Urteil des OLG Köln vom 26.09.1997

OLG Köln (antragsteller, einstweilige verfügung, uwg, zpo, zweifel, verfügung, wettbewerbshandlung, zeuge, berechtigung, verhalten)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 84/97
Datum:
26.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 84/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 43 O 23/97
Schlagworte:
,Teppich-Hoflieferant", Widerlegung der Dringlichkeit
Normen:
UWG § 25
Leitsätze:
1. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekanntgewordene
Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und zu
beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der
einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt aber, wenn eine
Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen
läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit
(ihrem Wahrheitsgehalt) gibt. Die werbliche Behauptung
,...TeppichHoflieferant seit..." zählt - auch unter Berücksichtigung der
heutigen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen - als solche nicht
zu derartigen Werbeaussagen. 2. Kommen einem Wettbewerber im
Laufe seiner Recherchen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
werblichen Aussage eines Konkurrenten (hier: ,...Teppich-Hoflieferant"),
muß er die ihm möglichen und gebotenen weiteren Ermittlungen zügig
vornehmen; ein untätiges Zuwarten von ca. 6 Wochen bis zur
Einreichung des Antrags auf Erlaß einer Unterlassungsverfügung ist
dann dringlichkeitsschädlich.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 28. Februar 1997
verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 43 O 23/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem An-tragsteller auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen, denn es fehlt an den
Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die
zunächst zu Gunsten des Antragstellers eingreifende Dringlichkeitsvermutung des § 25
UWG hat der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Umstände, die
dennoch gemäß §§ 935, 940 ZPO das Vorgehen des Antragstellers im Wege der
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einstweiligen Verfügung im Streitfall rechtfertigen könnten, sind aber vom Antragsteller
nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Dem Antragsteller kann allerdings nicht schon deshalb der Vorwurf gemacht werden,
sein mit dem Verfügungsantrag geltend gemachtes Unterlassungsbegehren gegenüber
der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Eile verfolgt zu haben, die für die
Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung vorausgesetzt
werden, weil die Werbeankündigung der Antragsgegnerin "Teppich R. - Der Teppich -
Hoflieferant seit 1875" mit dem beanstandeten Hinweis "Hoflieferant" von der
Antragsgegnerin bereits seit vielen Jahren verwendet wird und dem Antragsteller
unstreitig auch schon lange vor der Einleitung des vorliegenden Verfügungsverfahrens
mit der am 31. Januar 1997 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift bekannt war. Ein
Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbshandlung
von Konkurrenten alsbald zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden, um bei einem
Vorgehen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht bereits am
Verfügungsgrund zu scheitern. Anderes gilt für Wettbewerbshandlungen, die bereits für
sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen lassen oder zumindest Anlaß für Zweifel
an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit geben. Die streitgegenständliche Werbeaussage der
Antragsgegnerin stellt keine derartige Wettbewerbshandlung dar, denn sie ist bei
isolierter Betrachtung weder gemäß § 3 UWG irreführend noch gibt sie sonst Anlaß für
die Vermutung, es handele sich dabei um eine unzulässige Werbung.
