Urteil des OLG Köln vom 17.12.1996
OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, ehefrau, kläger, vollmacht, frist, schaden, verhältnis zwischen, höhe, positive vertragsverletzung, wiedereinsetzung)
Oberlandesgericht Köln, 3 U 96/96
Datum:
17.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 96/96
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 577/95
Schlagworte:
Steuerberater positive Vertragsverletzung PVV Finanzgerichtsverfahren
Normen:
BGB § 276; FGO §§ 56, 62; AO §§ 572, 173
Leitsätze:
1. Hat ein Steuerberater die Steuererklärungen für seinen Mandanten
nicht rechtzeitig abgegeben mit der Folge, daß das Finanzamt
Schätzungsbescheide erlassen hat, so liegt der dem Mandanten
entstandene Schaden in der Differenz zwischen den infolge der
Schätzungen zu hoch festgesetzten Steuern und denjenigen, die bei
rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen tatsächlich angefallen
wären. Der Schaden ist bereits mit dem Zugang der belastenden
Steuerbescheide entstanden, jedenfalls aber endgültig mit deren
Bestandskraft. 2. Hat das Finanzgericht dem Steuerberater zur Vorlage
der Prozeßvollmacht einer Ausschlußfrist gemäß § 62 FGO gesetzt, so
wird die von ihm erhobene Klage mit Fristablauf endgültig unzulässig.
Eine Heilung des Mangels der Vollmacht kann nur innerhalb der
Ausschlußfrist durch Fortführung des Prozesses durch den
Steuerpflichtigen persönlich oder einen mit Vollmacht versehenen
Vertreter erfolgen. 3. Nach Ablauf der Ausschlußfrist kann der Schaden
nur noch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewendet
werden. Der Steuerberater hat den Mandanten hierüber und über die bei
Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs einzuhaltenden Formalitäten
zu belehren. Im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung im
finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 56 FGO ist das Verschulden des
Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. 4. Das Finanzamt
kann einen bestandskräftigen Steuerbescheid nur noch in den engen
Grenzen der §§ 172, 173 AO oder aufgrund einer Außenprüfung gemäß
§§ 193 ff. AO abändern. Hierauf hat der Steuerpflichtige aber keinen
Anspruch.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. April 1996 verkündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 577/95 - wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte unter Abweisung des
weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt wird, an den Kläger 12.551,22
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.07.1995 zu zahlen. Der Beklagte trägt
die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten ist im
wesentlichen unbegründet.
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Dem Kläger steht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.551,22 DM gegen den Beklagten aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges und der positiven Forderungsverletzung zu, weil dieser die
Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für 1992 nicht rechtzeitig abgegeben hat
mit der Folge, daß das Finanzamt Schätzungsbescheide erlassen hat, seinen Einspruch
hiergegen sowie die Klage gegen die am 18.02.1994 ergangenen
Einspruchsentscheidungen nicht begründet hat und im Verfahren vor dem Finanzgericht
weiterhin untätig geblieben ist, insbesondere die angeforderte Prozeßvollmacht nicht
vorgelegt hat. Der dem Kläger und seiner Ehefrau hierdurch entstandene Schaden liegt
in der Differenz zwischen den infolge der Schätzungen zu hoch festgesetzten Steuern
und denjenigen, die bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen tatsächlich
angefallen wären. Er ist bereits mit dem Zugang der belastenden Steuerbescheide,
jedenfalls aber endgültig mit deren Bestandskraft entstanden (vgl. BGH NJW 87, 1887;
91, 2828; 92, 2766; 93, 2046 sowie NJW-RR 94, 1210). Bereits der erste Pflichtverstoß
des Beklagten - die verspätete Abgabe der Steuererklärungen für 1992 - hat den
Schaden adäquat kausal herbeigeführt.
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Dem Kläger und seiner Ehefrau kann kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB
angelastet werden. Dabei ist festzuhalten, daß es in der Zeit, zu der das
Mandatsverhältnis noch bestand, grundsätzlich Sache des Beklagten war, den
endgültigen Eintritt des von ihm angerichteten Schadens noch abzuwenden. Gegen
seine diesbezüglichen Pflichten hat der Beklagte in grober Weise verstoßen. Dem
Umstand, daß er es unterlassen hat, die vom Finanzgericht angeforderte
Prozeßvollmacht vorzulegen, kommt dabei entscheidende Bedeutung zu.
