Urteil des OLG Köln vom 08.12.2006
OLG Köln: treu und glauben, auktion, anfechtung, internet, missverhältnis, geschäft, sorgfalt, nichterfüllung, option, sittenwidrigkeit
Oberlandesgericht Köln, 19 U 109/06
Datum:
08.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 109/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 567/05
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.05.2006 verkündete Urteil
der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 567/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-
ger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 59.949 € nebst
Zinsen wegen Nichterfüllung eines über die Internetplattform Ebay gekauften
Rübenroders im Wert von 60.000 €.
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Der Beklagte stellte im Juli 2005 auf der Internetplattform Ebay das Angebot zum
Verkauf eine Rübenroders im Wert von nunmehr unstreitig 60.000 € ein, und zwar zu
einem Startpreis von 1 € sowie mit der "Sofort Kaufen" – Option zu einem Preis von
60.000 €. Wegen der Einzelheiten des Angebots wird auf den in Kopie zur Akte
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gereichten Ausdruck (Anlage B 1, Bl. 21 GA) Bezug genommen. Bei Angebotsende am
28.07.2005 hatte der Kläger das Höchstgebot mit 51 € abgegeben, woraufhin Ebay den
Vertragsschluss am selben Tag bestätigte. Ebenfalls am 28.07.2005 übermittelte der
Beklagte dem Kläger eine Email mit dem Inhalt, dass die Maschine leider schon verkauft
sei und man das Angebot aus dem Internet leider nicht bis zum Ende der Auktion
löschen könne. Am 01.08.2005 zahlte der Kläger den Kaufpreis von 51 € und forderte
den Beklagten erfolglos zur Übergabe des Rübenroders auf. Mit Anwaltsschreiben vom
02.08.2005 (Bl. 8 GA) forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Leistung auf und
kündigte für den Fall der Nichtleistung Schadensersatzansprüche an. Darauf hin erklärte
der Beklagte mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2005
(Bl. 26 ff. GA) u.a. die Anfechtung wegen Irrtums.
Das Landgericht hat den Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von 59.949,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16.11.2005 gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 433 Abs. 1, 288 BGB verurteilt
wegen Nichterfüllung eines zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen
Kaufvertrags, der weder gemäß § 138 BGB noch gemäß § 142 BGB nichtig sei. Einem
daraus folgenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung stünden auch keine
sonstigen Einwendungen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil
(Bl. 89 ff. GA) Bezug genommen.
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Der Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein
Rechtsmittel, mit dem er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet.
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Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er wiederholt und vertieft dazu
seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Berechtigung der Anfechtung gemäß § 119 BGB
und dazu, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB
nichtig sei. Ferner ergänzt er seine Ausführungen zu seinem erstinstanzlichen Einwand,
nach dem die Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gemäß §
242 BGB rechtsmissbräuchlich sei. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass nach
seinen zwischenzeitlich angestellten Nachforschungen der Kläger den Rübenroder für
seinen landwirtschaftlichen Betrieb mangels ausreichender Nutzfläche überhaupt nicht
sachgemäß nutzen könne und er keinen Bedarf an einem Gerät dieser Leistung habe.
Daraus schließt der Beklagte, dass es dem Kläger bei der "Ersteigerung des
Rübenroders" zu einem erkennbar nicht gewollten Preis in verwerflicher Weise nur auf
die Durchsetzung entsprechender Schadensersatzansprüche angekommen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im
Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 07.09.2006 (Bl. 131 ff. GA)
sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 (Bl. 185 ff. GA)
Bezug genommen.
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Der Beklagte beantragt.
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das am 24.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 28 O 567/05 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und verteidigt das
angefochtene Urteil. Zur Nutzbarkeit des Rübenroders hat er unwidersprochen
vorgetragen, dass er diesen zu einem von ihm benötigten Güllefahrzeug habe umbauen
lassen wollen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die
Berufungserwiderung vom 30.10.2006 (Bl. 178 ff. GA) sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 10.11.2006 (Bl. 185 ff. GA) verwiesen.
15
II.
16
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat das
Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zur
Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1
Satz 1 BGB in Höhe von 59.949 € nebst Zinsen (§§ 286, 288 BGB) verurteilt. Die
Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch
rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531
ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
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Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen, ihm
günstigeren Beurteilung.
19
1.
