Urteil des OLG Köln vom 28.01.1993
OLG Köln (bank, höhe, auszahlung, firma, zwangsversteigerung, zpo, pfandrecht, zuschlag, rückübertragung, bezug)
Oberlandesgericht Köln, 18 U 115/92
Datum:
28.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 115/92
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 13/92
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 25.05.1992 - 9 O 13/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 8.300,00 DM abwenden, sofern die
Klägerin nicht ihrerseits vor der Vollstreckung in dersel-ben Höhe
Sicherheit leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheiten
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank
oder öffent-lich-rechtlich Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Einwil-ligung in die Auszahlung eines beim
Amtsgericht Rockenhausen unter dem Aktenzeichen HL 2/91 hin-terlegten Betrages
von 62.428,22 DM, der aus dem Erlös der Zwangsversteigerung von Grundstücken
der in Liquidation befindlichen Bauunternehmung S. GmbH i.L. stammt.
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Die Klägerin hat in dieser Höhe noch eine titu-lierte Restforderung gegen die Firma
S. GmbH i.L. wegen nicht entrichteter Sozialversicherungsbei-träge. Die S. GmbH
hatte ihrerseits der ...bank Grundschulden an mehreren Betriebsgrundstücken in
Höhe von insgesamt 800.000,-- DM bestellt (Bl. 75 d.A.) - zur Sicherung von
Kontokorrent-krediten und Gewährleistungsbürgschaften, die die ...bank gegenüber
Kunden der S. GmbH übernommen hatte. Wegen ihres titulierten Anspruchs in Höhe
von ursprünglich 89.685,55 DM (ein Teilbetrag von 27.230,33 DM ist zwischenzeitlich
gezahlt worden) erließ die Klägerin als Vollstreckungsbehörde am 03.04.89 eine
Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bl. 14 d.A.), mit der sie im wesentlichen
folgen-de Ansprüche der Firma S. GmbH gegen die ...bank pfändete:
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a)
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"den der Grundstückseigentümerin gegen die ...bank für den Fall und in Höhe der
Nicht- valutierung der Grundschulden bereits jetzt und später zustehende Anspruch
auf Herausga- be der Grundschuld...";
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b)
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die nach erfolgter Herausgabe der Grundschul-den entstehenden oder bereits
entstandenen Eigentümergrundschulden.
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Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der ...bank am 04.04.1989
zugestellt. Durch notarielle Erklärung vom 05.02.1990 (Bl. 10 d.A.) erklärte die S.
GmbH i.L., vertreten durch Herrn Sc. und Frau F. als Liquidatoren, zusätzlich die
Abtretung zukünftiger Rückzahlungsansprüche gegenüber der ...bank aufgrund des
Freiwerdens von Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von 60.000,00 DM an die Klä-
gerin.
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In einem "Schuldübernahmevertrag" vom 19.02.1990 (Bl. 100 d.A.) erklärte die
Beklagte gegenüber der S. GmbH i.L., nunmehr vertreten durch Frau E. B. als
Liquidatorin, deren Gewährleistungspflich-ten gegenüber Kunden der S. GmbH zu
übernehmen; gleichzeitig wurde sie ermächtigt, Kredite und Grundschulden bei der
...bank abzulösen. Die S. GmbH i.L. trat ihr dafür durch gesonderten
"Zessionsvertrag" vom selben Tage (Bl. 153 der Versteigerungsakte 3 K 59/89 AG
Bad Kreuznach) die im Falle der Nichtvalutierung der Grundschulden vermeintlich
bestehenden Eigentümergrundschulden ab. Im "Schuldübernahmevertrag" ist
insoweit von einer Zession gegenwärtiger und zukünftiger An-sprüche auf
Rückgewähr der Grundschulden die Rede.
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Am 30.05.1990 wurde das Grundstück auf Betrei-ben der ...bank im Verfahren 3 K
59/89 AG Bad Kreuznach versteigert, ohne daß die Klägerin im Versteigerungstermin
Rechte angemeldet hatte (Bl. 156 R der Versteigerungsakte). Die Beklagte hatte
demgegenüber ihre Ansprüche im Zwangsver-steigerungsverfahren angemeldet und
- wegen der Nichtberücksichtigung durch das Versteigerungs-gericht - im Wege des
Widerspruchs weiterver-folgt. Dieser wurde schließlich am 26.07.1990 als unzulässig
verworfen. Mit Zessionsvertrag vom 04.08.1990 (Bl. 276 der Versteigerungsakte) trat
die S. GmbH i.L. der Beklagten nochmals eventuelle Ansprüche am
Versteigerungserlös ab.
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Von diesem wurden am 11.10.1990 725.217,47 DM an die ...bank ausgezahlt (Bl.
384 f der Versteige-rungsakte). Nachdem die ...bank Gewährleistungs-bürgschaften
gegenüber Kunden der S. GmbH i.L. in Höhe von 173.446,38 DM rückgebucht hatte,
hin-terlegte sie am 03.01.1991 einen Erlösanteil von 170.000,00 DM zu Gunsten der
hiesigen Parteien sowie weiterer Personen im Verfahren HL 2/91 Amts-gericht
Rockenhausen. Auf das Recht der Rücknahme verzichtete sie.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Ein-willigung in die Auszahlung eines
hinterlegten Betrages von 62.428,22 DM an sie. Bezüglich des bereits an sie
ausgezahlten weiteren Betrages von 27.230,33 DM hat sie in I. Instanz auch noch die
Einwilligung zur Auszahlung von Zinsen verlangt.
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Die Klägerin hat sich auf das durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
03.04.1989 entstan-dene Pfandrecht an dem künftigen Anspruch der S. GmbH auf
Rückübertragung der Grundschulden im Falle der Nichtvalutierung berufen. Dieses
habe sich nach dem Erlöschen der Grundschulden in der Zwangsversteigerung im
Wege der Surrogation an dem entsprechenden Erlösanteil fortgesetzt und in einen
Zahlungsanspruch verwandelt. Eine Anmeldung der Rechte der Klägerin im
Verteilungstermin habe es wegen des schuldrechtlichen Charakters des
Rückübertragungsanspruchs nicht bedurft. Das durch die Pfändung vom 03.04.1989
begründete Recht der Klägerin gehe dem durch die odendrein nichtige
Abtretungsvereinbarung vom 19.02.1990 erlangten angeblichen Recht der Beklagten
schon aus Gründen der Priorität vor.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Herausgabe des unter dem Aktenzei-chen HL
2/91 des Amtsgerichts Rocken-hausen hinterlegten Betrages in Höhe von
62.428,22 DM nebst 4 % Zinsen aus 27.230,33 DM vom 25.11.1989 bis zum
25.06.1991 zu Gunsten der Klägerin zu bewilligen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, die Pfän-dungs- und Einziehungsverfügung der
Klägerin vom 03.04.1989 sei unwirksam. Im übrigen seien eventu-elle Rechte der
Klägerin mit Zuschlag bzw. Auskehr des Erlöses in der Zwangsversteigerung
untergegan-gen, weil die Grundschulden der ...bank zu diesen Zeitpunkten in voller
Höhe valutiert gewesen seien, Rückzahlungsansprüche also nicht bestanden hätten.
