Urteil des OLG Köln vom 23.12.2003

OLG Köln: vereidigung, verdacht, auflage, körperverletzung, treppe, datum, rüge, rechtskraft, glaubwürdigkeit, unterliegen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 546/03
23.12.2003
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 546/03
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch - mit Ausnahme der
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - sowie im
Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den dazugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts Bonn
zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Jugendschöffengericht in Bonn hat den Angeklagten durch Urteil vom 17.
September 2003 61 Ls K 5/03 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung,
unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln, gefährlicher Körperverletzung und
Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom
01. Juli 2003 38 K 4/03 zu einer "Jugendstrafe" (richtigerweise: Einheitsjugendstrafe) von
zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es einen Betrag von
525,00 Euro als Wertersatz für verfallen erklärt.
Hiergegen hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schreiben vom 18. September
2003 Rechtsmittel eingelegt und dieses nach der am 10. Oktober 2003 an ihn erfolgten
Zustellung des Urteils mit Schriftsatz vom 03. November 2003 als Revision bestimmt und
mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
Das als (Sprung-)Revision statthafte Rechtsmittel hat insoweit (vorläufigen) Erfolg, als es
auf die den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden und
auch ansonsten in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen gemäß §§ 353, 354 Abs.
2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts in dem im Tenor bestimmten Umfang
führt.
1.
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist begründet und führt zur Aufhebung des
Urteils in Bezug auf die abgeurteilte Betäubungsmittelstraftat des Angeklagten vom Februar
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2000 sowie die Körperverletzungstat des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen M. vom
03. März 2003.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgende Ausführungen gemacht:
"Es kann dahinstehen, ob der den Angeklagten zeitweise von der Hauptverhandlung
ausschließende Beschluss gemäß § 247 Satz 1 StPO ordnungsgemäß zustande
gekommen ist und den Mindestanforderungen entspricht. Es kann weiterhin dahinstehen,
ob die erneute Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung noch durch den
vorbezeichneten Beschluss gedeckt war bzw. auf einem ordnungsgemäß
zustandegekommenen zweiten Beschluss beruht. Jedenfalls hat ein wesentlicher Teil der
Hauptverhandlung im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO in Abwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, ohne dass dies durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss gedeckt
war.
Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dem insoweit absolute Beweiskraft gemäß § 274
Satz 1 StPO zukommt (Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003,
Rdnr. 4 zu § 273; MeyerGoßner, StPO, 46. Auflage 2003, Rdnr. 7 zu § 273; Pfeiffer, StPO,
4. Auflage 2002, Rdnr. 7 zu § 247), ergibt sich, dass die Verhandlung über die Vereidigung
und Entlassung des Zeugen M. stattgefunden hat, bevor der Angeklagte wieder zur
Hauptverhandlung zugelassen worden ist (Bl. 74 d. A.). Damit aber war der Angeklagte bei
einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht anwesend (Kuckein in Karlsruher
Kommentar, a. a. O., Rdnr. 74, 77 zu § 338; Diemer in Karlsruher Kommentar, a. a. O., Rdnr.
7 zu § 247; MeyerGoßner, a. a. O., Rdnr. 8, 10 zu § 247; Pfeiffer, a. a. O., Rdnr. 17 zu § 338,
Rdnr. 1 zu § 247)."
Dem stimmt der Senat zu.
2.
Soweit die Revision rügt, der Zeuge N. sei entgegen dem Vereidigungsverbot des § 60
Nr. 2 StPO vereidigt worden, ist diese Rüge abweichend von der Auffassung der
Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls begründet und führt zur Aufhebung des Urteils auch in
Bezug auf die Tat des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen O. vom 25. Dezember 2002.
