Urteil des OLG Köln vom 07.07.2000

OLG Köln: wirtschaftliche tätigkeit, verfahrensart, treuhänder, auflage, anfechtung, verfahrensbeteiligter, gerichtsbarkeit, anfechtbarkeit, beschwerdegrund, berechtigter

Oberlandesgericht Köln, 2 W 61/00
Datum:
07.07.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 61/00
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 3 T 315/99
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 07. März 2000
gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold vom 16. Februar 2000 -
3 T 315/99 - wird zugelassen. 2. Auf die sofortige weitere Beschwerde
des Schuldners vom 07. März 2000 wird der Beschluß des Landgerichts
Detmold vom 16. Februar 2000 - 3 T 315/99 - aufgehoben und das
Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde
des Schuldners vom 18. Oktober 1999 gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Detmold vom 29. September 1999 - 10d IK 14/99 - an das
Landgericht Detmold zurückverwiesen. Dem Landgericht wird auch die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
übertragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht Detmold durch Beschluß vom 29.
September 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet
und den Beteiligten zu 3) als Treuhänder ernannt. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde des Schuldners vom 18. Oktober 1999 hat das Landgericht durch Beschluß
vom 10. November 1999 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des
Schuldners hat der Senat sodann durch Beschluss vom 19.01.2000 den Beschluss des
Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die
sofortige Beschwerde des Schuldners an das Landgericht mit der Begründung
zurückverwiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts keine subsumtionsfähige
Sachverhaltsdarstellung enthalte. Hierauf hat das Landgericht mit Beschluß vom
16.02.2000 die Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erneut als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der
Gläubiger habe ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach
§ 14 Abs. 1 InsO. Dazu reiche grundsätzlich das Ziel, die (zumindest teilweise)
Realisierung der eigenen Ansprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu fördern.
Es stehe nicht fest, dass der Gläubiger den Insolvenzantrag nur gestellt habe, um die
Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegen sich selbst zu vereiteln. Der eingesetzte
Treuhänder habe die Vermögensverhältnisse des Schuldners und evtl. Ansprüche
gegen Dritte selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen und müsse versuchen,
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begründete Ansprüche des Schuldners gegen Dritte durchzusetzen. Die Einstufung des
Verfahrens als Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren durch das Amtsgericht sei
nicht anfechtbar.
Gegen diesen ihm am 25.02.2000 zugestellten Beschluß wendet sich der Schuldner mit
der am 08.03.2000 bei Gericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde vom
07.03.2000, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Er macht
geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines hinreichenden
Rechtsschutzbedürfnisses für den Gläubigerantrag bejaht. Unzutreffend sei auch die
Ansicht des Landgerichts, die Einstufung als Verbraucherinsolvenzverfahren unterliege
keiner Überprüfung.
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2.
5
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVB1. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von dem
Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold vom 16.02.2000
eingelegte Rechtsmittel berufen.
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a)
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Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
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Das von dem Schuldner angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche
Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat,
ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Entscheidung des
Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1,
34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde statt.
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Die sofortige weitere Beschwerde und der Antrag auf Zulassung sind form- und
fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der
erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach
in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben
sein muß, keine Anwendung. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten
werden kann, ist im Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend geregelt
(Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in:
Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid,
InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15)
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dd)
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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs.
1 Satz 1 InsO sind gegeben.
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Der Schuldner stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes, und die
Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten. Der - soweit ersichtlich - von den weiteren
Beschwerdegerichten für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht
entschiedenen Frage, ob die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mit der Begründung angefochten kann, daß das Insolvenzgericht die falsche
Verfahrensart bestimmt hat, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (zur Möglichkeit der
Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage:
HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).
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b)
15
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist begründet. Der
angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes
(§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO). Das Landgericht ist fehlerhaft davon
ausgegangen, daß der Eröffnungsbeschluß des Insolvenzgerichts hinsichtlich der
Verfahrensart - hier die Wahl des Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß den §§ 304 ff
InsO - nicht nachprüfbar sei.
