Urteil des OLG Köln vom 29.12.2008
OLG Köln: erwerbstätigkeit, datum
Oberlandesgericht Köln, 14 WF 204/08
Datum:
29.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 204/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 161/08
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 13.08.2008 (19 F
161/08) abgeändert und der Beklagten Prozesskostenhilfe zur
Verteidigung gegen die Klage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt
T. in F. bewilligt.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
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Vorauszuschicken ist, dass sich die Kosten des Rechtsstreits, für welche die Beklagte
Prozesskostenhilfe begehrt, nach dem einjährigen Wert der Unterhaltsleistungen
bemisst, dessen Fortfall der Kläger ab dem 1.1.2008 einklagt. Prozesskostenhilfe ist der
Beklagten deshalb bereits dann uneingeschränkt zu gewähren, wenn ihr
Klageabweisungsantrag nur bezogen auf die Abänderung für das Jahr 2008
Erfolgsaussicht hat. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung lässt sich
insoweit – auf der Grundlage des bisherigen Vortrags – nicht von vornherein verneinen.
Ungeachtet des letztlich nicht überzeugenden Vortrags der Beklagten hinsichtlich einer
eine volle Erwerbstätigkeit hindernden Betreuungsnotwendigkeit - worauf das
Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – ist der Beklagten nach Inkrafttreten des
neuen Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 im Hinblick darauf, dass ihr nach altem Recht bei
zwei Kindern unter 18 Jahren nur eine Teilzeittätigkeit – wie von ihr auch ausgeübt –
oblegen hätte, jedenfalls eine angemessene Übergangszeit zuzubilligen, um sich auf
die geänderte Rechtslage einzustellen. Die Frist soll ihr ermöglichen, die Betreuung der
gemeinsamen Kinder der Parteien in anderer Weise zu bewerkstelligen und eine
entsprechende Vollzeitarbeitsstelle zu finden, die sie in die Lage versetzt, den Ausfall
der Unterhaltszahlungen finanziell zu kompensieren. Eine derartige Übergangsfrist lässt
sich mit 6 bis 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts annehmen. Von diesem
Zeitrahmen abzuweichen bietet der konkrete Fall keine Veranlassung, so dass der
Rechtsverteidigung der Beklagten – jedenfalls bezogen auf die klageweise begehrte
Abänderung der Unterhaltszahlung für das Jahr 2008 - die hinreichende Erfolgsaussicht
nicht abgesprochen werden kann.
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Unter den gegebenen Umständen bedarf es im Rahmen des
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Prozesskostenhilfeverfahrens keiner weiteren Ausführungen zu der von der Beklagten
zuletzt angesprochenen Frage des Aufstockungsunterhalts und den damit verbundenen
weiteren Gesichtspunkten.
Da die subjektiven Voraussetzungen für eine ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung
vorliegen, war wie geschehen zu entscheiden.
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