Urteil des OLG Köln vom 10.04.1996
OLG Köln (allgemeine geschäftsbedingungen, freiwillige leistung, händler, klausel, anlage, 1995, zustimmung, agb, kläger, höhe)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 128/95
Datum:
10.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 128/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 241/94
Tenor:
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5. April
1995 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26
O 241/94 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem Klä-ger mit 25 %, der Beklagten mit
75 % auferlegt. Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz haben -
insoweit unter Abänderung des Kostenausspruchs des vorbezeichneten
landgerichtlichen Urteils - der Kläger zu 30 %, die Beklagte zu 70 % zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Unterlassungstenor
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die
Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, falls
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger
darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher
Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen,
die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der
unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen
schriftlichen Bürgschaft zu erbringen. Die mit diesem Urteil verbundene
Beschwer des Klägers wird auf 65.000,00 DM festgesetzt, die Beschwer
der Beklagten beträgt 198.750,00 DM.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder unter anderem auf Bundes-
oder Länderebene tätige Zusammenschlüsse von Unternehmen des
Kraftfahrzeuggewerbes sowie in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Kraftfahrzeughändler sind. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zählt die
Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen beruflichen, wirtschaftlichen und
sozialen Interessen des Kfz-Gewerbes. Hierzu hat er sich unter anderem die Aufgabe
gesetzt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen
Unternehmen durch Bekämpfung von mit dem AGB-Gesetz nicht zu vereinbarenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterstützen.
2
Die Beklagte ist Importeurin schwedischer Kraftfahrzeuge der Marke V. nebst Zubehör-
und Ersatzteilen, die sie über ein Vertragshändlernetz vertreibt. Zur Regelung ihrer
geschäftlichen Beziehungen mit den Vertragshändlern verwendet sie Formularverträge.
Diese setzen sich aus dem seit 1985 in unveränderter Fassung gültigen "Händlervertrag
Pkw" (im folgenden: "Händlervertrag") sowie den diesen als Anlagen beigegebenen
Richtlinien und Verkaufskonditionen - darunter Regelungen betreffend die beim Einkauf
der Pkw gewährten Rabatte (= Anlage 1 zum Händlervertrag) sowie die für den Fall von
Neuzulassungen und der Einhaltung der mit den Händlern jeweils individuell
vereinbarten Jahresverkaufspläne (JVP) gewährten Bonuszahlungen (= Anlage 2 zum
Händlervertrag) - zusammen.
3
Abschnitt 5.2. des vorbezeichneten Händlervertrages, bezüglich dessen Inhalts im
einzelnen auf die Anlage K 2 des Anlagenhefts verwiesen wird, weist folgende
Bestimmung auf:
4
"Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für alle Geschäfte
zwischen V. und dem Händler ... die von V. nach billigem Ermessen und nach
Anhörung des V.-Händlerbeirats herausgegebenen Richtlinien und
Verkaufskonditionen, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses
Vertrages sind."
5
Unter Abschnitt 12.4. findet sich weiter die nachstehende Klausel:
6
"Für den Kauf der Ersatzteile gelten die von V. für die Durchführung des
Ersatzteildienstes herausgegebenen Preislisten und Verkaufskonditionen. Diese
Verkaufskonditionen sind von V. nach Anhörung des V.-Händlerbeirats abänderbar
und dann für den Händler verbindlich."
7
Die oben genannten Anlagen zum Händlervertrag - insbesondere die Bonusregelung
laut "Anlage 2" - wurden im Zeitraum ab 1985 von der Beklagten diversen Änderungen
unterzogen und zuletzt in der für 1992 gültigen Fassung mit Wirkung für das Jahr 1993
fortgeschrieben. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf die Schreiben
des Verbands der V.-Pkw-Händler Deutschlands e.V. (im folgenden: Händlerverband)
vom 24.01. und vom 17.11.1992 (Bl. 82 f. und 49 d.A.), ferner auf die Schreiben der
Beklagten vom 19.12.1990 und vom 20.11.1992 (Bl. 29 AH und Bl. 50 d.A.) sowie auf
die Anlagen K 2 bis K 9 AH sowie Bl. 95 - 108 d.A. verwiesen.
8
Mit Rundschreiben vom 31. Januar 1994 (Bl. 54 d.A.) wandte sich die Beklagte sodann
an "alle V.-Vertragspartner" und übersandte diesen nach angeblich "ausführlicher und
konstruktiver Abstimmung mit dem Händlerverband" die rückwirkend ab 01.01.1994 in
Kraft getretenen Verkaufskonditionen für 1994. Diese wiesen für die Rabattregelung lt.
Anlage 1 zum Händlervertrag in Ziffer 5 folgende Bestimmung auf:
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"Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.01.1994 in Kraft und endet am 31.12.1994.
Für die Neufestsetzung der Rabatt-Regelungs-Konditionen durch V. gilt die Regelung
der Ziffer 5.2 des Händlervertrages mit der Maßgabe, daß eine Anhörung des V.-
Händlerverbandes erfolgt."
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Für die in der Anlage 2 zum Händlervertrag enthaltene Bonusregelung war unter Ziffer 4
folgendes festgelegt:
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"Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.01.1994 in Kraft und endet am 31.12.1994.
Für die Neufestsetzung dieser Bonuskonditionen gilt die Regelung der Ziffer 5.2. des
Händlervertrages."
12
Sinngemäß waren derartige Regelungen über den Beginn, die Laufzeit und die
Neufestsetzung unter anderem auch für die Vorführwagen-Konditionen (Anlage 3 zum
Händlervertrag) sowie für die Rabattstruktur und Regelung für den Teileeinkauf (Anlage
7 zum Händlervertrag) getroffen. Hinsichtlich des Inhalts und des Wortlauts der
vorbezeichneten Anlagen zum Händlervertrag im einzelnen wird auf Bl. 31 - 36 und Bl.
47 f. AH Bezug genommen.
13
Mit Schreiben vom 08. Februar 1994 (Bl. 57 - 58 d.A.) wandte sich daraufhin der
Händlerverband an seine Mitglieder und forderte diese unter Bezugnahme auf anläßlich
der Jahreshauptversammlung in Berlin am 14./15. Januar 1994 stattgefundene
Erörterungen betreffend die neuen Verkaufskonditionen für 1994 auf, sich mit einem im
Entwurf beigefügten "Widerspruchsschreiben" gegen die für 1994 getroffene
Bonusregelung, die gegenüber der bisher gültigen Fassung Abweichungen aufwies,
auszusprechen.
14
Anschließend meldete sich der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 1994 (Bl. 55 f
d.A.) bei der Beklagten und beanstandete die jeweils unter Ziffer 5 und Ziffer 4 der
Rabatt- und Bonusregelung getroffenen Bestimmungen als aus seiner Sicht rechtlich
unzulässige und der V.-Händlerschaft unzumutbare Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25.03.1994 (Bl. 61 ff d.A.)
einen Gesprächstermin an; eine Beteiligung des Händlerverbandes an diesen
Gesprächen lehnte sie jedoch unter Hinweis auf eine angeblich anläßlich dessen
Jahreshauptversammlung am 14./15. Januar 1994 in Berlin bereits erteilte Zustimmung
zu den Änderungen der "Händlerkonditionen" ab. In dem Schreiben findet sich ferner
die Formulierung, daß "es für die Wirksamkeit unserer Händlerkonditionen auch nicht
von Bedeutung ist, ob der Händlerverband diesen Konditionen zugestimmt hat oder
nicht. Unsere Händlerverträge sehen hierzu lediglich eine Anhörung vor. Diese hat in
jedem Fall stattgefunden."
