Urteil des OLG Köln vom 22.12.2004
OLG Köln: begriff, abrechnung, anteil, zugang, post, trennung, telekommunikation, agb, quelle, anbieter
Oberlandesgericht Köln, 27 U 32/03
Datum:
22.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 32/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 254/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2003
verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln (91 O 254/02) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
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(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO)
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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A.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht hinsichtlich des Erstattungsbetrages in Höhe
von 907,01 EUR betreffend die Kosten für Interconnections-Anschlüsse (im folgenden:
ICA) in Bezug auf sogenannte Freephone-Verbindungen, d.h. Verbindungen zu
kostenfreien xxxx-Nummern von Anschlusskunden der Klägerin in deren Netz, die die
Klägerin für Anschlusskunden im Netz der Beklagten hergestellt hat, zurückgewiesen.
Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu
eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das
umfangreiche Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine andere Beurteilung
nicht:
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I.
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1.
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Die Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere ohne Erfolg mit dem
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Vorbringen an, das Landgericht habe zu Unrecht ausschließlich auf die allgemein-
sprachliche Bedeutung des Begriffs "generieren" abgehoben; maßgeblich sei darauf
abzustellen, welchen spezifischen technischen Sinn die beteiligten Verkehrskreise mit
diesem Begriff verbinden; bei den beteiligten Verkehrskreisen stelle der Begriff
"generieren" einen Terminus technicus dar, der maßgeblich auf die Verkehrsrichtung
der Verbindung abstelle und Verbindungen bezeichne, die in einem Netz ihren
Ursprung haben und von dort in ein anderes Netz übergehen; dies ergebe sich aus dem
Gesamtreglungswerk der Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen den Parteien:
2.
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Dieser Berufungsangriff der Klägerin verfängt bereits deshalb nicht, weil auch nach
ihrem eigenen Vorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einen
Terminus technicus "generieren" bzw. "generierte Minuten" gibt, der verbindlich für die
beteiligten Verkehrskreise einen klar definierten Sachverhalt in dem von der Klägerin
vorgetragenen Sinne beschreibt:
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Dies zeigt sich deutlich in der Berufungsbegründung, in der die Klägerin ausschließlich
aufgrund einer Auslegung der Bestimmungen in der Zusammenschaltungsvereinbarung
zu einem bestimmten Wortsinn des Begriffs "generieren" bzw. "generierte Minuten"
gelangt und den so ermittelten Wortsinn nicht nur als ihre eigene Auffassung, sondern
ohne weiteres zugleich als einhellige Meinung in den einschlägigen Fachkreisen
darstellt. Eine Quelle, aus der sich ergibt, dass der Begriff "generieren" bzw. "generierte
Minuten" als Terminus technicus einen für die Fachwelt klar festgelegten Wortsinn
definiert, gibt sie hingegen nicht an. Insbesondere weist die Klägerin weder auf ein
einschlägiges Fachwörterbuch hin, aus dem die Bedeutung des Begriffs "generieren"
bzw. "generierte Minuten" entnommen werden könnte; sie gibt auch keine
Bestimmungen oder sonstigen Texte an, in denen der Begriff "generieren" bzw.
"generierte Minuten" verwandt würde und aus denen sich ein bestimmter Wortsinn
dieses Begriffs als feststehend ableiten ließe. Eine Quelle, aus der sich der Begriff
"generieren" bzw. "generierte Minuten" als Terminus technicus in dem von der Klägerin
vorgetragenen Sinne ergäbe, ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Aus den zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen lässt sich vielmehr allenfalls ein
Hinweis darauf entnehmen, dass die beteiligten Verkehrskreise den Begriff "generieren"
bzw. "generierte Minuten" inzwischen mit dem Inhalt als feststehenden Begriff ansehen,
den das Landgericht dieser Formulierung beigemessen hat: Denn in dem Beschluss der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 10. Dezember 2002 in dem
Verwaltungsverfahren zwischen der D. U. GmbH und der Beklagten heißt es auf Seite
24 zu dem Begriff "zu zahlende generierte Verbindungsminuten": "Es wird also
entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 8 (Klägerin des vorliegenden Verfahrens)
nicht auf den Ursprung der Verbindungen abgestellt. Der Begriff dient dazu, die Kosten
für den Anschluss bei der Antragsgegnerin (Beklagte des vorliegenden Verfahrens) auf
die Parteien zu verteilen. Eine Verteilung, die alleine auf den Ursprung der Verbindung
abstellt, ist nicht sachgerecht. Denn die Zuführung zu einem Verbindungsnetzbetreiber
erfolgt alleine im Interesse des Verbindungsnetzbetreibers. Eine Rechtfertigung, warum
der Teilnehmernetzbetreiber gleichwohl die Anschlusskosten der zur Zuführung
erforderlichen ICAs tragen soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Verbindungen in
der Gasse xxxx. Der Diensteanbieter bietet seine unentgeltliche Erreichbarkeit an und
nicht der Teilnehmernetzbetreiber." Sinngemäß Gleiches hat die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2003 in dem
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Verwaltungsverfahren der U. V. Services GmbH gegen die E. U. AG auf Seite 31
ausgeführt. Da es sich bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
um eine Fachbehörde mit einer bedeutsamen Stellung handelt, die erheblichen Einfluss
auf den Telekommunikationsmarkt nimmt und an diesem Markt gestaltend mitwirkt, weil
sie verbindliche Vorgaben zu der Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung von
Verträgen im Telekommunikationsbereich vornimmt, ist davon auszugehen, dass eine
begriffliche Festlegung durch diese Behörde in den beteiligten Fachkreisen als
maßgeblich empfunden wird. Dementsprechend kann - jedenfalls seit den zitierten
Beschlüssen der Regulierungsbehörde - zwar davon ausgegangen werden, dass die
Begriffe "generieren" bzw. "generierte Minuten" einen Terminus technicus darstellen,
aber nicht in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne, sondern in dem Sinn, den das
Landgericht diesem Begriff beigemessen hat.
II.
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1.
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Die Klägerin wehrt sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Erfolg mit
dem Vorbringen, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage der fehlerhaften
Umsetzung des Grundangebotes der Regulierungsbehörde durch die Klägerin und
deren Auswirkungen auf das Verständnis der umstrittenen Erstattungsklausel bei den
Vertragsparteien beschäftigt; aus dem Grundangebot ergebe sich eindeutig, dass die
Verkehrsrichtung einer Verbindung für die Frage der Erstattung als maßgeblich
anzusehen sei:
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2.
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Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Grundangebot der Regulierungsbehörde
gemäß Verfügung 11/1998 (Amtsblatt 3/98) in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten aufgenommen werden muss, § 6 Abs. 5 Satz 2 NZV. Der Klägerin ist
ferner zuzugestehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im
Zweifel dahin auszulegen sind, dass sie nicht im Widerspruch zu dem Grundangebot
stehen. Ergäbe sich mithin aus dem fraglichen Grundangebot, dass der Wortsinn des
Begriffs der "generierten Minuten" maßgeblich und ausschließlich durch die
Verkehrsrichtung der Verbindung bestimmt würde, so wäre dies dementsprechend bei
der Auslegung der zwischen den Parteien umstrittenen Kostenerstattungsregelung zu
berücksichtigen, wobei diesem Gesichtspunkt großes wenn nicht entscheidendes
Gewicht zukäme.
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Aus dem Grundangebot ergibt sich aber zu dem Wortsinn des Begriffs der "generierten
Minuten" bzw. dessen Auslegung nicht mehr als aus der umstrittenen
Erstattungsklausel. Das Grundangebot spricht vielmehr eher für als gegen die vom
Landgericht vorgenommene Auslegung des Begriffes der "generierten Minuten": Denn
es heißt in dem Grundangebot u.a. auch, dass die Entgelte "dem Anteil der jeweiligen
Nutzung zwischen den Zusammenschaltungspartnern aufgeteilt" werden. Diese
Formulierung geht über die Frage der Verkehrsrichtung von Verbindungen hinaus und
beinhaltet das vom Landgericht hervorgehobene Element der wirtschaftlichen und
interessenbezogenen Veranlassung. Dieses Verständnis des Grundangebotes findet
seine Bestätigung in den bereits erwähnten Beschlüssen der Regulierungsbehörde vom
10. Dezember 2002 und 30. Januar 2003.
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Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass der Text der umstrittenen
Erstattungsklausel insofern von dem Grundangebot abweicht, als dort nicht lediglich von
"generierten Minuten", sondern von "zu zahlenden generierten Minuten" die Rede ist:
Denn der Zusatz "zu zahlende" hat keinen eigenständigen Sinn, den der Text nicht
bereits durch die Formulierung "generierte Minuten" hätte.
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III.
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1.
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Die Klägerin wehrt sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Erfolg mit
dem Vorbringen, das Landgericht habe zu Unrecht die in der
Zusammenschaltungsvereinbarung vorgesehene Trennung zwischen den
unterschiedlichen Leistungstypen unberücksichtigt gelassen; der von der Beklagten
vorformulierte Standardvertrag differenziere zwischen den gegenseitig erbrachten
Zusammenschaltungsleistungen einerseits und den Infrastrukturleistungen, die sich auf
die Telekommunikationsnetze und Netzbestandteile der Parteien beziehen,
andererseits. Beide Leistungstypen würden von den Parteien gesondert erbracht und
abgerechnet, wobei die Abrechnung der Infrastrukturleistungen nicht minutenabhängig,
sondern nach den jeweiligen Bereitstellungs- oder überlastungskosten erfolge; bei den
im vorliegenden Fall umstrittenen Leistungen handele es sich um einen Ausgleich der
ICA Kosten und damit um einen Teil der Infrastrukturkosten; die Vertragssystematik
bestätige, dass für den Kostenausgleich von Infrastrukturelementen wie ICAs die
jeweilige technische Ausnutzung dieser Infrastrukturbestandteile maßgeblich sei.
