Urteil des OLG Köln vom 07.12.2007

OLG Köln: händler, eugh, umstrukturierung, fristlose kündigung, kündigungsfrist, gvo, vertikale vereinbarung, lieferant, abschaffung, vertriebsnetz

Oberlandesgericht Köln, 19 U 59/07
Datum:
07.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 59/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 79/06
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.03.2007 verkündete Urteil
der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 79/06-
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen
Kündigung eines Vertragshändlervertrages zum 31.01.2007 sowie um eine
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Anlass dieser Kündigung.
3
Die Klägerin betreibt ein Autohaus in T. Auf der Grundlage des mit der Beklagten
geschlossenen Vertragshändlervertrages vom 22./30.10.2003 wurde die Klägerin mit
dem Vertrieb von O-Neufahrzeugen und –Originalersatzteilen sowie der Durchführung
von Wartungs- und Instandsetzungsleistungen betraut. Mit Schreiben vom 11.01.2006
kündigte die Beklagte unter Hinweis auf Artikel XVII Ziffer 1 b) den
Vertragshändlervertrag "zum nächst möglichen Zeitpunkt". Dies sei wegen der
notwendigen Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes der 31.01.2007.
4
Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in
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erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf das angefochtene Urteil
(Bl. 98 ff. GA) genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15.03.2007, auf das wegen aller
Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass der zwischen den Parteien
geschlossene Vertragshändlervertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten zum
31.01.2007 sein Ende gefunden hat, die Beklagte vielmehr verpflichtet ist, die Klägerin
bis zum 31.01.2008 vertragsgemäß weiter mit O-Vertragswaren zu beliefern. Ferner hat
das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch
die Kündigung vom 11.01.2006 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu
ersetzen.
6
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt,
die Kündigung vom 11.01.2006 zum 31.01.2007 sei zwar in formeller Hinsicht
hinreichend ausführlich und transparent begründet und beziehe sich auch mangels der
Möglichkeit einer Teilkündigung nach dem Vertrag auf das gesamte Vertragsverhältnis.
Es lägen aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht die
Voraussetzungen für eine Kündigung mit der verkürzten Kündigungsfrist von einem Jahr
nach Artikel XVII Nr.1 b) des Vertragshändlervertrages vor, so dass dieser bis zum
31.01.2008 fortbestehe. Fraglich sei bereits, ob eine Umstrukturierung des
Vertriebsnetzes insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil anzunehmen sei.
Jedenfalls habe die Beklagte die Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihres
Vertriebsnetzes nicht plausibel gemacht. Mit Rücksicht darauf, dass danach die
Kündigung der Beklagten zum 31.01.2007 vertragswidrig erfolgt sei, habe sie sich
gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht.
7
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren
erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie aus,
einer der wesentlichen Gründe für die Kündigung sei die Änderung der bisherigen
Vertriebsstruktur, die nach den Ergebnissen der eingeholten Studie nicht den
Anforderungen an einen modernen Vertrieb von Kraftfahrzeugen entsprochen habe. Es
habe sich bei den bisherigen O-Händlern im Wesentlichen um kleine Händler
gehandelt, die über wenig Wirtschaftkraft verfügten und nicht in der Lage seien,
Autohäuser zu unterhalten, die die Anforderungen an einen modernen Kfz-Betrieb
erfüllten ("Glaspaläste"). Der Plan für einen radikalen Neuanfang habe daher beinhaltet:
9
weniger Händler
Einsatz größerer und finanziell stärkerer Händler
Einrichtung moderner und zeitgemäßer Autohäuser
höhere Verkaufsleistungen durch besseren Marktauftritt
Expansion der Händler durch Eröffnung eigener Filialen.
10
11
Gegenüber den vorhandenen 638 Händlern -davon ca. 350 Vertragshändler, 80 Filialen
12
und 215 Sekundärhändler- sei ein "ideales Händlernetz" entworfen worden, das aus
141 CSA-Gebieten (Customer Shopping Area) mit 535 Ideal-Standorten bestehen
würde. Von den vorhandenen 638 Händlern passten indes nur 286 Händler mit Filialen
und Sekundärhändler nach Standort und Qualität in das entwickelte ideale Händlernetz.
Für 249 Standorte müsse sie neue Händler suchen. Dabei sei nicht nur der Sitz des
Händlers ausschlaggebend, denn eine Vielzahl der Händler sei gar nicht in der Lage
gewesen, die sich aus seiner Gebietszuordnung, die ebenfalls neu entwickelt worden
sei (rural, urban, metro), ergebenen Anforderungen an den neuen Markenauftritt zu
erfüllen.
Als weiteren wesentlichen Grund für die Kündigung bezeichnet die Beklagte die
Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, aufgrund dessen sie auf die Sekundär-
Händler keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten habe, falls diese sich vertragswidrig
verhielten. Sie habe sich deshalb im Zuge der Umsetzung des konzipierten idealen
Händlernetzes entschlossen, das bisherige zweistufige Händlernetz abzuschaffen und
nur noch Vertriebspartner einzusetzen. Ergänzend verweist sie darauf, dass von den
350 Primärhändlern insgesamt 47 Händler 215 Sekundär-Händler eingesetzt hätten.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellten diese unternehmerischen
Entscheidungen eine Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes dar und gerade
nicht einen bloßen Austausch einzelner Händler und eine Anhebung der bisherigen
Vertriebsstandards. Die qualitativen Veränderungen hätten auch nicht einvernehmlich
gemäß Artikel I. Nr. 2 des O-Muster-Händlervertrages umgesetzt werden können. Auch
habe die Änderung des zweistufigen in ein einstufiges Vertriebsnetz nicht durch
Kündigung der 47 Händler, die Sekundär-Händlerverträge abgeschlossen hätten,
erreicht werden können. Denn allen Vertragshändlern, so behauptet die Beklagte, sei
vertraglich die Möglichkeit zur Unterhaltung eines Sekundär-Händlernetzes eingeräumt
worden. Daher habe sie zur Erreichung ihrer Strukturreform allen Vertragshändlern das
Recht zur Unterhaltung eines Sekundär-Händlernetzes nehmen müssen.
13
Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die
Notwendigkeit einer Umstrukturierung nicht plausibel gemacht.
14
Schon im Ansatz verfehlt habe das Landgericht zur Begründung seines Urteils die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.09.2006 herangezogen. Im
Streitfall gehe es nämlich nicht um die Auslegung der EG-Verordnung 1400/2002,
sondern um die Kündigungsklausel im Vertragshändlervertrag. Unabhängig hiervon
komme es allein darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung im Januar 2006 die
Netzumstrukturierung durch plausible Gründe der Effizienz des Vertriebssystems
gerechtfertigt gewesen sei. Entscheidend sei, ob die Netzumstrukturierung nach einer
von ihr - der Beklagten - zu treffenden Prognose plausibel mit erheblichen
wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber einem Abwarten bei zweijähriger Kündigungsfrist
begründet sei. Da die für ihren Entschluss zur Umstrukturierung des Vertriebsnetzes
maßgeblichen wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen einer Kontrolle durch
die Gerichte entzogen sei, sei lediglich zu prüfen, ob die Kündigung nicht vorgeschoben
sei, um willkürliche, sittenwidrige oder wettbewerbsschädliche Motivationen zu
vertuschen bzw. ob die von ihr angestellte Prognose über die mit der
Netzumstrukturierung beabsichtigte Effizienzsteigerung auf sachfremden oder
denkgesetzlich falschen Erwägungen beruhe. Zu berücksichtigen sei, dass das
Sonderkündigungsrecht mit der verkürzten Kündigungsfrist zur Umgestaltung des
Vertriebsnetzes sicherstellen solle, dass Entwicklungen anpassungs- und
leistungsfähiger Strukturen nicht gehemmt würden. Die Einführung einer
15
Regelkündigungsfrist von zwei Jahren habe ausschließlich wettbewerbsrechtliche
Gründe gehabt und nicht dem Schutz der Händler dienen sollen. Es habe daher für die
Urteilsfindung nur noch um die Frage gehen können, ob die Beklagte Gründe dafür
habe darlegen können, dass ein Zuwarten von einem weiteren Jahr aus dem
Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Effizienz Nachteile bedeutet hätte. Derartige
wirtschaftliche Nachteile, so behauptet die Beklagte, seien darin zu sehen, dass nach
ihren empirischen Erfahrungen die Verkaufsleistung der Händler insbesondere im
zweiten Jahr nach Ausspruch der Kündigung rückläufig sei, für die 2007 geplante
Verkaufsoffensive mit neuen Modellen nicht effektiv durchführbar gewesen wäre und die
Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwei Jahre zu vermehrten Reibungsverlusten
infolge des zweistufigen Vertriebsnetzes geführt hätte. Darüber hinaus sei eine
verstärkte Verunsicherung durch mögliche Abwerbungsversuche von Konkurrenten zu
erwarten gewesen und seien Investoren nicht bereit, eine Wartezeit von zwei Jahren in
Kauf zu nehmen. Diese Gründe zusammengenommen hätten dazu geführt, dass der
Wert der Umstrukturierung im Falle einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf zwei
Jahre um 43 % niedriger ausgefallen wäre, als dies bei einer verkürzten Kündigungsfrist
von einem Jahr der Fall sei.
Mit Rücksicht hierauf, stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch zu.
Außerdem, so behauptet die Beklagte, sei die Klägerin nach Erlass der einstweiligen
Verfügung im Verfahren 86 O 15/07 LG Köln aus ihrer Sicht ordnungsgemäß beliefert
worden.
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Schließlich meint die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie unstreitig den
Geschäftsbereich O mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 13.07.2007 an die
O Center Europe GmbH übertragen habe und die Eintragung im Handelregister am
31.07.2007 erfolgt sei, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt ohnehin keine Ansprüche
aus dem Vertragshändlervertrag und keine Schadensersatzansprüche mehr gegen sie
geltend machen könne.
17
Die Beklagte beantragt,
18
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom
15.03.2007 -86 O 79/06- die Klage abzuweisen.
19
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und macht geltend, die Beklagte
habe die Notwendigkeit einer Strukturkündigung mit einjähriger Frist weiterhin nicht
plausibel dargelegt. Auch die finanziellen Nachteile, die sich durch die Kündigung mit
zweijähriger Frist ergeben hätten, seien nicht dargelegt. Die Beklagte sei mit ihrer
Netzstrukturkündigung auch wirtschaftlich gescheitert, da der Marktanteil der Beklagten
seit Ende 2006 um 30 % eingebrochen sei. Dies belege, dass die Strukturkündigungen
gerade nicht notwendig gewesen seien.
22
Hinsichtlich des Feststellungsantrages meint die Klägerin, ihr stehe ein
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB und § 823 Abs. 1 BGB unter dem
Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
gegen die Beklagte zu. Diese habe nach dem 31.01.2007 die Belieferung und
23
Betreuung der Klägerin zunächst eingestellt und diese erst nach Erlass der
einstweiligen Verfügung im Verfahren 86 O 15/07 LG Köln –zumindest teilweise- wieder
aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug
wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
24
II.
25
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
26
1.
27
Die Übertragung des Geschäftsbereichs O auf die O Center Europe GmbH mit dem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 13.07.2007 hat das Vertragsverhältnis der
Parteien nicht beeinflusst. Durch die Ausgliederung ist keine Gesamtrechtsnachfolge
eingetreten. Zwar ist die Frage der prozessualen Auswirkungen der Spaltung einer
Gesellschaft in Form der Ausgliederung auf einen noch anhängigen Rechtsstreit des
übertragenden Rechtsträgers nicht in allen Einzelheiten geklärt. In einem Passivprozess
der übertragenden Gesellschaft kommt ein ipso-iure-Eintreten des übernehmenden
Rechtsträgers in den Prozess im Wege der Rechtsnachfolge aber nicht in Betracht, da
es sich bei der Ausgliederung gemäß § 123 UmwG nicht um den Übergang des
gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers, sondern um eine
besondere Übertragungsart für eine Summe von Vermögensgegenständen handelt.
