Urteil des OLG Köln vom 22.04.2004

OLG Köln: nichtigkeit, wertberichtigung, bilanz, anfang, kausalität, abschlussprüfung, gläubigerversammlung, wechsel, sittenwidrigkeit, unternehmen

Oberlandesgericht Köln, 8 U 68/03
Datum:
22.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 68/03
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2003 verkündete
Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 306/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J
I GmbH & Co. (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten, einen Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer, wegen angeblich fehlerhafter Prüfung und Testierung des
Jahresabschlusses der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 1995 auf Zahlung von
Schadensersatz in Anspruch.
3
Der Beklagte prüfte im Auftrag der Schuldnerin deren Jahresabschluss vom 31.
Dezember 1995. Unter dem 22. März 1996 erstellte er den Prüfbericht und erteilte darin
ein uneingeschränktes Testat; wegen des genauen Inhalts des Prüfberichts und des
Wortlauts des Testats wird auf die Anl. K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Die
4
Jahresabschlüsse der Folgejahre wurden durch andere Prüfer überprüft.
Der Kläger beauftragte nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die
Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft H, I & Partner (im Folgenden: HIP)
mit einer Nichtigkeitsprüfung der Jahresabschlüsse der Jahre 1995 bis einschließlich
1998. In ihrem insoweit erstellten Bericht vom 20. Oktober 2000 (Anl. K 3 zur
Klageschrift), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, führte HIP aus,
der Jahresabschluss 1995 sei aufgrund von Verstößen gegen Bewertungsvorschriften
nichtig. Im Auftrag des Klägers erstellte HIP die Jahresabschlüsse 1995 bis
einschließlich 1998 neu. Darüber hinaus beauftragte der Kläger HIP mit der
Untersuchung der Umsetzung einer zwischen der Schuldnerin und anderen
Gesellschaften der J1-Gruppe am 2. November 1995 geschlossenen, vom Kläger für
nichtig erachteten Verrechnungsvereinbarung (Anl. K 4 zur Klageschrift). Hierüber
erstattete HIP ebenfalls am 20. Oktober 2000 einen gesonderten Bericht (Anl. K 5 zur
Klageschrift).
5
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, bei der Überprüfung und Testierung des
Jahresabschlusses vom 31. Dezember 1995 in mehrfacher Hinsicht seine Pflichten
verletzt zu haben. Im wesentlichen erhebt der Kläger den Vorwurf, der Beklagte habe
fehlerhaft die Wertberichtigung von Forderungen, die in der Bilanz der Schuldnerin als
Aktiva eingestellt waren, unterlassen, darüber hinaus fehlerhaft keine Rückstellungen
bei den Passiva (insbesondere für Drohverluste, Garantierückstellungen und bezüglich
weiterer Einzelpunkte) gebildet, ferner zu Unrecht eine Wechselverbindlichkeit für einen
auf die Schuldnerin gezogenen Wechsel vom 27. Oktober 1995 nicht angesetzt und
schließlich die rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der
Verrechnungsvereinbarung vom 2. November 1995 in vorwerfbarer Weise außer acht
gelassen.
6
Mit der auf Zahlung von insgesamt 237.738,55 DM (= 121.553,79 EUR) nebst Zinsen
gerichteten Klage macht der Kläger im einzelnen folgende Schadenspositionen geltend:
Zum einen begehrt er die Erstattung des Honorars von HIP in Höhe von insgesamt
208.450,00 DM gemäß deren Rechnung vom 9. März 2001 (Anl. 8 zur Klageschrift). Der
vorgenannte Betrag setzt sich im einzelnen zusammen aus einem Betrag von
142.000,00 DM für die Nichtigkeitsprüfung des Jahresabschlusses 1995 der
Schuldnerin und die Neuerstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 1995 bis
einschließlich 1998, aus einem weiteren Betrag von 55.950,00 DM für die Untersuchung
zur Umsetzung der Verrechnungsvereinbarung vom 2. November 1995 sowie aus
einem Betrag von (3 x 3.500,00 DM =) 10.500,00 DM für die Teilnahme von Mitarbeitern
von HIP an verschiedenen Besprechungen. Schließlich fordert der Kläger Erstattung
des Honorars der Rechtsanwälte G & Q für deren vorprozessuale Tätigkeit gemäss
Honorarvereinbarung vom 15. August 2000 (Anl. K 12 zum Schriftsatz vom 15. Oktober
2001) in Höhe von brutto 29.288,55 DM.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierbei die Frage, ob der Beklagte
seine aus dem Prüfungsauftrag sich ergebenden Pflichten schlecht erfüllt habe, sowie
die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung dahin stehen lassen. Es hat im
wesentlichen die Auffassung vertreten, bei den vom Kläger geltend gemachten
Schadenspositionen handele es sich nicht um erforderliche Rechtsverfolgungskosten
bzw. die geltend gemachten Schäden seien wegen Fehlens des erforderlichen
Zurechnungszusammenhangs nicht erstattungsfähig:
8
Soweit der Kläger Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 29.288,55 DM für die
vorprozessuale Tätigkeit der Rechtsanwälte G & Q aufgrund entsprechender
Vereinbarung begehre, bestimme § 118 Abs. 2 BRAGO die Anrechnung der für eine
Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens angefallenen Geschäftsgebühr im
Sinne von Absatz 1 der Vorschrift auf die entsprechenden Gebühren für ein
anschließendes gerichtliches Verfahren. Der ausdrückliche Ausschluss dieser
Anrechnung in der Honorarvereinbarung begegne im Hinblick auf § 254 BGB
Bedenken. Auch aus den §§ 21, 12 BRAGO, wonach für die Fertigung des Gutachtens
eine gesonderte Gebühr erlangt werden könne, folge hier nicht die Erstattungsfähigkeit
des streitigen Anwaltshonorars. Es handele sich nämlich nicht um -
schadensersatzrechtlich allein erstattungsfähige - "erforderliche" Rechtsanwaltskosten,
weil mangels Darlegung unmittelbarer Schäden der Schuldnerin durch die behaupteten
Pflichtverletzungen des Beklagten nicht ersichtlich sei, weshalb überhaupt die
Begutachtung durch einen Anwalt notwendig gewesen sei.
