Urteil des OLG Köln vom 25.04.2001

OLG Köln: dokumentation, arthritis, behandlungsfehler, diagnose, kausalität, therapie, anzeichen, anschluss, rüge, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 U 12/01
25.04.2001
Oberlandesgericht Köln
5. Zivilsenat
Urteil
5 U 12/01
Landgericht Bonn, 9 O 488/99
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2000
verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 488/99
- wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. M. mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt und auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), abgewiesen.
Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Nach den klaren und eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. ist dem
Beklagten ein Diagnosefehler, auf den die Klägerin sich in erster Linie beruft, nicht zur Last
zu legen. Diagnoseirrtümer führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur
unter besonderen Voraussetzungen zu einer Haftung des Arztes, insbesondere bei
unterlassener elementarer Befunderhebung oder wenn das diagnostische Vorgehen für
einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint. Davon kann vorliegend keine
Rede sein. Aufgrund der Befunde, die dem Beklagten vorgelegen haben, konnte dieser -
wie der Sachverständige Prof. Dr. M. überzeugend dargetan hat - von einer Chlamydien-
Infektion bei der Klägerin ausgehen. Massgebend hierfür ist vor allem der bei ihr
festgestellte und in den Krankenunterlagen vom Beklagten festgehaltene erhöhte CRP-
Wert von 11,6 ml/l. Dieser Wert ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.
M. der entscheidende Nachweis für eine Entzündung, und die im Anschluss an die
Feststellung dieses Wertes, der unter dem 23. Juni 1993 dokumentiert ist, ermittelten
erhöhten Antikörper von Chlamydia trachomatis indizierten die antibiotische Behandlung
mit Tetracyclinen.
Fehl geht die Rüge der Klägerin, ein erhöhter CRP-Wert von 11,6 ml/l habe nicht
vorgelegen. Für diese Behauptung ist die Klägerin beweispflichtig; den Beweis hat sie
nicht geführt. Mit der Dokumentation des Wertes in den Krankenunterlagen ist der Beklagte
seiner Dokumentationspflicht nachgekommen; Beweiserleichterungen aufgrund
unzureichender Dokumentation können der Klägerin insoweit nicht zugutekommen.
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Auch die weitere Behauptung der Klägerin, bei ihr hätten kein Anzeichen für eine Arthritis
vorgelegen, so dass jedenfalls eine Langzeittherapie mit Antibiotika nicht gerechtfertigt
gewesen sei, ist vom Sachverständigen Prof. Dr. M. nicht bestätigt worden. Der
Sachverständige hat sämtliche Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte ausgewertet
und daraus den Schluss gezogen, dass die insoweit erhobenen Befunde mit einer
reaktiven Arthritis vereinbar sind. Damit war nicht nur die Diagnose, sondern auch die
daraufhin durchgeführte viermonatige Antibiotikatherapie sachgerecht, zumindest
vertretbar. Die Einwände der Klägerin gegen die Begutachtung durch den
Sachverständigen Prof. Dr. M. geben keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren
Gutachtens. Der Sachverständige hat mit Recht den erhöhten CRP-Wert als wesentlichen
Indikator für eine Entzündung zugrundegelegt; dieser Wert ist nach der Therapie auch
deutlich zurückgegangen. Dass der Sachverständige im übrigen die
Behandlungsunterlagen der vorbehandelnden Ärzte fehlerhaft ausgewertet hat, ist nicht
substantiiert dargetan.
Darüber hinaus scheitert eine etwaige Haftung des Beklagten auch daran, dass die
Klägerin den Nachweis, ihre späteren Beschwerden seien Folge der Antibiotikatherapie,
nicht führen kann. Für einen groben Behandlungsfehler, der zu Beweiserleichterungen
zugunsten der Klägerin führen könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt; für einen fundamentalen
Diagnoseirrtum, der als grober Behandlungsfehler gewertet werden könnte (vgl. BGH, NJW
1995, 778), ist nichts ersichtlich. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. M. zur Frage der Kausalität insoweit einen gewissen
Widerspruch aufweisen, als es an mehreren Stellen heisst, der Ursachenzusammenhang
sei ausgeschlossen, während an anderer Stelle zu lesen ist, inwieweit Doxycyclin Allergien
verursachen könne, sei nicht sicher festzustellen. Selbst wenn man aber zugunsten der
Klägerin unterstellt, sichere Feststellungen seien nicht möglich, geht dies zu ihren Lasten,
weil sie für den Ursachenzusammenhang beweispflichtig ist.
Auch soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, nach
später getroffenen ärztlichen Feststellungen habe sie niemals an einer
Chlamydieninfektion gelitten, ändert dies an der Beurteilung nichts. Massgebend ist allein,
ob der Beklagte nach den damals erhobenen Befunden in vertretbarer Weise davon
ausgehen durfte, es liege eine Chlamydieninfektion vor, die aufgrund weiterer Umstände
mit einer mehrmonatigen Antibiotikatherapie bekämpft werden musste. Das hat der
Sachverständige Prof. Dr. M. nachvollziehbar und mit überzeugender Begründung
bestätigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert
und Wert der Beschwer der Klägerin: 25.231,58 DM
(s. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001)