Urteil des OLG Köln vom 24.04.1998

OLG Köln (zustandekommen des vertrages, unvertretbare sache, agb, nichterfüllung, vertrag, zpo, auftrag, besteller, datum, fax)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 209/97
Datum:
24.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 209/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 222/96
Schlagworte:
Voraussetzung Anspruch Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Normen:
§ 325 BGB
Leitsätze:
Der Verwender von AGB kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung
eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages nur geltend machen, soweit er
sich selbst an das in den AGB vorgesehene Verfahren gehalten hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 24.07.1997 - 21 O 222/96 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten aus dem Kauf eines R.-Mobils besteht nicht.
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Die Klägerin verlangt Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 16.930,22 DM nebst
12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden
Einzelpositionen zusammen.
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Verlust aus Deckungsverkauf 6.700,00 DM
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Fertigstellung der Elektroinstallation 1.280,00 DM
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Reinigungskosten 1.360,00 DM
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Rücktransport von W. nach K. bei Saarbrücken 1.378,00 DM
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an den Zeugen K. als Handelsvertreter gezahlte Provision 4.052,99 DM
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Zinsen vom 01.02.1994 bis zum 11.04.1995: 2.159,23 DM
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Zur Bestellung des Beklagten und zum Zustandekommen des Vertrages war der Vortrag
der Klägerin in erster Instanz über weite Strecken verworren und unklar. Darauf weist
die Berufungserwiderung zu Recht hin. Dennoch ist ein wirksamer
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Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache zustandegekommen (§ 651 BGB).
Denn der Beklagte hat zugestanden (§ 288 ZPO), den auf den 12.07.1993 (rück-)
datierten Auftrag unterschrieben zu haben. Er hat ein noch nicht mit dem Datum und
seinen Personalangaben versehenes, sonst aber vollständiges Exemplar (Bl. 66 d.A.)
unterzeichnet, das dann, möglicherweise später, von der Klägerin (entsprechend Bl. 47
d.A.) vervollständigt und unterschrieben worden ist. Sachliche Veränderungen sind
dabei nicht vorgenommen worden. Anschließend erhielt der Beklagte die
Auftragsbestätigung Bl. 45 d.A., die inhaltlich mit der Leistungsbeschreibung in dem
vom Beklagten unterzeichneten Auftrag übereinstimmt; das hat auch das Landgericht
protokolliert. Diese Auftragsbestätigung enthielt nicht mehr die in den
vorangegangenen, datumsmäßig in die Irre führenden Auftragsbestätigungen (Bl. 25, 26
d.A.) enthaltene Aufforderung, sie per Fax unterschrieben zurückzugeben, weil
inzwischen der Beklagte den Auftrag (Bl. 47 bzw. 66 d.A.) unterschrieben hatte und
deshalb eine zusätzliche schriftliche Bestätigung nicht mehr notwendig war.
Liegt aber somit ein verbindlicher Vertrag vor, dann muß die Klägerin ihr Verhalten an
ihren von ihr selbst ins Feld geführten AGB messen lassen. Diese sehen unter V.1. vor,
daß der Besteller berechtigt ist, den Liefergegenstand eine Woche nach Anzeige der
Bereitstellung am Abnahmeort zu prüfen, und verpflichtet ist, ihn innerhalb dieser Frist
abzunehmen. Da ausweislich der Auftragsbestätigung Abholung des R.-Mobils
vorgesehen war, der Abnahmeort also der Sitz der Klägerin war, hatte diese dem
Beklagten Gelegenheit zu geben, es im Werk zu prüfen. Die Abholbereitschaft soll dem
Beklagten in der nicht vorliegenden Rechnung vom 14.12.1993 mitgeteilt worden sein,
der Beklagte jedoch daraufhin erklärt haben, keine Zeit zur Abholung zu haben. Für den
Fall, daß der Besteller den Liefergegenstand zwei Wochen nach der
Bereitstellungsanzeige nicht übernommen und auch keinen Versandauftrag erteilt hat,
sehen die AGB vor, daß die Klägerin nach Setzung einer Nachfrist von mindestens
einer Woche vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen kann (V.2.). Hier hat dagegen die Klägerin dem Beklagten, der sich selbst
nach Karneval in Urlaub befand, am Freitag, dem 24.04.1994, kurz nach 10 Uhr per Fax
mitgeteilt, am gleichen Tag noch werde das R.-Mobil ausgeliefert. Das geschah dann
auch, obwohl das Büro des Beklagten zurückgefaxt hatte, dieser sei nicht erreichbar,
und es sei nicht gewährleistet, daß am Nachmittag eine Empfangsperson anwesend sei.
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Daraus folgt zunächst, daß die Klägerin sich alle Schadenspositionen, die auf dem
Transport des R.-Mobils nach Wipperfürth und zurück ins Saarland beruhen, selbst
zuzuschreiben hat (§ 254 BGB). Hätte sie nämlich AGB-gemäß gehandelt, dann hätte
sie nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen und Nachfristen entweder
zurücktreten
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oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Zu dem Transport nach
Wipperfürth mit all seinen Folgen wäre es nicht gekommen. Die AGB regeln den Ablauf
sinnvoll, indem sie für den Fall unsicherer Vertragstreue des Bestellers ein unnötiges
und kostenaufwendiges Hin und Her vermeiden.
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Danach entfallen zunächst die Reinigungskosten von 1.360,00 DM und die
Transportkosten von 1.378,00 DM, zusammen 2.738,00 DM. Ebenso müssen die völlig
unerklärten Kosten der Fertigstellung der Elektroinstallation in Höhe von 1.280,00 DM
unberücksichtigt bleiben, sei es als Transportfolgekosten, sei es als Teil der
Herstellungskosten, die nicht auf den Gesamtpreis noch aufgeschlagen werden können.
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Einen Verlust beim Deckungsverkauf kann die Klägerin zwar grundsätzlich geltend
machen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 325 Rn. 21), er muß aber
nachvollziehbar vorgetragen sein. Die bloße Behauptung, es habe sich nur ein Erlös
von 60.850,00 DM erzielen lassen, also 6.700,00 DM unter dem vereinbarten Preis,
reicht für eine schlüssige Begründung nicht aus.
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Auch hinsichtlich der angeblich an den Zeugen K., den Schwiegersohn des
Geschäftsführers der Klägerin, gezahlten Handelsvertreterprovision von 4.052,99 DM
gibt es nur die karge, durch nichts erläuterte Zahl. Ob es überhaupt einen Vertrag mit
dem nach seinen Angaben als freier Handelsvertreter tätigen Zeugen gab, wird nicht
gesagt, noch weniger über die Provisionsregelung. Es kommt nicht nur darauf an, ob der
Zeuge etwas erhalten hat (was er bekunden soll), sondern auch darauf, ob und ggf. in
welchem Umfang die Klägerin zu Zahlungen verpflichtet war. Hierzu fehlt es an
ausreichenden Darlegungen.
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Zinsen kann die Klägerin damit ohnehin nicht verlangen, so daß es weiterer
Ausführungen zur Klageforderung insoweit nicht bedarf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Wert der Beschwer der Klägerin: 16.930,22 DM
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