Urteil des OLG Köln vom 30.10.1998

OLG Köln (produkt, verwechslungsgefahr, zpo, anlage, verhandlung, angabe, gesamteindruck, höhe, delta, umstand)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 214/97
Datum:
30.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 214/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 515/97
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Heizkörpern für den Sanitärbereich kommt wettbewerbliche Eigenart
zu, wenn sie bei der Rohrführung von herkömmlichen Heizkörpern
prinzipiell abweichen und in ihrem Gesamteindruck raumgestalterische
Funktion einnehmen bzw. Einnehmen können. 2. Zur Frage der
Verwechselbarkeit von Heizkörpern, die sich in ihrem Gesamteindruck
von herkömmlichen wesentlich unterscheiden, untereinander aber
zahlreiche Gemeinsamkeiten aufweisen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.1997 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 515/97 - abgeändert und im
Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: I.) Die Beklagten werden verurteilt,
1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu
unterlassen, die nachfolgend in schwarz/weiß Abbildung
wiedergegebenen Heizkörper anzubieten und/oder zu vertreiben pp.
insbesondere, wenn das nach Maßgabe der nachstehend
wiedergegebenen Abmessungen geschieht pp. und/oder pp.
insbesondere, wenn das nach Maßgabe der nachstehend
wiedergegebenen Abmessungen geschieht pp. 2.) der Klägerin Auskunft
über den Umfang der unter der vorstehenden Ziffer 1) bezeichneten
Handlungen seit dem 7.3.1997 zu erteilen, und zwar unter der Angabe a)
der Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreise - jeweils unter Angabe
der Typenbezeichnungen - sowie der Na-men und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer, b) der Angebotsmengen, Angebotszeiten und
Angebotspreise - jeweils unter Angabe der Typenbezeichnungen, c) des
Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe und
Werbeveranstaltungen, d) der einzelnen Kostenfaktoren und des
erzielten Gewinns; II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser aus den unter der vorstehenden Ziffer 1)
bezeichneten Handlungen seit dem 7.3.1997 entstanden ist und künftig
noch entstehen wird. B) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen
haben die Beklagten zu tragen. C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung
oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe
leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende
Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a)
Unterlassung: 800.000,00 DM; b) Auskunft: 50.000 DM; c)
Kostenerstattung: 86.000,00 DM. Der Klägerin wird auf ihren Antrag
nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. D) Die Beschwer der
Beklagten wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien sind Wettbewerber als Hersteller bzw. Vertreiber von Heizkörpern für den
Sanitärbereich.
2
Die Produktpalette der Klägerin, die sich als der größte Heizkörperhersteller in
Deutschland und Marktführer in Europa im Bereich Sonderheizkörper bezeichnet, ist
aus deren als Anlage K 1 (Bl.23) vorgelegtem Prospekt ersichtlich. Seit 1995 gehört zu
ihrem Angebot der Wärmekörper "Yucca", wegen dessen näherer Ausgestaltung auf die
Wiedergabe auf den Seiten 4-6 in dem erwähnten Katalog, auf die bildliche
Zusammenstellung Bl.249 und auf die Ablichtungen in dem mit der
Berufungsbegründung überreichten Ordner (vor Registergriff 4) Bezug genommen wird.
Wie dort ersichtlich ist, wird der Heizkörper "Yucca" von der Klägerin - jeweils in
verschiedenen Unterformen - als symmetrische und asymmetrische Version angeboten.
3
Die Beklagte zu 1), ein belgisches Unternehmen, stellt ebenfalls Heizkörper her. Diese
werden in Deutschland von ihr und der Beklagten zu 2) vertrieben.
4
Gegenstand der vorliegenden Verfahrens sind die aus dem als Anlage K 3 (Bl.28) bei
den Akten befindlichen Katalog der Beklagten ersichtlichen Heizkörper "Cocos Beta"
und "Cocos Delta".
