Urteil des OLG Köln vom 20.04.2010
OLG Köln (fahrbahn, geschwindigkeit, zeitpunkt, abblendlicht, fernlicht, strafkammer, zeuge, fahrzeug, hindernis, einlassung)
Oberlandesgericht Köln, III-1RVs 71/10
Datum:
20.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1RVs 71/10
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Aachen zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
I.
2
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
3
Seine Berufung hat zunächst die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen am
23.03.2009 verworfen.
4
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 07.09.2009 - 82 Ss
50/09 - das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine
andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Zur Begründung hat
der Senat u.a. ausgeführt:
5
"Die Gründe des Berufungsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung nicht. Sie sind zur Frage, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall für den
Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
6
Einem Verkehrsteilnehmer ist nur diejenige Verkehrsunfallfolge strafrechtlich
zuzurechnen, die bei einem pflichtgemäßen Verkehrsverhalten vermieden worden wäre
(BGHSt 33, 64 = NJW 1985, 1350; BGH NStZ 2009, 148; OLG Düsseldorf VRS 88, 268;
Senat VRS 70, 373; SenE v. 25.10.2001 – 1 Zs 907/01 -). Ausgangspunkt der
Betrachtung muss dabei die kritische Verkehrslage sein, das heißt die Situation, in der
der Täter verpflichtet gewesen wäre, Maßnahmen zur Abwendung der den Unfall
7
herbeiführenden Gefahren zu treffen (Senat a.a.O. m.N.).
Hiernach ist ein verbotswidriges zu schnelles Fahren für einen Unfall ursächlich im
strafrechtlichen Sinne nur dann, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen
Verkehrslage bei Einhaltung der zulässigen – geringeren – Geschwindigkeit der Unfall
noch hätte vermieden werden können (vgl. BGHSt a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
8
Was den Eintritt der kritischen Verkehrslage anbelangt, sind die Ausführungen der
Strafkammer nicht zu beanstanden. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass der
Angeklagte die Fußgänger als Hindernis erst wahrnehmen konnte, als der erste der
beiden – der Zeuge L. – die Fahrbahn zu deren Überquerung deutlich betrat.
9
Zur entscheidenden Frage, wie weit der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von der
späteren Unfallstelle noch entfernt war, enthält das Berufungsurteil allerdings
widersprüchliche Angaben. (…)
10
Dieser Widerspruch hinsichtlich der Entfernungsangabe - einerseits 50 m, andererseits
29,16 m – löst sich auch bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe nicht auf. Die
Feststellung der Strafkammer, der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn der Angeklagte
bei Eintritt der "kritischen Verkehrssituation" nicht mit einer höheren als Geschwindigkeit
als 81 km/h gefahren wäre, ist mit beiden Angaben nicht in Einklang zu bringen und
beantwortet daher auch die Frage, welche Geschwindigkeit des Angeklagten noch
verkehrsgerecht gewesen wäre (vgl. BGHSt 33, 64 = NJW 1985, 1350), nicht
rechtsfehlerfrei. (…)"
11
In der erneuten Berufungshauptverhandlung hat die 2. kleine Strafkammer des
Landgerichts Aachen die Berufung am 01.12.2009 verworfen.
12
Zum Unfallhergang hat die Strafkammer Folgendes festgestellt:
13
"In der sogenannten "Mainacht" vom 30. April auf den 01. Mai 2007 gegen 22.25 Uhr
befuhr der Angeklagte auf seinem üblichen Heimweg von seiner Tischlerwerkstatt die
Kreisstraße X aus Y. kommend in Fahrtrichtung I. Zum Unfallzeitpunkt war die
außerhalb der geschlossenen Ortschaft von dem Angeklagten befahrene K 5, deren
Fahrbahnoberfläche einen weit fortgeschrittenen Verschleiß mit zahlreichen Flickstellen
aufwies, bei klarer Witterungslage in trockenem Zustand, eine Straßenbeleuchtung war
nicht vorhanden. Nach Verlassen der Ortslage X. beschleunigte der Angeklagte sein
Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h. Hierbei schaltete er sein Abblendlicht
ein, mit der Folge, dass im mittleren Bereich der Ausleuchtung der
Fahrzeugscheinwerfer am rechten Fahrbahnrand auftretende Hindernisse in einer
Entfernung von maximal 45 Metern noch wahrgenommen werden konnten.
14
Der Zeuge L. und der zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alte Sohn der Nebenkläger S.
M. gingen zur selben Zeit gemeinsam an dem aus der Fahrtrichtung des Angeklagten
gesehen rechten Fahrbahnseite außerhalb der geschlossenen Ortschaft auf der K 5
ebenfalls in Richtung I., weil sie eine Maiveranstaltung besuchen wollten. Das hell
gekleidete spätere Unfallopfer hatte keinen Alkohol getrunken. Der Zeuge L. ging auf
der Fahrbahn, während S. M. unmittelbar daneben auf dem Grünstreifen neben der
Asphaltteerdecke der K 5 ging. Beide fassten den Entschluss, die Fahrbahnseite zu
wechseln. Nachdem ihnen der Zeuge von D. aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung
mit seinem Fahrzeug entgegen gekommen war und sie ihn hatten passieren lassen,
15
bewegte sich zunächst der Zeuge L. mit Schrittgeschwindigkeit und anschließend
unmittelbar dahinter der S.M. vom vorgenannten rechten Straßenrand aus über die
Fahrbahn auf die linke Straßenseite zu. Hierbei beachteten sie nicht den von hinten
herannahenden PKW des Angeklagten, der durch das Scheinwerferlicht des
entgegenkommenden Fahrzeugs in seiner Sicht nicht beeinträchtigt wurde und sich zu
dem Zeitpunkt, als die beiden Fußgänger seine Fahrspur zu queren begannen, in einer
Entfernung von ca. 58 m befand. Ohne dass sich angesichts der Spurenzeichnung oder
aufgrund sonstiger Anknüpfungstatsachen nähere Feststellungen dazu treffen ließen, in
welchem genauen Umfang der Angeklagte sein Fahrzeug beim Erkennen der die
Fahrbahn passierenden Fußgänger abbremste, erfasste er mit seinem im Bremsvorgang
begriffenen Fahrzeug den hinter dem vor ihm gehenden Zeugen L., der die Straßenmitte
bereits überquert hatte, die Fahrbahn querenden S.M. etwa im Bereich der
Fahrbahnmittellinie, so dass das Unfallopfer nach dem Aufprall auf die Frontpartie über
die Motorhaube, die Windschutzscheibe und das Dach des Fahrzeugs nach links
weggeschleudert wurde und in unmittelbarer Nähe zu dem schließlich zum Stillstand
gekommenen PKW des Angeklagten auf der aus dessen Fahrtrichtung gesehen linken
Fahrbahn liegen blieb. Auf Grund der hierbei erlittenen Verletzungen verstarb S.M. noch
am Unfallort.
Um noch rechtzeitig vor einem innerhalb der Leuchtweite auftauchenden und damit
erkennbaren Hindernis anhalten zu können, wäre es mit Blick auf die Fahrbahngriffigkeit
und die Reaktionsdauer von 1,5 Sekunde erforderlich gewesen, eine Geschwindigkeit
von 58 km/h einzuhalten. Hätte der Angeklagte eine Geschwindigkeit von 58 km/h
eingehalten, so wäre es ihm unter Berücksichtigung der Reaktionszeit noch möglich
gewesen, die zu Beginn des Überquerens der Fahrbahn von rechts nach links
außerhalb der Leuchtweite seiner Abblendscheinwerfer nicht sichtbaren Fußgänger
beim Überqueren der Fahrbahn auf derselben als Hindernis wahrzunehmen, sobald sie
im Scheinwerferkegel auftauchten. Dann hätte der Angeklagte bei Beachtung der
erforderlichen Sorgfalt die die Fahrbahn überquerenden Fußgänger so rechtzeitig
erkennen können, dass ihm noch eine Reaktion insoweit möglich gewesen wäre, als er
sein Fahrzeug noch vor S.M. zum Stillstand hätte bringen können mit der Folge, dass es
nicht zu dem tödlichen Aufprall auf das Fahrzeug des Angeklagten gekommen wäre.