15
Der Kläger forderte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 20. Mai 1994 auf, die
Verwendung der oben aufgeführten Bestimmungen in dem Händauf seine
Ausführungen im Schriftsatz vom 04.01.1996 (Bl. 220 - 223 d.A.) nebst Anlagen Bezug
genommen.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eI.Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
und insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.Zu
Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte
damit auf Unterlassung in Anspruch nimmt, Ziffer 4 der Bonusregelung laut Anlage 2
zum Händlervertrag oder dieser Bestimmung inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden.
Diese von der Berufung des gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG prozeßführungsbefugten
Klägers ausschließlich betroffene Klausel der Bonusregelung, die ihrerseits wiederum
Bestandteil der in den Händlervertrag einbezogenen Verkaufskonditionen ist, hält
einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift
des § 9 AGBG stand. Daß es sich nicht nur bei der hier in Rede stehenden Klausel,
sondern auch bei dem Klauselwerk insgesamt um der Inhaltskontrolle des AGB-
Gesetzes unterfallende, von der Beklagten gestellte Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG handelt, kann dabei von
vornherein keinen Zweifeln unterliegen. Soweit die Beklagte einwendet, die
Verkaufskonditionen für 1994, insbesondere aber die Bonusregelung, hätten die
16
mehrheitliche Zustimmung des Händlerverbandes gefunden und beruhten zum Teil
sogar - vor allem, was die hier in Rede stehende Ziffer 4 der Bonusregelung angeht -
auf dem ausdrücklichen Wunsch des Händlerverbandes, rechtfertigt das keine
abweichende Beurteilung. Dabei kann es offenbleiben, ob tatsächlich eine derartige
Zustimmung des zur kollektiven Interessenwahrnehmung der V.-Vertragshändler
berufenen Verbands vorliegt und inwiefern dessen Beschlüsse und Entscheidungen
eine die Händlerschaft bei der Vertragsgestaltung bindende Kraft entfalten. Dies ist
hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil selbst eine etwa
erteilte Zustimmung des Händlerverbandes und deren unterstellte Folge, daß sodann
sämtliche Vertragshändler die Regelungen, denen auf Verbandsebene zugestimmt
wurde, hinnehmen werden, deren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen
jedenfalls unberührt lassen. Denn auch das kollektive Aushandeln von
Vertragskonditionen auf Verbandsebene ändert nichts daran, daß die solcherart
fixierten Bedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, in denen sie erst
konkrete Verwendung finden und die einzelne Vertragsbeziehung jeweils ausgestalten
sollen und daß ihre Einbeziehung in den Händlervertrag weiter auch von jedem
Händler verlangt wird, die vorformulierten Konditionen daher von der sie
verwendenden Beklagten "gestellt" sind (vgl. BGH NJW 1982, 1821; BGHZ 86, 135,
141).Die hier zur Überprüfung gestellte Klausel ist auch nicht etwa deshalb dem
sachlichen Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes entzogen, weil damit ein die Höhe
der Händlervergütung mitbestimmender Faktor, die Boni nämlich, geregelt bzw. der
einseitigen Änderungsbefugnis der Beklagten unterstellt wird. Nach § 8 AGBG sind
zwar Preisabreden, auch wenn sie in klauselartig vorformulierten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verwenders angegeben sind, der Kontrolle des AGB-
Gesetzes entzogen. Das gilt aber nur für unmittelbar den Preis bzw. die Vergütung
regelnde Abreden, nicht hingegen für solche Bestimmungen, die die
Entstehungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch betreffen. Um eine solche,
sich nur mittelbar auf die Vergütung auswirkende Preisnebenabrede handelt es sich
aber im gegebenen Fall, da die fragliche Klausel die Voraussetzungen regeln und
gestalten soll, unter denen der Anspruch auf den die Händlervergütung der Höhe nach
mitbestimmenden Bonus erst entsteht (vgl. BGHZ 118, 126/127 = BB 1991, 1086 ff.;
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdnr. 14 und 21 zu § 8 m.w.N.). Die somit
kontrollfähige Klausel unter Ziffer 4 der Bonusregelung ist den nach § 9 AGB-Gesetz
maßgeblichen Wirksamkeitsanforderungen gewachsen. Eine unangemessene
Benachteiligung der Händlerschaft tritt durch die erwähnte, in der Bonusregelung
enthaltene Bestimmung nicht einegelung tritt mit Wirkung vom 01.01.1994 in Kraft und
endet am 31.12.1994. Für die Neufestsetzung der Vorführwagen-Konditionen durch V.
gilt die Regelung der Ziffer 5.2 des Händlervertrages mit der Maßgabe, daß eine
Anhörung des V.-Händlerverbandes erfolgt" (Anlage 3 zum Händlervertrag 1994).
f)
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"Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 01.03.1994 in Kraft. Für eine Neufestsetzung
dieser Rabattregelung für den Teileeinkauf gilt die Regelung der Ziffer 12.4 des
Händlervertrages mit der Maßgabe, daß eine Anhörung des V.-Händlerverbandes
erfolgt" (Anlage 7 zum Händlervertrag 1994).
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Die Beklagte hat behauptet, den Vertragshändlern sei bei Vertragsschluß jeweils ein
sogenanntes "Erläuterungsblatt", bezüglich dessen Inhalts im einzelnen auf Bl. 41 d.A.
verwiesen wird, ausgehändigt worden. Entsprechend dieser dort gegebenen
Erläuterung, wonach, soweit der Händlervertrag die "Anhörung des Händlerverbandes"
vorsehe, darunter "Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung" zu verstehen seien, sei
nicht nur bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit den Änderungen der
Vertragskonditionen vorgegangen worden, es sei vielmehr auch bei den hier in Rede
stehenden Vertragskonditionen für 1994 so verfahren worden. Über die mit der
vorliegenden Klage angegriffenen Klauseln, so hat die Beklagte behauptet, sei in
monatelangen Verhandlungen mit den "berufenen" Vertretern der V.-Händlerschaft
ausdrücklich Einigkeit erzielt worden (Bl. 26 d.A.), wobei man teilweise sogar die vom
Händlerverband gewünschten Formulierungen übernommen habe. Insbesondere was
die Bonusregelung angehe, sei die nunmehr angegriffene Klausel unter Ziffer 4 der
Anlage 2 zum Händlervertrag auf den Wunsch des Händlerverbandes, der den Verweis
auf Ziffer 5.2. des Händlervertrags ausdrücklich begehrt habe, in die Konditionen
aufgenommen worden (Bl. 28 d.A.). Die endgültige Verabschiedung der neuen
Konditionen für 1994 sei vom Vorstand des Händlerverbandes dann zwar noch von der
Zustimmung seiner Mitglieder in der Jahreshauptversammlung am 14./15. Januar 1994
in Berlin abhängig gemacht worden. Dort habe sich die überwiegende Mehrheit der
Händler aber für die Annahme der neuen Bonusbedingungen entschieden (Bl. 28 f.
d.A.).
21
Jedenfalls was die Bonusregelung angehe, könne sich der zu ihren, der Beklagten,
Gunsten bestimmte Änderungsvorbehalt aber schon deshalb nicht als unzulässig
erweisen, weil, so hat die Beklagte vertreten, es sich bei den Boni um freiwillige,
zusätzliche Leistungen handele, die vom Versprechenden sowohl hinsichtlich der
Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, als auch der Höhe nach frei
bestimmt und daher einseitig abgeändert werden dürften. Eine unangemessene
Benachteiligung der Händlerschaft könne sich daher aus dem hier in Rede stehenden
Leistungsänderungsvorbehalt nicht ergeben. Bezüglich der Einzelheiten im
erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten wird auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen
in der Klageerwiderung nebst hierzu vorgelegter Anlagen verwiesen.
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Durch Urteil vom 5. April 1995, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug
genommen wird, hat das Landgericht der Klage nur zum Teil stattgegeben. Es hat das
Unterlassungsbegehren des Klägers hinsichtlich der unter lit. b) des
Unterlassungsantrags aufgeführten Klausel (12.4 des Händlervertrages -
"Verkaufskonditionen für Ersatzteile" -) teilweise abgewiesen, weil deren Satz 1
ersichtlich lediglich die erstmalige Vereinbarung der Grundlagen für den Kauf der
Ersatzteile mit dem Vertragshändler betreffe, für den die Beklagte aber Preislisten und
die dafür zu gewährenden Rabatte herausgeben können müsse. Ebenfalls abgewiesen
hat das Landgericht den unter lit. d) des Klageantrags geltend gemachten
Unterlassungsanspruch betreffend Ziff. 4 der Bonusregelung. Der hierin ausbedungene
Änderungsvorbehalt, so hat das Landgericht zur Begründung ausführt, verstoße nicht
gegen § 9 AGBG. Insoweit liege keine unangemessene Benachteiligung der
Händlerschaft vor, weil es sich bei den versprochenen Bonuszahlungen nicht um eine
Gegenleistung der Beklagten für eine von den Händlern im Gegenzug übernommenen
Leistungsverpflichtung handele. Die Boni seien lediglich als Erfolgsprämien
einzuordnen, die nicht in das die wechselseitigen Vertragspflichten abgeltende
Leistungs-Gegenleistungs-Äquivalent einbezogen seien, sondern daneben gesondert
als "freiwillig" ausgelobte Leistungsanreize der Beklagten hinzuträten. Die einseitige
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Abänderung des Bonusversprechens bzw. der Konditionen, unter denen die Boni
gewährt werden, könne sich daher nicht als "Äquivalenzstörung" dergestalt auswirken,
daß damit in das die gegenseitigen Vertragspflichten definierende und abgeltende
Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis eingegriffen werde.
Im übrigen hat das Landgericht der Klage jedoch antragsgemäß stattgegeben, weil die
verbliebenen Klauseln, die als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1
Abs. 1 AGBG einzuordnen seien, zu Gunsten der Beklagten jeweils formularmäßig
einen einseitigen Leistungsänderungsvorbehalt formulierten, der gegen § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoße und daher unwirksam sei. Derartige formularmäßig
ausbedungene einseitige Leistungsänderungsrechte hielten einer Inhaltskontrolle nach
Maßgabe des AGB-Gesetzes nur stand, wenn die Klausel selbst schwerwiegende
Änderungsgründe nenne und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die
Interessen des Vertragspartners des Verwenders angemessen berücksichtige. Das sei
hier aber bei keiner der noch zu beurteilenden Leistungsänderungsvorbehaltsklauseln
der Fall. Die in den Klauseln jeweils vorgesehenen Anhörungen des Händlerbeirats
bzw. des Händlerverbands könnten daran von vornherein ebenso wenig etwas ändern,
wie die in dem Erläuterungsblatt enthaltene Definition der "Anhörung" als "Verhandlung
mit dem Ziel einer Einigung". Dies alles hindere die Beklagte nämlich im Ergebnis nicht
an der erstrebten einseitigen Abänderung der Klauseln. Soweit sich danach die
einseitigen Leistungsänderungsvorbehalte als unwirksam erwiesen, erfasse dies auch
die in den hier noch fraglichen Klauseln jeweils enthaltenen Laufzeitregelungen, da
diese ihrerseits bereits selbst auf dem unzulässigen einseitigen
Leistungsänderungsvorbehalt beruhen könnten.
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Gegen dieses ihm am 21. April 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Mai 1995
eingelegte Berufung des Klägers, die er mittels eines am 19. Juni 1995 eingegangenen
Schriftsatzes begründet hat.
25
Auch die Beklagte hat gegen das Urteil, welches ihr am 25. April 1995 zugestellt wurde,
Berufung eingelegt und zwar eingehend am 26. Mai 1995; diese hat sie - nach
entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am 10. Oktober 1995
eingegangenen Schriftsatzes begründet.
26
Der Kläger greift das Urteil des Landgerichts an, soweit damit die Unterlassungsklage
betreffend den auf die Bonusregelung bezogenen Leistungsänderungsvorbehalt (lit. d)
des Unterlassungsantrags) abgewiesen wurde.
27
Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Bonusversprechen nicht um eine
freiwillige Leistung der Beklagten, sondern um ein vertraglich geschuldetes Entgelt, mit
welchem die an dem jeweils ausdrücklich festgelegten JVP auszurichtende
Verkaufsanstrengung des Händlers optimiert werden solle. Die Boni nähmen auch
einen maßgeblichen Anteil an der Gesamtvergütung der Händler, nämlich ca. 20 %, ein
(Bl. 243/237 d.A.). Der Entgeltcharakter der Boni folge auch daraus, daß - soweit ein
Händler die Voraussetzungen für den Bonus wegen Unterschreitens der
Jahresverkaufsplanzahlen nicht schaffe - eine ihm zurechenbare und sanktionierte
Pflichtverletzung vorliege (Bl. 186 d.A.). Dem Händler sei die bestmögliche Nutzung der
Absatzmöglichkeiten im Vertragsgebiet als Vertragspflicht auferlegt (Abschnitt 1.3. des
Händlervertrages). Unterschreite der Händler die Jahresverkaufsplanzahlen, ziehe das
eine vertragliche Sanktion, nämlich die in Abschnitt 2.4. des Händlervertrages
vorgesehene Verkleinerung seines Marktverantwortungsgebiets durch Einsatz weiterer
28
Vertragshändler nach sich. Bezüglich der Einzelheiten im Berufungsvorbringen des
Klägers, der im übrigen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, wird auf seine
Ausführungen in den Schriftsätzen vom 19.06.1995 (Bl. 183 - 192 d.A.) und vom
04.01.1996 (Bl. 240 - 243 d.A.) sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.1996
(Bl. 266 - 272 d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
29
das am 5. April 1995 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26
O 241/94 - mit der Maßgabe abzuändern, daß die Beklagte auch verurteilt wird, es zu
unterlassen, die im Klageantrag unter lit. d) aufgeführte Klausel zu verwenden,
nämlich:
30
"Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1994 in Kraft und endet am 31.12.1994. Für
die Neufestsetzung dieser Bonus-Konditionen gilt die Regelung in Ziff. 5.2. des
Händlervertrages" (Anlage 2 zum Händlervertrag für 1994).
