Urteil des OLG Köln vom 25.08.1999
OLG Köln: zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, kopie, brief, ermessen, rechtssicherheit, datum, meinung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 19 W 30/99
25.08.1999
Oberlandesgericht Köln
19. Zivilsenat
Beschluss
19 W 30/99
Landgericht Köln, 20 O 342/99
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 20.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.07.1999 - 20 O 342/99 - wird
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts nach den §§ 771 III, 769
ZPO ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht greifbar gesetzwidrig ist,
insbesondere das Landgericht die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht verkannt
hat. Nur in einem solchen Fall wäre die sofortige Beschwerde nach überwiegender
Meinung in der Rechtsprechung, insbesondere auch des OLG Köln, und in der Literatur
zulässig. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung soll nur ganz
ausnahmsweise bei einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners erfolgen (vgl. OLG
Köln OLGR 1998, 237; 1997, 176, 214; 1996, 119; 1995, 75, 187; 1994, 264; 1993, 187;
1992, 162, 223; Musielak, ZPO, § 707 Rn. 12, 13; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl., § 769 Rn.
18; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 769 Rn. 13; jeweils m. zahlr. Nachw.). Seine früher
vertretene Ansicht, die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO sei
ohne besondere Voraussetzungen zulässig (OLGR 1992, 13; 1993, 187), hat der Senat
auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht aufrechterhalten (Beschluss vom 12.04.1999
- 19 W 14/99), nachdem er die Frage in einem früheren Beschluss offen gelassen hatte
(OLGR 1998, 168). Diese Ansicht wird beim OLG Köln soweit ersichtlich nur noch vom 12.
Zivilsenat vertreten (OLG 1998, 103).
Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss sein
Ermessen fehlerhaft oder gar nicht ausgeübt hätte. Der nachträglich vom Kläger in Kopie
vorgelegte Kfz-Brief spricht eher gegen ihn, weil auch dort die Schuldnerin als Halterin
eingetragen ist. Die vom Landgericht festgesetzte Sicherheitsleistung von 20.000 DM
erscheint nicht überhöht, da die gegen die Schuldnerin erhobene Forderung, derentwegen
die Beklagte die Zwangsvollstreckung des streitigen PKWs betreibt, nach dem Inhalt der
Beiakten 285 M 8665/98 AG Köln wesentlich höher ist. Ergänzender Vortrag in der
Beschwerdebegründung ist im übrigen nicht zu berücksichtigen; er kann nicht dazu führen,
die erstinstanzliche Entscheidung rückwirkend als gesetzwidrig anzusehen (OLG Frankfurt,
FamRZ 1987, 393; OLG
Hamburg, FamRZ 1984, 922; Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rn. 13), zumal das Landgericht
seinen Beschluß jederzeit abändern kann (Zöller/Herget, a.a.O., m.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Beschwerdewert: 4.000 DM (= 1/5 des Hauptsachewertes, vgl., Zöller Herget, a.a.O., § 3
Rn. 16 "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung").