 BGB oder aber entsprechend § 947 Abs. 2, 950 BGB erfolgt ist, kann im
Ergebnis offen bleiben. Für einen Eigentumsvorbehalt der Beklagten sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb im Ergebnis auch die Frage offen bleiben kann, ob ein
solcher Eigentumsvorbehalt bei Einbringung von Zahnersatz überhaupt möglich wäre.
Das Landgericht hat auch dem Werklohnanspruch der Klägerin im zuerkannten Umfang zu
Recht stattgegeben.
Hinsichtlich der durchgeführten Näharbeiten rügt die Beklagte in zweiter Instanz keine
Mängel mehr, die im übrigen auch in einem Umfang, in dem das Landgericht der Klage
insoweit stattgegeben hat, nicht bewiesen sind. Der somit begründete Werklohnanspruch
der Klägerin ist auch nicht etwa durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung
erloschen, weil der Beklagten entsprechend den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich
der durchgeführten mangelhaften zahnärztlichen Leistung kein aufrechenbares
Zahnarzthonorar zusteht; ihre Leistung war nämlich insgesamt nicht brauchbar, wie die
Gutachter Dr. L. und M. festgestellt haben, die die gesamten Arbeiten als
erneuerungsbedürftig bezeichnet haben. Außerdem fehlt es auch an einer wirksamen
Mehrkostenvereinbarung der Parteien im Sinne von § 30 IV SGB V alter Fassung.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin sei noch im Besitz ihr - der Beklagten -
gehörender Kleidungsstücke und Materialien, so gibt dieser Vortrag keine Veranlassung,
den Ansprüchen der Klägerin nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieser Gegenstände zu
entsprechen. Die Aufstellung der Beklagten hinsichtlich dieser Gegenstände in dem
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09.02.2000 (Seite 4 dort) ist nämlich nicht ausreichend
substantiiert und nicht geeignet, Grundlage für eine eventuelle Herausgabevollstreckung zu
sein. Ihr Vortrag geht dahin, die Klägerin sei noch im Besitz eines "Blazers aus
Schlangenlederimitat, eines dunkelblauen Rocks, diverser Stoffe im Wert von etwa
1.500,00 DM". Diese Gegenstände sind nicht ausreichend individualisiert und können
mangels einer vollstreckungsfähigen Bezeichnung nicht Gegenstand einer Zug-um-Zug
Verurteilung sein.
Schließlich hat das Landgericht auch dem Feststellungsanspruch der Klägerin zu Recht
stattgegeben, weil weitergehende Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der
Fehlbehandlung seitens der Beklagten jedenfalls derzeit noch nicht gänzlich
auszuschließen sind.
Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
19
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: bis 11.000,00 DM (siehe so
schon den Senatsbeschluss vom 02.04.2001).