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Der Beklagte hat bereits auf die Verfügung des Finanzgerichts vom 07.03.1994, binnen
eines Monats die Prozeßvollmacht vorzulegen, nicht reagiert. Anschließend ist ihm
durch gerichtliche Verfügung vom 12.04.1994, die ihm am 16.04.1994, einem Samstag,
zugestellt wurde, eine dreiwöchige Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht
gemäß § 62 FGO gesetzt worden. Der Beklagte hat auch diese Frist, die am 09.05.1994,
einem Montag, ablief, versäumt. Damit waren die vor dem Finanzgericht erhobenen
Klagen endgültig unzulässig geworden mit der Folge, daß der Schaden grundsätzlich
nicht mehr abzuwenden war; denn der Mangel der Vollmacht wird nur geheilt, wenn die
Vollmacht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist beigebracht oder die bisherige
Prozeßführung des Vertreters auf andere Weise genehmigt wird, indem der
Steuerpflichtige etwa den Prozeß innerhalb der Frist persönlich fortführt oder durch
einen anderen, mit Vollmacht versehenen Vertreter fortführen läßt. Wird die Vollmacht
des alten oder neuen Vertreters erst nach Fristablauf vorgelegt, bleibt die Klage
unzulässig (vgl. Tipke/Kruse, FOG § 62 Rdnr. 9, 12 und 13).
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Der Beklagte hat Tatsachen, die ein Mitverschulden des Klägers und seiner Ehefrau
gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Versäumung des Ausschlußfrist
begründen könnten, nicht substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich behauptet,
üblicherweise laufe es so ab, daß seine Ehefrau die Vollmacht dem jeweiligen
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Mandanten zur Unterzeichnung vorbeibringe und sie dann wieder unterzeichnet
zurücknehme, was hier nicht der Fall gewesen sei; die Vollmachten seien nie
unterzeichnet bzw. ihm rechtzeitig vorgelegt worden. Dieses Vorbringen reicht nicht aus.
Der Beklagte hätte konkret darlegen müssen, wann genau er die Vollmachtsformulare
dem Kläger und seiner Ehefrau zur Unterzeichnung übermittelt hat und was er in der
Folgezeit im einzelnen unternommen hat, um von ihnen unterzeichnete Vollmachten zu
erlangen. So hätte er etwa den Kläger und seine Ehefrau schon während des Laufs der
ersten durch gerichtliche Verfügung vom 07.03.1994 gesetzten Frist an die
Übersendung der Vollmacht erinnern müssen. Erst recht hätte er sie nach Zustellung der
Verfügung vom 12.04.1994 unter schriftlicher Belehrung über die Wirkung der
Ausschlußfrist gemäß § 62 FGO hierzu auffordern müssen. Auf einen entsprechenden
Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte jedoch erklärt,
hierzu nichts weiter vortragen zu können. Demnach ist davon auszugehen, daß er sich
nicht weiter um die Beibringung der Prozeßvollmacht bemüht hat. Unter diesen
Umständen kann er dem Kläger und seiner Ehefrau nicht vorwerfen, selbst nichts
unternommen zu haben. Gerade im Hinblick darauf, daß es infolge seiner eigenen
Versäumnisse schon zu den Schätzungsbescheiden und Einspruchsentscheidungen
des Finanzamts gekommen war, wäre es seine Sache gewesen, nunmehr im
finanzgerichtlichen Verfahren alle notwendigen Schritte zu unternehmen und, soweit
hier eine Mitwirkung seiner Mandanten bezüglich der Vollmachtserteilung erforderlich
war, diese unmißverständlich auf die Dringlichkeit und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Nach alledem war der Schaden bereits endgültig mit Ablauf der Ausschlußfrist am
09.05.1994 - also lange vor der behaupteten umfassenden Kündigung des
Steuerberatungsmandats am 16.08.1994 - durch das alleinige Verschulden des
Beklagten entstanden.
Nach Ablauf der Ausschlußfrist hätte der Schaden allenfalls noch durch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 56, 62 Abs. 3 Satz 4 FGO vermieden
werden können. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht gestellt worden. Daß dies
nicht geschehen ist, kann der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau nicht anlasten.