9
Die weiteren Schadenspositionen in Gestalt des an HIP gezahlten Honorars von
insgesamt 208.450,00 DM seien nicht erstattungsfähig, weil es insoweit an dem
notwendigen Zurechnungszusammenhang fehle, wobei hinsichtlich der Beträge von 3 x
3.500,00 DM für die Mitwirkung von HIP an der Gläubigerversammlung bzw. an
Besprechungsterminen schon nicht substantiiert vorgetragen sei, was diese Teilnahme
bezogen auf den geltend gemachten Pflichtenverstoß bewirkt haben solle. Für alle vom
Kläger geltend gemachten Schadenspositionen sei kennzeichnend, dass der jeweilige
Vermögensnachteil nicht unmittelbar durch die vorgetragenen Pflichtverletzungen des
Beklagten verursacht worden sei, sondern erst auf einem gesonderten
Willensentschluss des Klägers, nämlich der Beauftragung von HIP bzw. den
Rechtsanwälten G & Q, beruhe. Zwar werde die Schadenszurechnung nicht dadurch
ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis noch
andere, möglicherweise sogar überwiegendere oder wesentlichere Ursachen zur
Schadensentstehung beigetragen hätten. Im Falle der sog. psychisch vermittelten
Kausalität, der hier vorliege, setze die Schadensersatzpflicht aber voraus, dass der
Schaden nach Art und Entstehung nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liege und
unter den Schutzzweck der Norm falle. Hiervon sei nur dann auszugehen, wenn die
Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert
worden sei und eine nicht ungewöhnliche Reaktion hierauf darstelle. Dass ein solcher
Herausforderungsfall vorgelegen habe, habe der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Kläger indes nicht hinreichend substantiiert dargetan. Es gehöre
nämlich nur dann zum Aufgabenkreis des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters, etwaige
Mängel des Jahresabschlusses der GmbH & Co KG geltend zu machen, wenn
hierdurch Ansprüche zugunsten der Masse entstünden. Hierzu habe der Kläger jedoch
trotz entsprechender Auflagen der Kammer (Bl. 185 f. d. A.) nichts Erhebliches
vorgetragen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
wird gemäss § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
11
Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein
Rechtsmittel, mit dem er den erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, ebenfalls
fristgerecht begründet.
12
Er beanstandet zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, die
13
Zurechnung der geltend gemachten Schadenspositionen zu den haftungsbegründenden
Pflichtenverstößen des Beklagten habe nach den Kriterien der sog. psychisch
vermittelten Kausalität zu erfolgen. Selbst wenn man aber diese Grundsätze hier für
anwendbar erachte, lasse sich der Zurechnungszusammenhang nicht verneinen. Die
Auffassung des Landgerichts, der Insolvenzverwalter habe etwaige Mängel des
Jahresabschlusses einer GmbH & Co KG nur dann geltend zu machen, wenn hierdurch
Ansprüche zugunsten der Masse entstünden, beruhe auf einer Verkennung des
handels- und steuerrechtlichen Pflichtenkreises des Insolvenzverwalters nach § 155
InsO. Da der vom Beklagten geprüfte und testierte Jahresabschluss 1995 nichtig
gewesen sei und diese Nichtigkeit sich auch auf die Jahresabschlüsse der Folgejahre
erstreckt habe, sei er - der Kläger - gehalten gewesen, für die Jahre 1995 bis 1998 durch
HIP neue Bilanzen erstellen zu lassen. Unabhängig davon habe er schon
erstinstanzlich vorgetragen, dass er die neuen - richtigen - Jahresabschlüsse wegen der
sich daraus ergebenden Verlustvorträge zur Verrechnung mit Sanierungsgewinnen im
Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt habe. Dieser Vortrag sei vom
Landgericht zu Unrecht als "nur pauschal" abgetan worden. Darüber hinaus
beanstandet der Kläger die Auffassung des Landgerichts, wonach die Vorschrift des §
256 AktG auf den Jahresabschluss einer KG nicht analog anwendbar sei. Abgesehen
davon hätten sich in den Abschlüssen der Jahre 1996 bis 1998 erhebliche Mängel des
Vorjahresabschlusses 1995 wiederholt, was die Nichtigkeit auch der nachfolgenden
Abschlüsse bewirke. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Erstattungsfähigkeit
des Honorars für die Begutachtung der Verrechnungsvereinbarung vom 2. November
1995 sowie der Rechtsanwaltskosten der Anwälte G & Q in Höhe von 29.288,55 DM
verneint; auf letztere sei entgegen dem angefochtenen Urteil die Vorschrift des § 118
BRAGO unanwendbar. Schließlich wendet der Kläger sich gegen die Ansicht des
Landgerichts, er habe zur Erforderlichkeit der Teilnahme von HIP an der
Gläubigerversammlung und an den weiteren Besprechungsterminen nicht substantiiert
vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die
Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2003 (Bl. 289 ff. d. A.) sowie auf den -
nachgelassenen - Schriftsatz des Klägers vom 4. März 2003 (Bl. 393 ff. d. A.) Bezug
genommen.
14
Der Kläger beantragt,
15
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 13. August 2003 - 13 O
306/01 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 121.553,79 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 26.
Mai 2001 zu zahlen.
16
Der Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Sachvortrags. Er weist darauf hin, dass die angebliche
Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1995 für sich betrachtet keinen Vermögensnachteil
der Schuldnerin darstellen könne. Der Vermögensnachteil sei erst aufgrund des
Entschlusses des Klägers, den Jahresabschluss prüfen bzw. neu erstellen zu lassen,
entstanden. Konkrete und verständliche Gründe hierfür habe er nicht vorgetragen. Im
19
Übrigen tritt der Beklagte den vom Kläger zu § 155 InsO und der analogen
Anwendbarkeit von § 256 AktG vertretenen Rechtsauffassungen entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die
Berufungserwiderung vom 26. Januar 2004 (Bl. 336 ff. d. A.) Bezug genommen.
20
II.
21
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg.
22
Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Das
Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht eine abweichende und ihm günstigere Entscheidung. Es ist nicht ersichtlich,
dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO)
oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Der Kläger hat auch mit der Berufung einen Schadensersatzanspruch der
Schuldnerin gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der positiven
Forderungsverletzung (pFV) des Vertrages über die Prüfung des Jahresabschlusses für
das Geschäftsjahr 1995 nicht schlüssig dargetan.
23
1.
24
Hierbei kann letztlich dahin stehen, ob der von der Berufung bekämpften
Grundannahme des Landgerichts gefolgt werden kann, wonach die
(haftungsausfüllende) Kausalität zwischen einer Vertragsverletzung des Beklagten und
dem Schaden der Schuldnerin nur nach den von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur sog. psychisch vermittelten Kausalität entwickelten Grundsätzen
(vgl. dazu BGHZ 63, 189, 193; 70, 374 unter II. 2. a); BGH NJW 1995, 126 unter II. 3. c);
NJW 1995, 449 unter I. 3. b); Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. Vorb v § 249 Rdn. 77) in
Betracht kommt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass als Schaden der
Schuldnerin allein die Belastung mit den vom Kläger selbst ausgelösten Gutachten- und
sonstigen Rechtsverfolgungskosten, nicht aber ein auf der streitigen Fehlerhaftigkeit des
Testats beruhender sonstiger Vermögensnachteil in Betracht kommt und der Beklagte
nur hafte, wenn er die zugrunde liegenden Handlungen des Klägers - also die
Auftragserteilung an HIP bzw. die Rechtsanwälte G & Q - im Sinne der dargestellten
Rechtsprechungsgrundsätze "herausgefordert" habe. Ob diese Betrachtungsweise für
den Fall der vom Landgericht offen gelassenen Pflichtwidrigkeit der Prüfungsleistung
des Beklagten und einer hierdurch bewirkten Nichtigkeit des Jahresabschlusses für das
Geschäftsjahr 1995 sowie der Abschlüsse der Folgejahre bis 1998 zutrifft, kann im
Ergebnis auf sich beruhen. Selbst wenn nämlich dem Landgericht bei der Feststellung
des Ursachenzusammenhangs ein Rechtsfehler unterlaufen sein sollte, beruht die
angefochtene Entscheidung nicht hierauf. Die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs können jedenfalls aus anderen Gründen nicht festgestellt
werden:
25
2.