31
Die Beklagte beantragt,
32
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
33
Nach Auffassung der Beklagten, die ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen
wiederholt, hat das Landgericht zu Recht den hinsichtlich der Bonusregelung
ausbedungenen einseitigen Leistungsänderungsvorbehalt nicht für unwirksam erachtet.
Denn bei den Boni handele es sich um eine von ihr, der Beklagten, ausgelobte
freiwillige Leistung, der keine durch die Händlerschaft übernommene Vertragspflicht
gegenüberstehe. Der Bonus stehe vielmehr außerhalb der wechselseitig aus dem
Händlervertrag geschuldeten Leistungsbeziehung und solle lediglich besondere
Anstrengungen des Händlers honorieren. Es treffe auch nicht zu, daß - wenn die
Voraussetzungen zur Erlangung des Bonus nicht erfüllt seien - den Händler eine
Pflichtverletzung treffe. Hinsichtlich der Einzelheiten im Berufungsvorbringen der
Beklagten hierzu wird auf ihre Ausführungen in der Berufungserwiderung vom
04.12.1995 (Bl. 213 - 216 d.A.) und im Schriftsatz vom 20.02.1996 (Bl. 256 - 260 d.A.)
Bezug genommen.
34
Soweit das Landgericht jedoch die zu ihren - der Beklagten - Gunsten formulierten
einseitigen Leistungsänderungsrechte wegen angeblichen Verstoßes gegen § 9 AGBG
für unzulässig erachtet habe, könne das nicht überzeugen. Das Landgericht habe bei
der Angemessenheitsprüfung nach § 9 AGBG den gesamten Vertragsinhalt und die in
diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen nicht ausreichend gewürdigt. Die
hier in Rede stehenden Bedingungen seien "kollektiv" vereinbart worden, der
Händlerverband habe den für 1994 vorgesehenen neuen Vertragsbedingungen in
demokratischer Abstimmung im Jahre 1994 seine Zustimmung erteilt, woraus sich aber
ergebe, daß eine unangemessene Benachteiligung der Händlerschaft nicht gegeben
sein könne (Bl. 200 d.A.). Dieses Verfahren sei auch gerade im Hinblick auf die
Erläuterungen zum Händlervertrag praktiziert worden, wonach unter "Anhörung" des
Händlerverbandes die "Verhandlung mit dem Ziel der Einigung" zu verstehen sei. Alle
Beteiligten seien sich dabei einig gewesen, daß die zum Händlervertrag gehörenden
Regelungen nur auf der Grundlage einer gemeinsamen Beschlußfassung wirksam
werden könnten, die sicherstelle, daß die Interessen der Händler angemessen
berücksichtigt werden. Dadurch sei gewährleistet, daß sie - die Beklagte - nicht beliebig
35
in die Verdienstmöglichkeiten der Händler eingreifen könne. Bezüglich des Vortrags der
Beklagten hierzu im einzelnen wird auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom
06.10.1995 (Bl. 199 - 202 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
36
die Klage unter teilweiser Abänderung des am 5. April 1995 verkündeten Urteils der
26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 241/94 - insgesamt abzuweisen.
37
Der Kläger beantragt,
38
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
39
Der Kläger hält an seiner bereits erstinstanzlich vorgebrachten Behauptung fest,
wonach es nicht zutreffe, daß die hier in Rede stehenden Klauseln die mehrheitliche
Zustimmung der Händlerschaft bzw. des Händlerverbandes gefunden hätten. Jedenfalls
aber könne dies im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen, da - so die Ansicht des
Klägers - die Klauseln selbst bei Zustimmung des Händlerverbandes nicht zu
Individualvereinbarungen würden, sondern sie nach wie vor der Inhaltskontrolle des
AGB-Gesetzes unterlägen. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierzu im
einzelnen wird auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 04.01.1996 (Bl. 220 - 223
d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
40
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41
I.
42
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung des Klägers
hat in der Sache keinen Erfolg.
43
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte
damit auf Unterlassung in Anspruch nimmt, Ziffer 4 der Bonusregelung laut Anlage 2
zum Händlervertrag oder dieser Bestimmung inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden.
44
Diese von der Berufung des gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG prozeßführungsbefugten
Klägers ausschließlich betroffene Klausel der Bonusregelung, die ihrerseits wiederum
Bestandteil der in den Händlervertrag einbezogenen Verkaufskonditionen ist, hält einer
Inhaltskontrolle nach Maßgabe der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des §
9 AGBG stand.
45
Daß es sich nicht nur bei der hier in Rede stehenden Klausel, sondern auch bei dem
Klauselwerk insgesamt um der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes unterfallende, von
der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1
AGBG handelt, kann dabei von vornherein keinen Zweifeln unterliegen. Soweit die
Beklagte einwendet, die Verkaufskonditionen für 1994, insbesondere aber die
Bonusregelung, hätten die mehrheitliche Zustimmung des Händlerverbandes gefunden
und beruhten zum Teil sogar - vor allem, was die hier in Rede stehende Ziffer 4 der
Bonusregelung angeht - auf dem ausdrücklichen Wunsch des Händlerverbandes,
rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Dabei kann es offenbleiben, ob
tatsächlich eine derartige Zustimmung des zur kollektiven Interessenwahrnehmung der
V.-Vertragshändler berufenen Verbands vorliegt und inwiefern dessen Beschlüsse und
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Entscheidungen eine die Händlerschaft bei der Vertragsgestaltung bindende Kraft
entfalten. Dies ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil
selbst eine etwa erteilte Zustimmung des Händlerverbandes und deren unterstellte
Folge, daß sodann sämtliche Vertragshändler die Regelungen, denen auf
Verbandsebene zugestimmt wurde, hinnehmen werden, deren Charakter als
Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unberührt lassen. Denn auch das
kollektive Aushandeln von Vertragskonditionen auf Verbandsebene ändert nichts daran,
daß die solcherart fixierten Bedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind,
in denen sie erst konkrete Verwendung finden und die einzelne Vertragsbeziehung
jeweils ausgestalten sollen und daß ihre Einbeziehung in den Händlervertrag weiter
auch von jedem Händler verlangt wird, die vorformulierten Konditionen daher von der
sie verwendenden Beklagten "gestellt" sind (vgl. BGH NJW 1982, 1821; BGHZ 86, 135,
141).
