Urteil des OLG Köln vom 30.01.2002
OLG Köln: reform, verfügung, zivilprozessordnung, zustellung, kostendeckung, beschwerdekammer, nummer, anwendungsbereich, rechtsnorm, tatsachenfeststellung
Oberlandesgericht Köln, 2 W 11/02
Datum:
30.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 11/02
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 603/01
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 27. Dezember
2001 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Arnsberg vom 7. Dezember 2001 - 6 T 603/01 - wird zugelassen. 2. Auf
die sofortige weitere Beschwerde werden der unter Ziffer 1. genannte
Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 7. Dezember 2001 sowie die
Beschlüsse des Amtsgerichts Arnsberg vom 14. August 2001 und vom
19. November 2001 - 10 IK 51/99 - aufgehoben. 3. Das Verfahren wird
an das Amtsgericht Arnsberg verwiesen zur erneuten Entscheidung über
den Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 22. Dezember 1999 und zur
Entscheidung über den Kostenstundungsantrag der Schuldnerin vom
29. November 2001. 4. Dem Amtsgericht Arnsberg wird auch übertragen
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der sofortigen
Beschwerde 6 T 603/01 Landgericht Arnsberg und über die Kosten des
vorliegenden Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde 2 W 11/02
Oberlandesgericht Köln.
G r ü n d e
1
I.
2
Mit einem beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Arnsberg am 29. Dezember 1999
eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 1999
hat die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
über ihr Vermögen und einen hiermit verbundenen Antrag auf Erteilung von
Restschuldbefreiung gestellt. Ausweislich einer von der Schuldnerin im Rahmen eines
Schuldenbereinigungsplans vorgelegten Forderungsübersicht betrugen ihre
Gesamtschulden bei insgesamt vier Gläubigern 251.093,24 DM. Durch Beschluss vom
13. März 2000 hat das Insolvenzgericht Arnsberg festgestellt, dass der
Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wurde und die Voraussetzungen für eine
Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO nicht vorliegen. Zugleich hat das
Insolvenzgericht das ruhende Verfahren über den Eröffnungsantrag gemäß § 311 InsO
wieder aufgenommen und der Schuldnerin unter Hinweis auf mangelnde
Kostendeckung gemäß §§ 26 Abs. 1, 54 InsO aufgegeben, binnen zwei Wochen einen
die Verfahrenskosten deckenden Vorschuss in Höhe von 3.500,-- DM einzuzahlen. Auf
der Grundlage eines das Vorhandensein verfahrenskostendeckender Masse
3
verneinenden schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 20. Juni 2001 hat das
Insolvenzgericht mit Verfügung vom 25. Juni 2001 die Schuldnerin erneut zur
Einzahlung eines Kostenvorschusses von 3.500,--DM aufgefordert. Der
Kostenvorschuss wurde nicht eingezahlt. Zuletzt durch Beschluss vom 14. August 2001
hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag der Schuldnerin mangels Masse gem. §
26 Abs. 1 InsO abgewiesen und zugleich den Antrag auf Erteilung von
Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Auf die von der Schuldnerin hiergegen mit Fax-
Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. August 2001 eingelegte sofortige
Beschwerde hat das Insolvenzgericht am 24. Oktober 2001 eine mündliche
Verhandlung durchgeführt. Der in diesem Termin anwesende
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat ausweislich des Terminsprotokolls
einen Stundungsantrag angekündigt. Mit Beschluss vom 19. November 2001 hat das
Insolvenzgericht der gegen seinen Eröffnungsabweisungsbeschluss gerichteten
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Verfahrensakten mit Verfügung vom
28. November 2001 dem Landgericht Arnsberg zur Entscheidung über das Rechtsmittel
vorgelegt. Die Verfahrensakten sind dort am 30. November 2001 eingegangen. Zuvor
hatte die Schuldnerin mit einem an das Amtsgericht Arnsberg gerichteten und dort am 3.
Dezember 2001 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.
November 2001 Kostenstundung gemäß § 4a InsO (n.F.) beantragt. Die Urschriften
dieses Stundungsantrags und eines weiteren beim Amtsgericht Arnsberg am 27.
Dezember 2001 eingegangenen förmlichen Kostenstundungsantrags der Schuldnerin
vom 20. Dezember 2001 verblieben im Retent bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Arnsberg und wurden von dort auf fernmündliche Anforderung des Berichterstatters des
Senats am 23. Januar 2002 (Eingang) an das Oberlandesgericht Köln zu den
Verfahrensakten übersandt (Bl. 227 R, 228 bis 231 GA).