Anzusehen ist diese Konstellation bei der Übernahme einer bereits eingeklagten
Verbindlichkeit wie eine Schuldübernahme; diese führt nicht zu einer Rechtsnachfolge
der übernehmenden Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000, - XII ZR 219/98 -,
NJW 2001, S.1217; BFH, Urteil vom 26.09.2006, - X R 21/04 -, BFH/NV 2007, S.186).
28
Die Beklagte ist auch weiterhin Anspruchsgegnerin der Klägerin und damit
passivlegitimiert. § 133 Abs.1 UmwG sieht vor, dass die an der Spaltung beteiligten
Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem
Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner haften. Die
Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist daher nicht entfallen; die O Center
Europe GmbH ist lediglich als weitere Schuldnerin hinzugetreten.
29
2.
30
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung ist das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die von der Beklagten mit
Schreiben vom 11.01.2006 ausgesprochene Kündigung den zwischen den Parteien
bestehenden Vertragshändlervertrag vom 22./30.10.2003 nicht mit Jahresfrist zum
31.01.2007 beendet hat, die Beklagte vielmehr verpflichtet ist, den
Vertragshändlervertrag bis zum 31.01.2008 fortzuführen. Ferner bleibt der Berufung
auch insoweit der Erfolg versagt, als das Landgericht festgestellt hat, dass die Beklagte
der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus der fristlosen Kündigung des
Vertragshändlervertrages vom 11.01.2006 entstanden ist und noch entsteht.
31
Das Vorbringen der Beklagten genügt nicht den Anforderungen, die nach der
32
Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Netzstrukturkündigung unter Einhaltung einer
einjährigen Kündigungsfrist i.S.d. Artikels XVII Ziffer 1. 2. Abs. b) des
Vertragshändlervertrages zu stellen sind.
a)
33
Der Wirksamkeit der Kündigung vom 11.01.2006 stehen allerdings formelle und
inhaltliche Bedenken nicht entgegen. Nach Artikel XVII Ziffer 1 Satz 2 des
Vertragshändlervertrages, der der Regelung in Artikel 3 Abs. 4 der GVO 1400/2002
entspricht, muss die schriftliche Kündigung eine ausführliche Begründung enthalten, die
objektiv und transparent ist. Damit soll nach dem Wortlaut des Artikels 3 Abs. 4 der GVO
1400/2002 verhindert werden, dass eine vertikale Vereinbarung mit einem
Vertragshändler wegen Verhaltensweisen beendet wird, die nach der GVO nicht
eingeschränkt werden dürfen. Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben
der Beklagten vom 11.01.2006 (Anlage K 2), wie schon das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche Gründe für sie Anlass
waren, das bislang bestehende zweistufige Händlernetz abzuschaffen und welche auf
einzelne Regionen abgestimmte Qualitätsstandards zukünftig gelten sollten, um den
Anforderungen an einen modernen KFZ-Vertrieb gerecht zu werden. Die Beklagte hat
damit ihre Beweggründe für die fristlose Kündigung des Vertragshändlervertrages auf
eine Weise eindeutig und klar beschrieben, dass sich die Klägerin ein lückenloses Bild
über die Gründe machen konnte, die die Beklagte zur Kündigung veranlasst hat.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung in formeller und inhaltlicher Hinsicht
werden denn auch von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht.
34
b)
35
Jedoch ist die Kündigung des Vertragshändlervertrages durch die Beklagte zum
31.01.2007 in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam, weil die Voraussetzungen des
Artikels XVII Ziffer 1, 2. Abs. b) des Vertrages nicht vorliegen. Danach kann der
Vertragshändlervertrag mit einer Frist von 12 Monaten unter der Voraussetzung beendet
werden, dass sich für die Beklagte die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz
insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Das vorgesehene
Kündigungsrecht ist somit von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich zum einen
vom Vorliegen einer Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes des Lieferanten
oder eines wesentlichen Teils davon und zum anderen von der Notwendigkeit dieser
Umstrukturierung.
36
aa)
37
Diese Tatbestandsmerkmale beschreibt und konkretisiert die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH). Nach der zu
Artikel 5 Abs. 3 Unterabschnitt 1 erster Gedankenstrich der GVO Nr. 1475/95
ergangenen Rechtsprechung des EuGH setzt das Vorliegen eines außerordentlichen
Kündigungsrechts eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen
Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf
plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss,
welche sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des
Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in
Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der
bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten. Mögliche
38
wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der
Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von 2 Jahren erleiden könnte, sind in dieser
Hinsicht erheblich. Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung
aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen
erfüllt sind. Jedoch ist es nicht Sache der nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und
geschäftlichen Überlegungen in Frage zu stellen, aufgrund deren ein Lieferant die
Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren. Unter
Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer außerordentlichen Kündigung ist es
Sache des Lieferanten, der von seinem eng auszulegenden Recht zur Kündigung mit
einer Frist von einem Jahr Gebrauch machen will, die Voraussetzungen dieses
Kündigungsrecht darzulegen und zu beweisen (EuGH Urteil vom 07.09.2006 –C-
125/05-; EuGH Urteil vom 30.11.2006 –C-376/05).
Nach diesen Grundsätzen des EuGH ist auch der vorliegende Streitfall zu beurteilen.
Dem steht – anders als es die Beklagte meint - nicht entgegen, dass sich der EuGH in
den genannten Entscheidungen mit der Auslegung der GVO 1475/95 befasst hat. Denn
der Verordnungstext der GVO 1475/95 und derjenige in Artikel 3 Absatz 5 b), ii) der GVO
1400/2002, auf der die hier zu beurteilende Kündigungsklausel in Artikel XVII Ziffer 1 2.