5
Die Klägerin hat behauptet, bereits im ersten Verkaufsjahr 4.338 Heizkörper "Yucca"
abgesetzt und so einen Umsatz von 2.231.079 DM erzielt zu haben. Dieser Umsatz
habe sich im Folgejahr verdreifacht (Bl.10). Für das Produkt sei - wie sich aus der als
Anlage K 6 (Bl.100) vorgelegten Aufstellung ergebe - bis zum September 1997 ein
Werbeaufwand in Höhe von ca. 1 Mio. DM betrieben worden. Diese Werbung habe sich
nicht nur an Fachkreise, sondern auch an den Endverbraucher gerichtet. Überdies habe
sie - mit dem Ziel der Bekanntmachung des Produktes beim Verbraucher - die aus der
Anlage K 7 (Bl.101) ersichtliche Ausstellungswand entwickelt, die von den in der Anlage
K 8 (Bl.102 ff) aufgelisteten Großhändlern und Installateuren zu Anschauungs- und
Darstellungszwecken bezogen worden sei.
6
Sie hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten Heizkörper hielten nicht genügend
Abstand zu ihren beschriebenen Produkten, und hat b e a n t r a g t,
7
I. die Beklagten zu verurteilen,
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a. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu
insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,
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die nachfolgend wiedergegebenen Heizkörper anzubieten und/oder zu vertreiben:
11
a. (Es folgte die aus S.2 Mitte dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
12
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insbesondere wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen
Abbildungen/Abmessungen geschieht:
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(Es folgte die aus S.2 unten dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
15
und/oder
16
a. (Es folgte die aus S.3 oben dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
17
18
insbesondere wenn das nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen
Abbildungen/Abmessungen geschieht:
19
(Es folgte die aus S.3 unten dieses Urteils ersichtliche Abbildung.)
20
a. ihr Auskunft über den Umfang der vorstehend zu 1) bezeichneten Handlungen zu
erteilen, und zwar unter Angabe
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22
a. der Liefermengen, Lieferdaten, Lieferpreise - jeweils unter Angabe der
Typenbezeichnungen - und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
a. der Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise - jeweils unter Angabe
der Typenbezeichnungen;
23
a. des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern,
Verbreitungszeitraum, Auflagenhöhe und Werbeveranstaltungen;
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a. der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns;
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I. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I 1. bezeichneten
Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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hilfsweise
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die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
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es zu unterlassen, die unter Ziffer I 1 a) und b) wiedergegebenen Heizkörper wie in der
Anlage K 3 (Bl.25) wiedergegeben zu bewerben.
31
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen, in dem hier interessierenden Bereich der Bad-Heizkörper sei
die Beklagte zu 1) die Marktführerin.
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Die geltendgemachten Ansprüche bestünden deswegen nicht, weil die auf dem Markt
befindlichen Heizkörper sich aus technischen Gründen alle ähnlich seien und die
streitgegenständlichen Heizkörper keine größere Ähnlichkeit zu denjenigen der
Klägerin aufwiesen, als diejenigen des wettbewerblichen Umfeldes. Sämtliche
Heizkörper bestünden aus waagerechten und senkrechten Elementen. Vor diesem
Hintergrund habe sich - teils durch Gebrauchsmuster und Patente geschützt - ein
bestimmter Stand auf technischem und designerischem Gebiet entwickelt, wie er im
35
einzelnen auf den Seiten 6-11 der Klageerwiderung (Bl.69 ff) dargestellt sei.
Ausgehend hiervon habe die Klägerin die "Rohrbogentechnologie" verlassen und -
nach bestimmten Vorlagen - eine designerisch und technologisch anspruchsvolle
stabförmige Alternative gewählt. Diese mache es technisch notwendig, daß die
Heizstäbe bei relativ großem Durchmesser mit einer innenliegenden Scheidewand
ausgestattet seien, die ein vorzeitiges Zurücklaufen des heißen Wassers verhindere und
so eine Erwärmung des gesamten Stabes sicherstelle. Demgegenüber seien sie bei der
Rohrbogentechnologie geblieben, die von ihnen noch verfeinert worden sei.
36
Im übrigen seien die Vertriebswege verschieden: während sie, die Beklagten, dreistufig,
also unter Einschaltung des Großhandels den Vertrieb besorgten, beliefere die Klägerin
Installateure und möglicherweise auch Baumärkte auch unmittelbar. Die - bestrittenen -
Umsatzzahlen belegten eine Bekanntheit der Produkte nicht, weil sie nur 2,57 % des
Marktes ausmachten. Es treffe schließlich auch nicht zu, daß die Heizkörper dieselben
Abmessungen aufwiesen und die Beklagte sich mit den Bezeichnungen "Cocos Beta"
und "Cocos Delta" an die ebenfalls mit dem Namen einer exotischen Pflanze
bezeichneten Produkte der Klägerin anhänge. Vielmehr hätten sie bereits früher die aus
Bl.81 ersichtlichen Pflanzennamen für ihre Produkte verwendet. Zudem ergäben sich
aus den als - gesondert geheftete - Anlagen B 8 und 9 vorgelegten Detailphotos
erhebliche optische Unterschiede.
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Schließlich haben die Beklagten sich auf die in den Anlagenkonvoluten B 10 (Bl.119 ff)
und B 11 (Bl.157) zusammengefaßten Erklärungen von Großhändlern und Installateuren
berufen, die die streitgegenständlichen Modelle nicht für verwechselbar gehalten hätten.
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Das L a n d g e r i c h t hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch
Augenscheinseinnahme der streitgegenständlichen Produkte und des wettbewerblichen
Umfeldes die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Modelle der Klägerin wiesen
zwar die für einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche
wettbewerbliche Eigenart auf, seien aber mit den angegriffenen Modellen nicht
verwechslungsfähig. Die Produkte wichen - wie die Augenscheinseinnahme ergeben
habe - in ihrem Gesamteindruck ganz wesentlich voneinander ab. Insbesondere
verliefen die eigentlichen Heizrohre bei den angegriffenen Modellen in einem Bogen,
was neben anderen Merkmalen dazu führe, daß sie sich eher in das wettbewerbliche
Umfeld einpaßten, als die aus diesem herausfallenden eigenwilligen Modelle der
Klägerin.
39
Zur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil trägt die Klägerin unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:
40
Neu an ihrem Modell "Yucca" sei die zentrale Anordnung der Kollektor-Rohre mit
seitlich abstehenden Horizontalrohren. Für den Gesamteindruck prägend sei der
geringe Abstand dieser senkrecht und parallel zueinander verlaufenden Rohre. Eine
weitere Besonderheit sei, daß die waagerechten Rohre nicht mittig, sondern jeweils an
einem Ende mit diesen senkrechten Rohren verbunden seien. Auf diese Weise und
durch das abwechselnde Herauskragen der waagerechten Rohre nach rechts und links
entstehe der Eindruck eines Stammes mit Ästen.
41
Sie habe mit diesen Produkten über die bereits in erster Instanz mitgeteilten
Umsatzzahlen hinaus im inzwischen abgelaufenen Jahre 1997 einen Umsatz von
42
insgesamt 8.659.601,00 DM erzielt. Die Produkte seien zu 74 % über den Großhandel
und zu 26 % über das Heizungsbauer-Handwerk abgesetzt worden. Sie habe im
übrigen allein im Jahre 1995 1.381.361,02 DM sowie im Jahre 1996 778.496,26 DM und
im Jahre 1997 562.384,28 DM für die Bewerbung des Produktes "Yucca" aufgewandt.
Die beschriebene neue Gestaltung der Heizkörper hätten die Beklagten nachgeahmt.
Auf diese Weise entstehe die Gefahr von Verwechslungen. Zumindest würden Teile des
Verkehrs wegen der Ähnlichkeiten unternehmerische Beziehungen der Hersteller
vermuten.
43
Vor diesem Hintergrund sei die Wertung des Landgerichts zur Frage der
Verwechslungsgefahr nicht zutreffend.
44
Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf Geschmacksmusterschutz aus den in ihrem
Abmahnschreiben vom 17.3.1997 (gesondert geheftete Anlage B 2 zur
Klageerwiderung) aufgeführten Geschmacksmustereintragungen.
45
Die Klägerin b e a n t r a g t,
46
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 31.Zivilkammer des Landgerichts
Köln - 31 O 515/97 -
47
wie erkannt zu entscheiden.
48
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
49
die Berufung zurückzuweisen.
50
Sie wiederholen ihre Auffassung, daß die streitgegenständlichen Produkte angesichts
der bestehenden Unterschiede nicht verwechslungsfähig seien.
51
Es sei nicht neu, daß zwei Rohre senkrecht verliefen. Überdies unterschieden sich ihre
Produkte erheblich von dem Produkt "Yucca" der Klägerin. Das gelte ungeachtet der
Frage einer Draufsicht von vorne, von oben oder von der Seite. Dies zeigten
insbesondere die ab Bl.311 in die Berufungserwiderung eingeblendeten graphischen
Gegenüberstellungen. Diese Sicht ergebe, daß die Produkte lediglich in den beiden
senkrechten Rohren und dem Umstand übereinstimmten, daß waagerechte Rohrbündel
von ihnen ausgingen.
