Urteil des OLG Köln vom 29.01.2010
OLG Köln (neue tatsächliche vorbringen, zpo, gutachten, beweisaufnahme, kollision, gutachter, schiff, akten, lasten, geschwindigkeit)
Oberlandesgericht Köln, 3 U 61/09 BSchRH
Datum:
29.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 61/09 BSchRH
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 22/07 BSch
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. März 2009 verkündete
Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 22/07 BSch -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
I.
3
Die Klägerin ist der führende Versicherer des TMS "T.". Mit der Klage macht sie aus
übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einer
Schiffskollision geltend, die sich am 27. Oktober 2005 auf dem Rhein bei
Rheinkilometer 699 ereignet hat.
4
Am Unfalltag befand sich das TMS "T." auf dem Rhein in der Bergfahrt und überholte
das linksrheinisch ebenfalls zu Berg fahrende MS "E." auf dessen Backbordseite. Auf
der rechtsrheinischen Seite kam zu Tal entgegen ein Schubverband, bestehend aus
dem Schubboot "Q." und dem vorgespannten Schubleichter "M". Das Schubboot wurde
von dem Beklagten, der auch Ausrüster i.S.d. § 2 BinSchG ist, geführt. Er hatte den
Schubleichter aufgenommen und ließ den Schubverband langsam über Steuer zu Tal
treiben, d. h. in Rückwärtsfahrt mit dem Heck des Schubbootes voran. Der Schub-
leichter war dabei unstreitig abgeladen auf 2,75 m. Die garantierte Wassertiefe betrug in
der Fahrrinne 2,76 m. Die tatsächliche Wassertiefe ist zwischen den Parteien streitig.
Der Schubverband und das TMS "T." näherten sich einander mit einem Seitenabstand
von ca. 50 bis 60 m. Der Schubleichter hatte eine Grundberührung, deren Zeitpunkt und
Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Grundberührung brachen die
Koppeldrähte und der Schubleichter geriet in eine Steuerbordschräglage, während das
5
Schubboot im Wesentlichen gestreckt im Strom blieb. Der Schubleichter stieß quer im
Strom liegend mit dem Steuerbordvorschiff gegen die Backbordseite des nach wie vor
gestreckt zu Berg fahrenden TMS "T.". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
angegriffene Urteil Bezug genommen.
Das Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Klägerin habe aus abgetretenem und übergegangenem Recht gegen den Beklagten
einen Schadensersatzanspruch gem. den §§ 3, 92 ff., 114 Binnenschifffahrtsgesetz, da
nach dem Ergebnis durchgeführten Beweisaufnahme ein Verschulden des Beklagten
bei dem Unfall festzustellen sei. Dies folge aus den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises: Zum Einen sei auf eine fehlerhafte Navigation zu schließen, falls
ein ordnungsgemäß abgeladenes Schiff innerhalb der amtlichen Fahrrinne eine
Grundberührung erleide. Zum Anderen spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass die
Koppeldrähte nicht ordnungsgemäß gewesen seien, wenn sie innerhalb eines
Schubverbandes brechen würden. Den Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht
entkräftet. Es seien keine Tatsachen bewiesen, aus denen hinreichend hergeleitet
werden könnte, dass die Grundberührung und/oder das Brechen der Koppeldrähte auf
eine von TMS "T." ausgehende Sogwirkung zurückzuführen seien. Unstreitig sei, dass
bei dem gegebenen Seitenabstand von 50 bis 60 m von TMS "T." keine derartige
Sogwirkung ausgehen könne, wenn die Geschwindigkeit des TMS "T." nur ca. 9,5 km/h
betragen habe. Dies sei aber nach den gehörten Zeugen durchaus möglich. Weitere
Beweise seien nicht zu erheben, dies gelte insbesondere für die von der Beklagten
behaupteten Wassertiefe von 3,25 m. Auch die Voraussetzungen für die Einholung
eines Sachverständigengutachtens dazu, ob das TMS "T." dem Schubverband das
Flottwasser weggezogen habe, komme nicht in Betracht. Da nur von einer Wassertiefe
von 2,76 m ausgegangen werden könne, habe der Schubleichter bei einer Abladung
von 2,75 m nur ein Flottwasser von 1 cm gehabt. Damit sei der notwendige
Sicherheitsabstand zwischen dem Schiffsboden und der Flusssohle von mindestens 20
cm (Bezugnahme auf BGH VersR 1980, 65) deutlich unterschritten gewesen. Hieraus
sei herzuleiten, dass Ursache der Grundberührung das deutliche Unterschreiten dieses
Sicherheitsabstandes gewesen sei. Schließlich sei ein (Mit-)verschulden des
Schiffsführers des TMS "T." auch nicht aus einem unterlassenen Ausweichmanöver
nach Steuerbord herzuleiten.
