Urteil des OLG Köln vom 23.01.2002
OLG Köln: gerichtliche zuständigkeit, ordre public, vollstreckbarerklärung, widerklage, konkretisierung, beweiswürdigung, ausnahmefall, gerechtigkeit, zwangsvollstreckung, mangelhaftigkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 W 162/01
05.12.2001
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 W 162/01
Landgericht Krefeld, 6 T 168/01
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25. Juli 2001
gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom
5. Juli 2001 - 6 T 168/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig
verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der
Beteiligte zu 1) zu tragen.
G R Ü N D E :
Die Schuldnerin (K. III) ist als Auffanggesellschaft nach der am 14.08.1998 in Konkurs
gefallenen Gesellschaft "K. II" gegründet worden. Die Gesellschaft befasst sich mit der
Herstellung und dem Vertrieb von Textilien aller Art. Der Beteiligte zu 1) ist mit Beschluss
des Amtsgerichts Krefeld vom 18.01.2001 als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 01.04.2001 ist das
Konkursverfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter
bestellt worden. In seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der Beteiligte
zu 1) den Betrieb der Schuldnerin bis zum 31.03.2001 und teilweise verlängert bis Mitte
April 2001 fortgeführt.
Seit 1994 wurde auf dem Betriebsgrundstück eine Grundwasserreinigungsanlage
betrieben, da das Grundstück durch Einleitunq von L. durch den Betrieb kontaminiert
worden war. In Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises V. war ein
Konzept zur Beseitigung der Kontaminierung entwickelt worden. Es waren
Grundwasserentnahmebrunnen installiert worden, aus denen eine Wasserentnahme für die
Produktion des Betriebes erfolgte. Dabei wurde das Wasser aufbereitet und gereinigt.
Unter dem Datum des 09.04.2001 hat der Beteiligte zu 1) eine Vergütung zuzüglich
Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 316.972,32 DM beantragt. Er hat
unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH die Auffassung vertreten, bei der
Festsetzung seiner Vergütung sei nicht nur der Wert des Betriebes sondern der Wert des
von der "K. II" gepachteten Grundstücks als Aussonderungsrecht zu berücksichtigen, weil
er in Bezug auf dieses Grundstück erhebliche Tätigkeiten geleistet habe. Das Amtsgericht
hat durch Beschluss vom 25.04.2001 die Vergütung in Höhe von 196.332,71 DM
festgesetzt. Durch Beschluss vom 30.04.01 hat es eine Vergütung für die Einbeziehung des
gepachteten Grundstücks in die Vergütung zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten
sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht teilweise abgeholfen,
indem es durch Beschluss vom 14.05.2001 die Vergütung auf insgesamt 271.176,08 DM
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festgesetzt hat. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei der Festsetzung der
Vergütung der Grundstückswert nicht berücksichtigt werden könne, da der vorläufige
Verwalter in Bezug auf das Grundstück nicht in erheblichem Umfang tätig geworden sei.
Umweltlasten beträfen das Eigentum als Aussonderungsrecht nicht. Im vorliegenden Fall
liege eine künftige Gefährdung gerade darin, dass der Betrieb des Unternehmens nicht
mehr fortgeführt werden würde. Das Amtsgericht hat aber Zuschläge auf die Vergütung
gewährt, insgesamt in Höhe von 90 %.
Der Beteiligte zu 1) hat seine sofortige Beschwerde aufrechterhalten, soweit das
Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 5.7.2001
zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, das Amtsgericht habe den
Grundstückswert zu Recht nicht in die Bewertung mit einbezogen. Die von dem Beteiligten
zu 1) für seine abweichende Auffassung angeführte Entscheidung des BGH vom
14.12.2000 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters sei nicht im Hinblick auf das verpachtete Grundstück ausgeübt worden,
sondern die Betriebsfortführung habe in großem Umfang der Beseitigung der früheren
Kontaminierung gedient, für die die Schuldnerin als Nachfolgerin der früheren
Verursacherin nach §§ 1, 3 UmwelthaftungsG gehaftet habe. Der Betrieb der Schuldnerin
habe fortgeführt werden müssen, weil deren Vorgängerin bzw. Vorvorgängerin durch
Einleitungen eine Kontaminierung des Grundstücks herbeigeführt habe. Maßnahmen zu
deren Beseitigung seien bereits vor Konkurseröffnung von der Vorgängerin der
Schuldnerin, nämlich der "K. II", in Gang gesetzt worden, indem durch Brunnen und eine
Grundwasserreinigungsanlage das Wasser aufbereitet worden sei. Die Stilllegung des
Betriebes würde dazu geführt haben, dass für die Produktion kein Wasser mehr
entnommen worden wäre und die Wasserreinigungsanlage damit nicht mehr betrieben
worden wäre. Entscheidend sei deshalb die Fortführung des Betriebes gewesen. Mit dieser
sei zusätzlich die umfangreiche Tätigkeit des Insolvenzverwalters durch Gespräche mit der
Unteren Wasserbehörde usw. einhergegangen. Hierfür habe das Amtsgericht
entsprechend hohe Zuschläge gemacht, die die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters mit 90 % des Regelsatzes auch nach Auffassung der Kammer
angemessen abdeckten.
