Urteil des OLG Köln vom 16.07.1997
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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 190/97
Datum:
16.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 190/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 3 T 159/97
Schlagworte:
Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach
Beendigung der Maßnahme
Normen:
FEVG §§ 3, 7, FGG §§ 27, 29
Leitsätze:
Auch nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme besteht
ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, die Berechtigung der
Maßnahme sachlich überprüfen zu lassen. Der Senat gibt seine
bisherige gegenteilige Auffassung, die im Einklang mit der einhelligen
Ansicht der Rechtsprechung stand (BGH, NJW 1990, 1418, m.w.N.)
angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
19.6.1997 - 2 BvR 941/91 - und 26.6.1997 - BvR 126/91 - auf.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 16. Juni 1997
gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
23. Mai 1997 - 3 T 159/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2
AuslG, 27, 29 FGG zulässig.
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Zwar ist die Betroffene ausweislich der Mitteilung des Antragstellers bereits am 23. Mai
1997 nach Ankara/Türkei abgeschoben worden. Der Senat hat bisher in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß damit die Haftanordnung unwirksam
geworden und der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende
Verfahrensgegenstand weggefallen sei, so daß eine sachliche Überprüfung nach
Erledigung der Hauptsache nicht mehr erfolgen könne ( vgl. BGH, NJW 1990, 1418,
1419; vgl. zuletzt Senat, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 16 WX 135/97 - ). Das
Bundesverfassungsgericht hat indes mit Beschlüssen vom 19. Juni 1996 - 2 BvR 941/91
- und 26. Juni 1996 - 2 BvR 126/91 - ausgeführt, mit dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes sei es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein
Rechtsschutz-interesse nur solange als gegeben ansähen, als ein gericht-liches
Verfahren dazu dienen könne, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer
Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch
einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüberhinaus sei ein Rechtsschutz-
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interesse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechts-eingriffe gegeben, in denen die
direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrens-ablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Be-troffene die
gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeß-ordnung gegebenen Instanz kaum
erlangen könne. Effektiver Rechtsschutz gebiete es in diesen Fällen, daß der Betroffene
Gelegenheit erhalte, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich
nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen.
Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kämen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die
das Grundgesetz - wie auch in Verfahren der vorliegenden Art - vorbeugend dem
Richter vorbehalten habe. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner ausgeführt, die
Zulässigkeit von Rechtsmitteln sei von den Fachgerichten unter Beachtung dieser
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach dürfe eine sofortige
Beschwerde nicht allein deswegen als unzulässig verworfen werden, weil die
Freiheitsentziehung beendet gewesen sei, bevor sie eingelegt oder beschieden worden
sei. Im Hinblick auf diese Erwägungen gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung
auf, so daß in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe - wie im vorliegenden Fall - eine
sachliche Überprüfung auch noch nach Beendigung der Freiheitsentziehung erfolgen
kann.
In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.
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Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ) zu der Auffassung
gelangt, daß die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft von vier Wochen
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vorgelegen haben, weil die Betroffene gemäß § 42
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig war und der begründete
Verdacht bestand, daß sie sich der Abschiebung entziehen wollte. Dies folgt aus den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, auf die Bezug genommen wird.
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Die Betroffene ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet
eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit
Bescheid vom 13. November 1996 den Asylantrag der Betroffenen vom 6. November
1996 abgelehnt. Zugleich wurde die Betroffene aufgefordert, das Bundesgebiet binnen
einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der Bescheid wurde
dem damaligen Bevollmächtigten der Betroffenen am 20. November 1996 zugestellt und
ist seit dem 5. Dezember 1996 bestandskräftig. Die Betroffene war daher vollziehbar
ausreisepflichtig ( §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG ). Der von der Betroffenen am 6.
Mai 1997 gestellte Asylfolgeantrag stand der Ausreisepflicht nicht entgegen. Für die
Betroffene war allein aufgrund der Stellung des Asylfolgeantrags kein Bleiberecht
entstanden ( vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 71 AsylVfG Rn. 50 ).
Vielmehr hatte sie allenfalls die Möglichkeit eine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung zu
erhalten ( vgl. Senat, Beschluß vom 9. August 1996 - 16 Wx 184/96 - ). Der
Asylfolgeantrag stand auch der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen ( § 71
Abs. 8 AsylVfG ). Abgesehen davon hatte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bereits
abgelehnt. Die Betroffene kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend
machen, sie sei mit einem deutschen Staatsangehörigen verlobt, den sie in Kürze
heiraten wolle. Dieser Umstand unterliegt nicht der Prüfung im Abschiebehaftverfahren (
vgl. Senat, Beschluß vom 11. April 1997 - 16 Wx 95/97 -; Beschluß vom 18. Juni 1997 -
16 Wx 159/97 - ). Über einen im Hinblick auf diesen Umstand bei der Ausländerbehörde
gestellten Antrag, den weiteren Aufenthalt der Betroffenen in der Bundesrepublik zu
genehmigen, wäre vielmehr von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls dem
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Verwaltungsgericht zu entscheiden gewesen. Abgesehen davon kann vorliegend auch
nicht von einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten unmittelbar bevorstehenden
Eheschließung aus-gegangen werden, da ausweislich der Mitteilung des Standesamts
Langerwehe vom 16. Mai 1997 bislang kein Aufgebot bestellt worden ist.
Die Betroffene war abzuschieben, weil die freiwillige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht nicht
gesichert war ( § 49 Abs. 1 AuslG ). Der Verdacht, daß sich die Betroffene der
Abschiebung entziehen wollte ( § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ), gründete sich auf ihr
bisheriges Verhalten. Die Betroffene hat ihren Aufenthaltsort gewechselt, ohne der
Ausländerbehörde ihre neue Anschrift anzugeben. Sie mußte am 21. November 1996
von der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt J. von Amts wegen abgemeldet
werden. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen - auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird - davon ausgegangen, daß das Vorbringen der
Betroffenen, sie sei nach Ablehnung des Asylantrags über Dänemark in die Türkei
gereist und später wieder in die Bundesrepublik Deutsch-land eingereist, nicht glaubhaft
ist. Die Betroffene konnte insoweit weder Daten nennen, noch die Termine anderweitig
zeitlich näher eingrenzen. Auch die konkreten Umstände der Aus- und Wiedereinreise
vermochte die Betroffene nicht anzugeben. Die Betroffene kann sich auch nicht mit
Erfolg darauf berufen, daß sie am 30. April 1997 bei der Ausländerbehörde vor-
gesprochen hat ( vgl. Senat, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 16 Wx 182/97 - ). Diese
Vorsprache diente nicht dazu, die Hilfe der Ausländerbehörde bei der Ausreise in
Anspruch zu nehmen. Vielmehr hoffte die Betroffene, durch die Bekundung ihrer vagen
Heiratsabsicht in Deutschland bleiben zu können. Wäre sie nach Aufklärung ihres
Irrtums nicht festgenommen worden, spricht in Anbetracht der oben dargelegten
Umstände alles dafür, daß sie sich erneut durch Untertauchen ihrer Ausreisepflicht zu
entziehen versucht hätte, zumal sie im Bundesgebiet ohne festen Wohnsitz war. Der
Umstand, daß - wie die Betroffene behauptet - ihr Verlobter in Deutschland lebt, ist nicht
geeignet, den aus ihrem früheren Verhalten - insbesondere ihrem Untertauchen -
begründeten Verdacht, sie werde sich der Abschiebung entziehen, zu entkräften ( vgl.
Senat, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 16 Wx 11/97 - ).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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