Urteil des OLG Köln vom 16.01.1998

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Oberlandesgericht Köln, 19 U 144/97
Datum:
16.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 144/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 505/95
Schlagworte:
Darlegungs- und Beweislast
Normen:
BGB § 163
Leitsätze:
Behauptet der Besteller, es sei vereinbart, daß eine Lieferung bis zu
einem bestimmten Tag erfolgen solle, so ist er beweispflichtig für die
Vereinbarung und für den Eintritt der Bedingung, weil es sich um eine
auflösende Bedingung handelt (§ 163 BGB).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 30. April 1997 - 21 O 505/95 - wird auf seine
Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin vom
Beklagten die Bezahlung des von ihr für sein Haus gelieferten Dachdeckermaterials
verlangen kann (§ 433 Abs. 2 BGB), weil er Vertragspartner der Klägerin geworden ist.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte der Klägerin den Auftrag zur
Lieferung unter der Bedingung erteilt hat, die Lieferung müsse bis Samstag, dem
29.4.1995 erfolgen. Denn er hat die Lieferung am 12.5.1995 angenommen und die
Materialien in sein Haus einbauen lassen. Das durfte die Klägerin nur so auffassen, daß
er auf die Einhaltung der Bedingung keinen Wert mehr legte, der Vertrag also
bedingungslos gelten sollte. Zumindest lag in der Lieferung ein neues Angebot der
Klägerin an den Beklagten, das dieser mit der Entgegennahme der Materialien und
ihrem Einbau in sein Haus angenommen hat; denn dem Beklagten war nach dem von
der Zeugin P. bekundeten Inhalt des Telefonats, das er mit dem Zeugen W. geführt hat,
klar, daß die Klägerin nur auf seine Rechnung, nicht aber auf die der C.-Haus liefern
wollte.
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Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Beklagten behaupteten Zeitbestimmung
nicht um eine aufschiebende, sondern um eine
auflösende
Vorschrift des § 163 BGB zeigt, die lautet:
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"Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im
letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 , 160
, 161 entsprechende Anwendung."
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Für das Vorliegen und den Eintritt einer auflösenden Bedingung trägt aber der Beklagte
die Beweislast (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 56. Aufl., Einf v § 158 Rn 14) . Dieser
Nachweis ist ihm nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten
Beweisaufnahme nicht gelungen. Denn der Aussage der Zeugin P. kann jedenfalls
keine größere Glaubhaftigkeit zugemessen werden als der des Zeugen W., eher ist das
Gegenteil der Fall. Die Zeugin konnte sich schon nicht daran erinnern, ob der Zeuge W.
Lieferung bis Samstag zugesagt hat; sie hat darüber hinaus bekundet, der Beklagte sei
ganz froh gewesen, daß im Mai überhaupt eine Lieferung erfolgte. Angesichts dessen,
der noch ausstehenden Spezifikation der zu liefernden Materialien durch die Firma C.-
Haus und der Tatsache, daß die Klägerin Samstags grundsätzlich nicht ausliefert,
erscheint die Aussage des Zeugen W., der Beklagte habe nur auf schnellstmögliche
Lieferung gedrängt, lebensnah und glaubhafter.
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Hinsichtlich des Zinsausspruchs ist das landgerichtliche Urteil zwar widersprüchlich,
weil als unstreitig aufgeführt ist ein Zinsschaden der Klägerin von 10 %, während es,
ohne die Klage insoweit abzuweisen nur 4 % zuerkannt hat. Das ist von der Klägerin
aber nicht angegriffen worden, so daß es insoweit zugunsten des Beklagten bei der
Zinsentscheidung zu verbleiben hat.
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Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte
zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Beschwer für den Beklagten: unter 60.000,-- DM
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