Absatz b) des Händlervertrages basiert, stimmen inhaltlich überein, sodass keine
Gründe bestehen, die Auslegungsgrundsätze des EuGH im konkreten Fall nicht
heranzuziehen (vgl. auch BGH im Vorlagebeschluss vom 26.07.2005 –KZR 14/04-, BB
2005, 2208 ff.).
39
bb)
40
Nach Maßgabe der Auslegungsgrundsätze des EuGH fehlt es zur Annahme der
Wirksamkeit der Kündigung mit Jahresfrist bereits am Merkmal der Umstrukturierung des
gesamten Vertriebsnetzes oder eines wesentlichen Teils davon.
41
Zwar stellen die Änderung der bestehenden Vertragskonstruktion durch die
vorgesehene Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional
unterschiedlicher Qualitätsstandards (Metro-, Urban- sowie Rural-Regionen) sowie auch
die Reduzierung der Händlerstandorte unter Einsatz finanzkräftigerer Händler objektiv
durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar, weil diese Maßnahmen im
Sinne der Rechtsprechung des EuGH die Organisation der Vertriebsstruktur der
Beklagten unmittelbar beeinflussen (EuGH a.a.O. Rn. 29). Jedoch hat die Beklagte nicht
darzulegen vermocht, dass diese Umstrukturierungsmaßnahmen ihr Vertriebsnetz
insgesamt oder auch nur zu einem wesentlichen Teil betreffen. Davon kann nur dann
ausgegangen werden, wenn eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen der
Beklagten anzunehmen ist, die sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht
Gewicht hat (EuGH a.a.O.).
42
Zu dem finanziellen Aspekt fehlt jeglicher Sachvortrag. Die Beklagte hat trotz der
wiederholten Hinweise des Senats zu der wirtschaftlichen Größenordnung der
beabsichtigten Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes insgesamt keine konkreten
Tatsachen vorgetragen.
43
Im Hinblick auf den räumlichen Aspekt macht die Beklagte eine Reduzierung des
Händlernetzes um 103 Standorte von derzeit 638 auf zukünftig 535 geltend. Das
bedeutet, dass gut 5/6 der bisherigen Standorte beibehalten werden. Eine bedeutsame
Änderung der Vertriebsstruktur lässt sich daraus noch nicht herleiten.
44
Inwieweit der Einsatz größerer und finanziell stärkerer Händler und die Einrichtung
moderner und zeitgemäßer Autohäuser eine bedeutsame Änderung in finanzieller und
räumlicher Hinsicht darstellt, ist dem Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht zu
entnehmen. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass es sich bei den vorhandenen O-
Händlern im Wesentlichen um "kleine Händler" handele, "die über wenig
Wirtschaftskraft verfügten", in "überwiegender Zahl" von "umgebauten Tankstellen und
Hinterhofwerkstätten heraus" agierten und die insbesondere in großstädtischen
Regionen üblichen "Glaspaläste" durch die ganz überwiegende Zahl der vorhandenen
Händler nicht unterhalten werden könnten. Diese Darstellung ist unsubstantiiert und
überdies nicht nachvollziehbar. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten
sollen von den bisherigen 638 Standorten für die einzurichtenden neuen 535 Standorte
immerhin 286 Standorte (= ca. 53 %) beibehalten werden. Ferner sollen von den 350
bisher tätigen Primärhändlern erneut 223 dieser Primärhändler (= gut 63 %) neue
Verträge und von 213 Sekundärhändler immerhin 63 Händler (ca. 30 %) neue Verträge
erhalten. Mit diesem Vorbringen widerspricht die Beklagte ihrer vagen Behauptung,
dass die "überwiegende" Zahl der Händler, ob Primärhändler, Filialen oder
Sekundärhändler, nicht in der Lage seien, den "Shift" von Hinterhofwerkstätten zu
"Glaspalästen" mitzumachen. Dem widerspricht auch die allgemeinkundige und der
Beklagten vorgehaltene Aussage des Markenvorstands der Beklagten, der in einem
Interview im September 2006 unstreitig angegeben hatte, dass sich 2/3 der künftigen O-
Vertriebspartner aus dem bisherigen O-Händlernetz rekrutierten. Das von der Beklagten
angeführte Beispiel zu den C'er Standorten berechtigt ebenfalls nicht zu der Annahme
einer bedeutsamen Änderung der Vertriebsstrukturen in räumlicher Hinsicht. Hierzu hat
die Beklagte zwar dargelegt, dass unter Wegfall von sechs bisherigen Standorten fünf
Standorte mangels finanzieller Ausstattung der bisherigen Händler neu besetzt werden
mussten. Die mitgeteilten Zahlen erschließen sich jedoch bereits nicht aus den
überreichten Karten (Anlage 6 und 7 der Berufungsbegründung) und sind daher nicht
nachvollziehbar. Auch bleibt nach dem Vortrag der Beklagten völlig offen, in welchem
Umfang tatsächlich im Rahmen der Strukturreform moderne und zeitgemäße
Autohäuser etabliert werden sollten. Dies ist zahlenmäßig wiederum nur für C
ausgeführt, wonach ein Autohaus bestehen und fünf weitere Autohäuser eingerichtet
werden sollten. Für die Standorte in C mag dies eine überwiegende Zahl sein;
Rückschlüsse auf das gesamte Vertriebsnetz der Beklagten lassen diese Zahlen jedoch
wiederum nicht zu. Gleiches gilt für die tabellarisch vorgelegten Zahlen zu den sieben
größten "Metrogebieten" (Anlage B 6).
45
Die Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Abschaffung des
Sekundärhändlernetzes eine bedeutsame Änderung in räumlicher Hinsicht darstellt.