26
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Kläger überhaupt eine erhebliche Pflichtverletzung des Beklagten bei der Prüfung des
Jahresabschlusses der Schuldnerin für das Geschäftsjahrs 1995 und der Erteilung des
27
uneingeschränkten Testats hinreichend dargelegt hat.
a)
28
Die Prüfung und Testierung durch den Beklagten hatte zwar nicht von Gesetzes wegen,
aber Kraft ausdrücklicher Anordnung in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der
Schuldnerin vom 30. Dezember 1984 grundsätzlich nach den für gesetzliche
Pflichtprüfungen maßgebenden Vorschriften der §§ 316 ff. HGB (in der Fassung vor
Inkrafttreten des KonTraG vom 27. April 1998) zu erfolgen.
29
b)
30
Aufgabe der Prüfung nach den §§ 316 ff. HGB ist die Feststellung, ob die Buchführung
und der Jahresabschluss einschließlich Jahresbericht den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen (vgl. insbesondere § 317 HGB). Eine Verletzung der Prüfungspflichten
kann daher nur gegeben sein, wenn das Urteil über die Gesetzmäßigkeit der
Buchführung, Rechnungslegung oder die Berichterstattung über die Prüfung unrichtig
ist, insbesondere also, wenn - wie hier - ein uneingeschränktes Testat erteilt wurde,
obwohl es, wie der Kläger meint, eingeschränkt oder versagt hätte werden müssen (vgl.
Hense in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 5. Aufl. § 323 Rdn. 102). § 323 Abs. 1 Satz 1
HGB verpflichtet den Abschlussprüfer insbesondere zur gewissenhaften und
unparteiischen Prüfung. Die Abschlussprüfung erfordert dabei keine lückenlose
Untersuchung, sondern ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit
und des Fehlerrisikos auf der Grundlage von Stichproben vorzunehmen (vgl. OLG
Düsseldorf NZG 1999, 901 unter V. 5.). Der Abschlussprüfer hat eine Gesetzes-,
Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Gegenstand der Prüfung
sind der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung,
die Buchführung einschließlich des Inventars und der Geschäftsbericht. Hingegen ist die
Abschlussprüfung keine Kreditwürdigkeits-, Organisations-, Steuer-,
Rentabilitätsprüfung oder Prüfung der Geschäftsführung auf kaufmännische
Vernünftigkeit. Dem Abschlussprüfer obliegt es vor allem nicht, die Lage der
Gesellschaft zu untersuchen. Nur dann, wenn sich bei der Überprüfung des von der
Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Jahresabschlusses
und Geschäftsberichts mit den berufsüblichen Methoden besondere Anhaltspunkte für
Fehler ergeben, muss er diesen nachgehen (vgl. zusammenfassend OLG Düsseldorf
NZG 1999, 901 unter VI.; s. auch OLG München GI 2002, 174, 178). Dass bei
bestimmtem, im konkreten Fall erforderlichen Prüfungsverhalten des beklagten Prüfers
die Unrichtigkeit vermieden worden wäre, muss im Regressprozess der klagende
Auftraggeber darlegen und beweisen (vgl. OLG Hamburg GI 1997, 217, 221; Hense aaO
Rdn. 103). Soweit im Rahmen der Haftung steuerlicher Berater von dem - in der Regel
sachunkundigen - Mandanten üblicherweise nur verlangt wird, so viele Tatsachen
vorzubringen, dass sein Vorwurf verständlich wird und der Berater sich hiergegen
verteidigen kann (vgl. Zugehör, WM 2002, Sonderbeil. 4, 16), lassen sich diese
Grundsätze auf den vorliegenden Fall, in dem der Kläger ein langjährig und
schwerpunktmäßig als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt ist, nicht
uneingeschränkt übertragen. Vom Kläger ist vielmehr die Darlegung konkreter
Tatsachen zu verlangen, die für den Beklagten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
zu prüfenden Unterlagen und zu genauerer Kontrolle sowie ggf. Beanstandung bzw.
Einschränkung des Testats hätten geben können. Diesem Erfordernis genügt der
Klägervortrag nicht hinreichend.
31
c)
32
Diesem Erfordernis genügt der Klägervortrag nicht hinreichend. Vielmehr ist zu den
einzelnen vom Kläger gerügten Pflichtverletzungen Folgendes festzuhalten:
33
aa)
34
Vorwurf unterlassener Wertberichtigung von Forderungen, die in der Bilanz der
Schuldnerin als Aktiva eingestellt waren
35
Forderung der Schuldnerin gegen die G in Höhe von 1.988.198,00 DM
36
Der Kläger wirft dem Beklagten insoweit vor, die Forderung nicht zum 31. Dezember
1995 voll wertberichtigt zu haben (Bl. 6, 64 f., 109 ff. d. A.). Zur Darlegung der
Erforderlichkeit der Wertberichtigung schon zum Ende des Jahres 1995 und nicht erst -
wie durch den nachfolgend tätigen Prüfer geschehen - zum Ende des Jahres 1996,
beruft er sich im wesentlichen auf die im Bericht der HIP vom 20. Oktober 2000 (Anl. K 3,
dort S. 24 ff.) herausgestellten Umstände. Hierbei handelt es sich aber in erster Linie um
Rückschlüsse aus nachträglichen Tatsachen. Dass über das Vermögen der G am 2.
September 1996, also etwa sechs Monate nach Erstellung des Prüfberichts durch den
Beklagten, das Konkursverfahren eröffnet wurde, die G in einer vom 1. September 1997
datierenden Klage als bereits Ende September 1995 überschuldete Gesellschaft
bezeichnet wurde und das LG Düsseldorf mit Urteil vom 5. Mai 2000 - 15 O 349/97 -
(Anl. K 6 zur Klageschrift) es als erwiesen angesehen hat, dass Herrn U als der
zentralen Unternehmerperson der U-Gruppe ab September 1995 die Konkursreife und
Zahlungsunfähigkeit der G klar gewesen sei, legt nicht ohne weiteres den Schluss nahe,
der Beklagte habe schon spätestens Anfang 1996 über hinreichende Erkenntnisse bzw.
Erkenntnismöglichkeiten verfügen müssen, um zur selben Bewertung zu gelangen.
Insbesondere lässt sich aus der im Urteil des LG Düsseldorf vom 5. Mai 2000 (Anl. K 6
zur Klageschrift, dort S. 19 f.) wiedergegebenen Aussage des Herrn U anlässlich seiner
Parteivernehmung nicht schließen, dieser hätte bei einer - vom Beklagten behaupteten -
Befragung anlässlich der Abschlussprüfung Ende 1995/Anfang 1996 den Prüfer über
die Situation der G wahrheitsgemäß aufgeklärt. Denn aus der Aussage des Herrn U
ergibt sich nur, dass seinerzeit Bedenken hinsichtlich des Erfolgs des
Sanierungskonzepts bestanden, insbesondere Herr U selbst aber annahm, es werde
schon "gut gehen". Nichts spricht deshalb dafür, dass er dem Beklagten als
Abschlussprüfer Auskünfte erteilt haben würde, die diesen zu vertiefter Nachprüfung
hätten veranlassen können.
37
Auch auf den Gesichtspunkt des kontinuierlich verbrauchten Eigenkapitals der G kann
der Kläger sich nicht mit Erfolg stützen. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon
ausgeht, dass diese nicht die Schuldnerin selbst betreffende, sondern im Bereich von G
als einem bis zur Neustrukturierung der U-Gruppe Ende 1995 verbundenem
Unternehmen liegende Entwicklung für den Beklagten im Rahmen seiner Prüfung
erkennbar war oder jedenfalls von ihm hätte berücksichtigt werden müssen, ist fraglich,
ob sich hieraus allein Rückschlüsse auf eine vorzunehmende Wertberichtigung
ergaben. Denn HIP geht in ihrem Bericht selbst davon aus, dass die G seit 1992
Verluste erwirtschaftete. Dass deshalb in früheren Jahresabschlüssen der Schuldnerin,
die der Kläger nicht beanstandet, Wertberichtigungen vorgenommen worden wären,
trägt er nicht vor. Das im Bericht der HIP (Anlage K 3, S. 25) ausgewiesene Ergebnis bis
Mai 1995 war im übrigen auch eher besser als das der Vorjahre.
38
Forderung der Schuldnerin gegen die U Technologie KGaA (im Folgenden: UT) in
Höhe von 4.426.094,00 DM
39
Auch insoweit ergibt sich aus dem Bericht der HIP (Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 28 f.)
kein durchgreifender Anhaltspunkt, der eindeutige Rückschlüsse auf die
Beurteilungssituation für den Beklagten Ende 1995/Anfang 1996 zulassen könnte. Dass
die UT sich nach Einschätzung des Herrn U im August 1995 "in einer schlechten Lage"
befand, ist allein zu unbestimmt; HIP geht aaO S. 29 selbst davon aus, dass zur
"schlechten Lage" nichts näher ausgeführt wurde. Insoweit ist die von HIP gleichwohl
gezogene Folgerung, es könne aber "davon ausgegangen werden", dass in der UT zum
Ende des Jahres 1995 keine ausreichenden Aktiva zur Bedienung der Forderung
vorhanden gewesen seien, für sich gesehen letztlich ohne ausreichende Substanz.
40
Dass die Forderung immerhin noch am 21. Dezember 1996 für 4.500.000,00 DM an
einen Dritten (W1) verkauft werden konnte, mag zum Zeitpunkt der Prüfung durch den
Beklagten im März 1996 nicht voraussehbar gewesen sein. Dieser Umstand stellt aber
doch immerhin ein gewisses Indiz für die Erkenntnismöglichkeiten durch den Beklagten
dar bzw. erhöht die Darlegungsanforderungen an den Kläger. Weshalb die Forderung
im März 1996 für den Beklagten erkennbar wertlos erscheinen musste, wenn ein Dritter
sie neun Monate später noch für werthaltig hielt, legt der Kläger nicht hinreichend dar.
41
Dass die steuerliche Außenprüfung die Werthaltigkeit der Forderung verneinte (Bl. 66,
114 ff. GA), ist in diesem Zusammenhang kein durchgreifendes Indiz zugunsten des
Klägers. Der entsprechende Bericht des Finanzamts für Großbetriebsprüfung N (Anl. K
14 zum Schriftsatz vom 5. August 2002; dort Tz. 27) datiert vom 24. Januar 2000. Er
gestattet daher nicht zwingend Rückschlüsse auf die Erkenntnismöglichkeiten des
Beklagten etwa vier Jahre zuvor. Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob sich aus den
Feststellungen Tz. 27 des Betriebsprüfungsberichts schließen lässt, dass die
Wertberichtigung schon zum Ende des Jahres 1995 vorzunehmen war. Die bereits von
der Schuldnerin vorgenommene Wertberichtigung, auf die dort verwiesen wird, ist - erst -
im Jahre 1996 erfolgt. Dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen
gewesen wäre, ist in dem Prüfungsbericht aaO nicht ausgeführt.
42
Schließlich ist fraglich, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche
der Schuldnerin gegen den Beklagten wegen angeblich fehlerhaft unterlassener
Wertberichtigung bezüglich der Forderung gegen UT überhaupt noch aktivlegitimiert ist.
Denn die Schuldnerin hat am 11. Februar 1999 Ansprüche gegen den Abschlussprüfer
des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1995 wegen der Fehlbewertung der
Forderung an W1 abgetreten (vgl. Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 29; Anl. K 15 zum
Schriftsatz vom 5. August 2002). Letztlich kommt es jedoch im Ergebnis hierauf nicht
entscheidend an.
43
Forderung der Schuldnerin gegen die S & Partner - Gruppe (im Folgenden: S & P)
in Höhe von 885.005,00 DM
44
Insoweit verweist der Kläger im Wesentlichen auf den Bericht von HIP (Anl. K 3 der
Klageschrift, dort S. 29). Die dortigen Ausführungen, wonach "zumindest" die R-Gruppe
bereits im Jahre 1995 "in Zahlungsschwierigkeiten" gewesen sei, sind für sich gesehen
zu allgemein gehalten, um die Folgerung, es habe schon zum 31. Dezember 1995 die
streitige Wertberichtigung erfolgen müssen, zu tragen.
45
Zwar hat die Betriebsprüfung später - Anfang 2000 - eine Ausbuchung in Höhe des
Betrages von 885.005,14 DM (schon) zum 31. Dezember 1995 vorgenommen, weil die
Forderung bereits zu diesem Zeitpunkt wertlos gewesen sei (Anl. K 14 zum Schriftsatz
vom 5. August 2002, dort Tz 26). Allein hieraus kann aber wiederum nicht ohne weiteres
auf die Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten Anfang 1996 geschlossen werden kann.
Auf das Schreiben des Herrn U vom 26. Juli 1996 an den damaligen Geschäftsführer
der Schuldnerin (Anl. K 16 zum Schriftsatz vom 5. August 2002) kann der Kläger sich in
diesem Zusammenhang nicht erfolgreich berufen. Daraus mag sich zwar ergeben, dass
Herrn U Schwierigkeiten der R-Gruppe schon vor dem Datum des Schreibens,
insbesondere bereits im Jahre 1995, bekannt waren. Dies gestattet aber noch nicht den
Schluss, dass Herr U diese Erkenntnisse im Rahmen der Jahresabschlussprüfung dem
Beklagten offenbart hat bzw. hätte; im übrigen dürfte bei lebensnaher Betrachtung eher
von einem Verschweigen auszugehen sein. Herr U weist in dem betreffenden Schreiben
(dort S. 2 oben) darauf hin, dass er dem Bankhaus M gegenüber in einem persönlichen
Gespräch Anfang Mai 1996 den "Gesamtsachverhalt" offengelegt habe. Zu diesem
Zeitpunkt lag der Prüfungsbericht des Beklagten vom 22. März 1996 bereits vor. Auch
insoweit deutet nichts darauf hin, dass Herr U die Offenlegung schon vor diesem
Zeitpunkt vorgenommen hat.