Die Valutierung habe nur zu einem klei-neren Teil auf Darlehensforderungen beruht,
zum überwiegenden Teil dagegen auf Gewährleistungs-bürgschaften, die die ...bank
für die S. GmbH übernommen gehabt habe. Einen Mehrerlös, an dem sich nach dem
Erlöschen der Grundschulden durch den Zuschlag das Pfandrecht der Klägerin an
dem Rückübertragungsanspruch der Firma S. GmbH gegen die ...bank allein hätte
fortsetzen können, habe es nicht gegeben. Jedenfalls aber wegen der unter-lassenen
Geltendmachung im Zwangsversteigerungs-verfahren seien eventuelle Rechte der
Klägerin erloschen bzw. müßten im Rang hinter das aus der Abtretungsvereinbarung
vom 19.02.1990 resultieren-de, im Verteilungsverfahren geltendgemachte Recht der
Beklagten an dem Erlösanteil zurücktreten. Die durch die Freistellung der ...bank von
ihren Gewährleistungsbürgschaften freiwerdenden Erlösan-teile stünden deshalb ihr,
der Beklagten, als Zes-sionarin der Rückgewährsansprüche zu.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Beklagte verurteilt, die Herausgabe des verlangten Betrages an die
Klägerin zu bewilligen; wegen der Zinsen von 27.230,33 DM hat es die Klage
abgewie-sen. Insgesamt hat es der Klägerin aufgrund der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vom 03.04.1989 das bessere Recht an dem hinterlegten Geld
in der verlangten Höhe zuerkannt.
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Gegen dieses der Beklagten am 16.06.1992 zuge-stellte Urteil hat die Beklagte am
06.07.1992 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist mit ei-nem am 06.11.1992 eingegangenen Schriftsatz be-
gründet.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft im wesentli-chen ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Hilfsweise macht sie die Einrede der Bereicherung geltend - mit der
Begründung, die Klägerin habe einen Anspruch gegebenenfalls dadurch erlangt, daß
sie, die Beklagte, in der Zeit vom 04.07.-27.12.1990 Gewährleistungspflichten der
Firma S. GmbH erfüllt habe, für die wiederum die Bürgschaften der ...bank erfolgt und
die Grundschulden bestellt worden seien. Der Zweck ihrer Leistung, nämlich der
Erhalt von Gegenleistungen seitens der ...bank entsprechend dem Vertrag vom
19.02.1990, sei, wenn man dem landgerichtlichen Urteil folge, verfehlt worden. Dies
müsse sich die Klägerin als Pfand-gläubigerin entgegenhalten lassen.
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Die Beklagte beantragt,
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1.)
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das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25.05.1992 - 9 O 13/92 - abzuändern und
die Klage abzuweisen,
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2.)
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hilfsweise Vollstreckungsschutz.
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Die Klägerin beantragt,
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1.)
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die Berufung zurückzuweisen;
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2.)
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Vollstreckungsschutz.
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Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, die
Grundschulden seien im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung allenfalls noch in Höhe
von 600.000,00 DM valutiert gewesen. Sie bestreitet desweiteren die
Vertretungsbefugnis der Frau E. B. für die S. GmbH i.L. zum Zeitpunkt der Verträge
vom 19.02.1990 und bestreitet mit Nichtwissen, daß die Bürgschaften der ...bank
durch Gewährleistungsarbeiten der Beklagten erlo-schen seien. Im übrigen habe die
Beklagte damit allenfalls eine Leistung an die S. GmbH, nicht aber an sie erbracht,
weshalb eine Leistungskon-diktion ihr gegenüber ausscheide. Schließlich macht die
Klägerin eine Haftung der Beklagten ge-mäß § 419 BGB geltend und trägt dazu vor,
die Be-klagte habe mit dem Rückgewährsanspruch gegen die ...bank praktisch das
gesamte Vermögen der Firma S. GmbH i.L. übernommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen Bezug
genommen. Die Akten HL 2/91 AG Rockenhausen und 3 K 59/89 AG Bad Kreuznach
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die form- und fristgerecht eingelegte und begrün-dete Berufung ist zulässig, in der
Sache selbst jedoch nicht begründet.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur
Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht Rockenhausen unter dem
Aktenzeichen HL 2/91 hinterlegten Betrages von 62.428,22 DM an die Klägerin
verurteilt. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte steht der Klägerin wegen
ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB zu.