Dies hätte dem Angeklagten mit Blick auf das für Kraftfahrer geltende Gebot des
Fahrens auf Sicht bei Anspannung der ihm zur Verfügung stehenden Geisteskräfte
bewusst sein können und müssen."
16
Zur Beweiswürdigung heißt es im Berufungsurteil u.a.:
17
"Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Nach dem Durchfahren der Ortslage X.
habe er zunächst einen Traktor überholt und anschließend das Fernlicht eingeschaltet.
Die Wetterverhältnisse hätten keine Besonderheiten aufgewiesen. Als ihm etwa zwei
Kilometer hinter X. ein Fahrzeug entgegen gekommen sei, habe er das Fernlicht
ausgeschaltet und das Abblendlicht eingeschaltet. Über das Abblendlicht hinaus habe
er nichts sehen können. Als er mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei,
habe es ein paar Sekunden später einen Schlag auf das Auto gegeben, und er habe
eine Vollbremsung eingeleitet. Näher konkretisieren könne er dies nicht, er müsse aber
etwas gesehen haben entsprechend seiner Schilderung des Unfallhergangs anlässlich
der Verkehrsunfallanzeige, bei der er noch angegeben habe, er habe zwei Personen auf
seiner Fahrbahn gesehen. Heute wisse er dies allerdings nicht mehr. Vor dem
Hintergrund könne er jetzt nur noch sagen, dass er vorher niemanden gesehen habe
und es eben entsprechend seiner jetzigen Einlassung einen plötzlichen Schlag auf sein
18
Auto gegeben habe.
Diese Einlassung belegt zunächst, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dr.
N. zur Frage der von dem Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit zur Unfallzeit
zutreffend sind. Die subjektive Wahrnehmung des Angeklagten deckt sich mit der von
dem Sachverständigen Dr. N. ermittelten und auf der Grundlage seiner ausführlichen
Begründung zur Überzeugung der Kammer damit zur Grundlage der Feststellungen
gemachten Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 100 km/h. (…)
19
Dass zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sich dem späteren Kollisionspunkt näherte,
außerhalb der Leuchtweite seines Abblendlichts der Zeuge L. und das spätere
Unfallopfer die Straße überquerten und die beiden Fußgänger damit ein gerade
deswegen ein Fahren auf Sicht erforderlich machendes Hindernis bereits auf und nicht
nur neben der Fahrbahn des Angeklagten darstellten, ergibt sich aus den Weg -
Zeitverhältnissen des herannahenden Fahrzeugs und der die Fahrbahn querenden
Fußgänger unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten.
20
Auszugehen ist hierbei zunächst davon, dass sich entsprechend den in Augenschein
genommenen Lichtbildern in Verbindung mit den Monobildskizzen der insoweit
vermaßten Unfallstelle eine Entfernung vom rechten Fahrbahnrand bis zur Mittellinie
von drei Metern ergibt. Bei einer Geschwindigkeit des Angeklagten von 100 km/h ergibt
sich damit rein rechnerisch eine durchfahrene Strecke von 27,77 m/s, zu Gunsten des
Angeklagten abgerundet also 27 m/s.
