Urteil des OLG Köln vom 20.10.2009

OLG Köln (stgb, sache, stpo, schuldfähigkeit, blutalkoholkonzentration, strafkammer, verminderung, aufhebung, sachschaden, prüfung)

Oberlandesgericht Köln, 81 Ss 72/09
Datum:
20.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
81 Ss 72/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 71 Ns 177/07
Tenor:
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das
angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den dazugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten mit Urteil vom 2. Oktober 2008 unter
Freisprechung im Übrigen wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur
Bewährung ausgesetzt hat.
3
Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 2. kleine Strafkammer des
Landgerichts Aachen mit Urteil vom 28. April 2009 verworfen.
4
Zum Schuldspruch hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
5
"Der Angeklagte, der in den Stunden zuvor Alkohol konsumiert hatte, befand sich
am 15.06.2008 gegen 5.25 Uhr auf der L-straße in B in der Nähe der Diskothek
"D-H". Aus Verärgerung über andere Personen beschädigte er zunächst den
PKW der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx 397, indem er auf die
Heckscheibe des Fahrzeugs schlug, die dabei zu Bruch ging. Es entstand ein
Sachschaden von 370.21 Euro zuzüglich Abschleppkosten von 79,11 Euro.
6
Anschließend setzte der Angeklagte seinen Weg in Richtung der Eingangstür der
Diskothek "D-H" fort und schlug gegen zwei links und rechts neben der Tür
angebrachte Schaukästen, wobei beide Glasscheiben zerbrachen. Der
7
entstandene Sachschaden beträgt 404,60 Euro.
Bei der Begehung der Taten war der Angeklagte infolge des genossenen
Alkohols enthemmt. Jedoch war die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht der
Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch
erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
8
Den verursachten Schaden hat der Angeklagte bislang nicht reguliert und sich
auch nicht um eine Regulierung bemüht."
9
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der unter Erhebung der
Sachrüge dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache beantragt wird.
10
II.
11
Das gemäß § 333 StPO statthafte Rechtsmittel begegnet hinsichtlich der Erfüllung
seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. In der Sache hat es nur
teilweise (vorläufigen) Erfolg.
12
1.
13
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie - dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung in
dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
14
2.
15
Im Rechtsfolgenausspruch ist die Entscheidung des Berufungsgerichts hingegen
gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben, weil
nicht auszuschließen ist, dass sie insoweit auf Rechtsfehlern beruht (§ 337 StPO).
16
Die Urteilsgründe sind materiell-rechtlich unvollständig, soweit die Strafkammer eine
erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB
ausgeschlossen hat. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Feststellung, dass
die Entscheidung auch in dieser Hinsicht rechtsfehlerfrei ergangen ist, sondern lassen
besorgen, dass rechtlich erhebliche Gesichtspunkte übergangen oder unzureichend
gewürdigt worden sind.
17
a)
18
Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen
Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer
Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen (SenE v.
15.10.2002 - Ss 399/02 -; SenE v. 20.09.1991 - Ss 422/91 -). Das gilt insbesondere,
wenn - wie hier – von einem nicht unerheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten vor
der Tat ausgegangen wird. Dabei liegt bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2 ‰
die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe. Ab einem
entsprechenden Alkoholisierungsgrad ist daher eine Prüfung des § 21 StGB
vorzunehmen (SenE v. 27.11.2001 - Ss 465/01 -; SenE v. 28.11.2000 - Ss 435/00 -; OLG
Karlsruhe NZV 1999, 301; OLG Hamm DAR 2002, 227 [228] = VRS 102, 206 [208] =
19
NZV 2002, 383 [384]: bei mehr als 2,2 ‰; OLG Hamm NZV 2002, 335 [336] = VRS 103,
201 [204]). Unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 21
StGB oder sind die Ausführungen dazu nicht nachvollziehbar, so leidet das Urteil unter
einem sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. SenE v. 21.01.2003 - Ss 390/02 -).
b)
20
Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ermöglichen dem Senat nicht die
Überprüfung, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB
die Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu Recht
verneint und ihm die Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB rechtsfehlerfrei versagt
hat.
21
Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl
auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch auf die Bewertung
psychodiagnostischer Kriterien an (BGHSt 43, 66 = NJW 1997, 2460). Beide Aspekte
stehen in wechselseitiger Abhängigkeit (SenE v. 18.04.2000 - Ss 54/00 -). Zur
Beurteilung der Schuldfähigkeit ist der Tatrichter daher grundsätzlich auch dann - unter
Umständen aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes -
verpflichtet, die maximale Blutalkoholkonzentration zu berechnen, wenn die Einlassung
des Angeklagten und ggfs. die Bekundungen von Zeugen eine sichere
Berechnungsgrundlage nicht ergeben. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn sich die Angaben zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch
mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen (BGH NZV 2000, 46 = DAR
2000, 38 = NStZ 2000, 24 = VRS 98, 118; BayObLG NJW 2003, 2397 = zfs 2003, 369 =
NZV 2003, 434 = VRS 105, 212; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v.
21.12.2007 - 82 Ss 161-162/07 -; SenE v. 08.07.2008 - 83 Ss 41/08 -). In einem solchen
Fall hat das Tatgericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des zur Tatzeit
alkoholisierten Angeklagten dann aber psychodiagnostische Kriterien zugrunde zu
legen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 297; SenE a.a.O.).
22
Im vorliegenden Fall hat das Tatgericht keine Feststellungen zur Höhe der
Blutalkoholkonzentration des Angeklagten getroffen. Es wird lediglich - in den
Feststellungen zur Person des Angeklagten - ausgeführt, dass er "in größerem Maße -
insbesondere an Wochenenden - alkoholische Getränke" zu sich nehme. Weiter wird
mitgeteilt, dass er auch vor den abgeurteilten Taten vom 15. Juni 2008 – in der Nacht
von Samstag auf Sonntag - Alkohol konsumiert hat und enthemmt war.
23
Unter diesen Umständen hätte es näherer Ausführungen zu Art und Menge des
genossenen Alkohols sowie zur Trinkzeit bedurft, um eine Berechnung des maximalen
Blutalkoholgehalts bezogen auf die Tatzeit zu ermöglichen. Dass dazu – aus den
Angaben des Angeklagten und dem übrigen Ergebnis der Hauptverhandlung - keine
ausreichenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten, ergibt sich aus den
Urteilsgründen nicht. Die Kammer teilt schon nicht mit, welche Angaben der bezüglich
der Taten geständige Angeklagte zu seinem Alkoholkonsum gemacht hat. Sie gibt aber
auch sonst keinen Aufschluss über die Befindlichkeit des Angeklagten, namentlich
etwaige Ausfallerscheinungen, die es ermöglichen würden, den Ausschluss der
Voraussetzungen des § 21 StGB anhand psychodiagnostischer Kriterien
nachzuvollziehen.
24