Durch die Hinterlegung auch zu ihren Gunsten hat die Beklagte eine Rechtsposition
erlangt, aufgrund der eine Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Klägerin
nicht ohne ihre, der Beklagten, Zustimmung erfolgen kann. Diese Rechtsposition hat
sie ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Kläge-rin erlangt, da dieser das bessere
Recht an dem hinterlegten Geld zusteht. Die Beklagte ist somit um die
Hinterlegungsposition ungerechtfertigt be-reichert und zur Einwilligung in die
Auszahlung an die Klägerin verpflichtet (vgl. BGH, BB 61, 661; NJW 63, 1497;
Stöber, RPfl 59, 274).
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1.)
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Der Klägerin steht gegenüber der hinterlegenden ...bank ein der Beklagten
vorgehender Anspruch auf Auszahlung von 62.428,22 DM zu, und zwar aufgrund des
Sicherungsvertrages zwischen der S. GmbH und der ...bank in Verbindung mit §§
1204, 1273 BGB, 848 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den
ursprünglich der S. GmbH gegenüber der ...bank zustehenden bedingten Anspruch
auf Rückübertragung der Grundschulden durch den Zessions- und/oder den
Schuldübernahmevertrag vom 19.02.1990 wirksam er-worben hat, ob insbesondere
die dabei als Liquida-torin aufgetretene Frau E. B. tatsächlich vertre-tungsberechtigt
war. Jedenfalls hatte die Klägerin durch die zeitlich früher liegende Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vom 03.04.1989 gemäß §§ 1204, 1273 BGB, 848 ZPO ein
Pfändungspfandrecht an die-sem bedingten Rückübertragungsanspruch erworben,
das der Klägerin ein vorrangiges Befriedigungs-recht gibt.
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Ursprünglich hatte die Firma S. GmbH gegen die ...bank einen aufschiebend
bedingten Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden für den Fall, daß der im
Sicherungsvertrag bestimmte Sicherungs-zweck der Grundschulden durch Zeitablauf
oder son-stige Erledigung wegfiele. Diesen Anspruch hat die Klägerin durch
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.04.1989 wirksam gepfändet. Insoweit
wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die zutreffenden
Ausführungen des landgericht-lichen Urteils Bezug genommen.
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Durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfah-ren am 30.05.1990 sind gemäß
§ 91 Abs. 1 ZVG die - nicht in das geringste Gebot aufgenommenen - Grundschulden
erloschen, bezüglich derer die Klä-gerin den Anspruch auf Rückübertragung
gepfändet hatte. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, ist dadurch jedoch
das Pfändungspfandrecht der Klägerin nicht untergegangen, und zwar un-abhängig
davon, ob die Grundschulden zu diesem Zeitpunkt noch voll valutiert waren oder
nicht. Vielmehr hat sich das Pfandrecht entsprechend den Grundsätzen der
dinglichen Surrogation analog §§ 1287 BGB, 847, 848 ZPO mit dem Zuschlag an
dem bedingten Anspruch der S. GmbH gegen die ...bank auf Bewilligung der
Auszahlung des Ver-steigerungserlöses und später - nach Erlösauskehr an die
...bank - an dem bedingten Anspruch auf Rückzahlung des Mehrerlöses fortgesetzt.
Dieser Grundsatz der dinglichen Surrogation ist höchst-richterlich anerkannt (BGH,
WM 61, 691; NJW 87, 319 m.w.N.; s. auch Zeller/Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 114 Anm.
7.8 b; Stöber, Die Forderungspfändung, Rdnr. 1908, 1911; Stöber, RPfl 59, 84; 274).
Einer erneuten Pfändung dieser Ansprüche bedurfte es zur Rangwahrung daher nicht
mehr (Stöber, Die Forde-rungspfändung a.a.O.; Staudinger-Scherübl, § 1911 Rdnr.
69). Vielmehr waren diese jeweiligen An-sprüche, selbst wenn sie infolge der
Abtretungen vom 19.02.1990 und 04.08.1990 auf die Beklagte übergegangen sein
sollten, von vorneherein mit dem Pfandrecht der Klägerin belastet.
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2.)
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Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihre Rechte auch nicht
dadurch verloren, daß sie diese im Zwangsversteigerungstermin nicht angemeldet
hat. Zwar hätte sie ihre Rechte gemäß §§ 9 Nr. 2, 37 Nr. 4 ZVG anmelden und
Widerspruch erheben können (siehe Zeller/Stöber, § 9 Anm. 2.8; § 114 Anm. 7.8 b;
Stöber, Die Forderungspfändung Rdnr. 1909). Hierzu war sie jedoch nicht ver-
pflichtet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, LM § 6 KO Nr. 13; NJW 63,
1497; s. auch Stö-ber, RPfl 59, 274), der sich der Senat anschließt, kann der
Pfandgläubiger in solchen Fällen sein besseres Recht vielmehr auch erst nach
Abschluß des Versteigerungsverfahrens im Klagewege (Forde-
rungsprätendentenstreit) geltendmachen. Der Kläge-rin blieb es daher unbenommen,
ihre Rechte erst nach der Zwangsversteigerung und nach Eintritt der Bedingung in
der jetzt geübten Weise zu verfolgen.
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3.)
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Die Bedingung des gepfändeten Rückübertragungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs
ist auch in Höhe von 170.000,00 DM eingetreten.
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Nach dem Sicherungsvertrag zwischen der S. GmbH und der ...bank sollten die
Grundschulden der Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden
Forderungen dienen. Unstreitig ist die-se Geschäftsverbindung inzwischen beendet.
Da die ...bank unstreitig Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von 173.446,38 DM
"rückgebucht" und dieser-halb am 03.01.1991 170.000,00 DM hinterlegt hat, ist
davon auszugehen, daß der Rückgewährsanspruch insoweit durch Wegfall des
Sicherungszwecks und Eintritt der Bedingung teilweise fällig geworden ist. Die ergibt
sich insbesondere auch daraus, daß die ...bank in dem Hinterlegungsantrag vom
03.01.1991 auf ihr Recht zur Rücknahme des Geldes verzichtet und in den
Hinterlegungsanzeigen an die Klägerin sowie andere Hinterlegungsbegünstigte die
hinterlegte Summe von 170.000,00 DM in Bezug auf den Sicherungszweck als
"freien Geldbetrag" be-zeichnet hat (siehe Bl. 52 der HL-Akte).
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Gegenüber dem somit begründeten Bereicherungsan-spruch der Klägerin auf
Auszahlungsbewilligung kann die Beklagte auch nicht ihrerseits einen Be-
reicherungseinwand geltendmachen. Soweit sie näm-lich Gewährleistungsrechte der
Kunden der S. GmbH erfüllt oder Gewährleistungsbürgschaften der ...bank abgelöst
hat, hat sie nicht eine Leistung an die Klägerin, sondern an die S. GmbH i.L. erbracht,
die damit allein Schuldner eines Be-reichungsanspruchs sein könnte. Die Klägerin ist
lediglich mittelbar begünstigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten braucht sie
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sich auch nicht einen etwaigen Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber der
S. GmbH entgegenhaltenzu-lassen. Gemäß §§ 404, 1275 BGB analog muß sie sich
nämlich nur Einwendungen der Schuldnerin, also der ...bank, entgegenhaltenlassen,
soweit diese zur Zeit der Pfändung begründet waren. Abgesehen davon, daß es auch
schon an der letztgenannten Voraussetzung fehlt, ist die Beklagte aber nicht
Nachfolgerin der Schuldnerin, sondern allenfalls der - nachrangigen - Gläubigerin
des Rückübertra-gungs- bzw. Rückzahlungsanspruchs. Die Klägerin nimmt die
Beklagte nicht als Schuldnerin des Rück-zahlungsanspruchs in Anspruch, sondern
aufgrund der Tatsache, daß die Beklagte durch die Hinterle-gung eine
Rechtsposition auf Kosten der Klägerin erlangt hat, mithin als
Forderungsprätendentin.
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Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 894 ZPO.
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Streitwert für die Berufung und Beschwer der Be-klagten: 62.428,22 DM.
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