21
Ein Fußgänger, der vom rechten Fahrbahnrand aus die drei Meter breite Fahrspur des
Angeklagten quert, benötigt hierfür bei normaler Gehgeschwindigkeit, die
gerichtsbekannt etwa 5 km/h beträgt, mit Blick auf eine dementsprechend zurück gelegte
Strecke von 1,38 m/s eine Zeit von 2,17 Sekunden. Der Zeuge L., der seinen
glaubhaften Bekundungen unmittelbar vor dem ihm folgenden Unfallopfer die Straße
gehend querte, hatte seinen nachvollziehbaren und in Übereinstimmung mit seinen
vorangegangenen Vernehmungen erfolgten Bekundungen die Straße zum Zeitpunkt der
Kollision bereits bis jenseits der Mittellinie überquert, so dass er vom rechten
Straßenbahnrand aus, von dem aus er gestartet war, eine Strecke von mindestens 3
Metern zurückgelegt hatte. Dementsprechend muss er zu einem Zeitpunkt von
mindestens 2,17 Sekunden vorher bereits die Straße betreten haben, um überhaupt in
eine Position zu gelangen, die dazu führte, dass er im Gegensatz zu dem Unfallopfer
von dem herannahenden PKW nicht erfasst worden ist. Etwas räumlich und zeitlich
versetzt folgte ihm das spätere Unfallopfer S. M., der sich den weiteren Bekundungen
des Zeugen zufolge unmittelbar hinter ihm befand und von dem PKW erfasst worden ist.
Dementsprechend befand sich das Fahrzeug des Angeklagten bei der vorgenannten
Geschwindigkeit von 100 Km/h und einer zu seinen Gunsten hierbei angenommenen
durchfahrenen Strecke von 27 m/s bei Losgehen des Zeugen L. vom rechten
Fahrbahnrand aus in einer Entfernung von 58,59 Metern.
22
Dass indes der Zeuge L. zum Zeitpunkt des herannahenden Fahrzeugs nicht erst
entsprechend den zuletzt genannten Weg - Zeitverhältnissen die Fahrbahn betreten hat,
mithin erst zu einem Zeitpunkt, als er bereits von dem Leuchtkegel der Abblendlichter
des Fahrzeugs des Angeklagten erfasst worden war, ergibt sich aus der eigenen
Einlassung des Angeklagten nach dem Unfall: Er hat insoweit nämlich unmittelbar
anschließend gegenüber den ihn vernehmenden Polizeibeamten erklärt, dass er
plötzlich zwei Personen auf seiner Fahrbahn - also nicht neben der Fahrbahn -
23
wahrgenommen hat. Dies deckt sich mit seiner Einlassung in der
Berufungshauptverhandlung, wo ebenfalls keine Rede davon war, dass er die
Fußgänger schon wahrgenommen hat, als sie sich - schon von seinem Abblendlicht
erfasst - noch am rechten Fahrbahnrand befanden und erst anschließend plötzlich die
Fahrbahn betraten.
Hiernach hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge
L., dessen Erscheinen auf der Fahrbahn das erste reaktive Moment für den nicht auf
Sicht fahrenden Angeklagten war, im Lichtschein des Fahrzeugs des Angeklagten
auftauchte, weder er, noch das spätere Unfallopfer sich noch am rechten Straßenrand
befanden und erst dann über die Fahrbahn gelaufen sind.
24
Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung haben sich nicht aus den Bekundungen
des Zeugen von D. ergeben. Seinen Bekundungen zufolge näherte er sich aus der
Gegenrichtung kommend mit seinem PKW der späteren Unfallstelle und will die beiden
Fußgänger zu dem Zeitpunkt bereits in seinem Scheinwerferkegel mittig auf der
Gegenfahrbahnspur gehend, etwa einen Meter voneinander getrennt gesehen haben.