Auch hier gilt, daß es Sache des Beklagten gewesen wäre, seine Mandanten nach
Fristablauf, spätestens unmittelbar nach Zustellung der Gerichtsbescheide vom
31.05.1994 am 23.06.1994 über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und die dabei einzuhaltenden Formalitäten, insbesondere die Zwei-Wochen-Frist
gemäß § 56 Abs. 2 FGO, zu belehren. Daß er insoweit tätig geworden wäre, behauptet
der Beklagte selbst nicht. Soweit er dem Kläger und seiner Ehefrau vorwirft, zum Termin
vom 27.09.1994 nicht vor dem Finanzgericht erschienen zu sein, kann nicht
angenommen werden, daß ein zu diesem Zeitpunkt gestelltes
Wiedereinsetzungsgesuch noch hätte Erfolg haben können. Es wäre vielmehr
unzulässig gewesen, da die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO nicht gewahrt
gewesen wäre; denn das Hindernis war jedenfalls mit der Zustellung der
Gerichtsbescheide vom 31.05.1994 am 23.06.1994, in denen die Klagen ausdrücklich
wegen fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Ausschlußfrist als unzulässig
abgewiesen wurden, weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag hätte daher innerhalb
von zwei Wochen nach dem 23.06.1994 gestellt und begründet werden müssen;
zugleich hätte die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, also die von dem Kläger und
seiner Ehefrau unterzeichnete Prozeßvollmacht vorgelegt werden müssen, was infolge
der Untätigkeit des Beklagten ebenfalls unterblieben ist.
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Dem Antrag des Beklagten auf Einholung einer Auskunft beim Finanzgericht Köln zu
seiner Behauptung, ein im Termin vom 27.09.1994 gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch
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hätte im Hinblick auf die Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen den Parteien
mutmaßlich Erfolg gehabt, war nicht nachzugehen. Es fehlt schon an einer
substantiierten Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen. Im übrigen hält es der Senat
für ausgeschlossen, daß sich das Finanzgericht über die in § 56 FGO bestimmten
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung hinwegzusetzen pflegt. In diesem
Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß nach einhelliger Meinung das
Verschulden des Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen im Rahmen des § 56 FGO
zuzurechnen ist (vgl. Tipke/Kruse, FGO, § 56 Rdnr. 4 f.). Der Beklagte hat jedoch
keinerlei Gründe vorgebracht, die seine Versäumnisse entschuldigen könnten.
Nach alledem hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan, daß der Kläger und seine
Ehefrau bei Wahrnehmung des Termins vom 27.09.1994 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und weiterhin eine Abänderung der angefochtenen Entscheidungen zu
ihren Gunsten hätten erlangen können. Ihr Nichterscheinen kann sich somit nicht mehr
ursächlich auf die endgültige Schadensentstehung ausgewirkt haben.
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Der Kläger und seine Ehefrau hätten auch nicht mit Aussicht auf Erfolg Revision gegen
die Urteile vom 27.09.1994 einlegen können, da die Prozeßvollmacht nicht mehr in der
Revisionsinstanz nachgewiesen werden kann, zumal in der Revisionsinstanz ohnehin
keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt werden können (vgl. Tipke/Kruse, FGO, §
62 Rdnr. 13; Kühn/Kutter-Hofmann, FGO, § 118 Rdnr. 2). Die rechtskräftigen Urteile des
Finanzgerichts sind für die Beteiligten grundsätzlich bindend, § 110 FGO. Dem
Finanzamt ist eine Änderung nicht in den engen Grenzen der §§ 172, 173 AO möglich,
sofern die Steuerbescheide nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gemäß §§ 164, 165 AO ergangen sind. Im vorliegenden Fall ist nur der
Einkommenssteuerbescheid teilweise vorläufig im Hinblick auf den Kinderfreibetrag
ergangen. Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Ziffer 2 AO für eine
Änderung des Einkommenssteuerbescheids nicht vor. Zwar mögen dem Finanzamt mit
der Nachreichung der Steuerklärung neue Tatsachen bekannt geworden sein; der
Kläger und seine Ehefrau müssen sich aber das grobe Verschulden des Beklagten als
ihres Vertreters anrechnen lassen, so daß die spätere Abgabe der Steuererklärung nicht
zu einer Änderung der bestandskräftigen Schätzung führen kann (vgl. Klein/Orlopp, AO,
4. Aufl., § 173 Rdnr. 14). Ähnliches gilt für den Umsatzsteuerbescheid. Zwar können
Verbrauchssteuerbescheide gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AO abgeändert werden.