46
Der Beklagten ist zwar darin beizutreten, dass zur Abschaffung des
Sekundärhändlernetzes nicht nur den Vertragshändlern gekündigt werden musste, die
tatsächlich die vertraglich eingeräumte Option der Einrichtung eines
Sekundärhändlernetzes wahrgenommen hatten. Denn für die Abschaffung dieses
Netzes war die Beseitigung der Option – bei der Klägerin in Artikel VIII des
Vertragshändlervertrages geregelt - selbst erforderlich, um die Möglichkeit der
Einrichtung eines Sekundärhändlers wirksam zu unterbinden. Gleichfalls war es der
Beklagten nicht zumutbar, den Versuch zu unternehmen, die Abschaffung der
Sekundärhändler in jedem Einzelfall einvernehmlich zu regeln.
47
Gleichwohl ist das Vorbringen der Beklagten nicht schlüssig, weil wiederum nicht
48
erkennbar ist, wie viele Händler und Verträge tatsächlich von dieser strukturellen
Änderung betroffen sind. Es hatten unstreitig nur 47 der insgesamt 350 Primärhändler
von der Option der Einrichtung von Sekundärhändlern Gebrauch gemacht. Ca. 83 % der
Primärhändler war danach von der Umstrukturierungsmaßnahme nicht betroffen.
Entgegen der Behauptung der Beklagten sahen auch nicht alle bestehenden O
Händlerverträge die Erlaubnis für die Primärnetzpartner vor, ein Sekundärnetz
unterhalten zu können. Der Senat hat aus Verfahren, mit denen er bislang aus diesem
Komplex befasst war, die Erkenntnis gewonnen, dass nicht in sämtlichen
Vertragshändlerverträgen die Option zur Einrichtung von Sekundärhändlern enthalten
war (z.B. Vertrag mit der U Gruppe GmbH).
Schließlich ist auch aufgrund der geplanten Neueinteilung in 141 Kundeneinkaufs-/
oder CSA-Gebiete (sog. Customer Shopping Area) und in die Gebiete "rural", "urban"
und "metro" nach dem Vorbringen der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich um eine
bedeutsame Änderung des Vertriebsnetzes handelt.
49
Auf die Aufteilung in 141 CSA-Gebiete kommt es nicht an, weil sich unter
Berücksichtigung aller Standorte, die diesen 141 Gebieten jeweils zugeordnet waren,
ausweislich des in erster Instanz vorgelegten Kartenmaterials keine wesentliche
Änderung des Vertriebsnetzes ergibt. Eine solche ist auch den im Berufungsverfahren
als Anlage B 6 und B 7 vorgelegten weiteren Karten nicht zu entnehmen, in denen
jeweils die alten und neuen Standorte eingezeichnet sind. Es bleibt die Feststellung,
dass nur ca. 1/5 der ursprünglichen Standorte weggefallen sind; wesentliche
Unterschiede zwischen der geplanten und der bisherigen Standortwahl ergeben sich
weder aus dem vorgelegten Kartenmaterial noch sind diese sonst von der Beklagten
nachvollziehbar dargelegt.
50
Ferner ist nicht erkennbar, welche Auswirkungen auf die Vertriebsstruktur die Aufteilung
in die Gebiete "rural", "urban" und "metro" hat. Dem Kartenmaterial lassen sich dazu
Abweichungen gegenüber dem früheren Zustand wiederum nicht entnehmen. Die
Beklagte hat auch –mit Ausnahme des Standorts C- nichts dazu vorgetragen, in
welchem Umfang aufgrund dieser Neueinteilung ein "Upgrade" oder möglicherweise
eine Rückstufung vorgesehen war. Nach allgemeiner Erfahrung dürfte außerdem eher
davon auszugehen sein, dass die jeweiligen Autohäuser des alten Vertriebsnetzes
durchweg ihren Umgebungen angepasst waren. Für eine bedeutsame Änderung des
Vertriebsnetzes spricht auch insoweit also wiederum nichts.
51
Da die einzelnen von der Beklagten genannten Aspekte der Umstrukturierung nichts
dafür hergeben, dass das gesamte oder wenigstens ein wesentlicher Teil des
Vertriebsnetzes betroffen ist, reicht auch bei einer Gesamtbetrachtung die von der
Beklagten angeführte Kombination von räumlichen und qualitativen Änderungen nicht
für die Annahme einer schlüssigen Darlegung der Umstrukturierung ihres gesamten
Händlernetzes oder eines wesentlichen Teils davon aus.
52
Demnach hat die Beklagte schon das Vorliegen der ersten Voraussetzung für eine
wirksame Kündigung, nämlich dass eine Umstrukturierung des gesamten
Vertriebsnetzes oder eines wesentlichen Teils davon objektiv vorliegt, nicht schlüssig
dargelegt.
53
cc)
54
Abgesehen davon hat die Beklagte auch nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass
sich im Sinne des Artikels XVII Ziffer 1., 2. Absatz b) des Vertragshändlervertrages die
Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes ergeben hatte.
55
Der Senat legt auch insoweit der Auslegung von Artikel XVII Ziffer 1., 2. Absatz b) des
Vertragshändlervertrages die vom EuGH zu Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster
Gedankenstrich der GVO 1475/95 aufgestellten Grundsätzen zugrunde.
56
Insbesondere respektiert der Senat die Vorgabe, dass es nicht Sache der Gerichte ist,
die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, aufgrund deren ein Lieferant die
Entscheidung zur Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes getroffen hat, in Frage zu
stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2006 – C 125/05 – (VW), Rn. 35).
