Urteil des OLG Köln vom 30.01.2001

OLG Köln: anspruch auf rechtliches gehör, zwangsvollstreckung, ausnahmefall, post, datum

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 5/01
Datum:
30.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 5/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 31 F 461/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. Dezember 2000 wird
auf ihre Kosten verworfen.
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Entscheidungen über die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO in entsprechender
Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar. Zwar ist in bestimmten Fällen
eine sofortige Beschwerde als sogen. Ausnahmebeschwerde zulässig, falls nämlich der
Erstrichter die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar
gesetzwidrige Entscheidung getroffen hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch
nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs generell, nie oder abhängig vom konkreten Fall eine solche Ausnahme
rechtfertigt (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769 Rn 13,
MünchKommZPO/Karsten Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 769 Rn 33, jeweils mit weiteren
Nachweisen).
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Das Amtsgericht sah sich zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung vor einer Stellungnahme der Beklagten veranlasst,
weil der an sie übermittelte Antrag des Klägers von der Post zurückgesandt worden war,
wobei das Amtsgericht vermutete, die Partei habe die Annahme des Schreibens
verweigert. Im Hinblick hierauf ist die Entscheidung über den Antrag vor Ablauf der
sodann erneut gesetzten Stellungnahmefrist jedenfalls nicht völlig sachfremd. Davon
unabhängig rechtfertigt eine etwaige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör hier
die Ausnahmebeschwerde aber deshalb nicht, weil Entscheidungen gem. § 769 ZPO
jederzeit abgeändert werden können. Ein etwaiger Verstoß gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör konnte und kann daher durch einen Antrag der Beklagten auf
Überprüfung der Entscheidung und Abänderung in Ihrem Sinne geheilt werden. Der
Einlegung einer sofortigen (Ausnahme-)Beschwerde zur Beseitigung des etwaigen
Verfahrensfehlers bedarf es daher in einem Fall wie dem vorliegenden nicht.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass in dem
Beschwerdevorbringen der Beklagten zugleich auch ein Antrag auf Überprüfung und
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Abänderung der getroffenen Einstellungsentscheidung zu sehen ist, über den das
Amtsgericht in eigener Zuständigkeit zu befinden haben wird. Vorsorglich weist der
Senat zudem darauf hin, dass nach der von ihm geteilten Rechtsauffassung -
stattgebende wie ablehnende - Einstellungsbeschlüsse in Unterhaltssachen begründet
werden müssen (vgl. Senat InVo 1998, 298; OLG Köln [14. Senat] MDR 2000, 414; OLG
Karlsruhe InVo 1998, 296 = JurBüro 1998, 493).
Streitwert: 2.000 DM
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