Zu einem Queren der Fußgänger bekundete er insoweit nichts, vielmehr war er der
Auffassung, dass die beiden Fußgänger mittig nebeneinander gingen, ihm entgegen
kamen und "gut drauf" waren. Da diese Aussage aber zum einen nicht in Einklang steht
mit den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen L., der in Übereinstimmung mit
seinen vorangegangenen Bekundungen bereits bei der Polizei und in erster Instanz
erläutert hat, dass er nicht mittig der Fahrbahn, sondern am rechten Fahrbahnrand mit
seinem Vetter gegangen ist und zum anderen insbesondere den weiteren Ausführungen
des Sachverständigen eine solche Position des Unfallopfers zum Kollisionszeitpunkt
ausgeschlossen ist, weil eine Kollision mit dem späteren Unfallopfer mittig auf der
Fahrbahn mit den vorgefundenen Unfallspuren nicht kompatibel ist, kann die dieser
Aussage entsprechende Wahrnehmung nicht zur Grundlage der getroffenen
Feststellungen gemacht werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge sich
mit Blick auf den äußerst kurzen Moment der bei Dunkelheit erfolgten Wahrnehmung der
beiden Fußgänger bei deren Passieren kein exaktes Bild von deren genauer Position
und deren Geh-/Laufverhalten machen konnte. Abgesehen davon wäre bei einem
solchen Geschehensablauf, den die Kammer aus den vorgenannten Gründen
ausgeschlossen hat, dem Angeklagten ohnehin ebenfalls ein Schuldvorwurf zu machen,
weil nämlich dann das Hindernis selbst in den mittig auf der Straße gehenden
Fußgänger bestanden hätte mit der Folge, dass es insbesondere mit Blick auf den
rechtlich relevanten Vertrauensgrundsatz schon nicht mehr auf das Verhalten der
Fußgänger vor dem Erfassen durch das Abblendlicht des Fahrzeugs des Angeklagten
ankäme.
25
Was die einzuhaltende Geschwindigkeit von 58 km/h betrifft hat die Kammer - da bei
Dunkelheit nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Dr. N. mit einer verlängerten Reaktionsdauer zu rechnen ist - eine
solche von 1,5 Sekunden zu Grunde gelegt, was einer durchfahrenen Strecke von 24,16
Meter/Sekunde entspricht. Bei einer optimalen Bremsverzögerung infolge trockener
Fahrbahn ergibt sich unter Zugrundelegung der physikalischen Ausgangsformel
Bremsweg = V zum Quadrat dividiert durch zwei multipliziert mit a, ( "V" =
Anfangsgeschwindigkeit in m/s ;"a" = konstante Bremsverzögerung in m/s zum Quadrat -
hier infolge der gegebenen Beschädigung der Fahrbahnoberfläche nach den
Ausführungen des Sachverständigen nur 7 m/s zum Quadrat ) ein Bremsweg von 18,54
Metern und damit ein Gesamtanhalteweg von 42,70 Metern. Wäre also der Angeklagte
26
mit der von ihm insoweit angesichts der Möglichkeit plötzlich auftauchender Hindernisse
einzuhaltenden Geschwindigkeit gefahren, so hätte er den Zeugen L. und das spätere
Unfallopfer beim Queren der Fahrbahn unter Berücksichtigung einer Ausleuchtung von
45 Metern noch so rechtzeitig gesehen, dass er sein Fahrzeug noch hätte abbremsen
und vor dem Unfallopfer zum Stillstand hätte bringen können."
Die rechtliche Bewertung im Berufungsurteil lautet wie folgt:
27
"Der Angeklagte hat sich hiernach wegen fahrlässiger Tötung, strafbar gemäß § 222
StGB, schuldig gemacht.
28
Der Angeklagte hat unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer die
Geschwindigkeit seines Fahrzeugs entgegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nachts nicht der
Sichtweite angepasst. Fahren auf Sicht im Sinne der genannten Vorschrift bedeutete,
dass er bei eingeschaltetem Abblendlicht mit höchstens 45 Metern Sichtweite eine
Geschwindigkeit von maximal 58 km/h hätte einhalten dürfen, um vor einem
auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig anhalten zu können. Der Angeklagte sei
darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung bei Dunkelheit und Abblendlicht
Geschwindigkeiten von höchstens 55 km/h als mit dem Sichtfahrgebot vereinbar
angesehen werden. Der Angeklagte musste auch jederzeit - und gerade in der Mainacht
- mit plötzlich auftauchenden Hindernissen auf seiner Fahrbahn rechnen."
29
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
30
II.
31
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
32
Die Gründe des Berufungsgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung
nicht.