57
Andererseits reicht aber allein die subjektive Beurteilung des Lieferanten, hier der
Beklagten, nicht aus, um die Notwendigkeit einer Umstrukturierung im Sinne des
Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der GVO 1475/95 bzw. dem
gleich lautenden Artikel 3 Abs. 5 b) ii) der GVO 1400/2002 - und damit im Sinne des
Artikels XVII Ziffer 1., 2. Absatz b) des Vertragshändlervertrages - darzutun (vgl. EuGH,
Urteil vom 07.09.2006 – C 125/05 – (VW), Rn. 38; EuGH, Urteil vom 30.11.2006 – C
376/05 u.a. - (BMW), NJW 2007, 201 ff., Rn.37). Unter Berücksichtigung des Zwecks als
auch des Ausnahmecharakters der Norm muss vielmehr die Notwendigkeit einer
Umstrukturierung für die Ausübung des Kündigungsrechts mit Ein-Jahres-Frist plausibel
mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können (vgl. EuGH,
a.a.O., Rn. 37 (VW) bzw. Rn. 36 (BMW). Diese Gründe müssen sich auf interne oder
externe Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle
Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem
der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes
beeinträchtigen könnten (vgl. EuGH, a.a.O.). Zu den rechtserheblichen
Beeinträchtigungen gehören auch mögliche wirtschaftlich nachteiligen Folgen, die der
Lieferant im Falle einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei
Jahren erleiden könnte (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 38 (VW) bzw. 37 (BMW). Ob in diesem
Sinne die objektive Notwendigkeit der Umstrukturierung eines Vertriebsnetzes bestand,
hat das mit der Sache befasste Gericht unter Berücksichtigung aller konkreten
Gegebenheiten der Streitigkeit zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 07.09.2006 – C 125/05 –
(VW), Rn.39).
58
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Überprüfungsmöglichkeiten der
Gerichte nicht auf eine reine Willkür- und Sittenwidrigkeitskontrolle beschränkt. Der
EuGH lässt es in den genannten Entscheidungen nämlich nicht ausreichen, dass
überhaupt Gründe wirtschaftlicher Effizienz angeführt werden, die nicht "bar jeder
Vernunft" sind, sondern verlangt ausdrücklich Gründe, die sich auf interne oder externe
objektive Umstände des Unternehmens stützen (EuGH, a.a.O., Rn. 37 (VW) bzw. Rn. 36
(BMW). Dies erfordert, dass der Lieferant konkret darlegt, inwieweit objektive Umstände
die Effizienz des Vertriebsnetzes ohne schnelle Umstrukturierung zu beeinträchtigen
drohen und welche wirtschaftlich nachteiligen Folgen im Fall einer Kündigung mit einer
Frist von zwei Jahren eintreten könnten. Ohne einen in diesem Sinne substantiierten
Sachvortrag ist dem Gericht die Prüfung, ob die Ausübung der Kündigung mit Ein-
Jahres-Frist auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann, nicht möglich.
59
Den Begriff "plausibel" versteht der Senat im allgemeinen Wortsinn von "überzeugend"
oder "einleuchtend" (vgl. Duden Band 10, Bedeutungswörterbuch, zum Stichwort
60
"plausibel"). Dass der EuGH – wie die Beklagte meint - von einem engeren Sinn des
Begriffs ausgegangen ist, lässt sich weder der deutschen Fassung der Urteils vom
07.09.2006 – C 125/05 – (VW) entnehmen noch kommt dies – wie der Senat aus
eigener Sachkunde zu beurteilen vermag - in den von der Beklagten zitierten
englischen, französischen und italienischen Ausfertigungen des Urteilstextes zum
Ausdruck. Die französischen und italienischen Formulierungen "pouvoir être justifiée d
´une manière plausible par des motifs d´efficacité éconimique" bzw. "poter essere
giustificata in maniera plausibile con motivi di efficacia economica" stimmen in ihrem
Bedeutungsgehalt mit der deutschen Fassung ohne Abstriche überein. Die englische
Fassung "convincingly justified on grounds of economic effectiveness" lässt sich
ebenfalls nicht in der Weise verstehen, dass nach der Rechtsauffassung des EuGH
allein eine vernünftige und nachvollziehbare Darlegung der Überlegungen des
kündigenden Herstellers/Lieferanten zur Begründung der Notwendigkeit einer
Umstrukturierung ausreicht, sondern legt im Vergleich zu den anderen Fassungen eher
sogar einen strengeren Maßstab nahe.
Soweit die Beklagte sich ferner auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom
17.05.2005 – I-6 U 80/04 - stützt, sind die dort aufgestellten Prüfungskriterien der
Willkürlichkeit, Sittenwidrigkeit und Wettbewerbsschädlichkeit überholt durch die
genannten Entscheidungen des EuGH, in denen die Anforderungen an eine
Netzstrukturkündigung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster
Gedankenstrich der GVO 1475/95 und damit im Sinne des gleichlautenden Artikels XVII
Ziffer 1., 2. Abs. b) des Vertragshändlervertrages konkretisiert und präzisiert worden
sind.
61
Die Gründe, die die Beklagte für die Notwendigkeit einer Kündigung mit einer Frist von
einem statt zwei Jahren anführt, sind nicht geeignet, die Kündigung im Sinne der nach
Artikel XVII Ziffer 1., 2. Absatz b) des Vertragshändlervertrages vom Senat
vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle zu rechtfertigen.
62
Soweit die Beklagte als wirtschaftlich nachteilige Folge, die sie bei einer Kündigung mit
einer Frist von zwei Jahren erwartet, auf ein "erfahrungsgemäßes Sinken" des
Fahrzeugabsatzes eines gekündigten Händlers abstellt, ist dieser Einwand schon
deshalb nicht geeignet, die Notwendigkeit einer schnelleren Umstrukturierung plausibel
zu begründen, weil die Gruppe der gekündigten Händler, auf die die Beklagte ihre
Erfahrung stützt, mit den hier gekündigten Händlern nicht vergleichbar ist. Denn bei den
statistisch erfassten Kündigungen handelt es sich um individuelle Kündigungen
einzelner Händler, die nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten aus ganz
unterschiedlichen Gründen erfolgten. Da individuelle Gründe im Rahmen der
Netzstrukturkündigungen, die ohne Ansehen des einzelnen Händlers ausgesprochen
wurden, keine Rolle spielten, kann aus früherer Erfahrungen nicht ohne weiteres auf ein
gleichartiges Verhalten der jetzt gekündigten Händler geschlossen werden. Das gilt
insbesondere für die Händler, die die Beklagte als "Zukunftshändler" angesehen hat
und mit denen sie den Abschluss von Neuverträgen anstrebte.