Der Steuerpflichtige hat aber nach Unanfechtbarkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf
Abänderung des Bescheides. Die Ablehnung der Änderung ist in der Regel nicht
ermessenfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige in der Lage war, die Gründe für die
Berichtigung im Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen (vgl. Klein/Orlopp, AO, §
172 Rdnr. 3). Hierzu hätte im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestanden, wobei sich
der Kläger und seine Ehefrau das Verschulden des Beklagten anrechnen lassen
müssen.
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Ansonsten kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nur aufgrund einer Außenprüfung
gemäß §§ 193 f. AO innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169 f. AO) korrigiert werden. Der
Steuerpflichtige hat aber keinen Anspruch auf Außenprüfung (vgl. BGH NJW 91, 2829).
Sie wäre hier angesichts der geringen Betriebsgröße auch unwahrscheinlich.
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Nach alledem brauchen sich der Kläger und seine Ehefrau kein Mitverschulden im
Sinne von § 254 Abs. 2 BGB anrechnen zu lassen, da sie keine Möglichkeit zur
Schadensabwendung mehr hatten. Der Beklagte haftet daher allein in voller Höhe für
den von ihm verursachten Schaden. Dieser beträgt hinsichtlich der Einkommenssteuer
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9.916,82 DM und hinsichtlich der Umsatzsteuer 2.634,40 DM, insgesamt also 12.551,22
DM. Ausweislich des Umsatzsteuerbescheides vom 02.12.1993 hat das Finanzamt
Siegburg die Umsatzsteuer für 1992 mit 3.777,10 DM zuzüglich eines
Verspätungszuschlages von 200,00 DM, zusammen also 3.977,10 DM veranlagt.
Tatsächlich wäre die Umsatzsteuer nur in Höhe von 1.342,70 DM angefallen, wie sich
aus der vom Beklagten selbst gefertigten, am 31.03.1994 beim Finanzamt eingereichten
Umsatzsteuererklärung ergibt. Die Differenz beträgt somit 2.634,40 DM, wobei auch der
Verspätungszuschlag zu Lasten des Beklagten geht, weil er dessen Erhebung durch die
verspätete Abgabe der Steuerklärung schuldhaft verursacht hat.
Die Einkomenssteuer für 1992 hat das Finanzamt durch Bescheid vom 07.12.1993
einschließlich eines Verspätungszuschlages in Höhe von 290,00 DM mit 12.679,82 DM
veranlagt. Bei rechtzeitiger Einreichung der Steuererklärung wäre jedoch nur eine
Einkommenssteuerschuld in Höhe von 2.763,00 DM entstanden. Die diesbezügliche
von den Klägern vorgelegte Aufstellung stimmt mit den Berechnungen des Finanzamts
überein, die es nach Einreichung der Einkommenssteuererklärung durch den Beklagten
am 31.03.1994 vorgenommen hat und die zu einer entsprechenden Aussetzung der
Vollziehung durch Bescheid vom 14.04.1994 geführt haben. Auch hier fällt der
Verspätungszuschlag dem Beklagten in voller Höhe zur Last. Der von ihm zu
ersetzende Differenzbetrag beläuft sich also auf 9.916,82 DM. Bezüglich der
Hauptforderung muß es somit bei dem angefochtenen Urteil verbleiben.
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Hingegen hat die Berufung hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise Erfolg. Dieser ist
aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nur
in Höhe von 4 % aus 12.551,22 DM seit dem 09.07.1995 gerechtfertigt. Die
Voraussetzungen für eine Verzinsung mit einem höheren als dem gesetzlichen Zinssatz
sind nicht dargetan. Der Kläger hat die Inanspruchnahme von Bankkredit zu einem
Zinssatz von 12,75 % in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe nicht
nachgewiesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
15
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 12.551,20 DM.
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