52
Im Gegensatz zu der Behauptung der Klägerin sei das von ihr mit "Yucca" verwandte
Prinzip auch nicht neu, wie das ab Bl.315 dargelegte Umfeld belege.
53
Überdies wiesen die Rohre auch die auf Bl.317 aufgelisteten unterschiedlichen Maße
auf.
54
Die Beklagten bestreiten weiterhin die vorgetragenen Umsatzzahlen und
Werbeaufwendungen, die beide ohnehin nicht sehr hoch seien, mit Nichtwissen.
55
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen
Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, sowie die jeweils nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom
56
24. und 30.9.1998 und schließlich die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin
vom 7.10.1998 und der Beklagten vom 27.10.1998 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
57
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
58
Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt der
vermeidbaren Herkunftstäuschung aus § 1 UWG begründet. Vor diesem Hintergrund ist
neben der Verurteilung zur Unterlassung auf den - gem. § 256 ZPO zulässigerweise -
zusätzlich gestellten Antrag der Klägerin festzustellen, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind. Denn der Klägerin steht aus
der genannten Anspruchsgrundlage zumindest dem Grunde nach auch ein
Schadensersatzanspruch zu. Schließlich ist der Auskunftsanspruch aus § 1 UWG i.V.m.
§ 242 BGB begründet, weil die Klägerin die begehrten Auskünfte benötigt, um die Höhe
ihres Schadens beziffern zu können.
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Aus diesem Grunde kann die - allerdings wohl zu verneinende - Frage dahinstehen, ob
die Klägerin auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches und eines
Schadensersatzanspruches aus § 14 a GeschmMG hinreichend substantiiert dargelegt
hat.
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Die vorstehenden Feststellungen können ohne Verwertung des der Klägerin nicht
nachgelassenen Schriftsatzes vom 7.10.1998 getroffen werden, so daß sich die Frage
einer Berücksichtigungsfähigkeit des Schriftsatzes oder der Notwendigkeit einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stellt.
61
Ebenso stellt sich die vom Senat zu Beginn der mündlichen Verhandlung
angesprochene Frage der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 539 ZPO mit Blick auf das von
der Kammer übergangene erstinstanzliche Angebot der Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht mehr, weil nach der durch die mündliche
Verhandlung gefestigten Überzeugung des Senats die Sache entscheidungsreif ist,
ohne daß es noch der Einholung eins Gutachtens bedarf.
62
Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung handelt
wettbewerbswidrig, wer ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das wettbewerblich
eigenartige Merkmale eines fremden Produktes, mit denen der Verkehr
Herkunftsvorstellungen verbindet, aufweist, wenn er die zur Vermeidung einer
Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen nicht getroffen hat. Das gilt
insbesondere dann, wenn das beanstandete Produkt eine Nachahmung des fremden
Produktes darstellt (vgl. Baumbach/He- fermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG,
RZ 450 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
63
Es handelt sich bei den angegriffenen Produkten zwar nicht um eine identische
Nachahmung der Heizkörper "Yucca", dies ändert indes an der Wettbewerbswidrigkeit
nichts, weil es auch ohne eine identische Nachahmung zu mißbilligen sein kann, wenn
der Wettbewerber mit seinem Erzeugnis zu Lasten des Konkurrenten eine - vermeidbare
- betriebliche Verwechslungsgefahr herbeiführt (BGH GRUR 69,292,294 -
Buntstreifensatin II).
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Der Heizkörper "Yucca" weist zunächst die für den ergänzenden wettbewerblichen
Leistungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart, also Elemente auf, die geeignet
sind, im Verkehr als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft der Heizkörper zu
dienen. Diese Feststellung bedarf keiner ausführlichen Begründung angesichts der
eigenwilligen Formgebung einerseits und des Umstands andererseits, daß auch die
Kammer schon von dem Bestehen einer wettbewerblichen Eigenart ausgegangen ist
und die Beklagten dem nicht widersprochen haben.
