Urteil des OLG Köln vom 19.02.2001
OLG Köln: versorgung, realteilung, anwartschaft, alter, deckungskapital, beschwerdefrist, splitting, umrechnung, zustellung, datum
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 257/00
Datum:
19.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 257/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 32 F 60/97
Tenor:
Auf die Berufungsbeschwerde der Landesversicherungsanstalt B. vom
16. November 2000 wird das am 21. Juli 2000 verkündete
Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht
Leverkusen, Aktenzeichen 32 F 60/97, unter Aufrechterhaltung im
übrigen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in
Ziffer IV teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Von dem
Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der
Landesversicherungsanstalt Ba. werden auf das Versicherungskonto Nr.
... des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt B.
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 23,70 DM, bezogen auf
den 31. Mai 1997, übertragen. Der Monatsbetrag der
Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die
weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Im
übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des teilweise
angefochtenen Scheidungsverbundurteils.
G r ü n d e :
1
Im Rahmen des Scheidungsverbundurteils hat das Familiengericht Leverkusen auch
über den Versorgungsausgleich entschieden. Die Antragstellerin hatte in der
maßgeblichen Ehezeit vom 1. März 1979 bis einschließlich 31. Mai 1997 neben
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Landesversicherungsanstalt Ba. in Höhe von monatlich 739,85 DM auch solche als
betriebliche Altersversorgung aufgrund ihrer Tätigkeit bei den B. Werken erworben,
insoweit wird auf die Auskunft der B. AG vom 13. Oktober 1997 (Bl. 16 f. d. VA-Heftes)
Bezug genommen.
2
Die Antragstellerin bezieht bereits sowohl die gesetzliche Rente als auch die
Betriebsrenten.
3
Demgegenüber hat der Antragsgegner während der Ehezeit nur eine Anwartschaft auf
eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar eine solche bei
der Landesversicherungsanstalt B. in Höhe von monatlich 903,49 DM.
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Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich
dergestalt vorgenommen, dass es von dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf
das Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften, bezogen auf das
Ende der Ehezeit, in Höhe von 31,84 DM übertragen hat.
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Hiergegen wendet sich die Landesversicherungsanstalt B. mit ihrer
Berufungsbeschwerde vom 16. November 2000, die am 22. November 2000 bei Gericht
eingegangen ist.
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Sie macht geltend, die Umrechnung der betrieblichen Anwartschaft der Antragstellerin
sei durch das Familiengericht fehlerhaft vorgenommen worden, denn es hätte die
Tabelle 2 der Barwertverordnung zugrunde gelegt werden müssen; hiernach hätte sich
eine dynamisierte Anwartschaft der Antragstellerin in bezug auf ihre betrieblichen
Anwartschaften in Höhe von monatlich 58,83 DM ergeben. Dann wäre jedoch entgegen
der Berechnung des Familiengerichts die Antragstellerin ausgleichsberechtigt und nicht
der Antragsgegner.
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Die übrigen Beteiligten sind der Berufungsbeschwerde nicht entgegen getreten.
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Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO statthafte Berufungsbeschwerde ist auch
zulässig.
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Die Beschwerdefrist nach § 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO ist gewahrt. Zwar ist das
Scheidungsverbundurteil der Landesversicherungsanstalt B. bereits am 6. September
2000 zugestellt worden, diese Zustellung vermochte jedoch die Beschwerdefrist nicht
wirksam in Gang zusetzen, da die unter diesem Datum zugestellte Urteilsausfertigung
hinsichtlich der Gründe zum Versorgungsausgleich unvollständig war, wie sich sowohl
aus dem Schreiben der Landesversicherungsanstalt B. vom 13. September 2000 als
auch aus dem Vermerk des Familiengerichts vom 21. September 2000 ergibt. Die
Zustellung einer unvollständigen Entscheidung vermag den Lauf der Notfrist nicht in
Gang zu setzen (vgl. BGH NJW 1998, 1959). Ausweislich der Empfangsbestätigung der
Landesversicherungsanstalt B. ist die vollständige Ausfertigung des
Scheidungsverbundurteils betreffend den Versorgungsausgleich dieser erst am 23.
Oktober 2000 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist mit Eingang der
Beschwerdeschrift am 22. November 2000 bei Gericht gewahrt worden ist.
10
Auf die Beschwerde ist der Versorgungsausgleich wie erkannt abzuändern:
11
Nach § 1587 /I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen
Versorgungen auszugleichen.
12
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem
letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der
Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 /II BGB):
13
Die Ehezeit begann am 01.03.1979.
14
Sie endete am 31.05.1997.
15
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
16
A. Anwartschaften der Antragstellerin:
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1. Bei LVA Ba. 739,85 DM
18
Versicherungsnr. ...
19
Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.