Gegen diesen ihm am 16.7.2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1)
mit der am 26.7.2001 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde
vom 25.7.2001, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Er hält daran
fest, dass bei Beachtung der vom BGH im Beschluss vom 14.12.2000 aufgestellten
Grundsätze zur Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der
Verkehrswert des von der "K. III" gepachteten Betriebsgrundstücks in Höhe von DM 8 Mio
hier mit zu berücksichtigen sei. Bereits eine "nennenswerte Befassung" mit dem
Aussonderungsgegenstand, also hier dem Betriebsgrundstück, führe danach zu einer
Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage. Wie er vorgetragen habe, sei seine Tätigkeit
in Bezug auf das Grundstück nicht nur nennenswert, sondern mehr als erheblich gewesen.
Die Pflicht zur Gefahrenabwehr in Bezug auf das kontaminierte Grundstück habe sich aus §
4 Bundesbodenschutzgesetz ergeben. In Erfüllung dieser Pflicht seien die
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und die weit über den Erfordernissen des
Eigenverbrauchs erfolgte Förderung des Grundwassers sowie die damit verbunden
Kostenverursachung ausschließlich zur Schadenabwehr erfolgt. Denn nur die
Insolvenzschuldnerin habe die Dekontaminierung durchführen können, da sie in der Lage
gewesen sei, entnommenes Wasser durch die Aufbereitungsanlage und den Gebrauch im
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Produktionsbetrieb zu dekontaminieren. Zur Art und zum Umfang seiner Befassung mit
dem Grundstück macht der Beschwerdeführer im weiteren nähere Angaben.
2.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das
Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 5.
Juli 2001 berufen.
3.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist unzulässig.
a)
Die sofortige weitere Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4,
7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen
weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsent-scheidung des
Landgerichts im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO vor (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 198 = NZI 1999,
198; Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 317 [318]; Senat, Rpfleger 2000, 293). Der
Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters
einschließlich der zu erstattenden Auslagen unterliegt gemäß den §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3
InsO, 11 Abs. 1 RPflG der sofortigen Beschwerde, wenn der Mindestbeschwerdewert der
§§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO, 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293).
Nichts anderes gilt für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters. Nach §
21 Abs. 2 Nr. 1 InsO gelten für ihn die Vorschriften der §§ 63 bis 65 InsO entsprechend, so
dass auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über seine Vergütung mit der
Erstbeschwerde anfechtbar ist (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 293; LG Frankfurt, ZIP 1999,
1686 = InVo 1999, 276; LG Göttingen, ZInsO 2000, 46), wenn - wie hier - der genannte
Mindestbeschwerdewert erreicht ist.
b)
Jedoch sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung der weiteren
Beschwerde hier nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere
Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der
Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden
Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (ständige
Rechtsprechung des Senats: z.B. Beschluss vom 4. Juli 2001, 2 W 135/01 mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senates; vgl. auch: OLG Dresden, NZI 2000,
436; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 14). Vorliegend ist bereits die zuletzt
genannte Voraussetzung nicht erfüllt.
Eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht bereits dann
geboten, wenn das Beschwerdegericht nach Ansicht des Beschwerdeführers eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu einer grundsätzlichen Frage aus dem
Insolvenzrecht nicht beachtet hat. Vielmehr ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nur dann
gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender Entscheidungen im
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Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann im Anwendungsbereich des
neuen Insolvenzrechts auch ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche
Rechtsprechung der Fall sein, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und
Amtsgerichten oder ernst zu nehmende Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen
Rechtsfragen der Insolvenzordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung
begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Tatrichters bei der Anwendung einer
Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen
dagegen keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr
(ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225];
Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in:
Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2 Lfg. Nov. 2000, § 7 Rdnr. 19 ff; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7
Rdnr. 23 f; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. März 2001, § 7 Rdnr. 3 ff;
Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Pape, NJW 2001, 23 [25])).
Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung keiner solchen
Überprüfung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen
Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die hier
maßgeblichen Rechtsfragen, in welchem Umfange und unter welchen Voraussetzungen
bei dem Wert des verwalteten Vermögens Aus- und Absonderungsrechte zu
berücksichtigen sind, in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sind. Er beruft sich
insoweit zutreffend auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2000
(NZI 2001, 191 = MDR 2001, 592). Darin hat der BGH - wie auch bereits zuvor der Senat
(ZIP 2000, 1993) - ausgesprochen, dass im Rahmen der entsprechenden Anwendung des
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Berechnungsgrundlage für die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Wert des von ihm verwalteten
Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung ist, und dass mit Aus- oder
Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur zu berücksichtigen sind, soweit der
vorläufige Verwalter sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat.
Indem der Beteiligte zu 1) hier geltend macht, das Landgericht habe diese vom
Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze verkannt bzw. nicht beachtet, es habe nicht
hinreichend berücksichtigt, dass die Fortführung des Betriebes im Grunde einzig dem
Zweck gedient habe, der gesetzlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr bezüglich des
kontaminierten Pachtgrundstücks nachzukommen, wendet er sich gegen die tatrichterliche
Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Es handelt sich mithin
bei seinen Einwendungen nur um eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten
Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 7 Abs. 1 InsO. Diese Einwendungen vermögen daher - unabhängig von der Frage
nach ihrer sachlichen Berechtigung - für sich genommen eine Zulassung der weiteren
Beschwerde nicht zu rechtfertigen.
Da es der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht bedarf, ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen.
Vielmehr muss das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als
unzulässig verworfen werden.
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 45.796,24 DM