Urteil des OLG Köln vom 26.10.1993
OLG Köln (eröffnung, gebühr, tätigkeit, bestellung, verteidiger, vergütung, strafkammer, zeitpunkt, höhe, wahlverteidiger)
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 322/93
Datum:
26.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 322/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 115-57/92
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
G r ü n d e
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I.
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Unter dem 8. Juli 1992 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Verurteilten vor der 15.
großen Strafkammer des Landgerichts Köln Anklage wegen Vergewaltigung und
Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin P.P.Y.. Die Anklageschrift ging am 16. Juli
1992 bei der Strafkam-mer ein. Mit Schriftsatz vom 2. August 1992 zeigte die
Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Vollmacht an, daß sie die geschädigte Zeugin
Y. anwaltlich vertrete. Auf die mit Schriftsatz vom 7. August 1992 gestellten Anträge
ließ die Strafkammer am 19. August 1992 die Zeugin Y. als Nebenklägerin zu,
bewilligte ihr Prozeß-kostenhilfe und ordnete ihr die Beschwerdeführerin als
Vertreterin bei. Das Hauptverfahren wurde am 25. Au-gust 1992 eröffnet. Die
Strafkammer verurteilte den Angeklagten am 23. Oktober 1992 wegen Vergewaltigung
in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstra-fe von drei Jahren und legte
ihm die Kosten des Verfah-rens und seine notwendigen Auslagen auf. Das Urteil ist
seit dem 31. Oktober 1992 rechtskräftig.
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Mit Schriftsatz vom 9. November 1992 hat die Beschwer-deführerin Festsetzung ihrer
Gebühren und Auslagen in Höhe von 786,49 DM - u.a. eine Vorverfahrensgebühr
gemäß § 84 BRAGO von 200,00 DM - beantragt. Der Ur-kundsbeamte der
Geschäftsstelle hat mit Beschluß vom 20. April 1993 die aus der Staatskasse zu
erstattenden Gebühren und Auslagen - ohne Vorverfahrensgebühr - auf 558,49 DM
festgesetzt. Gegen den Beschluß hat die Beschwerdeführerin wegen der
Nichtfestsetzung der Vorverfahrensgebühr am 30. April 1993 (Eingang) Erin-nerung
eingelegt, die der Vorsitzende der Strafkammer am 18. Juni 1993 zurückgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Vertreterin der Nebenklägerin.
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II.
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Das nach §§ 98 Abs. 3, 102 BRAGO statthafte Rechtsmit-tel ist nicht begründet. Zu
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Das nach §§ 98 Abs. 3, 102 BRAGO statthafte Rechtsmit-tel ist nicht begründet. Zu
Recht hat der Kammervorsit-zende die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle vom 20. April
1993, mit dem die Festset-zung einer Vorverfahrensgebühr gemäß § 84 Abs. 1
BRAGO in Höhe von 200,00 DM gegen die Staatskasse abgelehnt worden ist,
zurückgewiesen. Eine solche Gebühr ist nicht angefallen; denn die
Beschwerdeführerin, welche die Interessen der Nebenklägerin in der Hauptverhand-
lung vertreten hat, ist nicht im vorbereitenden Verfah-ren (§ 84 Abs. 1 BRAGO) tätig
geworden.
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1.
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Allerdings ist umstritten, unter welchen Vorausset-zungen der beigeordnete
Rechtsanwalt, der erst - wie hier - nach Anklageerhebung bestellt worden ist, die
Vorverfahrensgebühr verdient hat.
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Eine - insbesondere auch im Schrifttum - vertretene Auffassung, der zeitweilig auch der
Senat gefolgt ist (SenE vom 22. Dezember 1976 - 2 Ws 1051/76 -; SenE vom 13. Juli
1977 - 2 Ws 523/77 -, AnwBl 1977, 472 f.), gewährt dem gerichtlich bestellten
Rechtsanwalt die Vorverfahrensgebühr auch für die Tätigkeit zwischen
Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens, unabhängig davon, ob er auch
bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage tätig geworden ist (vgl.: OLG Bamberg,
JurBÜro 1991, 1348 und 1989, 967 f.; KG JurBüro 1989, 1554; OLG Schleswig
JurBüro 1986, 1207; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1529 f. und 1978, 1218; LG
Frankfurt JurBüro 1987, 241; LG Hamburg MDR 1982, 778; LG Aachen NJW 1977,
2277 und JurBüro 1977, 120; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRA-GO, 11.
Aufl., § 97 Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetz-e, 25. Aufl., § 97 BRAGO Rdnr. 48;
Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., "Amtsverteidiger/Pflichtverteidiger" Anm. 4.21;
Sommermeyer MDR 1983, 6 ff.).