Durch Beschluss vom 7. Dezember 2001 hat das Landgericht Arnsberg die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin vom 23. August 2001 mit der Begründung
zurückgewiesen, das Insolvenzgericht habe den Eigeneröffnungsantrag der Schuldnerin
zu Recht mangels kostendeckender Masse gemäß § 26 InsO abgewiesen. Dieser
Beschluss ist der Geschäftsstelle des Landgerichts zur Zustellung übergeben worden
am 20. Dezember 2001. Gegen den ihr am 27. Dezember 2001 zugestellten Beschluss
hat die Schuldnerin mit einem beim Landgericht Arnsberg am 27. Dezember 2001
eingegangenen Telefax-Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage
sofortige weitere Beschwerde mit den Anträgen eingelegt,
4
die sofortige Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen
5
sowie
6
die Sache zur Entscheidung über den Stundungsantrag zurückzuverweisen.
7
Die Schuldnerin rügt eine entscheidungserhebliche Verletzung der §§ 26 Abs. 1 und 4 a
Abs. 1 InsO durch die Entscheidungen der Vorinstanzen.
8
Die mit Begleitschreiben der Geschäftsstelle des Landgerichts Arnsberg vom 7. Januar
2002 zunächst an das Oberlandesgericht Hamm übersandten Verfahrensakten sind mit
Verfügung des dortigen Vorsitzenden des 15. Zivilsenats vom 11. Januar 2002 an das
Oberlandesgericht Köln zuständigkeitshalber weitergeleitet worden und hier am 15.
Januar 2002 eingegangen.
9
II.
10
1.
11
Das Oberlandesgericht Köln (nicht das Oberlandesgericht Hamm) ist gemäß § 7 Abs. 3
InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die
Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in
Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur
Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Arnsberg vom 7. Dezember 2001 ausschließlich berufen.
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Diese Spezialzuständigkeit des Senats gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung besteht im vorliegenden Falle trotz dem nach Art.
53 Nr. 3 am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der
Zivilprozessordnung (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1881 ff) fort. § 7 InsO
aF. ist nach Art. 12 Nr. 2 ZPO-RG dahingehend geändert worden, dass gegen die
Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen das
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde generell ersetzt wird durch die
Rechtsbeschwerde, über die nach der durch Art. 1 Nr. 7 ZPO-RG geänderten Fassung
des § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat. Das am 1. Dezember 2001
in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze
(InsOÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, 2701 ff) enthält keine die
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gemäß § 7 Abs. 3 InsO aF. mit Ablauf des 31.
Dezember 2001 beendende Übergangsregelung. Die durch Art. 9 InsOÄndG eingefügte
Überleitungsvorschrift des Art. 103 a EGInsO regelt lediglich die weitere Anwendbarkeit
des bisherigen Insolvenzrechts auf vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete
Insolvenzverfahren. Mangels insolvenzverfahrensrechtlicher Regelung ist über § 4 InsO
das Übergangsrecht der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Nach der
durch Art. 3 Nr. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO nF.
finden für Beschwerden - auch sofortige Beschwerden - die am 31. Dezember 2001
geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor
dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Die
Anwendung dieser ZPO-Übergangsvorschrift auch auf die Rechtsmittel der InsO ist zwar
nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung des
Regierungsentwurfs zu der durch Art. 3 ZPO-RG eingefügten Übergangsvorschrift des §
26 EGZPO (Vgl. BT-Drucksache 14/4722, S. 125 - zu Nummer 3):
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"Der neu einzufügende § 26 trifft Regelungen für die Übergangszeit. Diese sollen
gewährleisten, dass sich die Gerichte in der Gestaltung des Prozessablaufs und die
Parteien in ihrer Prozessführung der geänderten Rechtslage anpassen können.
Andererseits sollen sie bewirken, dass die mit der Reform verbundenen
Verbesserungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Inkrafttretens auch bei den
bereits anhängigen Verfahren eintreten.