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Der Antragsteller hat jedoch in anderer Weise durch sein eigenes Verhalten die
Vermutung des § 25 UWG widerlegt. In seiner mit der Antragsschrift überreichten
eidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 1997 erklärt der Antragsteller, der Zeuge
F. habe ihm am Morgen des 27. Januar 1997 den Vorschlag unterbreitet, die
Berechtigung der Antragsgegnerin und des Herrn H. W.-R. zur Führung des Titels
"Hoflieferant" überprüfen zu lassen, weil er - der Zeuge F. - insoweit Zweifel habe, ohne
aber die historisch-rechtlichen Grundlagen zu kennen. Der Zeuge F. habe daraufhin in
seinem - des Antragstellers - Auftrag Nachforschungen vorgenommen. Um die
Mittagszeit des 28. Januar 1997 habe ihn der Zeuge F. davon unterrichtet, daß er bei
Recherchen im nordrhein-westfälischen Stadtarchiv in D. positiv erfahren habe, daß
weder die Antragsgegnerin noch Herr H. W.-R. persönlich zur Führung des Titels
"Hoflieferant" berechtigt seien. Vor diesen Daten habe er - der Antragsteller - die
Rechtmäßigkeit der Führung dieses Titels durch Herrn Wolter-R. bzw. durch die
Antragsgegnerin niemals bezweifelt. Aus den vom Antragsteller selbst zu den Akten
gereichten Unterlagen ergibt sich aber, daß diese Angaben des Antragstellers nicht
zutreffend sind, wie bereits ausführlich im Berufungstermin mit den Parteien erörtert. Im
Parallelverfahren 43 O 8/97 LG A. = 6 O 76/97 OLG Köln hat der Antragsteller mit der
dortigen Antragsschrift ein an ihn gerichtetes Schreiben des Stadtarchivs A. vom 12.
Dezember 1996 überreicht, das sich auf einer Anfrage des Antragstellers vom
29.11.1996 bezieht. Der Inhalt dieser Anfrage des Antragstellers ist nicht bekannt. Das
Schreiben des Staatsarchivs A. vom 12. Dezember 1996 macht aber unmißverständlich
deutlich, daß sich die Anfrage des Antragstellers gezielt auch, wenn nicht sogar in erster
Linie, auf die Berechtigung der Antragsgegnerin bezog, die Bezeichnung "Hoflieferant"
zu führen. In dem Schreiben des Stadtarchivs A. finden sich ebenfalls Hinweise darauf,
daß weitere Aufklärung zu dieser Frage evtl. bei dem nordrhein-westfälischen
Hauptstaatsarchiv in D. zu erhalten ist. Danach kann keine Rede davon sein, daß der
Antragsteller, wie von ihm in der erwähnten eidesstattlichen Versicherung vom 29.
Januar 1997 behauptet, erst am 27. Januar 1997 durch den Zeugen F. auf die Idee
gebracht worden sei, die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Führung der
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Bezeichnung "Hoflieferant" überprüfen zu lassen, und vor diesem Zeitpunkt die
Rechtmäßigkeit der Antragsgegnerin zur Führung dieser Bezeichnung nicht bezweifelt
habe. Ist aber davon auszugehen, daß der Antragsteller - spätestens - bereits bei seiner
Anfrage vom 29. November 1996 eine Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren
angegriffenen Werbeaussage der Antragsgegnerin vermutete und mit seinen
Überprüfungen begonnen hat, mußte er diese Überprüfung mit der gebotenen Eile
weiterführen, um nicht die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG durch sein eigenes
Verhalten zu widerlegen. Ersichtlich ist jedoch der Antragsteller nicht in dieser Weise
vorgegangen, wie der Umstand zeigt, daß er offensichtlich nach Erhalt des Schreibens
des Stadtarchivs A. vom 12.12.1996 zunächst nichts weiter unternommen, sondern sich
frühestens am 28. Januar 1997 wieder mit dieser Frage beschäftigt hat.
Nach alledem hat der Antragsteller durch sein zu langes Zuwarten mit der
Beanstandung der im vorliegenden Verfahren zur Unterlassung verlangten
Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin mit der erst am 31. Januar 1997 bei Gericht
eingegangenen Antragsschrift zum Ausdruck gebracht, daß ihm tatsächlich die
Verfolgung dieses Unterlassungsverlangens nicht eilig ist. Da aber der Antragsteller
keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die ungeachtet des § 25 UWG
für das Vorliegen des Vorführungsgrund der § 835, 940 ZPO sprechen, steht dem
Antragsteller für die Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens nicht der Weg des
Eilverfahrens offen; vielmehr ist ihm zuzumuten, seine Rechte im ordentlichen Verfahren
wahrzunehmen.
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Die Entscheidung über die Kosten der somit erfolglosen Berufung des Antragstellers
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.
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