20
2. Bei B.-Pensionskasse
21
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen
22
Altersversorgung nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB.
23
Jahresrente 2.317,20 DM
24
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
25
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der
Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der
Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine
dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu
berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei
Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.
26
Alter bei Ehezeitende: 49
27
Barwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4
28
Barwert: 24.098,88 DM
29
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet,
dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der
Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der
Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen
Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung umzurechnen.
30
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531
31
Entgeltpunkte: 2,2063
32
aktueller Rentenwert 46,67 DM
33
DM dynamisch: 2,2063*46,67 = 102,97 DM
34
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.
35
Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlichen organisierten
Versorgungsträger.
36
3. Bei B.-AG
37
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieb-
38
lichen Altersversorgung nach
39
§ 1587 a/II Nr. 3 BGB.
40
Jahresrente 1.892,40 DM
41
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
42
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der
Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der
Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine
dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu
berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei
Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.
43
Alter bei Ehezeitende: 49
44
Barwertfaktor: 10,4*100% = 10,4
45
Barwert: 19.680,96 DM
46
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet,
dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der
Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der
Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen
Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung umzurechnen.
47
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531
48
Engeltpunkte: 1,8019
49
aktueller Rentenwert: 46,67 DM
50
DM dynamisch: 1,8019*46,67 = 84,09 DM
51
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.
52
Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
53
4. Bei B. AG
54
Es handelt sich um ein Anrecht der betrieb-
55
lichen Altersversorgung nach
56
§ 1587 a/II Nr. 3 BGB.
57
Jahresrente 600,00 DM
58
Nach § 1587 a/II Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen,
der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:
59
Betriebszugehörigkeit
60
Anfang 15.08.1978
61
1. 31.12.1983
62
Gesamtzeit (Tage): 1.965
63
in Ehezeit (Tage): 1.767
64
1. 89,9237
65
Ehezeitanteil: 600*89,9237 % = 539,54 DM
66
Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der
Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der
Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine
dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu
berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 7 anzuwenden, weil es sich um eine bei
Ehezeitende bereits laufende Rente handelt.
67
Alter bei Ehezeitende: 49
68
Barwertfaktor: 10,4*100 % = 10,4
69
Barwert: 5.611,22 DM
70
Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet,
dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der
Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der
Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen
Rentenwerts (ARW) nach § 1587 a/III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung umzurechnen.
71
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0000915531
72
Engeltpunkte: 0,5137
73
aktueller Rentenwert: 46,67 DM
74
DM dynamisch: 0,5137*46,67 = 23,97 DM
75
Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu.
76
Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.
77
Das ergibt folgende Übersicht:
78
splittingfähig gemäß § 1587 b/I BGB mit EP: 739,85 DM
79
Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 211,03 DM
80
insgesamt: 950,88 DM
81
B. Anwartschaft des Antragsgegners:
82
Bei LVA B. 903,49 DM
83
Versicherungsnr. ...
84
Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a/II Nr. 2 BGB.
85
insgesamt: 903,49 DM
86
Nach § 1587 a/I BGB ist der Ehegatte mit den
87
höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
88
950,88 - 903,49 = 47,39 DM
89
Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin: 23,70 DM
90
Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner
eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der
Ehezeit enspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen
Engeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.
91
Rentenanteil nach In-Prinzip 0,00 DM
92
Höchstwert der EP in der Ehezeit
93
219 Monate / 6 = 36,5
94
Ehezeitanteil der Entgeltpunkte
95
des Antragsgegners 19,3591
96
Höchstausgleich in Entgeltpunkten 17,1409
97
Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der
schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.
98
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 23,70 DM
99
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3 b/I Nr. 1
VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch
andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder
Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden,
und zwar im Höchstwert von:
100
85,40 DM
101
Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting
102
in Höhe von: 23,70 DM
103
Die Anordnung der Umrechnung Entgeltpunkte folgt § 1587 b/VI BGB.
104
Soweit der Senat in seiner obigen Berechnung auf die Barwertordnung zurückgreifen
musste, sieht er sich hieran aufgrund der in der Rechtsprechung und der Literatur
vielfach geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Barwertverordnung
(Vgl. Beschluss des Senats vom 5. September 2000 Aktenzeichen 25 UF 197/00 mit
weiteren Nachweisen) nicht gehindert. Der vorliegend zugunsten des Antragsgegners
durchzuführende Versorgungsausgleich wirkt sich auf den Rentenanspruch der
Antragstellerin zur Zeit noch nicht aus, da der Antragsgegner keine Rente bezieht. Sollte
das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 1275/97 zu einer auch nur
teilweisen Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung kommen, so scheint es
vertretbar, die Parteien in diesem Falle auf die Abänderung der Entscheidung nach § 10
VAHRG zu verweisen.
105
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 a GKG und § 93 a ZPO.
106
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000 DM
107