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Diese Auffassung, die in § 97 Abs. 3 BRAGO nicht nur eine Regelung zur
Rückwirkung des Vergütungsanspruchs, sondern einen - im Gegensatz zum
Wahlverteidiger - erweitenden Gebührentatbestand für den gerichtlich bestellten
Rechtsanwalt sieht (OLG Bamberg a.a.O.), stützt sich im wesentlichen auf folgende
Erwägungen:
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Schon eine am Wortlaut orientierte Auslegung könne nicht übersehen, daß in § 97
Abs. 3 BRAGO von der Tätigkeit "vor Eröffnung des Hauptverfahrens" die Rede sei,
während § 84 Abs. 1 BRAGO die Vorverfahrensgebühr für die Tätigkeit "im
vorbereitenden Verfahren" gewäh-re. Dieser Unterschied im Sprachgebrauch
rechtfertige die Annahme , der Gesetzgeber habe in § 97 Abs. 3 BRAGO eine von der
Vorschrift des § 84 Abs. 1 BRAGO abwei-chende - weitergehende - Gebührenregelung
treffen wol-len (OLG München RPfl 1978, 188, 189). Daß er mit der durch das
Kostenänderungsgesetz vom 20. August 1975 erfolgten Neufassung des § 97 Abs. 3
BRAGO diesen Zweck verfolgt habe, ergebe sich aus der Entstehungsgeschich-te und
den Motiven. Es sei allgemeine Meinung gewesen, daß nach § 97 Abs. 1 Satz 2
BRAGO a.F. ("war er auch vor Eröffnung des Hauptverfahrens als Verteidiger tätig, so
erhält er, unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung, zusätzlich eine weitere Gebühr
in Höhe des Vierfachen der Mindestbeträge des § 84"), dem gericht-lich bestellten
Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr zugestanden habe, falls er auch vor Eröffnung,
aber nach Erhebung der Anklage, tätig gewesen sei (OLG Mün-chen a.a.O.). Dafür,
daß der Gesetzgeber mit der Neu-fassung des § 97 Abs. 3 BRAGO dem gerichtlich
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bestell-ten Rechtsanwalt diese zusätzliche Gebühr habe nehmen wollen, fehlten
angesichts der nahezu wörtlichen Über-einstimmung zwischen § 97 Abs. 3 BRAGO
n.F. und § 97 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F., sowie der gesetzgeberischen Intention, die
Gebühren der Rechtsanwälte den veränder-ten wirtschaftlichen Gegebenheiten durch
eine Anhebung anzupassen (BT-Drucks. 7/3243 S. 3 f.), ausreichende Anhaltspunkte
(OLG München a.a.O.). Vielmehr sei der Gesetzgeber selbst von der "Selbständigkeit"
der Vergütung für die Tätigkeit vor Eröffnung des Haupt-verfahrens ausgegangen (BT-
Drucks. 7/3243, Nr. 49, zu Buchstabe c S. 10). Schließlich sei es auch gerechtfer-tigt
gewesen, angesichts der starren Gebührenregelung für den gerichtlich bestellten
Rechtsanwalt dem durch § 97 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F. "normierten Vorsprung zu
erhalten", weil der Wahlverteidiger auch eine etwa zwi-schen Anklageerhebung und
Eröffnung liegende Tätigkeit innerhalb des ihm nach § 83 BRAGO zuständigen
Gebüh-renrahmens berücksichtigen könne (OLG München a.a.O. S. 190).
2.
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Schon im Jahre 1980 (SenE vom 10. Oktober 1980 - 2 Ws 642/80 -, abgedruckt
KostRspr. § 84 Nr. 71 BRA-GO) hat der Senat diese Auffassung aufgegeben. Nach der
seither von ihm in ständiger Rechtsprechung (zuletzt SenE vom 28. August 1990 - 2
Ws 395/90 -) vertretenen Ansicht kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt - ebenso
wie der Wahlverteidiger - neben der Gebühr für das Hauptverfahren nach §§ 83, 97
Abs. 1 BRAGO eine Vorverfahrensgebühr gem. §§ 84 Abs. 1, 97 Abs. 1 BRAGO (hier
in Verbindung mit § 102 BRAGO) nur beanspruchen, wenn er schon vor
Anklageerhebung tätig geworden ist (ebenso: OLG Nürnberg JurBüro 1986, 1206;
OLG Düssel-dorf RPfl 1981, 368; OLG Hamburg MDR 1982, 955; OLG Karlsruhe
JurBüro 1983, 1201 und 1981, 577; OLG Bamberg JurBüro 1982, 1362 und 1981,
1834; LG Würzburg JurBü-ro 1987, 1370; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5.
