Urteil des OLG Köln vom 15.05.1995

OLG Köln (internationale zuständigkeit, charakteristische leistung, verhältnis zwischen, rechnung, schlüssiges verhalten, annahme, firma, belgien, vertrag, verhalten)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 99/95
Datum:
15.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 99/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 88/95
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 1995 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43
O 88/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.138,00 DM nebst 8 % Zinsen
seit dem 27. Dezember 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die
Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache mit Ausnahme eines Teils der
Zinsforderung Erfolg.
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Von der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen hat der Senat ohne
weiteres auszugehen. Aus den Artikeln 19, 20 des EWG-Gerichtsstands- und
Vollstreckungsübereinkommens vom 27.09.1968 ergibt sich zwar, daß die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens, zu denen auch Belgien gehört, grundsätzlich von Amts wegen
zu prüfen ist (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 18. Auflage, § 512a Rn. 8). Nach Artikel 18
EuGVÜ begründet jedoch die rügelose Einlassung des Beklagten die Zuständigkeit des
Gerichts (vgl. dazu auch OLG Köln - 24. Zivilsenat - NJW 1988, 2182). Da sich die
Beklagte auf den Rechtsstreit eingelassen hat, ohne einen etwaigen
Zuständigkeitsmangel zu rügen, war das Landgericht Aachen im ersten Rechtszug auf
jeden Fall international zuständig.
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Der Klägerin steht gemäß Artikel 1650 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Belgien
(Code Civil/Burgerlijk Wetboek) gegen die Beklagte ein Kaufpreisanspruch in Höhe von
restlichen 23.138,00 DM zu.
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Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich nach belgischem
Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf, das für die Bundesrepublik am 01.01.1991 in Kraft
getreten ist (Bekanntmachung vom 23.10.1990, BGBl II S. 1477), findet auf den
vorliegenden Fall keine Anwendung, da Belgien diesem Übereinkommen nicht
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beigetreten ist (Fundstellenachweis B zum BGBl Teil II, S. 536 - Stand: 23.01.1996).
Das Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 01.07.1964 ist für die Bundesrepublik am
01.01.1991 außer Kraft getreten (Bekanntmachung vom 30.10.1990, BGBl II S. 1482)
und deshalb gleichfalls nicht anwendbar.
Daher gelten die Regeln des deutschen internationalen Privatrechts. Gemäß Artikel 28
Abs. 1 EGBGB unterliegt der Vertrag, soweit die Parteien - wie hier - keine
entsprechende Wahl getroffen haben, dem Recht desjenigen Staates, mit dem er die
engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Absatz 2 wird dies für den Staat vermutet, in
dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine
Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Unter der charakteristischen Leistung ist
diejenige Leistung zu verstehen, welche dem betreffenden Vertragstyp seine Eigenart
verleiht und seine Unterscheidung von anderen Vertragstypen ermöglicht; beim Kauf ist
dies die Lieferung der Sache (Palandt/Heldrich, BGB, 54. Auflage, Artikel 28 EGBGB
Rn. 3). Aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB folgt, daß dann, wenn der Vertrag im
Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers geschlossen wird, das Recht am Ort
seiner Hauptniederlassung bzw. der Zweigniederlassung entscheidet (Palandt/Heldrich,
Artikel 28 EGBGB Rn. 8). Da es sich im vorliegenden Fall um einen Kaufvertrag handelt
und die Klägerin als Verkäuferin ihren Hauptsitz in .../Belgien hat, gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien belgisches Recht. Gemäß Artikel 31 Abs. 1
EGBGB beurteilen sich auch das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags
nach diesem Recht.
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Nach Artikel 1650 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Käufer den
vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Diese Verpflichtung trifft die
Beklagte im Verhältnis zur Klägerin in Höhe von 23.138,00 DM. Die Parteien haben
einen Kaufvertrag über die Lieferung von Textilwaren zum Gesamtpreis von 46.276,00
DM geschlossen, auf den die Beklagte bereits 23.138,00 DM gezahlt hat. Die zweite
Hälfte des Gesamtpreises macht die Klägerin mit Recht geltend.
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Auch nach den Rechtsnormen Belgiens kommt ein Vertrag durch Angebot und
Annahme zustande (vgl. Moons in: Graf von Westphalen, Handbuch des
Kaufvertragrechts in EG-Staaten, 1992, "Belgien" Rn. 1 ff.). Die Parteien streiten
darüber, ob der Leiter der Einkaufsabteilung der Beklagten bei der dafür zuständigen
Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin C., fernmündlich die gelieferten Waren bestellt
hat. Einer Beweisaufnahme bedarf es insoweit aber nicht, da ein Kaufvertrag jedenfalls
konkludent geschlossen worden ist.
