Urteil des OLG Köln vom 17.09.2010

OLG Köln (eheliche wohnung, mutter, zpo, beschwerde, wiederholungsgefahr, bewilligung, wohnung, schwiegermutter, grund, gewaltanwendung)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 169/10
Datum:
17.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 169/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 213/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts -Familiengericht - Eschweiler vom 6.08.2010 - 12 F 213/10
- , soweit mit diesem der Antragstellerin die beantragte Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Verfahren mit Ausnahme des
Vergleichsabschlusses zurückgewiesen worden ist, wird
zurückgewiesen
G r ü n d e :
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Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend in Verbindung
mit §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige - insbesondere
frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der
Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der
näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der
Antragstellerin für vorliegendes einstweilige Anordnungsverfahren auf
Wohnungszuweisung und zum Gewaltschutzgesetz die beantragte Bewilligung von
Prozesskostenhilfe verweigert, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß §
114 ZPO entsprechend erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht von Anfang an fehlte.
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Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass die Antragstellerin weder einen
Anordnungsanspruch zum Gewaltschutzgesetz noch auf Wohnungszuweisung
ausreichend glaubhaft gemacht hat. Zudem fehlt es nach Überzeugung des Senates
auch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund.
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Ein Anordnungsgrund kann nur dann angenommen werden, wenn das Bedürfnis für
eine schnelle vorläufige Regelung im summarischen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Vorliegend kann schon nicht
erkannt werden, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife, das heißt nach Vorliegen der
Stellungnahme des Antragsgegners zu den Anträgen der Antragstellerin, eine
besondere Eilbedürftigkeit angenommen werden konnte, die es erforderlich machte,
vorab und vor Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu
entscheiden. So hatte der Antragsgegner bisher unwidersprochen vorgetragen, dass die
Antragstellerin im Trennungszeitpunkt gewillt war, die eheliche Wohnung zu verlassen,
um zu einem bis dahin geheim gehaltenen "neuen" Freund zu ziehen. Außerdem ist in
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dem Antragserwiderungsschriftsatz unwidersprochen vorgetragen worden, dass der
gemeinsame Sohn der Parteien nicht mit der Mutter gehen sondern lieber beim Vater
bleiben wolle. Diese Angaben sind durch entsprechende eidesstattliche
Versicherungen des Antragsgegners und der Mutter der Antragstellerin untermauert
worden. Eine hieran orientierte Regelung ist dann auch im Sorgerechtsverfahren
getroffen worden.
All dies zeigt, dass eine sofortige Regelung nicht erforderlich war. Dies gilt auch für die
Frage hinsichtlich der behaupteten Gewaltanwendung. Auch hier war auf Grund der
Tatsache, dass die Antragstellerin aus- und zu ihrem Freund zog zumindest eine
Wiederholungsgefahr nicht gegeben.
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Aber auch die genannten Anordnungsansprüche bestehen nicht. Dies gilt zum Einen
bezüglich der Wohnungszuweisung deswegen, weil Gründe des Kindeswohles eher für
eine Wohnungszuweisung an den Antragsgegner sprechen, zumal die Schwiegermutter
des Antragsgegners, also die Mutter der Antragstellerin, unter keinen Gesichtspunkten
wollte und will, dass ihre Tochter in dem ihr, der Mutter gehörenden Haus, indem die
beteiligten Eheleute zur Miete wohnten, wohnhaft blieb. Bei der wohl schon bei
Antragstellung ins Auge gefassten und nunmehr getroffenen Aufenthaltsregelung
bezüglich des gemeinsamen Sohnes spricht und sprach alles dafür, dass der
Antragsgegner mit dem gemeinsamen Kind in der Wohnung verblieb.
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Nicht ausreichend glaubhaft gemacht ist - insbesondere in Ansehung der
eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragstellerin – zum Anderen, dass der
Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin in erheblichem Umfang gewalttätig
geworden war, wonach die beantragte einstweilige Regelung nach dem
Gewaltschutzgesetz erforderlich wurde. Insbesondere ist auch im Hinblick auf den
Wegzug der Antragstellerin eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert.
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Zutreffend war daher für das eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren die gemäß
§ 114 ZPO analog erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen.
Verfahrenskostenhilfe ist daher zutreffend nicht bewilligt worden. Die gegen den
verweigernden Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde musste also
zurückgewiesen werden.
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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend ist eine Kostenentscheidung
entbehrlich.
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Die Beschwerdegebühr beträgt nach KV Nr. 1912 zu § 3 Abs. 4 FamGKG: 50,00 €.
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