14
Der einleitende Satzteil der Vorschrift bestimmt, dass die Übergangsvorschriften für
"das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses" gelten. Er stellt damit klar, dass die
Übergangsvorschriften sich nicht nur auf den engeren Bereich der in Art. 2
vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung, sondern sich auch erstrecken auf
die in den übrigen Artikeln vorgesehenen Änderungen (z. B. die
Übergangsvorschriften für Berufungen und Beschwerden in Nummer 5 und 9 auch auf
die in Artikel 1 im GVG vorgesehene Aufhebung der §§ 72, 100 und 104, Neufassung
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des § 119 und Änderung der §§ 23 und 178) sowie auf alle Vorschriften des
Bundesrechts, die durch dieses Gesetz geänderte Vorschriften für entsprechend
anwendbar erklären (z. B. die Vorschriften in anderen Gesetzen über die
entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe).
Da die hier angefochtene - nicht verkündete - Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts Arnsberg vom 7. Dezember 2001 am 20. Dezember 2001 an die
Geschäftsstelle zur Zustellung übergeben worden ist, bleibt der Senat zur Entscheidung
über die am 27. Dezember 2001 beim Landgericht Arnsberg eingegangene sofortige
weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 InsO aF. zuständig.
16
2.
17
Der Senat lässt die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO aF. zu.
18
a)
19
Die sofortige weitere Beschwerde und der mit ihr verbundene Antrag auf Zulassung des
Rechtsmittels sind statthaft. Die Schuldnerin wendet sich im Beschwerdeverfahren
gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts,
nämlich gegen einen ihren Eröffnungsantrag mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO
aF. abweisenden Beschluss, gegen den für die antragstellende Schuldnerin gemäß §
34 Abs. 1 2. Alt. InsO die sofortige Beschwerde gegeben ist. Der Zulassungsantrag ist
auch fristgemäß angebracht worden.
20
b)
21
Die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs.1 InsO aF. für eine Zulassung des
Rechtsmittels sind ebenfalls gegeben.
22
Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, wenn diese
darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen
müssen grundsätzlich nebeneinander (kumulativ) vorliegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom
13. März 2001 sowie vom 22. und 5. Januar 2001, 2 W 45/01, 2 W 6/01 und 2 W 228/00;
OLG Dresden, NZI 2000, 436; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl.
2001, § 7, Rdn. 14).
23
Die Schuldnerin rügt eine entscheidungserhebliche Gesetzesverletzung im Sinne des §
7 Abs. 1 Satz 1 InsO aF. Sie macht geltend, Amts- und Landgericht hätten bei der ihren
Eröffnungsantrag abweisenden Entscheidung die durch das am 1. Dezember 2001 in
Kraft tretende InsOÄndG veränderte Rechtslage verkannt. Nach den §§ 26 Abs. 1 Satz 2
und 4 a Abs. 1 InsO n.F. hätte bei der Prüfung der Kostendeckung gemäß § 26 Abs. 1
Satz 1 InsO ihr Kostenstundungsantrag vom 29. November 2001 berücksichtigt werden
müssen.
24
Hier könnte fraglich sein, ob die angefochtene Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zur Sicherung einer
einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO
aF. bedarf. Ein solcher grundsätzlicher Klärungs- und Ausrichtungsbedarf ist regelmäßig
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nur dann gegeben, wenn die ernsthafte Gefahr von einander abweichender
Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung besteht. Dies kann auch
ohne eine bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn
abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder ernst zu nehmende
Ansichten im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die
Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler
des Tatrichters bei der Anwendung einer Rechtsnorm oder eine fehlerhafte
Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen dagegen keine generelle,
durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2001,
33, 34; Senat, NZI 2000, 224 [225]; Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; OLG Zweibrücken,
ZInsO 2000. 398; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in
Nerlich/Römermann, InsO, § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof in
Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 23 f; Pape, NJW 2001, 23 [25]; Prütting in
Kübler/Prütting, InsO, § 7, Rdn. 3 ff).
Unabhängig von der Möglichkeit eines nur fallbezogenen Rechtsanwendungsfehlers
ohne grundsätzliche Bedeutung ist hier jedoch das Rechtsmittel schon mit Rücksicht auf
einen gravierenden und entscheidungserheblichen Verfahrensfehler der Vorinstanzen
zuzulassen. Amts- und Landgericht haben den durch Art. 103 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs missachtet. Das Amtsgericht hat den bei ihm am 3. Dezember 2001
eingegangenen Kostenstundungsantrag der Schuldnerin vom 29. November 2001 nicht
unverzüglich den an das Landgericht zur Beschwerdeentscheidung übersandten
Verfahrensakten nachgesandt, sondern im Retent belassen. Damit hat das Amtsgericht
das Landgericht nicht in die Lage versetzt, bei seiner Beschwerdeentscheidung am 7.