6
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen
Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Schon angesichts des Ergebnisses der vor dem
Rheinschifffahrtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die
Grundberührung des Schubleichters, das Auseinanderfallen des Verbandes und die
anschließende Kollision zwischen dem Schubleichter und dem TMS "T." auf den zu
starken Einsatz der Maschinen auf TMS "T." und die daraus resultierende schädliche
Sogwirkung zurückzuführen seien. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich die Klägerin
nicht berufen. Im Übrigen werde der Vortrag des Beklagten durch ein bei dem C.
eingeholtes Gutachten bestätigt. Nach diesem Gutachten sei zunächst von einer
Wassertiefe im Bereich von Rheinkilometer 699,0 bis 2,97 m und an Rheinkilometer
699,1 von minimal 2,90 m auszugehen. Wenn das TMS "T." 9,5 km/h schnell gewesen
sei, wie der Schiffsführer von TMS "T." selbst ausgesagt habe, habe sich der
Wasserspiegel durch das Überholmanöver des TMS "T." am Ort des Schubverbandes
"Q." um 0,25 m verringert. Aufgrund der von TMS "T." gefahrenen Geschwindigkeit von
9,5 km/h sei es diesem bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch möglich
gewesen, dem sich mit dem Vorschiff langsam nach Steuerbord bewegenden
Schubleichter "M." durch eine leichte Kursänderung auszuweichen.
7
Der Beklagte beantragt,
8
das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts vom 02.03.2009 – 5 C 22/07 BSch –
aufzuheben und gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen die Klage
abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Das Rheinschifffahrtsgericht sei zu Recht
davon ausgegangen, dass die Wassertiefe lediglich 2,76 m betragen habe. Der neue
Vortrag des Beklagten sei gem. § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Das vorgelegte
Privatgutachten sei ebenfalls gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Unabhängig
davon ergebe sich auch aus dem Gutachten kein Verschulden des Schiffsführers des
TMS "T.".
12
Die Akten 5 C 24/07 BSch Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort (= 3 U 60/09
BSchRh OLG Köln) sowie die Akten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West
11503010399/3 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die
zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13
II.
14
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das
Rheinschifffahrtsgericht hat die Klage zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt. Auch nach Auffassung des Senats hat die Klägerin, deren Aktivlegitimation
zwischen den Parteien außer Streit steht, gemäß den §§ 2, 3, 92 ff.
Binnenschifffahrtsgesetz gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf
Ersatz der Schäden, die dem TMS "T." durch die Schiffskollision am 27. Oktober 2005
entstanden sind. Die Kollision wurde schuldhaft von dem Beklagten verursacht,
während von einem Mitverschulden des Schiffsführers des TMS "T." nicht ausgegangen
werden kann.
15
1. Der Senat ist mit dem Rheinschifffahrtsgericht der Auffassung, dass für eine
schuldhafte Verursachung der Kollision durch den Beklagten der Beweis des ersten
Anscheins spricht. Dies folgt zum Einen aus dem Umstand, dass der Beklagte mit dem
Schubleichter "M." eine Grundberührung hatte. Dies lässt den Schluss auf eine
fehlerhafte Navigation zu (vgl. nur Senat, ZfB 1996, 572). Unabhängig davon folgt ein
weiterer Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten aus dem unstreitigen Umstand,
dass er den Kurs geändert hat. Auch dies spricht für ein schuldhaft fehlerhaftes
nautisches Verhalten der Schiffsführung (vgl. hierzu etwa BGH, VersR 1965, 560; BGH
MDR 1975, 738 f.). Soweit das Rheinschifffahrtsgericht in dem angegriffenen Urteil
wegen des Brechens der Koppeldrähte innerhalb des Schubverbandes einen weiteren
Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten in dem Sinne angenommen hat, dass die
Koppeldrähte nicht ordnungsgemäß gewesen seien (Bezugnahme auf OLG Karlsruhe,
ZfB 1999, 1744), kommt dem keine weitere Bedeutung zu, weil dieser Anscheinsbeweis
vorliegend erschüttert ist. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der
16
Schubleichter vor dem Brechen der Koppeldrähte Grundberührung hatte, besteht die
ernsthafte Möglichkeit, dass die Koppeldrähte nicht wegen der Mängel der Drähte an
sich gerissen sind, sondern weil zuvor eine Grundberührung stattgefunden hatte und in
der Folgezeit die Koppeldrähte den Beanstandungen nicht mehr standhalten konnten.