22
2.
23
Dieses Argument der Klägerin überzeugt bereits deshalb nicht, weil allein die
umstrittene Erstattungsklausel zeigt, dass die von der Klägerin hervorgehobene
Trennung in der Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen
Zusammenschaltungsleistungen einerseits und Infrastrukturleistungen andererseits
nicht strikt und durchgängig erfolgt ist. Denn in der fraglichen Klausel ist für die
Kostenerstattung hinsichtlich einer Infrastrukturleistung das Verbindungsaufkommen als
maßgebliches Kriterium vorgesehen. Allein daraus ergibt sich bereits, dass sich aus der
Trennung zwischen Zusammenschaltungs- und Infrastrukturleistungen keine Hinweise
oder Hilfestellungen für die Auslegung des Begriffs "generierte Minuten" ergeben.
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IV.
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1.
26
Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil auch ohne Erfolg mit dem Vorbringen an,
das Landgericht habe zu Unrecht allein auf das Interesse der Anbieter von xxxx-Service-
Nummern abgestellt; nicht nur die Klägerin habe ein Interesse daran, ihren
Anschlusskunden Freecall-Anschlüsse mit Nutzungsmöglichkeit auch durch Anrufer aus
dem Netz der Beklagten anzubieten; es bestehe vielmehr umgekehrt auch ein Interesse
der Beklagten, ihren Anschlusskunden den kostenfreien Zugang zu xxxx-Service-
Nummern im Netz der Klägerin zu ermöglichen, weil die Beklagte auf diese Weise für
ihre Kunden erheblich attraktiver sei.
27
Die Entscheidung des Landgerichts führe letztlich dazu, dass die Klägerin der
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Beklagten Leistungen kostenfrei zur Verfügung stelle; denn die übergabe der
Freephone-Verbindungen erfolge nicht an dem Netzanschlusspunkt der Beklagten,
sondern erst an der Gateway-Anlage der Klägerin, die Beklagte transportiere mithin die
Freephone-Verbindungen über die von der Klägerin bereitgestellte
Netzverbindungsleitung bis zum Netzabschlusspunkt der Klägerin und nutze auf diese
Weise eine "fremde" Leistung.
Im übrigen habe die Klägerin keine Möglichkeit, die umstrittenen Kosten zu
refinanzieren; denn ihre Tarife müsse sie gegenüber ihren Kunden im Vorhinein
verbindlich festschreiben; das hier umstrittene Kostenvolumen stehe aber - da abhängig
vom Verbindungsaufkommen - erst im Nachhinein fest.
29
2.
30
Auch diese Argumente der Klägerin verfangen nicht und vermögen die überzeugenden
und auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nicht ergänzungsbedürftigen
Ausführungen in LGU 11/12 zu dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der
Erstattungsklausel sowie der Interessenlage hinsichtlich der xxxx-Service-Nummern
nicht zu entkräften. Die Klägerin blendet bei ihrer Argumentation im übrigen offenbar
aus, dass es bei der Kalkulation von Preisen häufig der Fall ist, dass der Anbieter
bestimmte für die Preisbildung maßgebliche Parameter noch nicht kennt und
prognostizieren muss; die Klägerin hätte die hier umstrittenen Kosten bei ihrer
Preiskalkulation für die Freecall-Verbindungen berücksichtigen können und - in ihrem
eigenen wirtschaftlichen Interesse - müssen.
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V.
32
1.
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Die Klägerin rügt schließlich zu Unrecht, dass das Landgericht die Bedeutung des § 5
AGB-Gesetz verkannt habe; denn eine Unklarheit im Sinne dieser Norm liege bereits
dann vor, wenn es zwei verschiedene vertretbare Auslegungsmöglichkeiten gebe, was
hier der Fall sei; die Unklarheit der Regelung zeige sich im übrigen nicht zuletzt darin,
dass die Beklagte mehrfach vergeblich versucht habe, eine änderung der Klausel zu
verlangen.
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2.