Dezember 2001 den nach neuem, gemäß Art. 9, 10 InsOÄndG und Art. 103 a EGInsO
nF. am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Insolvenzrecht bei der Entscheidung über
den Eigeneröffnungsantrag der Schuldnerin möglicherweise gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz
2, 4 a InsO nF. relevanten Kostenstundungsantrag zu berücksichtigen. Das Landgericht
hatte seinerseits mit Rücksicht auf das Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts während
des bei ihm anhängigen Verfahrens der sofortigen Beschwerde auf Grund der sich aus
den Akten ergebenden Ankündigung eines - für die Eröffnungsprüfung erkennbar
entscheidungserheblichen - Kostenstundungsantrags Anlass zur Nachfrage. Diese
Verfahrensfehler sind in ihrer Bedeutung vergleichbar dem Fehlen einer
subsumtionsfähigen Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung des
Beschwerdegerichts, das nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung zwingend
zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen muss (Vgl. OLG Celle, NZI
2001, 550, 551; BayObLG, NZI 2000, 434; Senat, NZI 2001, 133 und 308, 310; 2000,
480 ff - alle m. w. N.). Dabei liegt eine nicht hinreichend begründete
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht nur beim völligen Fehlen einer
subsumtionsfähigen Sachverhaltsdarstellung vor, sondern bereits dann, wenn auf
einzelne Ansprüche oder einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht eingegangen
wird (Vgl. Senat, NZI 2001, 318, 319 - ebenfalls m. w. N.). Dies ist bei der
angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts der Fall. Die Beschluss-
Gründe enthalten keine von der rechtlichen Würdigung klar abgegrenzte
Sachverhaltsfeststellung. Aus ihnen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdekammer
das bereits am 1. Dezember 2001 in Kraft getretene InsOÄndG bei der
Entscheidungsfindung am 7. Dezember 2001 nicht berücksichtigt und deshalb die
Wirkungen eines möglichen - angekündigten und am 3. Dezember 2001 gestellten -
Kostenstundungsantrags nicht bedacht hat. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass
die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der angefochtenen
26
Eröffnungsabweisungsentscheidung des Amtsgerichts den § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO in
der bis zum 30. November 2001 geltenden früheren Fassung angewandt und
entsprechend zitiert hat.
3.
27
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, dass der den
Eröffnungsantrag mangels Masse abweisende Beschluss des Amtsgerichts und der ihn
aufrechterhaltende Nichtabhilfebeschluss sowie der diese Abweisungsentscheidung
bestätigende Beschluss des Landgerichts aufzuheben sind und die Sache zur erneuten
Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Berücksichtigung des inzwischen mit
ihm verbundenen Kostenstundungsantrags an das Amtsgericht Arnsberg
zurückzuverweisen ist. Der Senat selbst kann diese Entscheidung schon deshalb nicht
selbst treffen, weil die weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren als
Rechtsbeschwerde nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO aF., 550, 561 ZPO auf den Vortrag
neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht gestützt werden kann (vgl. Kirchhof, a.a.O., §
7, Rdn. 20). Damit ist es dem Senat aus Rechtsgründen verwehrt, die erst mit der
weiteren Beschwerde geltend gemachten Wirkungen des Kostenstundungsantrags auf
die Begründetheit des Eröffnungsantrags trotz fehlender Verfahrenskostendeckung
gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 2 2. Alt, 4 a InsO nF. zu prüfen. Im übrigen hat über das
Kostenstundungsgesuch nach § 4 a InsO nF. zunächst das Amtsgericht Arnsberg als
gemäß §§ 2, 3 InsO zuständiges Insolvenzgericht zu befinden; erst zur Entscheidung
über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die - eine Kostenstundung
ablehnende oder bewilligende - Entscheidung des Insolvenzgerichts ist nach den §§ 4
d, 6 InsO n.F. das Landgericht Arnsberg als Beschwerdegericht zuständig. Das
Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für eine - die Abweisung des Eigeneröffnungsantrags gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 InsO nF. vermeidenden - Kostenstundungsbewilligung vorliegen.
28
4.
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Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde und die
weitere Beschwerde in der Sache Erfolg haben, dem Eröffnungsantrag der Schuldnerin
also bei veränderter Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist, wird dem Amtsgericht
auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens
übertragen.
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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 2.500 Euro
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