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Die wettbewerbliche Eigenart wird manifestiert durch den Umstand, daß die Anordnung
der Heizrohre bei dem Heizkörper "Yucca" völlig ungewöhnlich ist und ihm ein von
durchschnittlichen und üblichen Heizkörpern deutlich unterschiedliches
Gesamtaussehen verleihen. So wird durch die Zusammenfassung von jeweils drei
waagerecht verlaufenden Rohren und ihre Absetzung zu der nächsten Rohrgruppe ein
aufgelockerter Gesamteindruck bewirkt, der bereits einen deutlichen Unterschied zu
herkömmlichen, geschlossen rechteckig wirkenden Heizkörpern ausmacht. Diese
Auflockerung wird noch dadurch verstärkt, daß die - jeweils drei - Rohre so angeordnet
sind, daß sie nicht mittig, sondern dicht an ihren rechten oder linken Enden an den
beiden einzigen - im übrigen als auffällige Verbindungselemente wirkenden - vertikal
verlaufenden Rohren angebracht sind. Besonders gesteigert wird dieser Eindruck der
Leichtigkeit und Gefälligkeit bei denjenigen Versionen des Modells "Yucca", bei denen
die erwähnten Rohrgruppen abwechselnd nach rechts und links über die senkrechten
Rohre hinauskragen.
66
Die geschilderten Besonderheiten des Modells "Yucca" in seinen verschiedenen
Versionen und Maßen sind wegen ihren deutlichen Abweichungen von herkömmlichen
Heizkörpern von Hause aus sogar in hohem Maße geeignet, als betrieblicher
Herkunftshinweis zu dienen. Der Verkehr wird anhand dieser Elemente nämlich
annehmen, daß das Produkt von einem bestimmten Hersteller stamme. Die mithin in
besonders ausgeprägter Weise bestehende wettbewerbliche Eigenart wird durch das
angeführte wettbewerbliche Umfeld nicht nennenswert geschwächt. Die Beklagten
haben zwar schon mit der Klageerwiderung dargelegt, daß einzelne Elemente der
geschilderten Art auch von Wettbewerbern verwendet würden, aus ihrem Vortrag in
beiden Instanzen ergibt sich jedoch nicht, daß diese teilweise ausländischen Fabrikate
in nennenswertem Umfang in Deutschland beworben bzw. abgesetzt werden. Zudem
sind die Produkte des wettbewerblichen Umfeldes zum Teil garnicht für die Verwendung
in Badezimmern konzipiert und weisen sie durchweg auch deutliche Unterschiede zu
dem Modell "Yucca" auf.
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Vor dem Hintergrund, daß aus den vorstehend dargelegten Gründen ungeachtet der von
der Klägerin bis zum Kollisionszeitpunkt getätigten Werbeaufwendungen und erzielten
Umsätze von einer hohen wettbewerblichen Eigenart der Heizkörper "Yucca"
auszugehen ist, bedarf es zu den von der Klägerin behaupteten Geschäftszahlen mit
dem Produkt "Yucca" einer Beweiserhebung nicht.
68
Die Beklagte bestreitet im übrigen nicht, daß die Klägerin mit dem Produkt überhaupt
auf dem Markt ist und dies bereits bei Marktzutritt der Beklagten war, was mit Blick auf
die als Anlagen K 1 und K 2 von der Klägerin vorgelegten Kataloge auch offenkundig
ist. Es besteht daher ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz vor
verwechslungsfähigen Nachahmungen, weil - neben den erörterten weiteren
Voraussetzungen - der Heizkörper "Yucca" im Zeitpunkt des Marktzutrittes der
angegriffenen Produkte der Beklagten hinreichend verkehrsbekannt war.
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Das angegriffenen Produkte "Cocos Beta" und "Cocos Delta" der Beklagten sind dem
Produkt "Yucca" der Klägerin nach dem maßgeblichen Gesamteindruck auch so
ähnlich, daß bei einem nicht unwesentlichen Teil der beworbenen Verkehrskreise
Verwechslungsgefahr besteht. Zumindest der flüchtige Betrachter wird nämlich zu dem
Schluß gelangen, beide Produkte stammten von demselben Hersteller oder jedenfalls
aus organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen Herkunftsstätten.
70
Die Ähnlichkeit der Produkte rührt aus der Übereinstimmung gerade der Elemente her,
die bei dem Heizkörper "Yucca" der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart ausmachen.