über den Rübenroder gemäß § 433 Abs. 1 BGB ausgegangen, dadurch dass der
Beklagte durch das Anbieten des Rübenroders auf der Internet-Plattform Ebay ein
verbindliches Verkaufsangebot (allg. Meinung, vgl. nur BGH NJW 2002, 363 ff.; OLG
Oldenburg, NJW 2005, 2556 ff.) abgegeben hatte, das der Kläger durch Abgabe des
Höchstgebots angenommen hat.
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a)
Widersprüchlichkeit nichtig, weil er zum einen mit seinem Angebot die Möglichkeit
geboten hatte, den Rübenroder mit einem Startpreis von 1 € zu "ersteigern", zum
anderen aber auch die "Sofort Kaufen" - Option für 60.000 € geboten hatte. Denn nach
den Ebay–Geschäftsbedingungen sind beide Veräußerungsarten nebeneinander
möglich (vgl. § 9 Ziffer 4, § 11 Ziffer 2 der AGB, Bl. 68, 69 GA). Die Ebay-
Geschäftsbedingungen gelten zwar nicht unmittelbar zwischen den Vertragsparteien,
können aber zur Auslegung des Gewollten herangezogen werden und lassen
Schlussfolgerungen auf die wechselseitigen Erwartungen von Anbieter und Bieter und
deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der Online-Auktion zu (vgl.
BGH, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.). In Anbetracht der von Ebay eingeräumten
Möglichkeit, beide Verkaufsarten miteinander zu verbinden, konnte und durfte der
Kläger bei dem Angebot des Beklagten berechtigterweise davon ausgehen, dass dieser
dementsprechend das "Auktions"- Format mit der "Sofort Kaufen" - Option verknüpft
hatte. Weder bei objektiver Betrachtungsweise noch von dem maßgeblichen
Empfängerhorizont des Klägers aus gesehen war das Angebot damit widersprüchlich.
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Empfängerhorizont des Klägers aus gesehen war das Angebot damit widersprüchlich.
Das gilt auch unter Berücksichtung des "Sofort Kaufen" – Preises von 60.000 €
einerseits und des Startpreises von 1 € für die Auktion andererseits. Zwischen beiden
Preisangaben liegt zwar eine erhebliche Diskrepanz. Das musste sich aus der
maßgeblichen Sicht des Klägers indes nicht als Widerspruch darstellen. Denn die
Angabe des geringen Startpreises konnte aus seiner Sicht auf den unterschiedlichsten
Motiven des Beklagten beruhen, wie etwa einer beabsichtigten Ersparnis höherer
Gebühren für einen höheren Startpreis, Werbezwecken bzw. der Erreichung eines
größeren Bieterkreises oder der Erwartung auch über eine niedrig beginnende Auktion
einen den "Sofort Kaufen" – Preis in etwa erreichenden oder gar übersteigenden Preis
im Rahmen der Auktion zu erzielen. Ein für den Kläger – wie hier – nicht erkennbarer
Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich für einen Preis von unter 60.000 € nicht binden
zu wollen, ist gemäß § 116 BGB unbeachtlich.
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Fehlte dem Beklagten – nach seiner Behauptung - tatsächlich ein
Erklärungsbewusstsein dahingehend, dass er den Rübenroder nicht nur zu dem "Sofort
Kaufen" - Preis von 60.000 € anbot, sondern auch im Rahmen einer Auktion zu einem
Startpreis von 1 €, ist sein Vorbringen unerheblich und es liegt gleichwohl eine
verbindliche Willenerklärung vor, wenn der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung
nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden
durfte (vgl. BGH NJW 2002, 363 ff.). Das war hier der Fall. Der Beklagte selbst hat durch
Ausdrucke über die Art und Weise der Erstellung eines Angebotes (Bl. 29 ff. GA) in
anschaulicher Weise herausgestellt, dass die Angaben, die der Verkäufer zu seinem
Angebot machen möchte, Schritt für Schritt abgefragt werden, und ihm zuletzt durch eine
Vorschau (Bl. 42 f. GA) deutlich gezeigt wird, wie sein Angebot auf der Internet-Plattform
erscheinen wird. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt, die insbesondere der Verkauf
eines so teuren Geräts erfordert, hätte der Beklagte danach ohne weiteres erkennen
können, wie er den Rübenroder zum Verkauf anbot und in Anbetracht dessen die
Einstellung eines solchen Angebotes im Internet vermeiden können.
23
b)
BGB nichtig.