2. Der Beklagte hat den hiernach in zweifacher Hinsicht zu seinen Lasten sprechenden
Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung der Schiffskollision nicht
erschüttert. Dies würde voraussetzen, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines
abweichenden Geschehensablaufs bewiesen hätte (vgl. hierzu nur BGH NJW-RR 1989,
670). Dies ist dem Beklagten jedoch nicht gelungen. Sein Vorbringen genügt auch nicht,
um in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten. Der Beklagte behauptet, die
Grundberührung und der Kursverfall seien auf eine von TMS "T." ausgehende
Sogwirkung zurückzuführen. Hierfür fehlt es jedoch an hinreichenden tatsächlichen
Anhaltspunkten.
17
a) Entgegen der von dem Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen
Auffassung kann nicht bereits aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten
Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die Grundberührung des
Schubleichters, das Auseinanderfallen des Verbandes und die anschließende Kollision
zwischen dem Schubleichter und dem TMS "T." auf den zu starken Einsatz der
Maschine auf TMS "T." und die daraus resultierende schädliche Sogwirkung
zurückzuführen sind. Der Beklagte beruft sich insoweit im Kern auf seine eigene
Aussage, wonach er bemerkt habe, dass seinem Verband von TMS "T." das Wasser
weggezogen worden sei, dadurch habe der Schubleichter Grundberührung erlitten und
sich dessen Vorschiff langsam nach Steuerbord bewegt. Warum dieser Darstellung eine
höhere Richtigkeitsgewähr zukommen soll als den Bekundungen des Schiffsführers des
TMS "T.", des Zeugen N., nach dessen Schilderung der Schubverband bereits zu einem
Zeitpunkt eine Steuerbordschräglage einnahm, als der Bug der TMS "T." von dem Heck
des Schubbootes Q. noch 100 m entfernt war, ist nicht ersichtlich. Würde aber die
Schilderung des Zeugen N. zutreffen, könnte eine etwaige Sogwirkung von TMS "T." für
den Kursverfall des Schubleichters nicht ursächlich geworden sein, wie aus dem
Nachstehenden folgt.
18
b) Auch das von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten des
C. vom 25. März 2009 ist nicht geeignet, den zu Lasten des Beklagten geltenden
Anscheinsbeweis zu erschüttern. Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon
ausgegangen wird, dass das mit diesem Gutachten verbundene neue tatsächliche
Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, bietet dieses
Gutachten keine Veranlassung für eine weitere Beweisaufnahme.
19
aa) Zutreffend und überzeugend sind allerdings die grundsätzlichen Ausführungen von
Herrn C. auf Seite 6 des vorgelegten Privatgutachtens. Hiernach erzeugt ein Schiff bei
Fahrt auf begrenzter Wassertiefe und eingeschränkter Fahrwassertiefe eine Mulde, das
heißt, die Wasseroberfläche verformt sich und das Schiff hat bei gleichem Tiefgang
einen geringeren Abstand zur Flusssohle. Die Mulde in Fahrtrichtung hat eine
Ausdehnung entsprechend der Schiffslänge und die Ausbreitung in der Breite beträgt
etwa zwei bis vier Schiffslängen. Diese Mulde entsteht durch die Schiffsumströmung,
weil sich neben dem Schiff eine Strömungsgeschwindigkeit (Rückströmung) einstellt.
Bei konstantem Fluss- und Schiffsquerschnitt ist die Tiefe der Mulde abhängig von der
Schiffsgeschwindigkeit. Bei Begegnungs- und Überholvorgängen überlagern sich diese
Mulden (Potentialfelder) und die Muldentiefen addieren sich, wie auch die
20
Rückstromgeschwindigkeiten.
bb) Die von dem Privatgutachter im vorliegenden Fall getroffene Schlussfolgerung, dass
aufgrund der hohen eingesetzten Antriebsleistung von TMS "T." bei der Überholung von
MS "E." und der Vorbeifahrt an dem Schubleichter der Wasserspiegel am Ort des
Verbandes um 0,25 m abgesenkt worden sei und das Leichterheck deshalb
Grundberührung gehabt habe, beruht jedoch in
tatsächlicher Hinsicht
bewiesene Annahmen.
