Urteil des OLG Köln vom 20.06.2001

OLG Köln: schutz der ehe, haftrichter, familie, ausländer, aufenthalt, sicherungshaft, zustand, anfang, grundrecht, lebensgemeinschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 122 /01
20.06.2001
Oberlandesgericht Köln
16. Zivilsenat
Beschluss
16 Wx 122 /01
Landgericht Köln, 6 T 211/01
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.5.2001 - 6 T 211/01 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Das gem. §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige
Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Sicherungshaft liegen vor, § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG.
Die landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG,
550 ZPO. Das Landgericht hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines Haftgrundes nach
§ 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und zutreffend
gewürdigt. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Betroffenen hat es zu Recht die
Gefahr bejaht, dass die Betroffene sich der Abschiebung entziehen wird und mithin der
Haftgrund des § 57 Abs. 2 S.1 Ziff. 5 AuslG erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird wegen der Einzelheiten auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (dort auf S. 5
und 6) Bezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht.
Der Abschiebung der Betroffenen stehen auch keine verfassungsrechtlichen Garantien,
insbesondere der Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entgegen. Dem
Haftrichter kommt bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Sicherungshaft nur eine
eingeschränkte Prüfungskompetenz zu, da die Frage der Ausweisung und Abschiebung
Sache der Verwaltungsgerichte ist. Insofern ist der Haftrichter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit an die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden. Dies gilt auch,
wenn sich
nachträglich neue Umstände ergeben, wie beispielsweise eine inzwischen vollzogene
Eheschließung. Denn für den Ausländer besteht in diesen Fällen die Möglichkeit des
vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht ( vgl. OLG Karlsruhe, InfAuslR
97,408b ). Gleichwohl sind auch für den Haftrichter derart geltend gemachte veränderte
Umstände nicht völlig unbeachtlich. So dürfen durch den Vollzug der Entscheidung der
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Verwaltungsbehörde keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die sich mit dem
verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie nicht vereinbaren lassen
und einen effektiven Rechtsschutz verhindern. Ferner kann durch nachträglich eingetretene
Umstände die Anordnung von Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung unnötig werden.
Es liegen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung die
Betroffene in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzen könnte und deshalb
ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Betroffene ihr vorläufiges Verbleiben in
Deutschland erreichen könnte, Erfolg hätte. Der von ihr bereits seit 2 Jahren beabsichtigten
Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen stehen noch Hindernisse
entgegen. Dies ergab die gerichtliche Nachfrage beim zuständigen Standesamt, wonach
bisher nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen zu ihrem Familienstand vorliegen. Erst in
zeitlichem Zusammenhang mit der weiteren Beschwerde hat ihr
Verfahrensbevollmächtigter sich an das Oberlandesgericht gewandt, um das Verfahren
weiter zu betreiben, dessen Ausgang derzeit noch völlig offen ist. Zu Recht hat das
Landgericht deshalb in Anbetracht der Dauer dieses Verfahrens darauf abgestellt, dass es
derzeit nicht absehbar ist, ob es zu einer Eheschließung kommen wird. Im Übrigen kann
die Betroffene auch von ihrem Heimatland aus dieses Verfahren weiterverfolgen.
Auch der Umstand, dass die Betroffene ein minderjähriges Kind hat, das sich vermutlich in
Deutschland aufhält und durch die Abschiebung zunächst ohne seine Mutter zurückbleibt,
führt nicht zu einem im Haftverfahren beachtlichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs.
2 GG. Zwar überwiegt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, gegenüber
einwanderungspolitischen Belangen des Staates, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen
einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann,
weil dem Kind ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. BverfG NVWZ
2000, 59, 60; BverfG 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97).
Dies setzt indes das Bestehen einer schützenswerten Beistandsgemeinschaft voraus (vgl.
BVerfG aaO.), wie sie hier nicht festgestellt werden konnte. Die Betroffene hat nämlich
selbst angegeben, dass die Tochter nur in den ersten Jahren bei ihr gewohnt habe, und
zwar bis sie "ihre Probleme bekommen habe", d.h. bis ca. Mitte 1997 oder Anfang 1998.
Offensichtlich hat die Betroffene danach keine ernsthaften Anstrengungen mehr
unternommen, um ihr minderjähriges Kind ausfindig zu machen und es zu sich zu nehmen.
Weder aus ihren Angaben läßt sich ein entsprechendes Bemühen entnehmen, noch aus
ihrem Verhalten gegenüber der Ausländerbehörde, wonach sie eine Mitwirkung bei der
Suche nach ihrem Kind abgelehnt hat. Demnach besteht bereits seit einigen Jahren keine
über Art. 6 GG schützenswerte Mutter-Kind-Beziehung mehr, in deren Rahmen die
Betroffene wesentliche elterliche Betreuungsleistungen hätte erbringen können. Somit
kann Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bei dem derzeitigen Sachstand im Rahmen des
Abschiebehaftverfahrens keine Schutzwirkung zugunsten der Betroffenen entfalten (so
auch Beschluss des Senats vom 16.3.2001 -16 Wx 39/01).
Schließlich werden durch die beabsichtigte Abschiebung auch keine vollendeten
Tatsachen geschaffen. Wenn auch möglicherweise zunächst Mutter und Kind örtlich
getrennt werden, so handelt es sich nur um einen vorübergehenden Zustand, denn das
minderjährige Kind hält sich ohne Aufenthaltsgenehmigung auf und wird, sobald sein
Aufenthalt bekannt ist, ebenfalls nach N. ausgewiesen werden. Schließlich ist es der
Betroffenen auch unbenommen, von N. aus über die ihr bekannte Person, der sie ihr Kind
anvertraut hat, dessen Aufenthalt in Erfahrung zu bringen und die Reise zu ihr nach N. zu
veranlassen.
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Nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts zur Frage der
rechtzeitigen Beschaffung von Paßersatzpapieren. In iHHin Hinblick auf die
Verzögerungen des Eheschließungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die n.
Botschaft der Betroffenen alsbald die für die Abschiebung erforderlichen Papiere ausstellt.
Dem Senat ist im Übrigen aus weiteren Verfahren bekannt, dass die Ausstellung eines
Passes oder Passersatzes durch n. Behörden ohne wesentliche zeitliche Verzögerung
erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Beschwerdewert: 8.000,-DM