Nach § 60 Nr. 2 StPO ist von der Vereidigung eines Zeugen u.a. dann abzusehen, wenn er
der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr
verdächtig ist. Ob ein Verdacht der Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Tat
gegeben ist, hat der Tatrichter – worauf die Generalstaatsanwaltschaft allerdings zutreffend
hinweist - in tatsächlicher Hinsicht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden
(BGHSt 4, 255 = NJW 1953, 1402; BGHSt 9, 71 [72] = NJW 1956, 879; OLG Celle VRS 19,
50 [51]; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 60 Rdnr. 27; Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
25. Aufl., § 60 Rdnr. 52 m. w. Nachw.). Die Ermessensentscheidung kann vom
Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie auf Rechtsfehlern beruht,
insbesondere, ob die Rechtsbegriffe der Beteiligung und des Verdachts verkannt worden
sind (BGHSt 4, 368 [369] = NJW 1953, 1925; OLG Celle VRS 19, 50 [51]; Dahs, in: Löwe-
Rosenberg, a.a.O., § 60 Rdnr. 52 m. w. Nachw.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5.
Aufl., § 60 Rdnr. 40 m. w. Nachw.). Es kann hingegen nicht die unrichtige tatrichterliche
Würdigung der Beweislage gerügt werden (BGH StV 1982, 342; Meyer-Goßner, a.a.O.,
Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Ergeben die Urteilsgründe allerdings tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, dass gegen den Zeugen ein Tat- oder Teilnahmeverdacht bestehen könnte, so ist es
rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Frage des Vereidigungsverbots gar nicht geprüft hat
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(BGH NStZ 2000, 494; Dahs, in: Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 60 Rdnr. 61 m. zahlr. w.
Nachw.). Dabei begründet zwar der Umstand, dass weder die Sitzungsniederschrift noch
die Urteilsgründe erkennen lassen, warum § 60 Nr. 2 StPO nicht angewandt worden ist, für
sich genommen noch keinen Verfahrensfehler; denn gemäß § 64 StPO muss nur das
Absehen von der Vereidigung begründet werden; Anordnung und Vornahme der
Vereidigung bedürfen (als der gesetzliche Regelfall) einer Begründung dagegen
grundsätzlich nicht (BGH NJW 1985, 638; BGH NStZ 2000, 494). Anders verhält es sich
jedoch, wenn der Beteiligungsverdacht nach den Gesamtumständen so nahe liegt, dass
aus dem Fehlen jeglicher Begründung geschlossen werden kann, dass der Tatrichter die
Frage eines Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 2 StPO nicht erwogen hat (BGH NJW
1985, 638; Dahs, in: Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 61 Rdnr. 61). In diesem Fall ist ohne eine
für das Revisionsgericht überprüfbare Begründung der Nichtanwendung des § 60 Nr. 2
StPO daher regelmäßig auch nicht auszuschließen, dass das Tatgericht die
Voraussetzungen des Eidesverbots verkannt hat (BGHSt 42, 86, [87]; BGH NStZ 2000,
494).
So liegen die Dinge hier. Das Jugendschöffengericht hat die Vereidigung des Zeugen N.
beschlossen und durchgeführt, ohne sich in dem Beschluss mit der Frage auseinander zu
setzen, ob gegen den Zeugen N. der einer Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO
entgegenstehende Verdacht der Beteiligung an der Tat, die Gegenstand der Untersuchung
ist, besteht. Dass dieser Verdacht bestand, belegen die schriftlichen Urteilsgründe. Ihnen
sind gewichtige Verdachtsmomente zu entnehmen, die eine Erörterung der
Voraussetzungen des Eidesverbots des § 60 Nr. 2 StPO unentbehrlich machten. Das
Jugendschöffengericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
"Am 25.12.2002 gegen 17.10 Uhr hielt sich der Angeklagte mit seinen Freunden P. B. und
T. N. auf dem Bahnhofsgelände in C. C. H. auf. Er traf hier auf den ihm bekannten Zeugen
J. O., der in Begleitung der Zeugen Z. und E. ebenfalls auf den Bahnhof kam. O. begrüßte
P. B. mit einem Handschlag. Der Angeklagte war verärgert, weil O. ihm die Hand nicht gab
und betitulierte den Zeugen mit beleidigenden Äußerungen. Der Zeuge erwiderte in
gleicher Weise. Der Angeklagte ging jetzt – möglicherweise wegen der
Überwachungsanlagen – die Treppe vom Bahnsteig herunter und rief von unten herauf,
dass O. herunter kommen solle. O. tat dies zunächst jedoch nicht. Der Zeuge T. N. näherte
sich jetzt und stieß den Zeugen O. die Treppe herunter. O. stolperte auf den Angeklagten
zu und machte hierbei abwehrende Bewegungen. Der Angeklagte schlug jetzt auf O. ein.