So ist bei beiden angegriffenen Modellen der Serie "Cocos" der Beklagten ebenfalls der
übliche kastenförmige Eindruck durch eine Verwendung ausschließlich einzelner
waagerecht verlaufender Heizrohre zu Gunsten einer aufgelockerten Gestaltung
vermieden worden. Darüberhinaus sind auch bei den Modellen der Beklagten jeweils
mehrere der waagerechten Rohre zu einer Gruppe zusammengefaßt, was - ebenso wie
bei dem Modell "Yucca" der Klägerin - durch die entstehenden Abstände diesen
Eindruck des leichten, nicht klobigen Erscheinungsbildes deutlich verstärkt. Zudem
verfügen auch die angegriffenen Modelle nur über zwei vertikale Heizstränge, die durch
die Architektur des Produkts ebenso ins Auge fallen, wie dies die beiden Rohre bei den
Heizkörpern der Klägerin tun. Außerdem sind die Rohrgruppen - ebenfalls in
Übereinstimmung mit der Gestaltung des Modells "Yucca" der Klägerin - nicht mittig,
sondern seitlich an den diesen beiden vertikalen Rohren angebracht und dabei so
angeordnet, daß sie entweder nahezu völlig nach links oder nahezu völlig nach rechts
über die Vertikalrohre hinausragen. Auch dieses prägende Merkmal stimmt damit mit der
Gestaltung des Modells "Yucca" überein. Schließlich ist in dem Modell "Cocos Delta"
sogar auch die abwechselnde Auskragung der Rohrgruppen über die Vertikalrohre
zunächst nur rechts und dann nach links verwirklicht, was ebenfalls einer Version des
Modell "Yucca" entspricht.
71
Auf Grund dieser Übereinstimmungen besteht die Gefahr, daß die angesprochenen
Verkehrskreise die Produkte unmittelbar miteinander verwechseln, also das eine für das
andere halten.
72
Das gilt ungeachtet der vorhandenen und von den Beklagten aufgezeigten
Unterschiede in der Ausgestaltung der Heizkörper. So beseitigt zunächst der Umstand,
daß die Beklagten nicht - wie die Klägerin - jeweils 3, sondern stattdessen 7 Rohre zu
einer Rohrgruppe zusammengefaßt haben, die Verwechslungsgefahr nicht. Denn nicht
die Anzahl der Rohre und das dadurch bedingte Ausmaß einer Rohrgruppe prägen das
Erscheinungsbild des Modells "Yucca", sondern gerade der Umstand, daß überhaupt
auf die beschriebene Weise durch Zusammenfassung mehrerer Rohre ein
aufgelockertes Design entsteht. Gerade darin besteht indes die dargestellte
Übereinstimmung. Ebenso kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu,
daß bei dem Modell "Yucca" jeweils zwei Rohre parallel, nämlich vorne und hinten an
den Vertikalrohren angebracht sind, während die angegriffenen Produkte an der
entsprechenden Stelle nur ein Rohr aufweisen, das in U-Form verläuft. Diesem -
technisch bedingten - Unterschied kommt deswegen nur eine ganz untergeordnete
Bedeutung zu, weil der optische Eindruck jedenfalls bei nicht gezielter intensiver
Betrachtung bei beiden Produkten zumindest nahezu der gleiche ist. Es macht nämlich -
wie z.B. aus den Abbildungen in den als Anlagen K 1 und K 3 (Bl.28) vorgelegten
Werbeunterlagen deutlich wird - bei den meisten Blickperspektiven nahezu keinen
Unterschied, daß im Falle des Heizkörpers "Yucca" tatsächlich jeweils zwei parallele
73
Rohre vorhanden sind, während dies bei den angegriffenen Produkten nur so scheint
und sich bei näherem Hinsehen herausstellt, daß nur ein Rohr verwendet worden ist,
das durch seine U-Form den Eindruck zweier getrennter parallel Rohre vermittelt.
Ebenso kommt den angeführten unterschiedlichen Maßen keine solche Bedeutung zu,
daß durch sie - sei es eigenständig, sei es in Gesamtsicht mit den soeben erörterten
Umständen - die Verwechslungsgefahr als ausgeräumt bezeichnet werden könnte. Das
gilt um so mehr, als bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr mehr auf die
übereinstimmenden, als auf die - hier indes nur in geringem Umfange vorhandenen -
unterschiedlichen Elemente abzustellen ist, weil die Produkte regelmäßig nicht
nebeneinander präsentiert werden und die Erinnerung des menschlichen Gehirns sich
eher an Übereinstimmungen als an Abweichungen festmacht.