46
Forderung der Schuldnerin gegen die AFB Zylinderfabrik C (im Folgenden: AFB)
in Höhe von 813.213,00 DM
47
Wegen dieses Komplexes verweist der Kläger wiederum im Wesentlichen auf die
entsprechenden Ausführungen im Bericht der HIP (Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 29 f.).
Diese sind indes noch unbestimmter als die Ausführungen zur Forderung der
Schuldnerin gegen S & P. Dass "das Werk C mit erheblichen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zu kämpfen hatte", reicht als Begründung für einen (vollen)
Wertberichtigungsbedarf nicht aus. Soweit HIP aaO weiter ausführt, es sei "ersichtlich,
daß Herr R die J1 Gruppe durch Vorlage von Wechseln schädigen wollte", fehlt die
Darlegung konkreter Umstände, anhand deren der Beklagte anlässlich der
Abschlussprüfung diese Zusammenhänge und insbesondere die Schädigungsabsicht
des Herrn R hätte erkennen können. Ebenso wenig führt der Hinweis des Klägers im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. August 2002 (Bl. 118 d. A.) auf das Schreiben des
Herrn R vom 17. Oktober 1995 (Anl. K 17 zu diesem Schriftsatz) und den darin
erwähnten "erheblichen Liquiditätsbedarf" weiter. Das betreffende Schreiben war an
Herrn Dr. S1 gerichtet; weshalb der Beklagte es im Rahmen der Abschlussprüfung hätte
können bzw. müssen, trägt der Kläger nicht vor.
48
bb)
49
Vorwurf des Unterlassens von Rückstellungen bei den Passiva, insbesondere für
Drohverluste, Garantierückstellungen und weitere Einzelpunkte
50
Auch zu diesem Sachverhaltskomplex, der nach Auffassung des Klägers zu Unrecht
nicht vorgenommene Rückstellungen im Gesamtumfang von 6.722.000,00 DM (vgl. Bl. 8
d. A.) betrifft, trägt der Kläger zu einer Pflichtverletzung des Beklagten letztlich keine
hinreichenden Tatsachen vor.
51
Er stützt sich auch insoweit vor allem auf die Ausführungen im Bericht der HIP vom 20.
Oktober 2000 (Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 36 ff.). Hinsichtlich der von ihm für
52
erforderlich erachteten Rückstellung für Drohverluste in Höhe von 2.403.000,00 DM
hätte es mit Rücksicht auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beklagten im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. September 2002 (Bl. 136 d. A., dort unter 4.)
gegenüber der von HIP gezogenen Folgerung (Anl. K 3 zur Klageschrift, dort S. 36)
näherer Darlegungen bedurft, weshalb im Rahmen eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages drohende Verluste beim beherrschten Unternehmen (hier
IHD) das herrschende Unternehmen (hier die Schuldnerin) unter dem Gesichtspunkt der
"Inanspruchnahme" zu einer Rückstellung veranlassen müssen. An diesen
notwendigen Ausführungen fehlt es jedoch.
Soweit HIP im übrigen (Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 37) auf Einzelheiten der Bilanz der
IHD verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte diese hätte kennen können
bzw. müssen. Dass Herrn U sowohl die "schlechte Lage" der UT als auch die
"Zahlungsschwierigkeiten" der R-Gruppe bekannt gewesen sein mögen, bedeutet - wie
schon weiter oben ausgeführt - nicht zwangsläufig, dass er diese Erkenntnisse dem
Beklagten als Abschlussprüfer offenbarte. Dass Herr U im übrigen bis Ende Januar
1996 als Komplementär der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin im Handelsregister
eingetragen war, ändert nichts daran, dass er seit Herbst 1995 aus der J1
ausgeschieden war. Die bloße Handelsregistereintragung besagt für die
Informationsmöglichkeiten des Beklagten nichts.
53
Zu den weiteren Rückstellungspositionen sind die Ausführungen der HIP sehr
unbestimmt. Das gilt insbesondere auch für die Garantierückstellungen. Dass die im
Bericht der HIP (Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 38) zitierten Voraussetzungen, unter denen
eine Garantierückstellung zu bilden bzw. auszuweisen ist, konkret für das Jahr 1995
vorlagen, führt HIP gerade nicht näher aus. Auch der Vortrag des Klägers enthält keine
darüber hinausgehenden Darlegungen.
54
cc)
55
Vorwurf der Nichtansetzung einer Wechselverbindlichkeit für einen auf die Schuldnerin
gezogenen Wechsel vom 27. Oktober 1995
56
Die Ausführungen im Bericht der HIP (Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 14 f., 43 f.), auf die der
Kläger sich wiederum im Wesentlichen beruft, tragen die Schlussfolgerung, es sei in der
Bilanz zum 31. Dezember 1995 eine Wechselverbindlichkeit in Höhe der
Wechselsumme von 321.755,00 DM anzusetzen gewesen, nicht. Der Umstand allein,
dass der Wechsel am 16. Januar 1996 fällig war, begründet nicht ohne weiteres den
Rückschluss, er sei im Jahre 1995 ausgestellt worden. Im Übrigen geht der Kläger mit
HIP selbst davon aus, dass der Wechsel weder der Geschäftsführung der Schuldnerin
noch dem Beklagten vorgelegen hat. Der Hinweis auf den telefonischen Avis der
Sparkasse O1 (Anl. K 3 zur Klageschrift, S. 15) führt nicht weiter, weil nicht dargetan ist,
dass der Beklagte diesen Avis kannte. Welche Folgerungen für den Beklagten aus der -
für sich gesehen aussagelosen - Exel-Tabelle (Anl. K 18 zum Schriftsatz vom 5. August
2002) zu ziehen gewesen sein sollen, ist unerfindlich. Die Tabelle weist allein die
Wechselsumme und die Fälligkeit aus. Abgesehen davon datiert sie, dem Vortrag des
Klägers im Schriftsatz vom 5. August 2002 zufolge (Bl. 120 d. A.), erst vom 7. Mai 1996.
Soweit der Kläger es für "äußerst unwahrscheinlich" hält, dass dem Beklagten "der
Sachverhalt" bei der Prüfung verschwiegen sein soll, handelt es sich um eine bloße
Mutmaßung ohne sachlichen Gehalt.
57
dd)
58
Vorwurf der Nichtberücksichtigung rechtlicher Bedenken gegen die Wirksamkeit der
zwischen der Schuldnerin und anderen Gesellschaften der J1-Gruppe am 2. November
1995 geschlossenen Verrechnungsvereinbarung (Anl. K 4 zur Klageschrift)
59
Insoweit ist die Klage schon deshalb unschlüssig, weil bereits der Bericht der HIP zur
Umsetzung dieser Vereinbarung vom 20. Oktober 2000 (Anl. K 5 zur Klageschrift), den
der Kläger auch in diesem Zusammenhang zur Begründung seines Vorwurfs im
Wesentlichen allein anführt, nicht davon ausgeht, der Beklagte habe die
(konkursrechtliche) Anfechtbarkeit der Vereinbarung zum Prüfungszeitpunkt bereits
erkennen können. Insoweit heißt es nämlich in dem Bericht (Anl. K 5 zur Klageschrift, S.
