Urteil des OLG Köln vom 16.01.2004
OLG Köln: hauptsache, verfassungsbeschwerde, ermessen, verzug, rechtshängigkeit, verbindlichkeit, verwalter, nichtigkeit, datum
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 185/03
Datum:
16.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 185/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 99/02
Tenor:
Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde des
Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 19.5.2003 - 29 T 99/02 - wird festgestellt, dass
das Verfahren in der Hauptsache in Höhe eines weiteren Betrages von
175,02 Euro erledigt ist. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die
Antragstellerin 1.336,98 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 25.3.2002 zu
zahlen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
G r ü n d e :
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Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des
Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu
beanstanden. Nach dem Sach- und Streitstand in zweiter Instanz war der Antragsgegner
zur Zahlung rückständigen Hausgeldes für die Monate Januar und Februar 2002 in
Höhe von 1.512,- Euro nebst der zuerkannten Zinsen verpflichtet. Die Befugnis der
Antragstellerin zur Geltendmachung der rückständigen Beträge ergibt sich aus der
Beschlussfassung der Erbbauberechtigten vom 23.9.2002 zu TOP 19, desweiteren auch
aus der Beschlussfassung zu TOP 17 und 18. Dass diese Beschlüsse zwischenzeitlich
in einem gerichtlichen Verfahren für ungültig erklärt worden sind, kann dem Vortrag des
Antragsgegners nicht entnommen werden. Soweit nach seinem Vortrag diese
Beschlüsse gegen die Regelung in § 14 Abs. 5 der Teilungserklärung verstoßen,
wonach der Verwalter nur berechtigt sein soll, rückständige Beiträge namens der
übrigen Erbbauberechtigten gerichtlich geltend zu machen, führt dies entgegen der
Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Dies hat
der Senat bereits mit Beschluss vom 30.7.2003 - 16 Wx 149/03 - ausgeführt, auf dessen
Gründe verwiesen wird. Auch im übrigen lässt das Vorbringen des Antragsgegners in
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der Rechtsbeschwerdeinstanz Rechtsfehler des Landgerichts nicht erkennen. Die
Vorinstanzen haben die von ihm gegenüber dem geltend gemachten
Wohngeldanspruch erhobenen Einwendungen zu Recht als unbegründet angesehen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der
Entscheidungen der Vorinstanzen Bezug genommen. Die Antragsstellerin kann den
Wohngeldanspruch auch nach der Beschlussfassung der Wohnungserbbauberechtigten
vom 5.6.2003 über die Jahresabrechnung 2002 weiterhin auf den Eigentümerbeschluss
über den Wirtschaftsplan 2002 stützen. Soweit sich aus der Jahresabrechnung im
Ergebnis hinsichtlich beider Wohnungen des Antragsgegners ein geringerer
Schuldsaldo ergibt, der die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans begrenzt, hat die
Antragsstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ihren Leistungsantrag reduziert und im
übrigen das Verfahren in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Die
Verfahrensweise ist zulässig, weil ein neuer Streitgegenstand nicht eingeführt wird,
sondern die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans lediglich im Hinblick auf den
geringeren Schuldsaldo aus der Jahresabrechnung begrenzt wird. Die
Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit als
sie über die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan hinaus geht; im übrigen hat der
Beschluss über die Jahresabrechnung nur bestätigende Wirkung (vgl. Beschluss des
Senats vom 30.7.2003 - 16 Wx 149/03 - m.w.N.). Da der geltend gemachte
Leistungsantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet
war, ist die teilweise Hauptsachenerledigung des Verfahrens festzustellen. Der
Antragsgegner schuldet an rückständigen Wohngeld für die Monate Januar und Februar
2002 nach der Reduzierung des Leistungsantrages jedenfalls noch die von der
Antragstellerin beantragten 1.336,98 Euro, die ab Rechtshängigkeit nach der
Teilungserklärung mit 8 % zu verzinsen sind.
Ein Ruhen des Verfahrens wegen der vom Antragsgegner vorgetragenen
Verfassungsbeschwerde, die gegen den Senatsbeschluss vom 30.07.2003 - 16 Wx
149/03 - eingelegt worden sein soll, ist nicht veranlasst.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem
unterlegenen Beteiligten zu 2) nicht nur die Gerichtskosten des Verfahrens dritter
Instanz aufzuerlegen, sondern auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten
anzuordnen, weil er sich mit den Hausgeldzahlungen in Verzug befindet und die
Zahlung ohne vertretbare Gründe verweigert. Dies gilt auch, soweit das Verfahren
einseitig für erledigt erklärt worden ist.
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Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: bis zum 15.1.2004: 1.512,- Euro;
danach 1.336,98 Euro.
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