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aa)
weil nicht erkennbar ist, dass der Kläger eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, einen
Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willenschwäche des Beklagten
ausgebeutet hätte. Das setzt nämlich voraus, dass der Kläger sich eine dieser beim
Beklagten bestehenden Schwächesituationen zunutze gemacht und dabei Kenntnis von
dem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen gehabt hätte (vgl. nur
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 138 Rn. 74 m.w.N.). Dafür liegen hier
keinerlei Anhaltspunkte vor. Zum einen hat der Beklagte, der für die Voraussetzungen
des § 138 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht hinreichend dargelegt, dass
bei ihm eines dieser Schwächemerkmale überhaupt vorliegt. Zwar war er erst sei
Anfang Juli 2005 als Mitglied bei Ebay registriert. Gleichwohl hatte er aber bereits einige
Ebay-Käufe und –Verkäufe getätigt, hatte insoweit auch durchweg positive
Bewertungen (vgl. Bl. 21, 64 GA), aus denen geschlossen werden kann, dass der
Beklagte immerhin wusste, wie die Ebay-Geschäfte ablaufen und abzuwickeln sind.
Auch wusste der Beklagte offensichtlich, dass Ware auch zu einem höheren Startpreis
als mit 1 € in die Auktion gestellt werden konnte, wie sich aus seinen weiteren zur
gleichen Zeit bei Ebay eingestellten Angeboten ergibt, mit denen er z.B. eine
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Herrenledertasche mit einem Startpreis von 4,99 € angeboten hatte (vgl. Bl. 21 GA
"Weitere Artikel dieses Verkäufers").
Jedenfalls aber fehlt es an dem subjektiven Element des Ausbeutens auf Seiten des
Klägers. Der Beklagte war dem Kläger unbekannt. Der Kläger konnte weder dem Ebay-
Angebot entnehmen noch sonst wissen, ob der Beklagte ein sprachungewandter,
unbedarfter und insbesondere mit Ebay-Geschäften unerfahrener Anbieter war oder
möglicherweise ein geschickter Geschäftsmann, der sich durch die Kombination beider
Verkaufsarten wirtschaftlichen Vorteil versprach.
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bb)
138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Für die Sittenwidrigkeit eines
Rechtsgeschäfts reicht nämlich allein das zweifelsohne hier besonders krasse
Missverhältnis zwischen Preis und Leistung nicht aus. Hinzutreten müssen vielmehr
weitere sittenwidrige Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung auf Seiten des
Klägers. Denn auch bei einem objektiv wucherischen Geschäft ist § 138 Abs. 1 BGB nur
dann anwendbar, wenn das Geschäft dadurch zustande gekommen ist, dass der
wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils
bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat. Dafür bietet der Vortrag des Beklagten indes
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit kommen dem Beklagten wegen der
Besonderheiten des Geschäfts auch keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen
zugute. Zwar besteht bei einem – wie hier – besonders groben Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln
aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven
Voraussetzungen entbehrlich macht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 34 a m.w.N.).
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände
des Einzelfalles. Diese aber rechtfertigen bei Internetgeschäften der vorliegenden Art
auch bei einem groben Missverhältnis von Preis und Leistung nicht ohne weiteres den
Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Käufers bzw. auf ein Ausnutzen einer
Schwäche des Verkäufers. Zu derartigen Geschäften hat bereits das Landgericht Bonn
in einer Entscheidung vom 12.11.2004 – 1 O 307/04 - (abrufbar bei juris) zutreffend
ausgeführt, dass die Teilnehmer einer solchen Internet-Auktion sich regelmäßig
bewusst sind, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren
als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt. Die Erwartung des Verkäufers,
durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders gutes
Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen
Moment zu einem besonders günstigen "Schnäppchen" zu kommen, gehören geradezu
zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dem widerspräche aber, wenn bei der
Wahl einer solchen Verkaufsplattform die Präsentation eines Artikels nur dann
verbindlich sein soll, wenn auch ein "angemessener" Preis erzielt wird. Mit Recht weist
das Landgericht Bonn unter Bezugnahme auf Wilkens (DB 2000, 663, 668) in der
genannten Entscheidung zudem darauf hin, dass bei einer solchen Sichtweise für
sämtliche Internetversteigerungen grundsätzlich Unsicherheit darüber bestehen würde,
wann von einer die Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts begründenden
Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden könne. Damit
träten nicht nur erhebliche praktische Schwierigkeiten auf. Auch die dogmatische
Begründung derartiger Rechtsgeschäfte ausgehend von einem verbindlichen Angebot
des Verkäufers wäre grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, wozu angesichts der auch für
Internetgeschäfte gültigen Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB über
Willenerklärungen und deren Verbindlichkeit kein Anlass besteht. Der Senat teilt diese
Erwägungen.
