Urteil des OLG Köln vom 19.09.1997

OLG Köln (verein, beschwerde, satzung, pfleger, juristische person, gesetzlicher vertreter, firma, bestellung, auflage, rechtsmittel)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 215/97
Datum:
19.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 215/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 56/97
Schlagworte:
Pflegerbestellung; aufgelöster Verein
Normen:
BGB § 1913
Leitsätze:
Ein Verein erlischt durch den Fortfall aller Mitglieder. Die Vertretung des
untergegangenen Vereins und die Verwendung seines Vermögens
entsprechend der Satzung ist durch das Amtsgericht von amtswegen
einem Pfleger zu übertragen.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des
Landgerichts Köln vom 08.07.1997 - 6 T 56/97 - wird als unzulässig
verworfen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß
des Landgerichts Köln vom 08.07.1997 - 6 T 56/97 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beschwerde des Beteiligten zu
1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen vom 21.01.1997 -
VII U 290 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde trägt der als gesetzlicher Vertreter des Beteiligten
zu 1) auftretende Herr W. K., G.straße 53, S. und die Betei-ligte zu 2).
G r ü n d e
1
I.
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Im Jahre 1954 wurde der Verein "Unterstützungskasse der Metallwerke F. GmbH e.V."
gegründet. Gemäß § 2 der Vereinssatzung war Zweck dieses Vereins, an ehemalige
Mitarbeiter der Firma Metallwerke F. GmbH im Alter und bei Invalidität sowie beim Tode
ihrer Angehörigen laufend oder befristet freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren.
Darüber hinaus konnte der Verein in Notfällen einmalige Beihilfen auch an
gegenwärtige Mitarbeiter zahlen. Die Mitglieder des Vereins wurden nach § 3 der
Satzung von der Geschäftsführung nach Anhörung des Betriebsrats ausgewählt. § 4 der
Satzung hatte folgenden Wortlaut:
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"Die Mitgliedschaft erlischt:
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a) durch Tod,
5
b) durch Ausscheiden aus der Firma,
6
c) durch Austritt aus dem Verein ..."
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Im Jahre 1987 wurden die Metallwerke F. GmbH mit der Firma S. GmbH in B.
verschmolzen. Mitte 1995 wurde die Firma S. GmbH an eine Firma P. veräußert. Gegen
Ende des Jahres 1995 wurden die Betriebsstätten der ehemaligen Metallwerke F.
GmbH in L. stillgelegt. Das Unternehmen verlagerte insgesamt seinen Sitz nach
Braunschweig und trug dann seitdem nur noch den Namen S. GmbH. Im Zuge der
Sitzverlegung und der Stillegung der Betriebsstätten der (ehemals) F. GmbH wurden
alle Arbeitsverhältnisse, insbesondere auch mit allen bisherigen Vereinsmitgliedern,
aufgelöst. Am 31.05.1996 schied das letzte Vereinsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis
aus. Eine Vereinbarung hinsichtlich des Schicksals des Vereins wurde im Zuge dieser
Maßnahmen nicht getroffen.
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Mit Schreiben vom 17.10.1996 an das Amtsgericht Leverkusen hat die Beteiligte zu 2)
beantragt, den Verein von Amts wegen aus dem Vereinsregister zu löschen und zur
Abwicklung einen Pfleger zu bestellen. Mit Verfügung vom 19.12.1996 hat das
Amtsgericht die Beteiligten zu 1) und 2) zur beabsichtigten Bestellung des Beteiligten zu
3) zum Pfleger des Vereins angehört. Mit Schreiben vom 30.12.1996 hat der Beteiligte
zu 1) daraufhin mitgeteilt, daß durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom
17.12.1996 die Satzung des Vereins geändert worden sei, womit sich die Notwendigkeit
einer Pflegschaft erübrigt habe.
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Durch Beschluß vom 21.01.1997 hat das Amtsgericht für den Verein die Pflegschaft für
unbekannte Beteiligte angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Pfleger bestimmt.