63
Darüber hinaus spricht auch die über den Händlerverband vereinbarte
Ausgleichszahlung nicht für ein generell abnehmendes Engagement der gekündigten
Händler. Eher lässt das für den Ausgleichsanspruch vereinbarte Bonussystem, nach
dem – wie aus allgemein zugänglichen Pressemitteilungen bekannt ist - die Höhe des
Ausgleichsanspruchs von der Anzahl der zuletzt verkauften Fahrzeuge abhängt,
erwarten, dass die Händler bis zuletzt um einen guten Absatz bemüht sein werden.
64
Zudem hat die Beklagte keine brauchbaren Angaben zu den negativen Folgen einer
nachlassenden Absatztätigkeit vorgelegt, da sie in diesem wie auch in weiteren
Verfahren, die beim Senat anhängig waren, den entgangenen Gewinn mit 70 Mio. € bis
80 Mio. € beziffert, in dem vom Senat zu dem Verfahren OLG Köln 19 U 48/07
beigezogenen Verfahren LG Köln 86 O 16/07 dagegen mit 60 Mio. € bis 70 Mio. €.
Dieser unterschiedliche Vortrag zu dem Gewinn, deren Verlust sie befürchtet, deutet
darauf hin, dass die Beklagte hierzu Zahlen ins Blaue hinein vorgetragen hat, ohne
einen realistischen bzw. verifizierbaren objektiven Hintergrund. Damit sind ihre
Angaben nicht "plausibel" im Sinne der EuGH-Entscheidungen.
65
Soweit die Beklagte darüber hinaus angeführt hat, dass eine zweijährige
Kündigungsfrist den von ihr geplanten "Werteffekt um ca. 39 Millionen € schmälern" und
die Amortisationszeit sich auf vier Jahre verdoppeln würde, bleibt dies auch unter
Heranziehung der dazu als Anlage B 9 überreichten Tabelle ohne Substanz.
66
Die Annahme der Beklagten, ein etwaiges Absinken der Verkaufsleistung der endgültig
gekündigten Händler könne nicht durch neu eingesetzte Händler ausgeglichen werden,
stellt eine durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gestützte bloße Mutmaßung dar.
67
Die Aussagekraft der von der Beklagten angeführten Zahlen ist schließlich auch
deshalb begrenzt, weil sie nicht gleichzeitig dargelegt hat, welcher Absatzrückgang im
Falle der Kündigung mit einjähriger Kündigungsfrist während der dann noch einjährigen
Vertragsdauer nach Ausspruch der Kündigung zu erwarten ist. Nur wenn im Vergleich
der beiden Szenarien zu erwarten wäre, dass die Beklagte sich bei einer Kündigung mit
zweijähriger Kündigungsfrist insgesamt schlechter stünde, könnte überhaupt von einem
relevanten wirtschaftlichen Nachteil die Rede sein.
68
Auch der Hinweis auf eine mit der Ein-Jahres-Frist in zeitlichem Zusammenhang
stehende Verkaufsoffensive mit neuen Modellen trägt die Notwendigkeit einer
Kündigung mit Ein-Jahres-Frist nicht.
69
Denn auch hierzu ist der Vortrag der Beklagten uneinheitlich und damit nicht plausibel.
Während nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen in diesem Verfahren sowie
beispielsweise im ebenfalls beim Senat anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren 19
U 37/07 Verkaufoffensiven mit den neuen Modelle R, O-Y sowie V (im
Berufungsverfahren wird der V nicht mehr genannt) geplant waren, bezog sich die
geplante Verkaufoffensive nach dem Vorbringen im Verfahren LG Köln 86 O 16/07 auf
die Modelle R, N und xxx Z. Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt
der Kündigung bei der Beklagten überhaupt schon eine klare Planung der künftigen
Produktstrategie vorlag, die die Umsetzung der geplanten Umstrukturierung binnen
Jahresfrist notwendig machte, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. Darüber
hinaus hat die Beklagte trotz Nachfrage die von ihr vorgetragenen widersprüchlichen
Zahlen zur Höhe des zu erwartenden Verlustes nicht näher substantiiert.
70
Ferner bestand bei der von der Beklagten geplanten Durchführung der Umstrukturierung
innerhalb eines Jahres die objektive Gefahr, dass zu dem Stichtag, zu dem die alten
Vertragsbeziehungen enden sollten, möglicherweise noch nicht alle Händlerstellen
wieder neu besetzt waren. Dieses Risiko, das sich ausweislich der vorliegenden
Presseveröffentlichungen auch tatsächlich realisiert hat, war bereits zum Zeitpunkt der
Kündigung gegeben, zumal nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch andere
71
Marken eine Ausweitung ihrer Händlernetze vorantrieben und mit der Beklagten um die
Anwerbung von Investoren konkurrierten. Dass aber ein potentiell unvollständiges und
erst im Aufbau begriffenes Händlernetz bei einer Produktoffensive bessere
wirtschaftliche Ergebnisse erwarten lässt als ein zwar gekündigtes, aber erfahrenes
Händlernetz, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen.
Nicht nachvollziehbar ist auch der weitere Einwand der Beklagten, sie werde dadurch
Nachteile erleiden, dass sich in der Struktur des zweistufigen Vertriebssystems
begründete Reibungsverluste bei einer zweijährigen Kündigungsfrist verlängerten.
72
Der Einwand der Beklagten ist schon deshalb ohne hinreichende Substanz, weil sie
auch ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen durchaus die Möglichkeit hat, auf das
Sekundärhändlernetz Einfluss zu nehmen. Nach Artikel VIII des
Vertragshändlervertrages kann sie nämlich nicht nur einem Vertragshändler aus
sachlich gerechtfertigten Gründen den Abschluss eines Sekundärhändlervertrages
untersagen (Artikel VIII Ziffer 2.2), sondern hat gemäß Artikel VIII Ziffer 2.4 auch
während laufender Sekundarhändlerverträge eine Reihe von Möglichkeiten, über die
Primärhändler auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Sekundärhändlernetzes
hinzuwirken.