Die hier zur Überprüfung gestellte Klausel ist auch nicht etwa deshalb dem sachlichen
Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes entzogen, weil damit ein die Höhe der
Händlervergütung mitbestimmender Faktor, die Boni nämlich, geregelt bzw. der
einseitigen Änderungsbefugnis der Beklagten unterstellt wird. Nach § 8 AGBG sind
zwar Preisabreden, auch wenn sie in klauselartig vorformulierten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Verwenders angegeben sind, der Kontrolle des AGB-
Gesetzes entzogen. Das gilt aber nur für unmittelbar den Preis bzw. die Vergütung
regelnde Abreden, nicht hingegen für solche Bestimmungen, die die
Entstehungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch betreffen. Um eine solche,
sich nur mittelbar auf die Vergütung auswirkende Preisnebenabrede handelt es sich
aber im gegebenen Fall, da die fragliche Klausel die Voraussetzungen regeln und
gestalten soll, unter denen der Anspruch auf den die Händlervergütung der Höhe nach
mitbestimmenden Bonus erst entsteht (vgl. BGHZ 118, 126/127 = BB 1991, 1086 ff.;
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdnr. 14 und 21 zu § 8 m.w.N.).
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Die somit kontrollfähige Klausel unter Ziffer 4 der Bonusregelung ist den nach § 9 AGB-
Gesetz maßgeblichen Wirksamkeitsanforderungen gewachsen. Eine unangemessene
Benachteiligung der Händlerschaft tritt durch die erwähnte, in der Bonusregelung
enthaltene Bestimmung nicht ein.
48
Allerdings ist es richtig, daß die Beklagte sich mit der hier in Rede stehenden Klausel
ein einseitiges Leistungsänderungsrecht vorbehalten hat, mittels dessen ihr im Ergebnis
die Möglichkeit eingeräumt ist, auf die Höhe der Verdienstmöglichkeiten der
Vertragshändler Einfluß zu nehmen. Die Verdienstmöglichkeiten der Händler ergeben
sich vorliegend zunächst aus der Spanne zwischen einerseits dem von der Beklagten
empfohlenen Endverkaufspreis sowie zum anderen dem um die Grund- und
Zusatzrabatte verminderten Einkaufspreis, den die Händler ihrerseits aufwenden
müssen, um die Fahrzeuge bei der Beklagten zu erwerben. Hinzu kommen weiter die
den Händlern bei Erreichen bestimmter Erstzulassungszahlen gewährten Boni. Letztere
wiederum bestanden nach der zuletzt in 1993 gültigen Fassung der Bonusregelung aus
einem bei Erreichen des in dem individuell festgelegten Jahresverkaufsplan (im
folgenden: JVP) vereinbarten Zulassungsziels - mindestens aber bei Erstzulassung von
50 Fahrzeugen - gewährten Zulassungsbonus, der sich je nach Marktanteil des
Händlers um einen bestimmten gestaffelten Prozentsatz erhöhen konnte. In der für 1994
vorgesehenen Bonusregelung fällt letztgenannter Marktanteilsfaktor nunmehr weg und
soll sich der Zulassungsbonus zusammensetzen aus dem quartalsbezogenen
sogenannten A-Bonus, der bei Erreichen bestimmter Mindestzulassungszahlen verdient
49
ist sowie aus dem sogenannten B-Bonus, der zusätzlich bei Erreichen von mindestens
90 % der JVP-Zulassungszahlen gewährt wird und der sich je nach weiterer
Annäherung oder sogar Überschreitung der vereinbarten Jahresverkaufsplanung auf bis
zu 1,45 % des Rechnungsnettowerts der erstmals zugelassenen V.-Fahrzeuge steigern
kann.
Indem die Beklagte unter Ziffer 4 der Bonusregelung hinsichtlich der Neufestsetzung der
Bonuskonditionen auf Abschnitt 5.2. des Händlervertrages Bezug nimmt, hat sie sich
zweifelsohne das Recht vorbehalten, einen die Höhe der Händlervergütung
mitbestimmenden Faktor einseitig abzuändern. Wenn unter Abschnitt 5.2. des
Händlervertrages ausgeführt ist, daß "... die von V. nach billigem Ermessen ...
herausgegebenen Richtlinien und Verkaufskonditionen" in ihrer "jeweils gültigen
Fassung" Vertragsbestandteil sind, so ist damit nämlich zugleich bestimmt, daß die
Beklagte eben diese Verkaufskonditionen "nach billigem Ermessen" (und nach
Anhörung des V.-Händlerbeirats) in die jeweils gültige Neufassung ändern kann. Mit der
unter Ziffer 4 der Bonusregelung in Bezug genommenen Klausel in Abschnitt 5.2. des
Händlervertrages ist der Beklagten daher eindeutig ein Leistungsbestimmungsrecht
betreffend den Inhalt der Verkaufskonditionen selbst eingeräumt und nicht etwa nur der
Maßstab für die Ausübung eines anderweitig eingeräumten
Leistungsbestimmungsrechtes geregelt.
50
Das der Beklagten damit formularmäßig eingeräumte Recht, die die Höhe der
Händlerspanne mitbestimmenden Bonuskonditionen einseitig abzuändern, führt im
gegebenen Fall jedoch nicht zu einer die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel nach
sich ziehenden unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 9 AGB-Gesetz.
51
Formularmäßig bestimmte einseitige Leistungsänderungsrechte sind zwar grundsätzlich
nur wirksam, wenn die Klausel die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung
möglich sein soll, hinreichend konkret benennt. Ein völlig freies, an keine
Voraussetzungen gebundenes Änderungsrecht ist auch im kaufmännischen
Geschäftsverkehr regelmäßig unangemessen (vgl. BGHZ 82, 21/26 f.; BGHZ 89,
207/211; BGHZ 83, 29/47; BGH BB 1994, 885/888 - "DAIHATSU" - jeweils m.w.N.). Bei
den von dem hier in Rede stehenden Leistungsänderungsrecht betroffenen
Bonuskonditionen ist jedoch folgende Besonderheit zu beachten:
52
Anders als die Rabatte, die jedem Händler von vornherein und unabhängig von dem
tatsächlich erzielten Umsatz gewährt werden, greifen die Boni ihren Voraussetzungen
nach nur in bestimmten, vom Erreichen der JVP-Zahlen abhängigen Fällen. Nach der
Struktur des Händlervertrages kann daher der Abnahmeverpflichtung der Händler als
Gegenleistung der Beklagten nicht die von der individuellen Verkaufs- und
Erstzulassungssituation des Händlers abhängige und daher nur in bestimmten Fällen
eintretende Bonusgewährung gegenüberstehen. Der nach der Jahresverkaufsplanung
festgelegten und die vertragstypische Leistung der Händler darstellenden Abnahme-
und Absatzmittlungsverpflichtung stehen als Gegenleistung vielmehr die von der
Beklagten unabhängig von dem Verkaufs- und Zulassungserfolg für den Bezug der
Kraftfahrzeuge eingeräumten Rabatte gegenüber. Auch wenn die sich aus der Spanne
zwischen einerseits dem Bezugspreis sowie andererseits den aus dem Weiterverkauf
erzielten Erlösen ergebenden Verdienstmöglichkeiten der Händler durch die Boni
mitbestimmt werden, stellen letztere keine Leistung dar, die in das für den
Händlervertrag typische und ihn definierende Äquivalenzverhältnis von Leistung und
Gegenleistung einbezogen sind. Da nach der Zweckbestimmung der Boni als von den
53
jeweiligen Erstzulassungszahlen abhängige Erfolgsprämien überhaupt nur bestimmte
Händler in ihren Genuß kommen sollen und können, andererseits aber alle
Vertragshändler eine Abnahmeverpflichtung trifft, der wiederum eine allen
Vertragshändlern gegenüber eingreifende Rabattverpflichtung der Beklagten
gegenübersteht, ist daher davon auszugehen, daß eben die letztgenannte
Rabattgewährung die diese Abnahmepflicht der Vertragshändler abgeltende
Gegenleistung darstellt, die somit das Äquivalenzverhältnis der wechselseitigen
Leistungspflichten bestimmt. Die ausgelobten Boni treten danach als zusätzliches
Leistungsversprechen der Beklagten, welches Anreiz und Belohnung für das Erreichen
eines bestimmten Verkaufserfolges bzw. der diesen dokumentierenden
Erstzulassungen sein soll, neben die Rabattverpflichtung. Das ändert aber nichts daran,
daß dem Bonusversprechen keine dieses abgeltende Vertragspflicht der Händler
gegenübersteht. Mit dem Landgericht, welches sich insoweit auf die oben genannte
"DAIHATSU"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs berufen hat, ist daher davon
auszugehen, daß die Boni von der Beklagten als "freiwillige" Vorteile versprochen sind,
die außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses der den Vertragshändlervertrag
definierenden und für ihn typischen wechselseitig geschuldeten Leistungen stehen.
