Urteil des OLG Köln vom 20.11.2006

OLG Köln: hauptsache, erlass, vorschuss, verweigerung, datum, einzelrichter

Oberlandesgericht Köln, 14 UF 170/06
Datum:
20.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 170/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 F 384/05
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts
– Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 10. 7. 2006 (29 F 384/05)
wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E
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I.
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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner unter dem 26.10.2005 einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO eingereicht – bei Gericht
eingegangen am 27.10.2005.
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In der Antragsschrift heißt es: "Parallel zur vorliegenden Antragsschrift wurde in diesem
Unterhaltskomplex Hauptsacheklage erhoben".
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Für beide Verfahren ist ein PKH-Antrag gestellt worden.
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Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurückzuweisen, wobei es in der Hauptsache heißt: "Nach Bewilligung der
Prozesskostenhilfe wird beantragt..".
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Mit Schriftsatz vom 15.12.2005 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurückgenommen worden.
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Am 3.3.2006 hat das AG den PKH-Antrag für die Hauptsacheklage zurückgewiesen.
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Durch Beschluss vom 10.7.2006 hat das Amtsgericht die Kosten der einstweiligen
Anordnung der Antragstellerin auferlegt, da ausnahmsweise eine isolierte
Kostenentscheidung geboten sei, da es zu einer Kostenentscheidung in der
Hauptsache nicht kommen werde, da diese nach Verweigerung der Prozesskostenhilfe
ihr Ende gefunden habe.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht,
dass zwar PKH für die Hauptsacheklage verweigert worden sei, das
Hauptsacheverfahren aber weiterhin anhängig sei. Am 14.9.2006 hat die Antragstellerin
für ihre Hauptsachenklage die Gerichtskosten eingezahlt und gebeten, den ursprünglich
als PKH-Gesuch gefassten Schriftsatz vom 26.10.2005 zuzustellen.
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II.
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1. Der Einzelrichter ist für die Beschwerde zuständig (§ 568 ZPO).
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2. Die Beschwerde ist zulässig (§ 569 ZPO – die Frist lief erst am 3.8.2006 ab), in der
Sache aber unbegründet.
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Nach § 620g ZPO kann ausnahmsweise eine eigene Kostenentscheidung im
Anordnungsverfahren ergehen, wenn in der Hauptsache keine Kostenentscheidung
ergeht (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, 4. Aufl., § 620g ZPO, Rn. 4). So ist es
im Streitfall, weil in der Hauptsache (ursprünglich) nur ein PKH-Gesuch eingereicht
war, so dass im Hauptsacheverfahren keine Kostenentscheidung ergehen konnte.
Dass später der Vorschuss von der Antragstellerin (am 14.9.2006) eingezahlt worden
sind unter ausdrücklicher Erklärung, das ursprünglich nur als PKH-Gesuch gefasste
Hauptsacheverfahren solle nunmehr als Klage in der Hauptsache aufgefasst werden,
spielt keine Rolle. Die Entscheidung, ob eine eigene Kostenentscheidung im
Anordnungsverfahren ergehen soll, muss alsbald erfolgen, nachdem feststeht, dass in
der Hauptsache keine Kostenentscheidung ergehen wird. Das ist jedenfalls drei
Monate nach der PKH-Verweigerung in der Hauptsache der Fall, ohne dass
Beschwerde gegen die PKH-Verweigerung eingelegt worden ist oder dass ein
Vorschuss für das nunmehr als Klage aufzufassende PKH-Gesuch eingezahlt worden
ist. Hier ist der Vorschuss für eine Klage erst am 14.9.2006 eingezahlt worden, also
mehr als zwei Monate nach dem Erlass der Kostenentscheidung im
Anordnungsverfahren.
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Unter diesen Umständen war die Beschwerde zurückzuweisen.
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