Urteil des OLG Köln vom 27.09.2002
OLG Köln: geständnis, fahrzeug, scheidungsverfahren, widerruf, eigentum, vollstreckbarkeit, irrtum, schenkung, herausgabe, kauf
Oberlandesgericht Köln, 19 U 44/02
Datum:
27.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 44/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 406/01
Tenor:
Die Berufung gegen das am 21.01.2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Köln - 21 O 406/01 - wird auf Kosten der Berufungsklägerin
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Klägerin kann gem. § 985 BGB von der Beklagten die Herausgabe des Wohnmobils
verlangen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der
Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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Die Beklagte behauptet nunmehr erstmals, das Fahrzeug sei überhaupt nicht übereignet
worden; die Klägerin sei lediglich in den Fahrzeugbrief eingetragen worden, um eine
vermeintliche Rechtsscheinwirkung gegenüber dem damaligen Ehemann der Beklagten
zu erzeugen, damit das Fahrzeug vor dem Zugriff durch diesen geschützt werde; die
Beklagte sei seinerzeit offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt ihrem
Prozeßbevollmächtigten erster Instanz genau genug zu erläutern, so daß es zu der
"unscharfen" Formulierung, es habe eine treuhänderische Übereignung gegeben,
gekommen sei (GA 84).
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Zwar hat die Klägerin lediglich die Rechtsbehauptung aufgestellt, ihre Mutter, die
Beklagte, habe ihr - der Klägerin - das Wohnmobil im April 1999 übereignet. Die
Beklagte hat in erster Instanz jedoch eine Übereignung des Wohnmobils ausdrücklich
zugestanden, wenn diese auch nur treuhänderisch erfolgt sein soll. Dieses Geständnis
ist auch wirksam. Denn bei der Verwendung einfacher Rechtsbegriffe wie Kauf,
Schenkung, Darlehen oder Eigentum bedarf es dann keiner näheren Substantiierung,
wenn der Gegner diese Rechtsbehauptung unstreitig stellt, es sei denn er hätte den
verwandten Rechtsbegriff falsch verstanden. Da die Beklagte auch in erster Instanz
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anwaltlich vertreten war, ist bzgl. des richtigen Verständnisses des Rechtsbegriffes
"Übereignung" auch auf dessen Kenntnis abzustellen. Mithin ist von einem wirksamen
Geständnis einer im Jahre 1999 erfolgten Übereignung des Wohnmobils auszugehen.
Für eine Übereignung spricht zudem das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten im Scheidungsverfahren vom 29.08.2000, in dem gegenüber dem Ehemann
der Beklagten angegeben wird, das Wohnmobil sei der Klägerin zur Abdeckung von
Schulden übertragen worden (GA 44).
Das Geständnis ist auch prozessual wirksam erklärt worden durch die Bezugnahme der
Beklagten auf ihre schriftsätzlichen Erklärungen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH
NJW-RR 1999, 1113). Durch die vorbehaltlose Antragstellung der Parteien in der
mündlichen Verhandlung erfolgte eine Bezugnahme auf den gesamten vorliegenden
Inhalt des Verfahrens. In der Antragstellung und der anschließenden mündlichen
Verhandlung zur Sache ist der Vortrag der schriftsätzlichen Bekundung enthalten, denn
die mündliche Verhandlung erstreckt sich im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin
angefallenen Akteninhalt. In dem anschließenden streitigen Verhandeln ist daher eine
konkludente Bezugnahme auf den bisherigen Akteninhalt zu erkennen (OLG
Saarbrücken OLGR 2001, 209 m. w. N.).
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Dieses Geständnis hat die Beklagte auch nicht wirksam widerrufen (§ 290 ZPO), so daß
es gemäß § 532 ZPO a.F. auch in der Berufungsinstanz seine Wirksamkeit behält.
Gemäß § 290 ZPO ist ein Widerruf nur wirksam, wenn die widerrufende Partei darlegt
und beweist, daß das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht und durch ein Irrtum
veranlaßt worden ist. Für beides ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
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Sie ist ferner beweisfällig dafür geblieben, daß die Übertragung des Eigentums lediglich
treuhänderisch oder lediglich deshalb erfolgt sei, um gegenüber ihrem damaligen
Ehemann eine "vermeintliche Rechtsscheinwirkung" zu erzeugen.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 10.000,--.
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