Unter diesen Voraussetzungen führt aber das der Beklagten vorbehaltene einseitige
Leistungsänderungsrecht nicht zu einer den Maßstäben von § 9 AGB-Gesetz
widersprechenden unangemessenen Benachteiligung. Eine unangemessene
Benachteiligung in diesem Sinne kann nur dort eintreten, wo eine Regelung die
widerstreitenden Interessen der Beteiligten unausgewogen zum Vorteil des Verwenders
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt. In der gegebenen Fallkonstellation
erfordert dies aber, daß das einseitig zu Gunsten der Beklagten vorbehaltene
Leistungsänderungsrecht derart in das Vertragsgefüge eingreift, daß hierdurch eine
Verschiebung im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eintritt, die sich spürbar
zum Nachteil der Vertragshändler auswirkt. Eine solche Störung im
Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Vertragspflichten wird durch die hier
vorbehaltene einseitige Abänderbarkeit der Bonuskonditionen angesichts der
"Freiwilligkeit" des Bonusversprechens bzw. des Umstandes, daß die Boni nicht
Bestandteil des vertragstypischen Leistungs- und Gegenleistungsgeflechts sind, nicht
bewirkt. Hätte die Beklagte überhaupt keine Boni versprochen, bliebe das
Äquivalenzverhältnis der nach dem Vertragshändlervertrag jedenfalls geschuldeten
Pflichten unberührt und könnten die Vertragshändler eine derartige Leistung nach der
Natur des Vertragshändlervertrages nicht als "Vergütung" für ihre nach diesem Vertrag
geschuldete Abnahme- und Absatzmittlungspflicht verlangen. Kann die Beklagte aber
ein in diesem Sinne freiwilliges Leistungsversprechen ganz unterlassen, ohne daß
hierdurch eine Unausgewogenheit im Äquivalenzverhältnis von Leistung und
Gegenleistung eintritt, kann durch die einseitige Ausgestaltung und Abänderung des
Inhalts und Umfangs eines derartigen freiwillig abgegebenen Versprechens keine
unangemessene Benachteiligung der Händler eintreten.
54
Dem Charakter des Bonusversprechens als "freiwillige Leistung" steht es dabei von
vornherein nicht entgegen, daß die Bonusregelung Vertragsbestandteil geworden ist
und die Händler - soweit sie deren Voraussetzungen erfüllen - nach dem Vertrag
Ausschüttung der Boni verlangen können. Maßgeblich ist nicht, ob die Händler nach
Abgabe des Bonusversprechens durch die Beklagte Zahlung der Boni verlangen
können. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob sich das Bonusversprechen als eine
vertragstypische Gegenleistung der Beklagten für die Abnahmeverpflichtung der
Händler darstellt, auf welche die Händler nach der Struktur und Natur des Vertrages
55
auch ohne besonderes Zahlungsversprechen der Beklagten einen Anspruch haben.
Aus den oben dargelegten Gründen ist das aber bei den Boni, die - anders als
beispielsweise die Rabatte - eben nicht eine Vertragspflicht der Händlerschaft abgelten,
gerade nicht der Fall und bleibt es daher bei der Einordnung des Bonusversprechens
als "freiwillige" Leistung der Beklagten.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht angesichts des weiteren Einwands
des Klägers, die Unterschreitung der nach den JVP vorausgesetzten Zahlen stelle sich
als sanktionsbewehrte Pflichtverletzung des Händlervertrages dar. Auch dies rechtfertigt
nicht die Annahme, daß die Einhaltung der JVP eine in das wechselbezügliche
Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis eingestellte Vertragspflicht sei, die mit den
Zulassungsboni abgegolten werde.
56
Soweit in Ziffer 3 der Bonusregelung selbst eine Modifikation der "im Hinblick auf die
Zielerreichung vereinbarten JVP" bei "Gesamtmarktveränderungen" vorgesehen ist,
stellt dies von vornherein keine Sanktion für die Nichterreichung der JVP-Zahlen dar,
sondern eine unabhängig von der individuell vereinbarten Jahresverkaufsplanung bzw.
deren tatsächlicher Umsetzung eingreifende Anpassung an die auf der Grundlage der
Gesamtmarkteinschätzungen des ZDK und des VDIK ermittelte Gesamtmarktbeurteilung
der Beklagten.
57
Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der unter Abschnitt 2.4. des
Händlervertrages formulierten Möglichkeit der Verkleinerung des
Marktverantwortungsgebiets des Händlers durch den Einsatz weiterer Vertragshändler,
falls der Händler seine Jahresverkaufsplanung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um
jeweils mehr als 20 % unterschreitet. Unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel
(vgl. hierzu: BGHZ 89, 207 ff. = BB 1984, 233), folgt auch daraus nicht, daß die
tatsächliche Umsetzung der JVP-Zahlen eine in das Gegenseitigkeitsverhältnis der
nach dem Vertragshändlervertrag wechselseitig geschuldeten Leistungen eingestellte
Vertragspflicht ist, welche die Zulassungsboni abdecken sollen. Die Verkleinerung des
Marktverantwortungsgebiets des Händlers bzw. ein diese "sachlich rechtfertigender
Grund" soll unter anderem nur bei Unterschreitung der Jahresverkaufsplanung um einen
bestimmten, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auftretenden nicht unbeträchtlichen
Prozentsatz eingreifen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Verkleinerung des
Marktverantwortungsgebietes sich überhaupt als "Sanktion" für die Nichteinhaltung der
Planzahlen darstellt. Jedenfalls folgt aus dem Umstand, daß die Verkleinerung des
Marktverantwortungsgebietes nur in ganz bestimmten Fällen der Unterschreitung des
JVP eintreten soll, daß die Einhaltung der Jahresverkaufsplanung nicht den Rang einer
in das Äquivalenzverhältnis der Leistung und Gegenleistung einbezogenen
Vertragspflicht einnimmt, bzw. sich umgekehrt die Vertragshändler nicht "vertragwidrig"
verhalten, wenn sie die nach der Jahresverkaufsplanung vorausgesetzten Zahlen nicht
erreichen. Andernfalls bleibt unerklärlich, weshalb das Nichterreichen der
Jahresverkaufsplanung im übrigen mit Ausnahme der schlichten Tatsache, daß der
Bonus nicht oder nur vermindert verdient ist, folgenlos bleibt. Dem steht weiter auch
nicht die in Abschnitt 1.3. des Händlervertrages niedergelegte Formulierung entgegen,
wonach der Händler unter anderem dafür "verantwortlich" ist, "bei dem von ihm ...