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Mit Schriftsatz vom 04.02.1997 hat die Beteiligte zu 2) gegen diesen Beschluß sofortige
Beschwerde eingelegt und beantragt, statt des Beteiligten zu 3) ihren Prokuristen zum
Pfleger des Vereins zu bestellen und die Pflegschaft an das Amtsgericht Braunschweig
abzugeben.
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Der Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Verein bestehe
fort, so daß keine Notwendigkeit für die Anordnung der Pflegschaft gegeben sei.
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Mit dem angegriffenen Beschluß vom 08.07.1997 hatte das Landgericht die Beschwerde
der Beteiligten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen. Es hat dazu ausgeführt, daß eine
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 FGG unstatthaft sei,
da kein besonders Berufener bei der Bestellung einer Pflegschaft für unbekannte
Beteiligte übergangen worden sein könne. Im übrigen sei das Rechtsmittel als
Beschwerde gemäß § 20 FGG unzulässig, da die Beteiligte zu 2) durch die
Pflegerbestellung für den Verein nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Die
Beschwerde des Beteiligten zu 1) sei deshalb unzulässig, weil der Verein zum Zeitpunkt
der Einlegung der Beschwerde rechtlich nicht mehr existiert habe und daher nicht mehr
beteiligtenfähig gewesen sei.
13
II.
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Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig. Die Beschwerde des
Beteiligten zu 1) hat nur insofern Erfolg, als sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Leverkusen nicht als unzulässig, sondern als unbegründet
zurückzuweisen war.
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1.
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Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den angegriffenen
landgerichtlichen Beschluß hat insgesamt keinen Erfolg.
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Entgegen der Auffassung der Beteiligen zu 2) genügt für die Annahme der
Beschwerdeberechtigung nicht, daß sie Schuldnerin des in ihrer Bilanz als
Darlehensforderung ausgewiesenen Anspruchs des erloschenen Vereins in Höhe von
3,6 Millionen DM ist.
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Die Bestellung der Pflegschaft gemäß § 1913 BGB erfolgt als Personalpflegschaft
nämlich ausschließlich im Interesse des untergegangenen Vereins und damit mittelbar
seiner ehemaligen Mitglieder. Die Beteiligte zu 2) war zu keinem Zeitpunkt selbst
Mitglied des Vereins oder sonst rechtlich in den Verein eingebunden. Der Umstand, daß
sie Rechtsnachfolgerin des Trägerunternehmens geworden ist, gibt ihr allein keine
Rechte i.S.d. § 20 FGG an dem als juristische Person selbständigen Verein.
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Ihre Beschwerdeberechtigung läßt sich auch nicht auf eine Analogie zu § 57 Abs. 1 Nr.
3 FGG stützen. Insofern ist zwar anerkannt (BGHZ 93, 1 (11); OLG Frankfurt OLGZ 1978,
61 (62); Kuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage, § 57 Rdn. 18), daß auch
den Schuldnern des Pfleglings ein rechtliches Interesse zustehen kann, gegen die
Ablehnung oder Aufhebung einer Pflegschaft vorzugehen. Gefordert ist insofern aber
jeweils, daß sich dieses Interesse darauf richtet, durch die Pflegschaftsanordnung einen
rechtlich handlungsfähigen Vertreter für den Pflegling zu gewinnen oder zu erhalten
(BGHZ a.a.O.). Durch die Pflegerbestellung ist im vorliegenden Fall jedoch gerade
sichergestellt worden, daß die Beteiligte zu 2) in allen Angelegenheiten, die mit der
Verwaltung des Vereinsvermögens und gegebenenfalls dessen Liquidation
zusammenhängen, einen Vertreter des Pfleglings in Gestalt des Pflegers gewonnen hat.
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In dem allein an Interessen des Pfleglings orientierten Verfahren der Pflegerbestellung
gemäß § 1913 BGB eröffnet die durch den Pfleger neu gewonnene rechtliche
Handlungsfähigkeit jedoch keine Beschwer insoweit, als Schuldner sich nunmehr der
Geltendmachung von Ansprüchen durch den Pfleger ausgesetzt sehen.