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Das Argument der Klägerin verfängt bereits deshalb nicht, weil die von ihr vertretene
Auslegung der umstrittenen Erstattungsklausel nicht als vertretbare Auslegung der
Klausel in dem vorgenannten Sinne angesehen werden kann. Vielmehr führt die
gegenüber der Unklarheitenregelung vorrangige Auslegung der Klausel nach Wortlaut,
Systematik sowie nach Sinn und Zweck eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Klausel in
dem vom Landgericht festgestellten Sinne auszulegen ist. Maßgeblich ist insoweit ein
objektiver Maßstab, nicht das subjektive Verständnis der konkreten Vertragsparteien. Es
reicht nicht aus, dass eine Auslegung vertreten wird; sie muss vielmehr objektiv
vertretbar sein.
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Auch aus den Versuchen der Beklagten, eine änderung der Klausel herbeizuführen,
ergibt sich eine andere Beurteilung nicht. Inbesondere zeigt sich in diesem Bemühen
der Beklagte nicht, dass sie selbst ihre Klausel für unklar im Sinne von § 5 AGB
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gehalten hat bzw. hält. Denn die Beklagte hat mit ihren Abänderungsversuchen lediglich
auf die Haltung der Klägerin in Bezug auf die hier umstrittene Forderung reagiert. Vor
dem Hintergrund dieses Verhaltens der Klägerin ist es verständlich, dass die Beklagte
zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten eine andere Fassung der Vereinbarung
angestrebt hat bzw. anstrebt, die der Klägerin keine Argumentationsmöglichkeit mehr
lässt und weitere Streitigkeiten in Zukunft vermeidet.
B.
38
Der Klägerin steht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die
sich der Senat zu eigen macht und auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird, kein über die erstinstanzlich titulierte Zinsforderung
hinausgehender Zinsanspruch zu:
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Nach Anlage D Ziffer 1.5.1.4. der Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen den
Parteien hat die Rechnungsstellung für die hier in Rede stehende Kostenerstattung
jährlich im Nachhinein zu erfolgen und ist die Rechnung dementsprechend erst dann als
ordnungsgemäß erstellt anzusehen, wenn der gesamte Jahreszeitraum
zusammengefasst abgerechnet ist. Erst nach Zugang dieser Abrechnung beginnt die für
die Fälligkeit in Ziffer 17.4 der Zusammenschaltungsvereinbarung vorgesehene 30-
Tage-Frist. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich gewesene bzw.
streitgegenständliche Erstattungsanspruch war dementsprechend frühestens am 08. Mai
2003 fällig, weil die Klägerin unstreitig erst am 08. April 2003 die Abrechnung betreffend
den Monat November 1999 und damit die vollständige Abrechnung für das Jahr 1999
erstellt hat. Soweit das Landgericht für den Beginn der 30-Tage-Frist auf das
Rechnungsdatum und nicht auf den Zugang dieser Rechnung, der vermutlich zwei bis
drei Tage später erfolgt ist, abgestellt hat, ist dies im vorliegenden Berufungsverfahren
wegen fehlender Anschlussberufung seitens der Beklagten ohne Relevanz.
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Die Klägerin wehrt sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg mit dem Hinweis darauf,
dass die am 08. April 2003 nachgeholte Abrechnung betreffend den Monat November
1999 keinen Einfluss auf das für die Höhe der Erstattungsforderung allein maßgebliche
Minutenverhältnis hatte, weil die im November 1999 angefallenen Minuten bei der
Bezifferung dieses Verhältnisses bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Dieses
Vorbringen der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und widerspricht ihrem eigenen
schriftsätzlichen Vorbringen vom 28. April 2003, in dem es heißt: "Ohne die Minuten im
November 1999 liegt der von der Klägerin terminierte Anteil bei lediglich 51,95 %. Mit
diesen Minuten im November 1999 steigt der Anteil der Klägerin auf 60,01 % des
Gesamtverkehrs."; die Abrechnung vom 08. April 2003, auf der die von der Klägerin
zuletzt geltend gemachte Erstattungsforderung beruht, basiert auf einem Anteil der
Klägerin von 60,01 % des Gesamtverkehrs (klägerischer Schriftsatz vom 28. April 2003,
S. 6 - 9).
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Hinsichtlich der Zinshöhe verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das
Landgericht insoweit antragsgemäß entschieden und die Beklagte zur Zinshöhe zwar
Kritik erhoben, aber keine Anschlussberufung eingelegt hat.
42
C.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 8. Dezember 2004 bietet keine
Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
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Streitwert: bis 3.000 Euro
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[restliche Erstattungsforderung in Höhe von 907,10 Euro zuzüglich Zinsen, soweit sie
nicht als Nebenforderung geltend gemacht worden sind (§ 4 Abs. 1 ZPO), d. h. Zinsen
aus (10.550,87 Euro - 907,01 Euro =) 9.643,77 Euro in Höhe von 5 % vom 2. bis 5.
August 2001, 5 % über dem Basiszinssatz vom 6. August bis 31. Dezember 2001 und 8
% über dem Basiszinssatz vom 1. Januar 2002 bis 7. Mai 2003) ]
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