Auch die unterschiedlichen Vertriebswege stehen der Verwechslungsgefahr nicht
entgegen. Es ist schon zweifelhaft, ob tatsächlich - wie die Beklagten vortragen - in den
Vertriebsweg eingeschaltete Fachleute wie Heizungsbauer wirklich von der Gefahr frei
sind, die Heizkörper wegen der vorstehend geschilderten Übereinstimmungen
miteinander zu verwechseln. Das kann aber auch dahinstehen, denn jedenfalls besteht -
ungeachtet des Vertriebsweges - die Gefahr, daß der Kunde, der etwa eines der
Produkte in privaten Haushalten oder bei der Besichtigung einer Präsentation im
Schaufenster gesehen hat, im späteren Verkaufsgespräch von der irrigen Annahme
ausgeht, das früher gesehene Produkt angeboten zu bekommen. Selbst wenn er dabei
im übrigen schließlich - etwa aufgrund fachkundiger Beratung über die unterschiedliche
Technik - bemerkt, daß es sich um ein anderes Produkt handelt, hat sich die
Verwechslungsgefahr bereits verwirklicht, weil dann sein Interesse gerade aufgrund der
hohen Ähnlichkeit geweckt worden ist.
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Die vorstehenden Feststellungen vermag der Senat ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens selbst zu treffen. Zunächst gehören seine Mitglieder als
zumindest potentielle Käufer von Badezimmerheizkörpern zu den angesprochenen
Verkehrskreisen. Bei allen Mitgliedern des Senats hat sich im übrigen der bereits auf
Grund des Aktenstudiums entstandene Eindruck großer Ähnlichkeit gerade der
Elemente, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, bei der Präsentation im Termin
zur mündlichen Verhandlung spontan und im Rahmen der Erörterung gefestigt. Dabei
war der Senat in der Lage, die unterschiedliche Art der Präsentation der Produkte durch
die Parteien von der Beurteilung zu abstrahieren. Vor diesem Hintergrund steht auch
angesichts des Umstandes, daß die Mitglieder der erstinstanzlich zur Entscheidung
berufenen Zivilkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, für den Senat ohne
Einholung eines Gutachtens fest, daß die Verwechslungsgefahr besteht.
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Schließlich liegen auch die subjektiven Voraussetzungen der geltendgemachten
Ansprüche vor. Die Beklagten kennen das klägerische Produkt "Yucca" und damit die
Elemente, die die Verwechslungsfähigkeit begründen. Es oblag und obliegt damit ihnen,
durch zumutbare Veränderungen ihrer Heizkörper einen ausreichenden Abstand zu
dem Produkt "Yucca" der Klägerin zu schaffen. Dazu sind sie auch ohne weiteres in der
Lage, weil irgendwelche technischen oder funktionellen Notwendigkeiten für die von
ihnen gewählte ästhetische Gestaltung ihrer Heizkörper "Cocos Beta" und "Cocos
Delta" nicht bestehen.
76
Vor diesem Hintergrund besteht auch der für die Zeit ab dem 7. 3.1997 geltendgemachte
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Die Beklagten sind mit Schreiben vom
17.3.1997 abgemahnt worden und haben nicht dargelegt, daß sie etwa erst durch diese
77
bereits 10 Tage nach dem 7.3.1997 erfolgte Abmahnung Kenntnis von dem Produkt
"Yucca" erlangt hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 und in entsprechender Anwendung auf §
92 Abs.2 ZPO. Die Klägerin, die erstinstanzlich - zu weitgehend - insoweit eine zeitlich
unbegrenzte Verurteilung erstrebt hat, verfolgt ihren Auskunfts- und
Schadensersatzanspruch im Berufungsverfahren nur noch für die Zeit ab dem Zeitpunkt
der ersten Feststellung des Verstoßes am 7.3. 1998. Die darin liegende
Teilklagerücknahme erfaßt angesichts des Umstandes, daß die Beklagten mit den
streitgegenständlichen Produkten - wenn überhaupt - nur unwesentlich früher auf den
Markt gekommen sind, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 92 Abs.2 ZPO, die
deswegen auf die aus §§ 269 Abs.3, 523 ZPO gebotene Kostenentscheidung
entsprechend anzuwenden ist.
78
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
79
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert
ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
80
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter Differenzierung wie in dem
Senatsbeschluß vom 3.3.1998 endgültig auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
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