33
Zwar sind die Berechnungen der Strafkammer nachvollziehbar. Ihre Feststellungen
finden aber in der Beweiswürdigung nicht insgesamt eine tragfähige Grundlage.
34
a)
35
Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung
dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage
der Verurteilung geworden sind; er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung
verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen
bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten herleiten lassen
(BGH NStZ 1995, 184; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34 u. VRS
82, 358). Der Tatrichter muss für das Revisionsgericht nachprüfbar darlegen, dass seine
Überzeugung auf tragfähigen Erwägungen beruht (BGH MDR 1980, 631 [Holtz];
ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34 u. VRS 82, 358; SenE v.
03.02.2009 - 81 Ss 107/08 -). Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass
die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren
Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa
nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als
einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NJW 2003, 1748; ständige
36
Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 82, 358; SenE v. 02.01.2001 - Ss 537/00 B -
= VRS 100, 140). Der Tatrichter wird seiner Beweiswürdigungsaufgabe nicht gerecht,
wenn er eine rechtserhebliche Feststellung nicht aus dem Ergebnis der
Beweisaufnahme legitimiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senat a. a. O. u. VRS
94, 215 [218]; SenE v. 03.02.2009 - 81 Ss 107/08 -).
Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht in vollem Umfang.
37
b)
38
Nach den Feststellungen der Strafkammer zum Schuldspruch hat der Angeklagte nach
Verlassen der Ortslage X. auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h beschleunigt und
hierbei sein Abblendlicht eingeschaltet.
39
Worauf die Strafkammer diese Feststellung stützt, ist indes unklar.
40
Den in den Gründen wiedergegebenen Aussagen der Zeugen von D. und L. kann sie
nicht entnommen werden. Zur Frage, mit welchem Licht der Angeklagte gefahren ist,
lässt sich aus dem mitgeteilten Inhalt der Aussagen nämlich nichts herleiten.
41
Aus der Einlassung des Angeklagten kann die Strafkammer diese Feststellung
ebenfalls nicht gewonnen haben. Der Angeklagte hat sich nicht etwa dahin eingelassen,
nach Verlassen der Ortslage durchgängig mit Abblendlicht gefahren zu sein. Vielmehr
hat er ausweislich der Urteilsgründe insoweit angegeben:
42
"Nach dem Durchfahren der Ortslage X. habe er zunächst einen Traktor überholt
und anschließend das Fernlicht eingeschaltet. Die Wetterverhältnisse hätten keine
Besonderheiten aufgewiesen. Als ihm etwa zwei Kilometer hinter X. ein Fahrzeug
entgegen gekommen sei, habe er das Fernlicht ausgeschaltet und das
Abblendlicht eingeschaltet."
43
Danach will der Angeklagte nach Verlassen der Ortslage zunächst mit Fernlicht und erst
zu einem späteren Zeitpunkt mit Abblendlicht gefahren sein. Mit diesem Teil der
Einlassung des Angeklagten setzt sich die Strafkammer aber nicht erkennbar
auseinander. Insbesondere lässt sich ihren Ausführungen auch nicht etwa entnehmen,
dass - und auf welcher Grundlage - sie seine Angaben insoweit für widerlegt erachtet.
44
c)
45
Die Frage, welche Beleuchtung (§ 17 StVO) der Angeklagte zu welchem Zeitpunkt
eingeschaltet hatte, ist für die Entscheidung auch von rechtserheblicher Bedeutung.
46
Ein Kraftfahrer darf im Straßenverkehr nur so schnell fahren, dass er innerhalb der
überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten
kann. Grundsätzlich muss er sicherstellen, dass der Anhalteweg im Sichtbereich, das
heißt in dem Bereich, in dem nach den konkreten Umständen Hindernisse für den
jeweiligen Fahrer erkennbar werden, garantiert bleibt (BGHSt 16, 145 = NJW 1961,
1588; BGH NJW 1984, 2412).