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2.
22
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zwar gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur insofern Erfolg, als das vom Landgericht als
unzulässig angesehene Rechtsmittel nur als unbegründet zurückzuweisen ist.
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Der Beteiligte zu 1) ist im vorliegenden Verfahren insbesondere als beteiligtenfähig
anzusehen. Er macht nämlich im wesentlichen geltend, der Verein sei nicht durch
Fortfall aller Mitglieder untergegangen und bestehe fort, so daß eine Pflegschaft
entbehrlich sei. Zwar können am FGG Verfahren grundsätzlich nur rechtsfähige
Rechtsträger teilnehmen (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage, §
13 Rdn. 51 m.w.N.). Die Zulässigkeit des Verfahrens darf jedoch an diesem Umstand
nicht scheitern, wenn die Rechtsfähigkeit eines Beteiligten gerade Gegenstand ist. Dies
ist hier der Fall, da die Bestellung des Pflegers Kehrseite des Untergangs des Vereins
ist.
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Das Amtsgericht hat ohne Rechtsfehler die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte gemäß
§ 1913 BGB angeordnet. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist die
"Unterstützungskasse der Firma Metallwerke F. GmbH e.V." durch Fortfall aller
Mitglieder erloschen. Nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung (BGHZ 19, 51;
BGH WM 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437; BAG ZIP 1986, 1483; OLG Köln NJW-RR
1996, 989), der die Literatur weitgehend gefolgt ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 55.
Auflage, § 41 Rdn. 2; Staudinger/Coing, BGB, 12. Auflage, § 41 Rdn. 12), erlischt ein
Verein durch den Verlust aller Mitglieder. Im vorliegenden Fall ist nach der Regelung in
§ 4 seiner Satzung spätestens am 31.05.1996, als das letzte Vereinsmitglied aus dem
Arbeitsverhältnis der Metallwerke F. GmbH entlassen wurde, der Verein mitgliederlos
geworden. Mit dem Ausscheiden aus der Firma erlosch nämlich nach § 4 der Satzung
die Mitgliedschaft. Da der Verein bereits zu diesem Zeitpunkt zerfallen war, konnte nicht
mehr nachträglich, in der Versammlung vom 17.12.1996, dessen Satzung und
insbesondere die zur Selbstauflösung führende Regelung des § 4 geändert werden.
Indem der Verein als Personenvereinigung alle Mitglieder verloren hatte, war er als
Rechtspersönlichkeit nämlich endgültig untergegangen und im Vereinsregister zu
löschen. Eine nachträgliche Behebung der Mängel der Satzung des untergegangenen
Vereins war nachträglich und rückwirkend nicht mehr möglich.
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Die Vertretung der Vermögensinteressen des untergegangenen Vereins und die
Verwendung seines Vermögens entsprechend der Satzung war damit gemäß § 1913
BGB einem Pfleger zu übertragen. Dieses Vorgehen des Amtsgerichts entsprach der
oben dargestellten zutreffenden und herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1996, 989 m.w.N.).
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Das Amtsgericht Leverkusen war auch gemäß § 41 FGG für die Pflegerbestellung
zuständig, da der Schwerpunkt der wahrzunehmenden Aufgaben in seinem Bezirk, in
dem auch das Trägerunternehmen seinen Sitz hatte, liegt.
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Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des
Pflegers betätigt. Bei dieser Auswahlentscheidung steht dem Vormundschaftsgericht ein
Ermessensspielraum zu, der nicht überschritten wurde. Angesichts der rechtlich nicht
einfach liegenden Problematik, eine satzungsgemäße Verwendung des
Vereinsvermögens sicherzustellen, war es insbesondere angemessen, einen
Rechtsanwalt mit der Pflegschaft zu beauftragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerden jeweils: 8.000,00 DM.
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