Urteil des OLG Köln vom 08.11.1996
OLG Köln (beschwerde, kläger, person, straftat, beratung, interesse, interessenkollision, verkehrsunfall, einverständnis, verteidigung)
Oberlandesgericht Köln, 16 W 74/96
Datum:
08.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 74/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 221/96
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) wird dieser in Abänderung des
Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.08. 1996
- 3 0 221/96 - zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte
Rechtsanwalt C.in Bergisch Gladbach beigeordnet.
G r ü n d e
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Die zulässige Beschwerde der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.
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Ihr war die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da sie als
Sozialhilfeempfängerin zur Kostentragung außerstande ist und ihre Rechtsverteidigung
aussichtsreich
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und nicht mutwillig ist. Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht
auf Schadensersatz haftet, wenn es sich um einen vom Kläger selbst veranlaßten, mit
seinem Einverständnis herbeigeführten Zusammenstoß der Fahrzeuge gehandelt hat.
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Die geplante Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1) erscheint auch nicht mutwillig,
obwohl ihr der Beklagte zu 2) als Streithelfer beigetreten ist und für sie Klageabweisung
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beantragt. Die Interessen bei der Beklagten sind nur vordergründig insoweit
gleichgerichtet, als beide unter Hinweis auf einen nur gestellten Verkehrsunfall der
Klage entgegentreten. Für die Beklagte zu 1) ist Art ihrer Rechtsverteidigung,
insbesondere die Frage, ob sie sich der angeordneten Parteivernehmung stellt, bei der
sie wahrscheinlich die Begehung einer Straftat zugeben müßte, darüber hinaus von so
erheblicher Bedeutung,
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daß ihr eine auf ihre Person zugeschnittene anwaltliche Beratung nicht vorenthalten
werden darf. Der Beklagte zu 2) hat insoweit keinerlei Interesse an einer Wahrnehmung
der persönlichen Belange der Beklagten zu 1), insoweit besteht im Gegenteil eher eine
Interessenkollision zwischen beiden Beklagten.
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