Urteil des OLG Köln vom 01.03.2004

OLG Köln: vergleich, widerklage, form, datum, vollstreckungstitel

Oberlandesgericht Köln, 17 W 48/04
Datum:
01.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 48/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 227/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat tritt den Gründen der Nichtabhilfeentschließung des
Rechtspflegers vom 11. Februar 2004 bei; sie stimmen mit seiner in
ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom Bundesgerichtshof
inzwischen bestätigten Auffassung überein, dass die Parteien, um eine
Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu
erreichen, einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich
entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der
der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO entspricht. Auf den u.a. in
NJW 2002, 3713 f. veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - wird ergänzend Bezug
genommen. Einen Vergleich haben die Parteien nicht protokollieren
lassen. Klage und Widerklage sind vielmehr wechselseitig
zurückgenommen worden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO
dem Beklagten auferlegt.
Streitwert: 648,56 €.