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Das belgische Recht kennt - ebenso wie das deutsche Recht - den Grundsatz, daß die
Annahme eines Vertragsangebots vor allem unter Kaufleuten auch durch schlüssiges
Verhalten erfolgen kann. Dafür genügt sogar ein Stillschweigen, wenn dies
redlicherweise als Ausdruck des Akzeptierens zu verstehen ist. Dasselbe gilt für ein
konkludentes, in einem aktiven Tun bestehendes Verhalten (Moons a.a.O. Rn. 10, 11,
12). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - sofern sie nicht ohnehin die Ware
bestellt hatte - zumindest ein in der Lieferung der Textilien liegendes Vertragsangebot
der Klägerin konkludent angenommen. Sie hat nicht nur die Textilwaren
entgegengenommen und behalten, sondern auch die von der Klägerin auf ihren Namen
ausgestellten Rechnungen vom 14. und 16.10.1994 mit ihrem - der Beklagten -
Firmenstempel sowie der Unterschrift ihres Bevollmächtigten versehen und überdies die
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Hälfte des berechneten Kaufpreises an die Klägerin gezahlt. Ein solches Verhalten
durfte die Klägerin redlicherweise als Zustimmung der Beklagten zu ihrem
Vertragsangebot werten. Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, sie habe die
Klägerin als bloße Subunternehmerin der Firma N., mit der sie ausschließlich
Vertragsbeziehungen unterhalten habe, angesehen und die Teilzahlung in der irrigen
Annahme geleistet, die Klägerin sei für jene Handelsgesellschaft inkassoberechtigt. Das
Vorbringen der Beklagten ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es an einer konkreten
Darlegung fehlt, wann und in welcher Weise eine die streitgegenständlichen
Lieferungen betreffende Bestellung bei der Firma N. aufgegeben worden wäre. Zudem
ist die Beklagte der Behauptung der Klägerin, sie - die Beklagte - habe über die
streitbefangenen Warenlieferungen weder eine Rechnung der Firma N. erhalten noch
an diese Zahlungen geleistet, nicht wirksam entgegengetreten. Die von ihr vorgelegte
Rechnung der Firma N. vom 24.10.1994 läßt sich mit den Lieferungen der Klägerin nicht
in Verbindung bringen. Während nämlich die Rechnungen der Klägerin vom 14. und
16.10.1994 die Lieferung von 1.184 "Leggings", 1.160 "Bodies" und 640 "T-Shirts" mit
der jeweiligen Artikelnummer ausweisen, betrifft die Rechnung der Firma N. vom
24.10.1994 2.100 Kombinationen aus "Body, Pantalon, T-Shirt Velvet". Demnach hat
die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, daß sie die von der Klägerin gelieferten
Waren bei der Firma N. bestellt und diese die Klägerin als "Subunternehmerin"
eingeschaltet hatte. Dieser Umstand spricht umso mehr dafür, daß die Klägerin das
Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Warenlieferung als Annahme ihres
Vertragsangebots verstehen durfte.
Die Regelung in Artikel 31 Abs. 2 EGBGB steht dieser rechtlichen Würdigung nicht
entgegen. Danach kann sich zwar, wenn es nach den Umständen nicht gerechtfertigt
wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem ausländischen Recht zu
bestimmen, diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf
das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes berufen. Praktische
Bedeutung kommt der Regelung vor allem für die Frage zu, ob das bloße Schweigen
einer Partei, etwa auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, als Zustimmung zu
werten ist (Palandt/Heldrich Artikel 31 EGBGB Rn. 5). Voraussetzung für die
Anwendung des Artikel 31 Abs. 2 EGBGB ist in jedem Fall, daß es nach den gesamten
Umständen, insbesondere den bisherigen Geflogenheiten der Parteien, unbillig wäre,
das Vorliegen einer Zustimmung der betreffenden Partei ausschließlich an dem ihr
fremden Vertragsstatut zu messen (Palandt/Heldrich a.a.O.).
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Von einer Unbilligkeit in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Zwar ist nach
deutschem Recht bloßes Stillschweigen - auch im Handelsverkehr - nicht ohne weiteres
als Zustimmung zu werten. Hierbei wird insbesondere dahin unterschieden, ob der eine
Teil sich nach vorausgegangener Verhandlung auf eine bestimmte Erklärung des
anderen Teils schweigend verhält oder ob dem schweigenden Teil etwa ein nicht
erbetenes Angebot oder eine Rechnung für eine nicht bestellte Ware zugeht (BGH DB
1958, 275). Da eine Rechnung grundsätzlich nicht die rechtliche Bedeutung hat, die im
kaufmännischen Verkehr einem Bestätigungsschreiben zukommt, wird bloßes
Schweigen auf eine Rechnung ohne vertragliche Grundlage im Zweifel nicht als
Annahme eines darin enthaltenen Vertragsangebots zu verstehen sein (BGH BB 1959,
827; Baumbach-Hopt, HGB, 29. Auflage, § 346 Rn. 35; Schlegelberger/Hefermehl, HGB,
5. Auflage, § 346 Rn. 141). Dies mag anders beurteilt werden, wenn bei einer
dauernden Geschäftsverbindung frühere Abreden wiederholt werden oder wenn der
Empfänger während längerer Zeit eine Vielzahl von Rechnungen widerspruchslos
entgegennimmt und bezahlt (OLG Düsseldorf DB 1973, 1064; Baumbach/Hopt § 346
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Rn. 35). Daß zwischen den Parteien eine längere Geschäftsbeziehung bestanden hat,
stellt die Beklagte in Abrede; für eine widerspruchslose Entgegennahme und Bezahlung
einer Vielzahl von Rechnungen bestehen keine Anhaltspunkte. Dasjenige Verhalten der
Beklagten, an welches sich die konkludente Annahme eines Vertragsangebots der
Klägerin knüpft, erschöpft sich indessen nicht in bloßem Schweigen auf die
Warenlieferung und in der widerspruchslosen Entgegennahme von Rechnungen.
Vielmehr hat die Beklagte beide Rechnungen mit Firmenstempel und Unterschrift
versehen und die Hälfte des Kaufpreises an die Klägerin gezahlt. Auch nach deutschen
Rechtsgrundsätzen konnte daher die Klägerin von einer - jedenfalls - schlüssigen
Annahme ihres Vertragsangebotes ausgehen.
Die Kaufpreisforderung erweist sich unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt als
berechtigt. Nach Artikel 32 Abs. 3 EGBGB ist nämlich das für den Vertrag maßgebende
Recht auch insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche
Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. Die Vorschrift erfaßt materiell-
rechtliche Beweisregeln, die das Vertragsstatut speziell für vertragliche
Schuldverhältnisse aufstellt (Palandt/Hendrich Artikel 32 Rn. 9). Eine solche materiell-
rechtliche Beweisregel sieht das belgische Recht für den hier vorliegenden Fall vor.
Gemäß Artikel 25 Abs. 2 des belgischen Handelsgesetzbuchs (Code du
Commerce/Wetboek van Koophandel) kann der Kaufvertrag unbeschadet der anderen
nach dem Handelsregister zulässigen Beweismittel durch eine akzeptierte Rechnung
bewiesen werden. Nach dieser Regelung beweist die Rechnung in vollem Umfang den
Kaufvertrag, soweit der Käufer sie akzeptiert, etwa indem er den Kaufpreis zahlt oder
nicht rechtzeitig widerspricht (Moons a.a.O. Rn. 33). Die Beklagte hat die Rechnungen
der Klägerin vom 14. und 16.10.1994 in diesem Sinne akzeptiert, indem sie diese nicht
nur widerspruchslos entgegengenommen, sondern darüber hinaus gestempelt und
unterzeichnet sowie die Hälfte des Gesamt-Rechnungsbetrages an die Klägerin gezahlt
hat. Schon aus diesem Grund ist der Abschluß eines Kaufvertrags über die gelieferten
Waren bewiesen.
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Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des
Verzugs zu, allerdings nur in Höhe eines Zinssatzes von 8 %. Nach Artikel 32 Abs. 1 Nr.
3 EGBGB regelt das Vertragsstatut auch die Folgen der vollständigen und teilweisen
Nichterfüllung wie etwa diejenigen des Verzugs (Palandt-Heldrich Artikel 32 EGBGB
Rn. 5). Nach Artikel 1139 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird der
Schuldner - wie im deutschen Recht - durch eine Anmahnung in Verzug gesetzt (Moons
a.a.O. Rn. 64, 65, 94). Demnach ist die Beklagte aufgrund des Mahnschreibens der
Bevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.1994 spätestens zum 27.12.1994 in Verzug
geraten. Nach belgischem Recht beträgt der dem Gläubiger im Verzugsfall zustehende
gesetzliche Zinssatz 8 % (Moons a.a.O. Rn. 95); einen höheren Verzugschaden hat die
Klägerin nicht dargelegt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 23.138,00 DM
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