Urteil des OLG Köln vom 18.02.2002
OLG Köln: haus, ermessensfehler, aussetzung, vergütung, billigkeit, trennung, alleineigentum, datum
Oberlandesgericht Köln, 14 WF 17/02
Datum:
18.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 17/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 26 F 73/01
Normen:
§§ 12, 19 FGG; 3 HausratVO
Leitsätze:
1) Gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache ist die
einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft. Es kann vom
Beschwerdegericht aber nur geprüft werden, ob das Amtsgericht mit
Recht von einer Vorgreiflichkeit i.S. des § 148 ZPO ausgegangen ist
oder ob ein Ermessensfehler des Amtsgericht vorliegt. 2) Die
Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine Ausgleichsforderung des auf
Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen
geschiedenen Ehepartners ist zu bejahen.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -
Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 13. 12. 2001 (26 F 73/01) wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G R Ü N D E
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I.
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Mit der Klage macht die Klägerin rückständige Nutzungsentschädigung und laufende
Nutzungsentschädigung ab Mai 2001 für ein in ihrem Alleineigentum stehendes
Hausgrundstück gegen den Beklagten geltend, der in diesem Haus seit der Trennung
wohnt. Seit dem 10.11. 2000 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Im Lauf des
September 2001 ist der Beklagte aus dem Haus ausgezogen.
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Im Verfahren 25 0 73/01 Landgericht Köln nimmt der Beklagte die Klägerin auf
Ausgleichzahlungen im Hinblick auf von ihm behauptete Aufwendungen für das Haus in
Anspruch.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beim Landgericht Köln nach § 12 FGG, 148
ZPO analog ausgesetzt, da im Rahmen der Billigkeitsabwägung gem. §§ 1361b BGB, 3
HausratVO jedenfalls für die Höhe einer Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen
sei, ob der Beklagte Ausgleichszahlungen beanspruchen könne.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das
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Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
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Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig, da das Amtsgericht ein Hausratverfahren
nach § 12 FGG, 148 ZPO analog ausgesetzt hat. Auch im FGG-Verfahren, das keine
ausdrückliche Regelung zur Aussetzung enthält, kommt eine Aussetzung wegen
Vorgreiflichkeit in Betracht, wenn das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen für
erforderlich hält und den Parteien die Verzögerung des Rechtsstreits zugemutet werden
kann (Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 14. Aufl. (1999), § 12 Rn. 64 ff.; § 19 Rn. 13
Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. (1999), § 12 Rn. 39 und § 19 Rn.6 jeweils m.w.N.).
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Überprüft werden kann die Entscheidung des Amtsgerichts durch das
Beschwerdegericht daraufhin, ob überhaupt ein Fall der Vorgreiflichkeit vorliegt, aber
ansonsten nur auf Ermessensfehler, da das Beschwerdegericht nicht seine
Ermessensentscheidung an Stelle der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts
setzen kann.
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Das Amtsgericht hat mit Recht einen Fall der Vorgreiflichkeit angenommen, da die
Entscheidung darüber, ob der Beklagte den Ausgleich von Aufwendungen verlangen
kann, für die Bemessung der Nutzungsentschädigung von Bedeutung sein kann, denn
die Höhe der Vergütung, die festgesetzt werden kann, obwohl § 3 HausratVO dies nicht
ausdrücklich vorsieht (BayObLG FamRZ 1974, 22 (24), muss der Billigkeit entsprechen
(vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, 3. Aufl. (1998), § 3 HausratVO Rn.11). Dies
entspricht auch der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 1361b III BGB i.d.F. ab
1.1.2002. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung kann der Ausgang des
Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln erheblich sein, zumal zweifelhaft ist, ob nicht
auch das Familiengericht eine Ausgleichzahlung wegen etwaiger Aufwendungen
festsetzen könnte, die dann möglicherweise mit der Nutzungsentschädigung zu
verrechnen wäre. Das alles kann aber nur geschehen, wenn zunächst geklärt ist, ob die
Entscheidung über derartige Ansprüche nicht durch das Landgericht Köln ergeht.
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Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Aussetzungsentscheidung sind nicht
festzustellen. Insbesondere ist das Zuwarten der Beschwerdeführerin zumutbar, da es
nur um eine Geldforderung geht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a I 2 FGG.
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Beschwerdewert: 1000 EUR.
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