47
Bei Fernlicht ist die Sicht größer, damit kann auch die gefahrene Geschwindigkeit höher
sein. Bei Fahrten mit Abblendlicht ist die Geschwindigkeit der geringeren Reichweite
48
dieses Lichts anzupassen.
Besonderheiten gelten beim Umschalten von Fern- auf Abblendlicht.
49
Wer vor einem entgegenkommenden Fahrzeug ganz kurz abblendet, ist nicht zur
Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, wenn er innerhalb des zuvor vom
Fernlicht ausgeleuchteten Raumes wieder aufblenden kann (OLG München VRS 30,
20; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, StVO § 3 Rn. 11).
50
Muss nach dem Abblenden länger mit Abblendlicht gefahren werden, so braucht der
Kraftfahrer nicht sofort im Augenblick des Abblendens seine Geschwindigkeit auf das
durch die geringere Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer bedingte Maß
herabsetzen, etwa durch scharfes Bremsen. Vielmehr genügt es, wenn er bis zum Ende
der vorher ausgeleuchteten Strecke seine Geschwindigkeit - allmählich - so weit
herabgesetzt hat, dass er nunmehr innerhalb der Reichweite der abgeblendeten
Scheinwerfer anhalten kann (BayObLG NJW 1965, 1493; vgl. auch BGH VRS 35, 117;
Heß a.a.O).
51
Dabei folgt aus der Regel des Fahrens auf Sichtweite, dass der Vorgang der
Geschwindigkeitsanpassung so rechtzeitig abgeschlossen sein muss, dass der
Kraftfahrer außerhalb des zuvor durch das Fernlicht ausgeleuchteten Bereichs
rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrbahn anhalten kann (Beispiel: Schaltet
der Kraftfahrer an der Fahrbahnstelle x von Fernlicht auf Abblendlicht, dann muss er bei
einer etwaigen Reichweite des Fernlichts von 200 m seine Geschwindigkeit auf der
Strecke von 200 m soweit reduziert haben, dass er vor einem Hindernis, das sich auf
seiner Fahrspur in einer Entfernung – gerechnet von Punkt x – außerhalb des 200 m-
Bereichs befindet, noch rechtzeitig anhalten kann).
52
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer daher auch Feststellungen dazu
zu treffen haben, ob der Angeklagte zunächst mit Fernlicht gefahren ist und ggf. in
welcher Entfernung zur Unfallstelle er abgeblendet hat.
53
Sollte der Angeklagte zunächst mit Fernlicht gefahren sein und sollte der Lichtkegel des
Fernlichts über die (spätere) Unfallstelle hinausgegangen sein, dann wären die
vorstehend beschriebenen Besonderheiten zu berücksichtigen. Denn daraus könnte
sich ergeben, dass er in dem Zeitpunkt, als er den Eintritt der kritischen Verkehrslage
erkennen und darauf reagieren konnte, noch mit einer Geschwindigkeit fahren durfte, die
ein Anhalten am Ende des zuvor vom Fernlicht ausgeleuchteten (und dabei
hindernisfreien) Bereichs, nicht aber vor der - davor liegenden - späteren Unfallstelle
ermöglichte.
54
d)
55
Sollte der Angeklagte zunächst mit Fernlicht gefahren sein, wird für die Klärung der
Frage, wo genau er abgeblendet hat, auch von Bedeutung sein, wo sich das Fahrzeug
des Zeugen von D. in diesem Zeitpunkt befand und mit welcher Geschwindigkeit der
Zeuge in diesem Zeitpunkt und beim Passieren der (späteren) Unfallstelle gefahren ist.
Auf der Grundlage solcher Angaben und unter Berücksichtigung der Zeitspanne, die der
Zeuge L. und das Unfallopfer - nach dem Passierenlassen des Fahrzeugs des Zeugen
von D. - benötigten, um vom Fahrbahnrand bis über die Fahrbahnmitte bzw. bis zur
Anstoßstelle zu gelangen, könnte die Einholung eines
56
erneuten unfallanalytischen Gutachtens geboten sein.
57