Dieser wehrte sich. Schließlich nahm der Angeklagte O. jedoch in den "Schwitzkasten" und
boxte ihn mit der Faust dermaßen in das Gesicht, dass der Zeuge insgesamt 6 größere
Verletzungen im Gesicht erlitt...."
Diese Feststellungen begründen mindestens den Verdacht einer Beihilfehandlung des
Zeugen N. an der vom Jugendschöffengericht festgestellten Körperverletzungstat des
Angeklagten. Gleichwohl enthält das Urteil keinerlei Ausführungen zu den Auswirkungen
dieses Beteiligungsverdachts auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen N. und die
Verlässlichkeit seiner Angaben, auf die das Gericht jedoch ausweislich S. 9 der
Urteilsgründe die Verurteilung wesentlich stützt. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne
weiteres unterstellt werden, das Jugendschöffengericht sei davon ausgegangen, dass der
Zeuge in keiner Weise an der Straftat des Angeklagten beteiligt war. Es ist vielmehr
umgekehrt der Fall gegeben, in dem das Revisionsgericht ohne eine ausdrückliche
Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Vereidigungsverbots durch das
Tatgericht und ohne Begründung für die Nichtanwendung des § 60 Nr. 2 StPO einen
Verstoß gegen diese Vorschrift annehmen muss.
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Der Senat kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Urteil
auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Aussage des Zeugen N. war für die tatrichterliche
Überzeugung von erheblicher Bedeutung. Dass der Zeuge sie beeidet hat, kann für ihre
Bewertung (mit) erheblich geworden sein; denn üblicherweise wird der mit einem Eid
bekräftigten Aussage größeres Gewicht beigemessen als der unbeeidet gebliebenen (vgl.
BGH StV 1994, 225 [226]; vgl. auch BGH NStZ 2000, 265 [267]; SenE v. 03.04 1992 – Ss
59/92 und 08.09.2000 – Ss 350/00; Meyer-Goßner, a.a.O., § 60 Rnr. 34 m. w. Nachw.).
Da das Urteil in dem Umfang, in dem es noch zur Überprüfung durch das Revisionsgericht
steht, bereits aufgrund der erhobenen Verfahrensrügen der Aufhebung unterliegt, bedarf es
einer Erörterung der ebenfalls erhobenen Sachrüge nicht mehr. Insbesondere unterliegen
die tatrichterlichen Feststellungen zur Körperverletzungstat des Angeklagten vom 04.
Dezember 2000 keiner Überprüfung mehr, weil diese Schuldfeststellungen bereits in
Rechtskraft erwachsen sind, nachdem durch Senatsbeschluss vom 05. November 2002 –
Ss 435-436/02 – eine Aufhe-
bung der Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 13. März 2002, welches diese Tat
bereits verurteilt hatte, lediglich im Strafausspruch erfolgt war.
III.
Die Feststellungen des Jugendschöffengerichts zu den Vorbelastungen des Angeklagten
geben Anlass zu folgendem Hinweis:
Werden bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 JGG frühere
Verurteilungen des Angeklagten einbezogen, ist es unerlässlich, das Datum der
Rechtskraft dieser Entscheidungen mitzuteilen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung
zu ermöglichen, ob die Einbeziehungsvoraussetzungen vorgelegen haben (zur Frage, ob
die Strafzumessungserwägungen des einzubeziehenden Urteils mitzuteilen sind: vgl. SenE
v. 28.12.2000 - Ss 536/00 - = VRS 100, 64 [65]).