73
Offen bleibt auch, worin die von der Beklagten als nicht länger erträglich erachteten
Reibungsverluste konkret bestehen. Zwar hat die Beklagte durchweg die
Sekundärhändler beanstandet und beklagt, dass sie auf sie keine unmittelbaren
Einwirkungsmöglichkeiten habe. Konkrete Fälle, in denen sich Nachteile gerade durch
die zweistufige Vertriebsstruktur ergeben haben, hat die Beklagte jedoch nicht
dargelegt. Der Senat vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob faktisch tatsächlich
"Reibungsverluste" bestanden und ob diese – auch unter Berücksichtigung der sich für
die Beklagte aus der Zweistufigkeit ergebenden Vorteile - ohne schnelle
Umstrukturierung die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes
beeinträchtigen könnten (vgl. EuGH, EuGH, Urteil vom 30.11.2006 – C 376/05 u.a. -
(BMW), NJW 2007, 201 ff., Rn. 36 a.E.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass längst
nicht alle hierzu berechtigten Vertragshändler Sekundärhändlerverträge abgeschlossen
hatten. Ferner will die Beklagte immerhin 63 der 215 Sekundärhändler wieder in ihr
Vertriebsnetz aufnehmen, so dass ihre Kritik an diesen Händlern in der von der
Beklagten vorgetragenen Allgemeinheit nicht einleuchtet.
74
Soweit die Beklagte weiter die Gesichtspunkte der Abwerbung gekündigter Händler und
Schwierigkeiten bei der Investorengewinnung anführt, vermögen diese die
Notwendigkeit einer Kündigung mit Ein-Jahres-Frist ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
75
Dem Problem der Abwerbung hätte die Beklagte dadurch begegnen können, dass sie –
wie es in einigen Fällen durch entsprechende "letters of intent" geschehen ist - allen
"Zukunftshändlern" bereits mit oder unmittelbar nach der Kündigung den kurzfristigen
Abschluss neuer Verträge anbot. Dadurch hätte sie nicht nur ein "Abspringen" der
Händler während der Kündigungsfrist verhindern, sondern gleichzeitig auch für sich
selbst zügig Klarheit über den Fortbestand von Vertragsbeziehungen mit den
betreffenden Händlern gewinnen können. Bei der gebotenen engen Auslegung der
Ausnahmeregelung des Artikel XVII Ziffer 1., 2. Abs. b) ist im Rahmen der
Plausibilitätskontrolle davon auszugehen, dass der kündigende Lieferant sich
wirtschaftlich vernünftig und sachgerecht verhält und geeigneten Maßnahmen zur
Minimierung der mit einer Kündigung mit Zwei-Jahres-Frist ggf. verbundenen Nachteile
76
trifft.
Dem Senat erschließt sich ferner nicht, dass für die Beklagte in Bezug auf die
Gewinnung neuer Investoren bei einer Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren
relevante Nachteile zu erwarten waren. Zwar mag manchen Investoren der zeitliche
Horizont von zwei Jahren bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs durch die endgültig
gekündigten Händler zu lang erscheinen. Andererseits aber hatte die Beklagte bis
Februar 2007 nach ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren 19 U 57/07 OLG Köln (dort
Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2007, Bl. 119 ff., 166 d.A.) erst 55 neue
Handelspartner – und damit nur einen Bruchteil der erforderlichen Zahl - werben und
einsetzen können. Dies deutet darauf hin, dass der Zeitraum für die Neubesetzung der
Händlerstandorte von vornherein zu knapp bemessen war. Da dies im Hinblick darauf,
dass auch andere Marken gleichzeitig um die Ausweitung ihrer Vertriebsnetze bemüht
waren, zumindest als konkrete Möglichkeit bereits im Zeitpunkt der Kündigung absehbar
gewesen sein dürfte, lässt sich die Kündigung mit Ein-Jahres-Frist mit dem Argument
der Investorengewinnung nicht plausibel rechtfertigen.
77
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine Kündigung
gemäß Artikel XVII Ziffer 1., 2. Abs. b) des Vertragshändlervertrages nicht in der
erforderlichen Weise plausibel dargelegt hat. Der Vertragshändlervertrag ist deshalb
durch die Kündigung nicht zum 31.01.2007 beendet worden.
78
3.
79
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte schließlich gegen die im angefochtenen Urteil
festgestellte Schadensersatzverpflichtung.
80
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt jedenfalls aus den §§ 280 Abs. 1 und 3,
281, 249, 252 BGB (EG 229 § 5 Satz 1). Durch die unstreitig jedenfalls bis zum Erlass
der einstweiligen Verfügung im Verfahren 86 O 15/07 LG Köln am 28.02.2007
andauernde Einstellung der Belieferung der Klägerin verletzte die Beklagte ihre infolge
der Unwirksamkeit ihrer Kündigung zum 31.01.2007 fortwährenden Vertragspflichten
i.S.d. Artikel IV und V des Vertragshändlervertrages. Hierdurch ist der Klägerin jegliche
Absatzmöglichkeit von Fahrzeugen der Beklagten und damit Gewinn ergangen. Eine
Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB war entbehrlich, da die Beklagte durch die fristlose
Kündigung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie zur Leistung an die Klägerin nach dem
31.01.2007 nicht mehr bereit ist. Dafür, dass die Beklagte diese Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat, ergeben sich weder aus ihrem Sachvortrag noch sonst hinreichende
Anhaltspunkte.
81
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
82
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs.
1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Die Auslegungskriterien, nach denen die Wirksamkeit einer
Netzstrukturkündigung mit Jahresfrist zu beurteilen sind, stehen nach der
Rechtssprechung des EuGH fest. Die Subsumtion des Sachverhalts unter diese
Tatbestandsmerkmale stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen
83
grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein
könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 390.000 €
84