7) lediglich, HIP habe die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung zur
Verrechnungsvereinbarung - erst - bei der Berichtigung der Jahresabschlüsse ab 1997
berücksichtigt, "da die Anfechtung zum Erstellungszeitpunkt des Jahresabschlusses
1995 und 1996 nicht absehbar war." (vgl. auch Anl. K 3 zur Klageschrift, dort S. 12, 15,
18).
60
Soweit der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März 2004, im Kern
übereinstimmend mit einem Hinweis im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Oktober
2001 (vgl. Bl. 71 d. A., dort unter 5.), geltend macht, HIP habe ausschließlich an die
tatsächliche Anfechtungserklärung und nicht an die - nach Auffassung des Klägers vom
Beklagten zu erkennende - Anfechtbarkeit der Vereinbarung angeknüpft, vermag der
Senat dem nicht zu folgen. Zwar heißt es in der Untersuchung zur Umsetzung der
Verrechnungsvereinbarung von HIP vom 20. Oktober 2000 (Anl. K 5 zur Klageschrift,
dort S. 7), die Einarbeitung der Prüfungserkenntnisse zur Nichtigkeit der Vereinbarung
sei erstmals im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 erfolgt, "da das auslösende
Ereignis, die Anfechtung, am 1. September 1997 erfolgte". Im Bericht vom 20. Oktober
2000 (Anl. K 3 zur Klageschrift, dort S. 12) führt HIP aber aus, "das Risiko der
Rückabwicklung" habe erst - mit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage am 1.
September 1997 - zum Zeitpunkt der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses
1997 bestanden und hätte daher im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997
entsprechend berücksichtigt werden müssen. Diese Formulierung deutet darauf hin,
dass HIP von einem bewertungsrechtlich beachtlichen Risiko eben erst mit Erklärung
der Anfechtung ausging; dass schon vorher, nämlich zum 31. Dezember 1995, ein
Risiko bestand, dem der Beklagte hätte Rechnung tragen müssen, lässt sich den
betreffenden Ausführungen gerade nicht entnehmen. Soweit der Kläger im
nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März 2004 des weiteren die Einschätzung vorträgt,
es könne dahinstehen, ob die Sichtweise von HIP zutreffe, teilt der Senat diese
Auffassung ebenfalls nicht. Wenn es nicht auf das Rückabwicklungsrisiko nach
Erklärung der Anfechtung, sondern vielmehr - wie der Kläger meint - auf die
Erkennbarkeit der Anfechtbarkeit ankommt, wäre es Sache des Klägers gewesen, über
die Stellungnahmen von HIP hinaus, die seinen diesbezüglichen Standpunkt nicht
stützen und in denen die Ergebnisse der Untersuchung zur Verrechnungsvereinbarung
erst ab dem Jahre 1997 Berücksichtigung gefunden haben, konkrete Tatsachen zu den
Erkenntnismöglichkeiten des Beklagten zum Prüfungszeitpunkt vorzutragen. Daran fehlt
es auch an dieser Stelle.
61
Der erforderliche Tatsachenvortrag kann auch nicht durch den pauschalen Verweis auf
das mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März 2004 vorgelegte Urteil des OLG
Düsseldorf vom 19. Juli 2001 - 12 U 88/00 - (Anl. BK 2) ersetzt werden. Abgesehen
62
davon, dass darin enthaltene Tatsachen, soweit sie neu sind, im Berufungsrechtszug
ohnehin nicht mehr zugelassen werden können, weil keiner der Zulassungsgründe des
§ 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich ist, genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht durch
den Hinweis darauf, dass das OLG Düsseldorf - im Jahre 2001 - die
Verrechnungsvereinbarung für sittenwidrig und deshalb nichtig erachtet hat. Denn damit
steht nicht zwangsläufig fest, dass der Beklagte die Sittenwidrigkeit schon bei der
Prüfung des Jahresabschlusses zum 1. Dezember 1995 hätte erkennen können. Es
wäre Aufgabe des Klägers gewesen, die Tatsachen, aus denen sich dies ergeben soll,
konkret vorzutragen. Das gilt in Bezug auf das vorbezeichnete Urteil des OLG
Düsseldorf umso mehr, als das Gericht sich dort im wesentlichen mit einer Vereinbarung
vom 29. September 1995 befasst und aus deren Sittenwidrigkeit - wegen der engen
Verbindung beider Geschäfte - die Nichtigkeit auch der hier streitgegenständlichen
Vereinbarung vom 2. November 1995 hergeleitet hat (UA S. 15 ff., S. 24 f.). Inwieweit
dieser Gesamtzusammenhang und die die Sittenwidrigkeit beider Verträge, zumindest
aber der Verrechnungsvereinbarung begründenden Tatsachen für den Beklagten bei
ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar waren bzw. von ihm hätten erkannt werden
müssen, legt der Kläger nicht im Einzelnen dar.
3.
63
Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers von erheblichen pflichtwidrigen
Prüfungsleistungen des Beklagten ausgeht, kann die Berufung letztlich keinen Erfolg
haben. Denn der Kläger hat, was der Senat im Ergebnis für ausschlaggebend erachtet,
zumindest einen Schaden der Schuldnerin aufgrund der geltend gemachten
Pflichtverletzungen des Beklagten nicht schlüssig dargetan.
64
Als Schaden, der durch die Pflichtverletzung des Abschlussprüfers entstehen kann,
kommt nur ein Vermögensschaden der geprüften Gesellschaft in Betracht, d. h. der Wert
des Vermögens der Gesellschaft muss geringer geworden sein, als er es ohne die
Pflichtverletzung wäre (vgl. Hense in Beck´scher Bilanz-Kommentar 5. Aufl. § 323 Rdn.
105).
65
Einen solchen, unmittelbar auf den geltend gemachten Pflichtverletzungen beruhenden
Vermögensschaden der Schuldnerin hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Der
Auffassung des Klägers, der Schaden der Schuldnerin liege darin, dass diese über
einen nichtigen, jedenfalls aber nicht verwendbaren Jahresabschluss zum 31.
Dezember 1995 und - wie der Kläger meint - darauf aufbauend auch über fehlerhafte
Abschlüsse für die Folgejahre verfügt habe, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Die - etwaige - Unrichtigkeit des Prüfberichts bzw. des Testats als solche ließ die
Vermögenslage der Gesellschaft zunächst unberührt. Sie begründete zwar, den
Klägervortrag zur Frage der Fehlerhaftigkeit unterstellt, einen "Minderwert" des
Prüfberichts insoweit, als die Schuldnerin für das an den Beklagten gezahlte Honorar
einen unzutreffenden bzw. unbrauchbaren Bericht erhielt. Einen diesbezüglichen, auf
die Rückabwicklung des gezahlten Honorars abzielenden Schaden macht der Kläger
indes nicht geltend.