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In seiner früheren Entscheidung hat sich das Landgericht hierzu auf die Kommentierung
von Wenzel (in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11/99, § 304 Rdnr. 2a) berufen, wonach
"die Entscheidung des Gerichts über die Einstufung als Regel- oder Sonderverfahren
unanfechtbar" sein soll, weil das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des
Gerichts über die Einstufung als Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren nicht
ausdrücklich vorsehe. Sofern hiermit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die (etwa
aus dem Aktenzeichen oder einzelnen Verfügungen zu ersehene) verfahrensmäßige
Handhabung durch das Insolvenzgericht vor der Eröffnungsentscheidung nicht isoliert
anfechtbar ist, stimmt der Senat dem zu. Eine weitergehende Einschränkung ist
allerdings nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus § 34 Abs.1 und 2 InsO eindeutig ergibt, ist
die Entscheidung über die Ablehnung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit
der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung nicht
bezweifelt werden kann, würde die vom Landgericht vertretene Auffassung, die
Einstufung des Verfahrens als Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren sei "nicht
anfechtbar", darauf hinauslaufen, den Rechtsmittelgerichten nur eine entsprechend
eingeschränkte Überprüfungsbefugnis einzuräumen und dem Schuldner umgekehrt
Einwendungen abzuschneiden. Derartige Einschränkungen sind dem
Rechtsmittelsystem fremd und lassen sich aus den Bestimmungen der InsO nicht
herleiten (vgl. LG Rostock, ZInsO 2000, 340; Smid, Insolvenzordnung, 1998, § 34 Rn. 7).
Sie würden auch der Bedeutung der Verfahrenswahl für die Beteiligten nicht gerecht.
Wie auch die Kommentierung in Kübler/Prütting an anderer Stelle nicht verkennt, sind
Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren unterschiedliche Verfahren, die sich
gegenseitig ausschließen. Das Gericht muß daher von amts wegen prüfen, welchem
Verfahren der Schuldner unterfällt (so zutreffend Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand:
11/99, § 304 Rdnr. 2a und 2c mit weiteren Nachweisen). Es ist an einen Antrag auf
Eröffnung in einer bestimmten Verfahrensart gebunden. Es kann nicht in einer
abweichenden Verfahrensart eröffnen, sondern muß, wenn es die Voraussetzungen für
das beantragte Verfahren nicht für gegeben hält, den Antrag zurückweisen (so ebenfalls
zutreffend Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11/99, § 304 Rdnr. 2d mit weiteren
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Nachweisen). Gerade an dem letztgenannten Bespiel zeigt sich, daß die abweichende
Auffassung nicht zutreffend sein kann. Ein Ablehnungsbeschluß, der sich allein auf
fehlende Verfahrensvoraussetzungen stützt wäre unanfechtbar. Ein
Verfahrensbeteiligter würde durch eine solche Begründung rechtlos gestellt. Daher
müssen grundsätzlich Fehler des Eröffnungsbeschlusses betreffend die Verfahrenswahl
überprüfbar sein. Ein Schuldner kann somit - wie im vorliegenden Fall - geltend machen,
daß die persönlichen Voraussetzungen für die Durchführung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß § 304 Abs. 1 InsO bei ihm nicht vorliegen, da er
eine mehr als nur geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Er beruft
sich damit in zulässiger Weise auf das Fehlen einer gesetzlichen
Eröffnungsvoraussetzung für die vom Insolvenzgericht gewählte Verfahrensart.
Aufgrund der Gesetzesverletzung war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die
Sache zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 4
InsO, 564 Abs.1, 565 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung in der Sache selbst ist
dem Senat nicht möglich, da der angefochtene Beschluß des Landgerichts hinsichtlich
der maßgeblichen Voraussetzungen für die Bestimmung der Verfahrensart keine
subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung enthält. Es nicht ersichtlich, ob und ggf. in
welchem Umfange der Schuldner derzeit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt aus den
Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen (Senat, Beschluß
vom 29. Dezember 1999, 2 W 205/99; Senat, Beschluß vom 3. Januar 2000, 2 W
270/99; jeweils zur Insolvenzordnung; FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 22; Senat,
MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR 1987, 223 [223 f.]; Senat,
ZIP 1989, 572 [575]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils für das Verfahren
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit). Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung wird das
Landgericht daher insoweit ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen haben,
die in die Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung aufzunehmen sind.
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Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ein rechtliches Interesse des
Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) bejaht hat, läßt
die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des bisherigen Sach- und
Streitstands einen Rechtsfehler nicht erkennen.
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3.
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Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis
Erfolg hat, muß auch die Entscheidung über die Kosten des weiteren
Beschwerdeverfahrens dem Landgericht übertragen werden.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: 6.000,00 DM (wie Vorinstanz)
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