durchgeführten Geschäft die Absatzmöglichkeiten für V.-Erzeugnisse im Vertragsgebiet
bestmöglich" zu nutzen. Unabhängig davon, ob diese Klausel in Wirklichkeit nicht etwa
eine Verschiebung der Verantwortung von der Beklagten auf die Händler in dem Sinne
bezweckt, daß es Sache der Händler selbst sein soll, in eigener Verantwortung die
Absatzchancen im Vertragsgebiet bestmöglich zu nutzen und die Beklagte daher bei
58
Unterschreitung der Absatzerwartungen keine Haftung trifft, folgt aus der Formulierung
der Klausel jedenfalls nicht, daß die bestmögliche Nutzung der Absatzmöglichkeiten
inhaltlich gerade der Umsetzung der individuell festgelegten Jahresverkaufsplanung
entspreche und deren Unterschreitung sich als vertragwidrig darstelle.
Auch die weitere Behauptung des Klägers, die Boni stellten einen maßgeblichen Anteil
der Gesamthändlervergütungen dar, vermag schließlich nicht zu überzeugen. Selbst
wenn - wie der Kläger das behauptet - die Boni durchschnittlich 20 % der
Gesamthändlervergütung ausmachen, mag dies dafür sprechen, daß die
Bonusbedingungen der Beklagten attraktiv und ihren Voraussetzungen nach leicht zu
erreichen sind. Den Rückschluß darauf, daß die Boni in Wirklichkeit neben den
Rabatten eine Vertragspflicht der Händlerschaft abgelten sollen, folgt daraus jedoch
nicht.
59
II.
60
Auch die selbständig eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Soweit die
Berufungsschrift der Beklagten gegen das ihr am 25. April 1995 zugestellte Urteil erst
am 26. Mai 1995 einging, ist dies angesichts des Umstandes, daß der 25. Mai 1995 ein
allgemeiner Feiertag war, unschädlich (§ 222 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt der
Berufung jedoch der Erfolg versagt.
61
Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Verwendung der vom klagenden
Verband angegriffenen Klauseln unter den Abschnitten 5.2. und 12.4. des
Händlervertrages und in Ziffer 5 der Rabattregelung (Anlage 1 zum Händlervertrag)
sowie in Ziffer 5 der Vorführwagenkonditionen (Anlage 3 zum Händlervertrag) und in
Ziffer 4 der "Rabattstruktur und Regelung für den Teileeinkauf" (Anlage 7 zum
Händlervertrag) verboten. All diese Klauseln führen eine unangemessene
Benachteiligung der Vertragshändler im Sinne von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG herbei
und erweisen sich daher als unwirksam.
62
Die Beklagte hat sich in den beanstandeten Klauseln des Händlervertrags jeweils ein
einseitiges Leistungsänderungsrecht vorbehalten, welches ihr die Möglichkeit einräumt,
die "Richtlinien und Verkaufskonditionen" generell nach billigem Ermessen
herauszugeben und neu zu gestalten (Abschnitt 5.2. des Händlervertrages) bzw.
speziell die Verkaufskonditionen für Ersatzteile abzuändern (Abschnitt 12.4. des
Händlervertrags). Durch Inbezugnahme auf die erwähnten Abschnitte des
Händlervertrages gilt dieser einseitige Leistungsänderungsvorbehalt auch für die
Rabattregelung und die Vorführwagenkonditionen sowie für die Rabattstruktur
betreffend den Teileeinkauf.
63
Diese formularmäßig ausbedungenen einseitigen Leistungsänderungsrechte sind
sämtlich unwirksam. Bereits vorstehend ist dargelegt, daß ein formularmäßig zu
Gunsten des Verwenders ausbedungener einseitiger Leistungsänderungsvorbehalt
allenfalls dann wirksam eingeräumt werden kann, wenn die Klausel die
Voraussetzungen, unter denen eine Änderung möglich sein soll, hinreichend konkret
benennt (BGHZ 93, 29/47). Formularmäßig kann der das Vertragsrecht beherrschende
Grundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene
Vereinbarung, der eine wesentliche Grundlage für ein funktionierendes, die Äquivalenz
der gegenseitigen Leistungen sicherndes Vertragsrechtsystem darstellt, auch im
kaufmännischen Verkehr nur dann verdrängt werden, wenn die Vertragsklausel selbst
64
schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen
erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (BGHZ 89,
206/211; BGH BB 94, 885/888 - "DAIHATSU" - jeweils m.w.N.). Das aber ist hier bei
keiner der in Rede stehenden Klauseln der Fall.
Die in Abschnitt 5.2. des Händlervertrages zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit der
Beklagten, die Richtlinien und Verkaufskonditionen "nach billigem Ermessen"
herauszugeben und in ihre jeweils gültige Fassung zu gestalten, formuliert zu Gunsten
der Beklagten ein einseitiges Leistungsänderungsrecht, ohne die Voraussetzungen,
unter denen dieses Recht eingreifen soll, auch nur annähernd konkret zu bestimmen.
Allein der Umstand, daß die Beklagte von dieser Befugnis nach "billigem Ermessen"
Gebrauch machen kann, konkretisiert die Voraussetzungen des
Leistungsänderungsrechts nicht hinreichend, da die Überprüfung, ob eine
Leistungsänderung "billigem Ermessen" entspricht, eine im Einzelfall schwierige
Auslegung erfordert und daher nicht voraussehbar und überschaubar macht, ob ein
"schwerwiegender" Änderungsgrund vorliegt, der das Recht zur einseitigen
Leistungsänderung auslösen soll. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt daher nicht
den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden
Anforderungen (BGHZ 89, 207/213).
65
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, die in der fraglichen Klausel
vorgesehene "Anhörung" des V.-Händlerbeirats werde nicht nur im Sinne von
"Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung" verstanden, sondern so auch praktiziert,
führt das zu keiner abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, daß die in Rede
stehende Klausel nach den obigen Ausführungen schon eine Beschränkung auf
schwerwiegende Änderungsgründe nicht hinreichend konkret erkennen läßt und sich
daher bereits aus diesem Grund ihre Unwirksamkeit ergibt, ohne daß es noch auf die
angemessene Berücksichtigung der Interessen der Vertragshändler ankommt,
gewährleisten aber selbst die "Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung" jedenfalls
die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Vertragshändler nicht. Wie
bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe
verwiesen wird (§ 543 Abs. 2 ZPO), überzeugend ausgeführt hat, wird die Beklagte
dadurch nicht gehindert, im Fall des Scheiterns einer Einigung die Leistungsänderung
nach ihren Vorstellungen einseitig durchzusetzen. Dies sieht die Beklagte im Ergebnis
auch selbst so, wie aus ihrem Schreiben vom 25.03.1994 hervorgeht, in dem sie unter
anderem ausgeführt hat, daß die Zustimmung des Händlerverbandes für die
Wirksamkeit der Händlerkonditionen ohne Bedeutung ist, da die Händlerverträge
lediglich eine "Anhörung" vorsehen.
66
Da die Klausel unter Abschnitt 5.2. des Händlervertrages es der Beklagten ermöglicht,
beispielsweise die Rabattkonditionen einseitig zu ändern, die aber wiederum
maßgeblich die Vergütung der Händlerschaft bestimmen und deren
Abnahmeverpflichtung abgelten, hat sich die Beklagte damit letztlich auch die Befugnis
vorbehalten, die Handelsspanne der Vertragshändler zu verringern. Dies führt aber zu
einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten, weil
hierdurch deren wesentlicher aus der Natur des Vertragshändlervertrages folgender
Vergütungsanspruch so eingeschränkt werden kann, daß die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist (vgl. BGH, a.a.O. - "DAIHATSU" -).
67
Aus diesem Grunde ergibt sich zugleich die Unwirksamkeit des in Ziffer 5 der
Rabattregelung durch Bezugnahme auf Abschnitt 5.2. des Händlervertrags formulierten
68
einseitigen Leistungsänderungsrechts.
Im selben Maße trifft dies auf die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der
Vorführwagenkonditionen zu. Auch die einseitige Abänderung der
Vorführwagenkonditionen führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der
Händlerschaft, da die Vorführwagenkonditionen wiederum in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Rabattregelung zu sehen sind, die bei ständigem Unterhalten
des in dem JVP vereinbarten Vorführwagenbestands einen zusätzlich zum Grundrabatt
hinzutretenden Zusatzrabatt von 2 % vorsehen. Welche Kriterien ein Fahrzeug erfüllen
muß, um als rabattierter "Vorführwagen" im Sinne der Rabattregelungen zu gelten,
ergibt sich unter anderem aus den Vorführwagenkonditionen, die damit unmittelbar das
Rabattinteresse der Händlerschaft berühren.
69
Aus vorstehenden Ausführungen folgt ebenfalls die Unwirksamkeit des hinsichtlich des
in die Abnahme- und Absatzmittlungsverpflichtung der Händler einbezogenen
Ersatzteilbezugs vorbehaltenen Leistungsänderungsrechts. Daß die in Abschnitt 12.4.
Satz 2 des Händlervertrags formularvertraglich vorbehaltene einseitige
Leistungsänderungsbefugnis gegen § 9 AGB-Gesetz verstößt, liegt nach den obigen
Darlegungen auf der Hand: Denn die Formulierung der genannten Klausel läßt weder
eine Beschränkung auf schwerwiegende Änderungsgründe noch die Berücksichtigung
der Interessen der Vertragshändler erkennen, was weiter in gleichem Maße für die in
Ziffer 4 der "Rabattstruktur und Regelung für den Teileeinkauf" durch Bezugnahme auf
Abschnitt 12.4. des Händlervertrags bestimmte einseitige Leistungsänderungsbefugnis
gilt.
70
Die Unwirksamkeit der hinsichtlich der Rabattregelungen (Pkw und Ersatzteile) sowie
der Vorführwagenkonditionen formulierten einseitigen Leistungsänderungsvorbehalte
erfaßt auch die in den Klauseln jeweils unter Satz 1 niedergelegten
Laufzeitbestimmungen, da - wie bereits das Landgericht mit Recht und überzeugend
ausgeführt hat (§ 543 Abs. 2 ZPO) - diese Laufzeitregelung selbst bereits Ausfluß und
Folge der in den Abschnitten 5.2. und 12.4. des Händlervertrages formulierten
einseitigen Leistungsänderungsvorbehalte sein können.
71
An der damit anzunehmenden Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klauseln
vermag schließlich die Behauptung der Beklagten, der Händlerverband habe den neuen
Konditionen für 1994 zugestimmt, nichts zu ändern. Allerdings ist es richtig, daß -
werden allgemeine Geschäftsbedingungen auf Verbandsebene oder auf sonstige
kollektive Weise unter Einbeziehung von Repräsentanten beider Seiten ausgehandelt -
dies den solcher Art niedergelegten Regelungen zwar nicht den Charakter von
allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt, der in den Verhandlungen vorhandene
Einfluß der Gegenseite des Verwenders aber für die Angemessenheitskontrolle der auf
diese Weise ausgehandelten allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bedeutung sein
kann (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdnr. 59 und 70 zu § 1; Palandt-Heinrichs,
BGB, 54. Aufl., Rdnr. 15 zu § 1 und Rdnr. 11 zu § 9 AGB-Gesetz - jeweils m.w.N.). Auch
dies kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Angemessenheit des der Beklagten
eingeräumten einseitigen Leistungsänderungsrechts begründen. Dabei kann es
dahingestellt bleiben, ob tatsächlich - wie die Beklagte das behauptet - eine
Zustimmung des Händlerverbands zu den vorstehenden Konditionen, insbesondere
aber - was hier allein interessiert - zu den einseitigen Leistungsänderungsrechten
vorliegt. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, inwiefern eine etwaige Zustimmung des
Händlerverbandes bzw. eine darin etwa zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der
72
Konditionen als eine in der Gesamtbilanz ausgewogene und die Interessen der
Händlerschaft angemessen berücksichtigende Regelung die hier maßgebliche
unzureichende Bestimmung der Voraussetzungen des Leistungsänderungsrechts in
den angegriffenen Klauseln selbst überwinden kann. Vorliegend ist dies alles deshalb
nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Frage der "unangemessenen
Benachteiligung" im Rahmen der Verbandsklage jedenfalls auch künftige
Vertragsgestaltungen im Verhältnis der Beklagten zu ihren Vertragshändlern
einzubeziehen hat und im Rahmen der hier maßgeblichen abstrakten
Angemessenheitsprüfung daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,
daß selbst eine etwa erteilte Zustimmung des Händlerverbands zu einer in ihrer
Gesamtheit angenommen Regelung die Verwendung der beanstandeten Einzelklauseln
im Zusammenhang mit künftigen Verträgen trägt.
III.
73
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO; entsprechend dem auch für die erste
Instanz durch gesonderten Beschluß neu festgesetzten Gegenstandswert war der
erstinstanzliche Kostenausspruch - unter Abänderung des landgerichtliche Urteils
insoweit - neu zu treffen.
74
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundelage in
den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO schließlich festzusetzende Beschwer orientierte sich
jeweils am Wert des Unterliegens der Parteien im vorliegenden Verfahren.
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