66
Im Übrigen aber begründeten die gerügten Mängel des Prüfberichts bzw. des Testats
allenfalls eine bloße Vermögensgefährdung insoweit, als sich aus zu Unrecht
unbeanstandet gebliebenen Fehlern des Jahresabschlusses möglicherweise der
Schuldnerin nachteilige Folgewirkungen in der Zukunft ergeben konnten. Dass in der
weiteren Entwicklung solche - konkreten - Vermögensnachteile für die Schuldnerin
67
eingetreten sind, hat der Kläger indes nicht ausreichend vorgetragen. Seine
erstinstanzliche Behauptung, er habe "die neu erstellten Jahresabschlüsse wegen der
dort enthaltenen Verlustvorträge für die Verrechnung mit Sanierungsgewinnen" benötigt
(Bl. 209 d. A.), ist vom Landgericht zu Recht als "nur pauschal" bezeichnet worden.
Diese Bewertung gilt auch für seinen ebenfalls sehr allgemein gehaltenen Vortrag, es
habe "erhebliche Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern" der Schuldnerin
gegeben und er - der Kläger - habe "eine sachgerechte Abwicklung des
Insolvenzverfahrens sicherstellen" müssen (Bl. 209 d. A.). Konkrete
Vermögensnachteile der Schuldnerin, die ursächlich auf die gerügten Prüffehler
zurückgehen, sind damit nicht nachvollziehbar dargetan.
Auch mit der Berufung hat der Kläger, der bereits erstinstanzlich mit Beschluss des
Landgerichts vom 12. Februar 2003 (Bl. 185 d. A.) darauf hingewiesen worden war, es
sei nicht ersichtlich "in welcher Weise sich die vorgetragenen Pflichtverletzungen des
Klägers [richtig: des Beklagten] auf das Vermögen der Gemeinschuldnerin unmittelbar
vermögensschädigend ausgewirkt haben sollen", einen Vermögensnachteil der
Schuldnerin nicht in beachtlicher Weise dargetan. Die vom Kläger mit der Klage in der
Gestalt eines Erstattungsanspruchs geltend gemachten Honorarforderungen Dritter
stellen allenfalls Schadensbehebungskosten, nicht aber den durch die angeblichen
Pflichtverletzungen des Beklagten hervorgerufenen Vermögensnachteil der Schuldnerin
dar. Die Ausführungen der Berufungsbegründung zu § 155 InsO (Bl. 294 ff. d. A.) führen
in Bezug auf die Darlegung eines konkreten Schadens nicht weiter. Dass für die vom
Kläger zu erstellende Insolvenzeröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 155 Abs. 2
Satz 1 InsO) sowie für die ebenfalls zu erstellende Rumpfjahressschlussbilanz der
Grundsatz der - formellen - Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) gilt, bedeutet
zunächst nur, dass die Wertansätze in den vom Kläger zu erstellenden Bilanzen mit
denen der vorangegangenen Bilanzen deckungsgleich sein müssen. Selbst wenn man
hieraus mit dem Kläger - was der Senat letztlich dahinstehen lässt - die Notwendigkeit
der Überprüfung aller Wertansätze in früheren Bilanzen auf deren inhaltliche Richtigkeit
folgern wollte, ergibt sich allein aus einer derat verstandenen Pflicht des
Insolvenzverwalters noch kein Vermögensschaden der Schuldnerin. Ein solcher setzt
vielmehr voraus, dass konkrete Unrichtigkeiten früherer Bilanzen sich im rechnerischen
Ergebnis für die Schuldnerin konkret vermögensmäßig nachteilig auswirken. Dass das
der Fall ist, hat der Kläger jedoch auch in zweiter Instanz nicht im Einzelnen
vorgetragen. Dass die Neuaufstellung der streitgegenständlichen Jahresabschlüsse,
unabhängig von der Regelung des § 155 InsO, "wirtschaftlich geboten und damit
vernünftig" (Bl. 396 d. A.) gewesen sei, reicht zur Begründung der Schadensersatzpflicht
des Beklagten nicht aus. Die erstmals mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März
2004 vorgelegte "Vergleichsvereinbarung" zwischen dem Kläger und mehreren Dritten
vom 6. August 2001 (Anl. BK 1, Bl. 399 ff.) kann im Berufungsrechtszuge nicht
zugelassen werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen keines der
Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ZPO dargetan bzw. sonst ersichtlich
sind. Unabhängig davon kann die notwendige - konkrete - Darlegung eines durch
Prüfungsfehler des Beklagten hervorgerufenen Vermögensschadens der Schuldnerin
nicht durch bloße Vorlage der vorgenannten "Vereinbarung" ersetzt werden.
68
4.
69
Über die vorstehenden Erwägungen hinaus sind zu den einzelnen vom Kläger geltend
gemachten Schadenspositionen folgende Ausführungen veranlasst:
70
a)
71
Honorar HIP in Höhe von 142.000,00 DM für die Prüfung des Jahresabschlusses 1995
sowie die Neuerstellung der Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 1995 bis 1998
gemäß Rechnung vom 9. März 2001 (Anl. K 8)
72
Die in dieser Rechnung ausgewiesenen Kosten sind, soweit sie andere als die auf den
Jahresabschluss 1995 entfallenden Arbeiten (vgl. dazu die Aufstellung Anl. K 19 zum
Schriftsatz vom 5. August 2002) betreffen, auch aus folgendem Grunde nicht ersatzfähig:
73
Eine Überprüfung und Neuerstellung der - nicht vom Beklagten geprüften und testierten
- Jahresabschlüsse der Schuldnerin ab 1996 hat der Kläger ohne dem Beklagten
zurechenbaren rechtlichen Grund veranlasst. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom
Kläger geltend gemachten Mängel des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1995 - so
sie bestehen - zur Nichtigkeit analog § 256 Abs. 5 AktG führen und diese Nichtigkeit
sich auch auf die Abschlüsse der Folgejahre ab 1996 auswirkt.
74
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 341,
347) die Vorschrift des § 256 Abs. 5 AktG auf den Jahresabschluss einer GmbH analog
anwendbar, wenn eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung
widersprechende Überbewertung vorliegt, die ihrem Umfang nach nicht bedeutungslos
ist. Ob - wie die Berufung meint - insbesondere mit Rücksicht auf die Bestimmung des §
264a HGB, die die gesetzlichen Prüfpflichten nunmehr auf die GmbH & Co KG
ausgeweitet hat, aus Gründen des Gläubigerschutzes die analoge Anwendung von §
256 Abs. 5 AktG auch auf die GmbH & Co KG geboten ist, erscheint mit Rücksicht auf
den unterschiedlichen Charakter von Kapitalgesellschaften einerseits und
Personengesellschaften andererseits zumindest nicht von vornherein zweifelsfrei, kann
aber letztlich auf sich beruhen. Zum einen ist schon fraglich, welche Rechtsfolgen sich
aus der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses für die Abschlüsse der Folgejahre
ergeben. Nach wohl h. M. tritt die Nichtigkeit der nachfolgenden Jahrsabschlüsse
jedenfalls nicht ohne weiteres ein (vgl. BGH NJW 1997,196, 197;
MünchKommAktG/Hüffer § 256 Rdn. 81; Hüffer AktG 5. Aufl. § 256 Rdn. 34); das
Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der von der Berufung herangezogenen
Kommentierung von Zöllner (vgl. insbesondere Zöllner in Kölner Kommentar zum
Aktiengesetz, 1985, § 256 Rdn. 109). Zum anderen muss - wie die Berufungserwiderung
zutreffend einwendet - bei analoger Anwendung von § 256 Abs. 5 AktG auch die
Heilungsvorschrift des § 256 Abs. 6 AktG analog angewandt werden, weil kein Anlass
besteht, im Rahmen nur entsprechender Gesetzesanwendung zu strengeren
Rechtsfolgen zu gelangen, als sie die Ausgangsvorschrift selbst vorsieht. Danach aber
würde vorliegend die Heilungsfrist von drei Jahren zur Anwendung kommen, die in
Bezug auf den am 22. März 1996 erstellten Prüfvermerk des Beklagten jedenfalls seit
dem Jahre 1999 abgelaufen ist.