21
(1) Der Gutachter unterstellt bei seinen Überlegungen, dass sich die Schiffe nahezu auf
einer Linie befanden, so dass es zu der oben dargelegten Sogwirkung kommen konnte.
Dies steht jedoch nicht fest. Nach den Bekundungen des Schiffsführers der TMS "T."
hatte der Schubleichter bereits zu einem Zeitpunkt eine Grundberührung, als sich die
TMS "T." noch ca. 100 m entfernt von dem Schubverband befand. Die hier allein
relevante Sogwirkung in die Breite hätte deshalb nicht wirksam werden können. Auch
wenn man die Bekundungen der Zeugin W. berücksichtigt, die sich ebenfalls auf dem
TMS "T." aufhielt, kann von der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten
Stellung der Schiffe zueinander nicht ausgegangen werden. Nach diesen Bekundungen
soll sich das Heck des Schubbootes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt etwa in Höhe des
Bugs des TMS "T." befunden haben. Wenn dies tatsächlich so gewesen wäre, hätte
dies möglicherweise zu einer Sogwirkung in Bezug auf das Schubboot Q. geführt, dass
jedoch auch der gekoppelte Schubleichter betroffen wäre, stünde nicht fest.
Entsprechende Feststellungen hat auch der Gutachter C. in seinem Gutachten nicht
getroffen. Es steht auch – entgegen den Annahmen des Gutachters C. – nicht fest, dass
sich das von TMS "T." überholte MS "E." ebenfalls auf gleicher Höhe mit dem TMS "T."
und dem Schubverband befand. Die von dem Gutachter angenommene Potenzierung
der Sogwirkungen kann auch auf dieser Grundlage nicht angenommen werden.
22
(2) Bei der Berechnung der Wasserspiegelverformung bei der Überholung des TMS "T."
und der verschiedenen Sogwirkungen hat der Privatgutachter darüber hinaus zum Teil
Geschwindigkeiten der beteiligten Schiffe zu Grunde gelegt, die ebenfalls nicht
bewiesen sind. So erfolgt seine Berechnung einer Gesamtwasserabsenkung in Höhe
von 0,25 m auf der Grundlage einer Geschwindigkeit des MS "E." von 9,0 km/h. Soweit
der Sachverständige aus den Bekundungen des Schiffsführers des MS "E.", des Herrn
F., entnehmen möchte, dass dieses Schiff mit 9,5 bis 10 km/h gefahren sei, lässt sich
eine solche Bekundung den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Im Rahmen seiner
polizeilichen Vernehmung hat Herr F. vielmehr nur Angaben zu den Drehzahlen
gemacht, jedoch keine Geschwindigkeitsangaben mitgeteilt. Nach den von dem
Beklagten nicht widerlegten Bekundungen der Zeugen N. und W. betrug die
Geschwindigkeit des MS "E." in etwa 8 bis 8,5 km/h und nicht etwa 9,0 km/h, mit der der
Gutachter C. gerechnet hat.
23
(3) Schließlich ist der Privatgutachter C. auch bei den Abständen zwischen den
Schiffen, die ebenfalls für die relevante Sogwirkung zu berücksichtigen sind, von den
jeweils für den Beklagten günstigsten Werten ausgegangen. Aufgrund der
erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht feststellen, dass
der Seitenabstand von TMS "T." zu MS "E." weniger als 50 m und der Seitenabstand
von TMS "T." zu dem Schubverband weniger als 60 m betrug.
24
3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Beklagte auch nicht den
ihm obliegenden Beweis eines Mitverschuldens des Schiffsführers der TMS "T." gemäß
25
§ 254 Abs. 1 BGB an der hier streitgegenständlichen Kollision bewiesen hat. Von einer
schadensursächlichen Sogwirkung des TMS "T." kann auch auf der Grundlage der
ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung einschließlich
des vorgelegten Privatgutachtens nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig lässt sich
feststellen, dass TMS "T." die Kollision mit dem Schubleichter durch ein Ausweichen
noch hätte verhindern können. Soweit der Gutachter C. auch dies in seinem Gutachten
annimmt, beruht seine Einschätzung auf nicht hinreichend bewiesenen tatsächlichen
Voraussetzungen.
4. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
26
b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht
erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine
ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen
beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des
vorliegenden Einzelfalles.
27
Berufungsstreitwert: 16.307,70 €.
28