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Hinzu kommt des weiteren, dass sich gerade der Anbieter, hier der Beklagte, der sich
nunmehr auf die Sittenwidrigkeit beruft, für den Weg der Online-Auktion entschieden hat,
um auf diese Weise seinen Artikel auf unkomplizierte Weise zu veräußern (vgl. dazu
wiederum Landgericht Bonn, a.a.O.). Der Beklagte selbst hatte den Rübenroder zu
einem ungewöhnlich niedrigen Startpreis von 1 € angeboten mit der Folge, dass bereits
zu diesem Preis die Annahme seines Verkaufangebotes erklärt werden konnte. Macht
der Beklagte selbst aber ein solches Angebot, nach dem Interessenten den Artikel
unabhängig von dessen tatsächlichem Wert zu einem Preis von 1 € kaufen könnten,
kann nicht ohne weiteres auf die Sittenwidrigkeit eines auf diesem Angebot basierenden
Vertrages geschlossen werden, wenn der Käufer nicht nachweislich eine
Schwächesituation des Verkäufers, auf der dessen Angebot beruht, bewusst ausnutzt.
Beides, sowohl das Vorliegen einer Schwächesituation auf seiner Seite als auch ein
Ausnutzen dieser Situation seitens des Klägers, hat der Beklagte, wie oben dargelegt,
freilich nicht darzulegen und nicht nachzuweisen vermocht. An dieser Bewertung ändert
auch nichts die zusätzlich gewählte Option "Sofort Kaufen"; sie lässt das daneben
bestehende Angebot zu dem Startpreis von 1 € unberührt.
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c)
das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat - auch nicht durch eine Anfechtung
des Beklagten gemäß § 142 BGB rückwirkend nichtig geworden.
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Ungeachtet dessen, ob in der Email des Beklagten vom 28.07.2005 überhaupt eine
Anfechtungserklärung i.S.d. des § 119 BGB gesehen werden kann und ob die spätere
Anfechtungserklärung vom 08.08.2005 noch fristgerecht i.S.d. § 121 BGB erfolgte,
scheitert eine Anfechtung des Vertrags jedenfalls daran, dass dem Beklagten aus den
vom Landgericht genannten zutreffenden Gründen ein Anfechtungsgrund gemäß § 119
BGB nicht zur Seite stand. Der Beklagte mag sich bei der Einstellung seines Angebotes
geirrt haben. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es indes mangels
Fehlvorstellung, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren
Inhalt nicht genau zu kennen (vgl. OLG Hamm NJW 2001, 1142 ff.). Das genau hat der
Beklagte selbst aber anschaulich bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 05.04.2006, Bl. 75 ff.,
77 GA) eingeräumt. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung reicht als
Anfechtungsgrund auch nicht aus, dass der Beklagte "dachte, er hätte einen Artikel
eingestellt zu einem Preis von 60.000 €" (s. Bl. 134 GA). Ebenso wenig bedarf es
weiterer Ausführungen dazu, dass allein enttäuschte Erwartungen bei einem
Risikogeschäft wie hier ebenfalls nicht zur Anfechtung berechtigen.
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2.
wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs.1 Satz 1 BGB verlangen in Höhe
des unstreitigen Wertes des Rübenroders von 60.000 € abzüglich des vereinbarten
Kaufpreises in Höhe von 51 €.
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Das Landgericht, auf dessen Ausführungen (Bl. 7 f. UA, Bl. 95 f. GA) insoweit Bezug
genommen wird, hat wiederum zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise
festgestellt, dass der Durchsetzbarkeit dieses Schadensersatzanspruches der Einwand
des Rechtsmissbrauches gemäß § 242 BGB nicht entgegen steht. Dabei bleibt es selbst
unter Berücksichtigung der Mutmaßungen des Beklagten in der Berufungsbegründung
zur angeblich mangelnden Verwendungsmöglichkeit des Rübenroders. Diese hat der
Kläger durch seine unwidersprochene, durch Angebote belegte Erwiderung, nach der er
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das Fahrzeug zu einem Güllefahrzeug umbauen lassen wollte, nachvollziehbar
entkräftet. Der hier zu beurteilende Fall ist daher – wie es auch das Landgericht
zutreffend gesehen hat - mit der vom Beklagten für seine Meinung angeführten
Entscheidung des OLG München vom 15.11.2002 – 19 W 2631/02 - (NJW 2003, 367)
nicht vergleichbar, da hier keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Kläger eine "offensichtlich auf einem Irrtum beruhende falsche Angabe des Preises" ...
"ausnützen" und den Beklagten wegen seines Fehlers "zur Zahlung einer
Vergleichssumme veranlassen wollte".
Auch der an sich zutreffende Einwand des Beklagten, dass die Ausübung eines Rechts
unzulässig ist, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen
Gründen nicht schutzwürdig erscheint (vgl. Münchener Kommentar/ Roth, BGB, 4.
Auflage 2003, § 242 Rn. 393), führt nicht zu einer anderen, ihm günstigeren Beurteilung
der Sach- und Rechtslage. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Ergebnis der in
Hinblick darauf gebotenen umfassenden Wertung der beiderseitigen Interessen nämlich
gerade nicht die Aberkennung der Schutzwürdigkeit des Klägers. Gegen die
Schutzwürdigkeit des Klägers könnte allein sprechen, dass unter marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten kein Grund ersichtlich ist, weshalb er zu Lasten des Beklagten derart
preiswert bzw. unter Wert einen Rübenroder bzw. im Falle der Nichtleistung des
Beklagten entsprechend hohen Schadensersatz erhalten sollte. Aber auch solche für
einen Verkäufer wirtschaftlich unvernünftige, möglicherweise auch untragbare
Geschäfte sind von der Privatautonomie gedeckt und werden grundsätzlich als
schützenswert angesehen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Gründe für eine
Nichtigkeit vorliegen, was hier – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist. Ferner ist hier zu
beachten, dass der Beklagte selbst unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt
durch sein Angebot erst die Möglichkeit geschaffen hat, dass der Kläger den
Rübenroder zu dem extrem niedrigen Preis kaufen konnte. Die Internetplattform Ebay
bietet verschiedenste Möglichkeiten Verkäufe unter Wert zu verhindern, etwa indem die
Ware von vornherein nur gegen einen Festpreis angeboten oder ein – für den Verkäufer
erträglicher – Startpreis angegeben werden kann. Nutzt der Beklagte als Verkäufer
diese Möglichkeiten aus rechtlich unbeachtlichen Gründen nicht, etwa weil er bei der
Eingabe die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seine Angaben zudem nicht
kontrolliert, besteht nach der Rechtsordnung kein Anlass, das Risiko eines Verkaufes
unter Wert dem Käufer aufzubürden, indem ihm seine Rechte aus dem Verkauf
abgeschnitten werden. Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagte, offenbar bevor der
Kläger oder andere Bieter Angebote abgegeben hatten, unstreitig von Dritten auf seinen
– angeblichen – Fehler aufmerksam gemacht worden war. Unternimmt der Beklagte
gleichwohl nichts, um sein Angebot rückgängig zu machen oder die Auktion vorzeitig zu
beenden, wozu Ebay durchaus Möglichkeiten bietet, und nimmt er spätestens ab
diesem Zeitpunkt sehenden Auges das Risiko eines erheblichen Verlustgeschäfts in
Kauf, kann dies um so weniger zu Lasten des Klägers gehen. Der Einwand des
Beklagten, dass er die Rücknahme des Angebotes oder eine vorzeitige Beendigung der
Auktion aufgrund seiner Unerfahrenheit oder weil "die Seite blockiert" war, wie er bei
seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nochmals betont hat, nicht
bewerkstelligen konnte, greift demgegenüber nicht durch. Zum einen leitet Ebay den
Anwender offenbar Schritt für Schritt auch durch eine solche Maßnahme (vgl. Bl. 88 GA)
und zum anderen hätte der Beklagte allen Anlass gehabt, wenn er selber nicht in der
Lage war, dieses für ihn angeblich existenzvernichtende Angebot aus der Auktion zu
nehmen, sich sachkundiger Hilfe zu bedienen oder sonst mit Ebay Kontakt
aufzunehmen, um dieses Angebot aus der Welt zu schaffen. Der Beklagte hat aber
nichts veranlasst, sondern das Angebot ohne weitere Einschränkung in der Internet-
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Plattform stehen lassen. Nimmt der Kläger unter diesen Umständen und ohne dass
Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er insoweit in verwerflicher Weise handelte, später
das Angebot an, ist nicht zu erkennen, weshalb der Kläger nicht schutzwürdig sein
sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten : 59.949 €;
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