75
Dass § 256 Abs. 6 AktG an die Bekanntmachung des Jahresabschlusses im
Bundesanzeiger anknüpft, der hier streitige Abschluss der Schuldnerin zum 31.
Dezember 1995 jedoch nicht im Bundesanzeiger zu veröffentlichen war, kann bei der
ohnehin nur in Rede stehenden entsprechenden Anwendung der Vorschrift keine
ausschlaggebende Rolle spielen. Insoweit kann vielmehr ohne weiteres, wie auch der
Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 4. März 2004 erwägt, anstelle der
Veröffentlichung etwa auf die Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Gesellschafterversammlung abgestellt werden. Soweit der Kläger in diesem
76
Zusammenhang einwendet, der Ablauf der Heilungsfrist hindere nicht die Neuerstellung
eines mit Fehlern behafteten Jahresabschlusses, mag es zutreffen, dass der Eintritt der
Heilung die Neuaufstellung nicht ausschließt. Indes kann eine solche von der
Gesellschaft bzw. - wie hier - dem Insolvenzverwalter veranlasste Maßnahme dem
Prüfer, wenn hinsichtlich der von ihm unentdeckt gebliebenen ursprünglichen Mängel
zwischenzeitlich Heilung eingetreten ist, jedenfalls nach schadensersatzrechtlichen
Grundsätzen nicht mehr angelastet werden.
Ob die Jahresabschlüsse der Jahre ab 1996, die der Beklagte nicht geprüft hat, für sich
gesehen unrichtig waren, weil sie ggf. Bewertungsfehler des Beklagten nochmals
wiederholen, ist im Übrigen mit Rücksicht auf die selbständigen Prüfungspflichten der
mit den Folgeabschlüssen befasst gewesenen Prüfer für die Haftung des Beklagten
ohne Bedeutung.
77
b)
78
Honorar HIP in Höhe von 55.950,00 DM für die Untersuchung der
Verrechnungsvereinbarung vom 2. November 1995 gemäß Rechnung vom 9. März
2001 (Anl. K 8 zur Klageschrift)
79
Diesen Schadensposten kann der Kläger gegenüber dem Beklagten jedenfalls deshalb
nicht geltend machen, weil nicht schlüssig dargetan ist, dass insoweit ein Prüffehler des
Beklagten vorliegt.
80
c)
81
Honorar in Höhe von 3 x 3.500,00 DM für die Teilnahme von HIP an der
Gläubigerversammlung am 10. Januar 2001 sowie an den Besprechungsterminen vom
15. Februar 2001 und vom 5. März 2001
82
Insoweit ist mit dem Landgericht die Ersatzpflicht des Beklagten auch unter dem
Gesichtspunkt der Erforderlichkeit dieser Kosten zu verneinen. Der Kläger hatte die
ausführlichen Berichte von HIP vom 20. Oktober 2000 zur Prüfung der
Jahresabschlüsse und zur Prüfung der Verrechnungsvereinbarung vorliegen (Anl. K 3
und Anl. K 5 zur Klageschrift). Weshalb es vor diesem Hintergrund noch der Mitwirkung
eines Mitarbeiters von HIP anlässlich der Gläubigerversammlung und deren
Vorbereitung bedurfte, hat der Kläger nicht nachvollziehbar erläutert.
83
Auch zur Notwendigkeit der Teilnahme von HIP an den beiden Besprechungsterminen
liegt letztlich nur unbestimmter Sachvortrag vor. Darüber hinaus begegnet die Höhe der
angesetzten Beträge Bedenken. Selbst unter Zugrundelegung des höchsten in der
Aufstellung Anl. K 19 zum Schriftsatz vom 5. August 2002 von HIP veranschlagten
Stundensatzes von 500,00 DM beziehen sich die Honorare von jeweils 3.500,00 DM
immer noch auf einen Zeitraum von sieben Stunden je Besprechung, was vor dem
Hintergrund der ohnehin schriftlich vorliegenden Ausarbeitungen wenig realistisch
erscheint.
84
d)
85
Honorar der Rechtsanwälte G & Q in Höhe von 29.288,55 DM (brutto) für die
gutachtliche Prüfung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den
86
Beklagten
Insoweit kann dahin stehen, ob der Begründung, mit der das Landgericht die
Erstattungsfähigkeit verneint hat, gefolgt werden kann. Denn die Kosten für ein ggf.
eingeholtes prozessvorbereitendes anwaltliches Rechtsgutachten kann der Kläger
jedenfalls - auch - deshalb nicht verlangen, weil es sich nicht um erforderliche
Rechtsverfolgungskosten handelt (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 929;
Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 249 Rdn. 39). Der Kläger, der selbst Anwalt und auf
dem Gebiet der Insolvenzverwaltung tätig ist, hat nicht substantiiert dargetan, dass und
weshalb es, nachdem die beiden Gutachten der HIP vom 20. Oktober 2000 schon
vorlagen, vor Klageerhebung darüber hinaus noch eines Gutachtens zu den
Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Beklagten bedurfte.
87
Auf die Frage, ob der vereinbarte Ausschluss der Anrechnung außergerichtlicher
Beratungsgebühren auf die Kosten einer nachfolgenden Prozeßvertretung (vgl. Ziffer II.
3. der Mandatvereinbarung Anl. K 12 zum Schriftsatz vom 15. Oktober 2001) gegen §
254 BGB verstößt, kommt es danach nicht mehr an.
88
Nach alledem muss das Rechtsmittel erfolglos bleiben.
89
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 108 ZPO.
90
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (542 Abs. 1, §
543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats steht im Einklang mit der
bisherigen Rechtsprechung zur Haftung des Wirtschaftsprüfers. Im übrigen ist die Frage
der hinreichenden Darlegung von Pflichtverletzungen der Schuldnerin bzw. des
Schadens eine für den konkreten Einzelfall zu beantwortende Tatfrage; Rechtsfragen
grundsätzlicher Natur, die über den Streitfall hinaus von Interesse sein könnten, waren
nicht entscheidungserheblich.
91
Streitwert für das Berufungsverfahren: 121.553,79 EUR
92