Aufl., § 97 Rdnr. 9). An dieser Ansicht ist fest-zuhalten. Ihre Richtigkeit ergibt sich
sowohl aus dem Wortlaut des § 97 BRAGO als auch aus dem systematischen Aufbau
der §§ 83 ff. BRAGO (so auch: OLG Nürnberg Jur-Büro 1986, 1206 f.). Der gewählte
Rechtsanwalt erhält gem. § 84 Abs. 1 BRAGO die Vorferfahrensgebühr u.a., wenn er
im "vorbereitenden Verfahren" tätig geworden ist. Dieser Verfahrensabschnitt endet mit
der Erhebung der öffentlichen Klage, wie auch von Vertretern der Gegenmeinung
eingeräumt wird (vgl. OLG München Rpfl 1987, 188 ff; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eik-
ken/Madert a.a.O. § 97 Rdnr. 13). Für die Gebührenan-sprüche des gerichtlich
bestellten Rechtsanwalts ver-weist § 97 Abs. 1 BRAGO auf die Gebühren des
gewählten Verteidigers, u.a. auf § 84 BRAGO. Schon aus dieser Verweisung läßt sich
der Wille des Gesetzgebers herlei-ten, daß im Sinne einer einheitlichen
Gebührenregelung dem gerichtlich bestellten Verteidiger nur die Gebühren zustehen
sollen, die auch der gewählte Verteidiger beanspruchen kann. Soweit in § 97 Abs. 3
BRAGO bestimmt ist, daß der gerichtlich bestellte Rechtsanawalt für die Tätigkeit vor
Eröffnung des Hauptverfahrens die Vergütung unabhängig vom Zeitpunkt seiner
Bestellung erhält, folgt daraus nicht, der Gesetzgeber habe ihm eine zusätzliche
Gebühr für seine Tätigkeit zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des
Hauptverfahrens zu-sprechen wollen (OLG Nürnberg JurBüro 1986, 1206 f.). Vielmehr
spricht der Wortlaut dieser Vorschrift - "die" Vergütung - dafür, daß damit die
Vergütungsansprüche des § 97 Abs. 1 BRAGO gemeint sind, aus dem sich allein die
Gebührenansprüche des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts ergeben. Gegen einen
in § 97 Abs. 3 BRAGO normierten selbständigen Gebührenanspruch spricht auch die
Tatsache, daß in § 97 BRAGO n.F. anders als in § 97 Abs. 1 Satz 2 BRAGO a.F. nicht
mehr davon die Rede ist, der Rechtsanwalt erhalte "zusätzlich eine weitere Gebühr in
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Höhe des Vierfachen der Mindestbeträge des § 84" (ebenso: OLG Nürnberg a.a.O.).
Für die Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auffas-sung sprechen auch die bisher
bekannten Vorstellungen des Gesetzgebers zur Änderung der hier maßgebenden
Gebührenvorschriften. Diese gehen insoweit allein dahin, eine im Sinne der
Einheitlichkeit der Gebühren von gewähltem und gerichtlich bestelltem Verteidiger
klarstellende Regelung zu treffen und bestätigen somit nicht die Gegenmeinung, § 97
Abs. 3 BRAGO billige dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt eine zusätzliche
Gebühr zu. Das ergibt sich aus dem mit Schreiben des Bundesministers der Justiz vom
25. Januar 1993 an die Landesjustizverwaltungen vorgelegten vorbereitenden Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen (Arbeitstitel:
Kostenänderungsgesetz 1993). Danach soll durch Änderung des§ 84 Abs. 1 BRAGO,
in dem hinter den Worten "im vorbereitenden Verfahren": eingefügt werden
soll:"Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrages auf Erlaß des
Strafbefehls bei Gericht" lediglich "im Sinne der herrschenden Meinung in Litera-tur
und Rechtsprechung die gebührenrechltiche Schnitt-stelle zwischen vorbereitendem
und gerichtlich anhän-gigem Verfahren klargestellt werden"(so Entwurfsbegrün-dung
Seite 142 f.). § 97 Abs. 3 BRAGO soll wie folgt neu gefaßt werden:
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"(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug be-stellt, erhält er die Vergütung auch
für seine Tätig-keit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestel-lung einschließlich
seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage". Zum Zweck dieser Neufassung,
mit der "Streitfragen" geklärt werden sollen, heißt es in der Entwurfsbegründung (Seite
147):
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"Die Rückwirkungsklausel der geltenden Fassung ist mit ihrer Beschränkung auf
Tätigkeiten des noch nicht gerichtlich bestellten Verteidigers vor Eröffnung des
Hauptverfahrens zu eng. In Fällen der Bestellung nach diesem Zeitpunkt gewährt die
überwiegende Recht-sprechung keine Vergütung aus der Staatskasse für
Tätigkeitsquanten, die zwischen Eröffnung der Hauptver-handlung und der Bestellung
liegen. Die jetzt gewählte Fassung soll einheitlich die Verteidigertätigkeiten vor der
Bestellung, auch vor Erhebung der öffentlichen Kla-ge, dem Regime des § 97
unterstellen. Damit sollen auch Zweifel, ob die geltende Fassung als eigenständiger
Gebührentatbestand für Tätigkeiten zwischen Anklageer-hebung und Eröffnung des
Hauptverfahrens anzusehen ist, im Sinne einer Gleichstellung mit dem System der
Wahl-verteidigergebühren beseitigt werden".
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III.
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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Ko-sten werden nicht erstattet (§
98 Abs. 4 BRAGO).
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