Urteil des OLG Köln vom 22.03.1996
OLG Köln (gkg, widerklage, folge, streitwert, 1995, auflage, schneider, beschwerde, gegenstand, wert)
Oberlandesgericht Köln, 26 W 2/96
Datum:
22.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 W 2/96
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 244/95
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der
Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13 Zivilkammer des Landgerichts
Bonn vom 30. Oktober 1995 - 13 O 244/95 - abgeändert und der
Streitwert anderweitig auf 14.938,--DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des
Beklagten ist begründet. Der Streitwert bestimmt sich im vorliegenden Fall entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht nach dem zusammengerechneten Wert der mit Klage
und Widerklage verfolgten Ansprüche, sondern nach dem werthöheren der beiden
Ansprüche, weil Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, § 19 Abs.1
Satz 3 GKG.
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Derselbe Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die geltend
gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, daß die Zuerkennung
des eine Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs zur
Folge hat (herrschende Meinung, vgl. Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1983, Rdn.6
zu § 19; Hartmann, Kostengesetze, 26. Auflage 1995, Rdn. 10 zu § 19; Schneider,
Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 10. Auflage 1992, Rdn. 2625, 2630, jeweils mit
zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). Dabei kommt es auf das materielle
Rechtsverhältnis (Markl, a.a.O.) an, also darauf, ob aufgrund materiellrechtlicher
Verknüpfung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche die Zuerkennung der
Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage zur Folge hat oder umgekehrt (vgl.
Nieder, Anm. zu OLG Karlsruhe, NJW 1976, 901 f. 901).
3
So liegt der Fall hier. Die wechselseitig erhobenen Ansprüche betrafen ein- und
denselben Kaufvertrag über eine Küche, wobei die Parteien nur darum gestritten haben,
welchen Farbton ("manhattangrau" oder "zinkgrau-metallic") die zu liefernde Küche
nach dem Vertrag haben sollte. Klar war aber, daß nur eine Küche zu liefern war,
entweder in der einen oder in der anderen Farbe. Deswegen hätte die Zuerkennung
eines der beiden Klageanträge zwangsläufig zur Abweisung des anderen Klageantrags
führen müssen. Diese materiellrechtliche Verknüpfung hat das Landgericht nicht
beachtet, indem es auf die rein tatsächliche Möglichkeit abgestellt hat, daß der Kläger
Küchen in beiden Farbtönen hätte liefern können.
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Auch der Hinweis des Landgerichts, daß es auf das Vorliegen eines einheitlichen
wirtschaftlichen Interesses nicht ankomme, ist nicht geeignet, die angefochtene
Streitwertfestsetzung zu stützen. Im Gegenteil: Das Merkmal des "einheitlichen
wirtschaftlichen Interesses" wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur
als zusätzliche Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes im Sinne von
§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG gefordert (so auch von Hartmann, a.a.O.; ablehnend hingegen
Schneider an der vom Landgericht zitierten Stelle und Nieder, a.a.O.). Wenn also, wie
das Landgericht zutreffend annimmt, im vorliegenden Falle Klage und Widerklage
dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen, so ist dies allenfalls ein zusätzliches
Argument für, nicht aber gegen die Nämlichkeit des Streitgegenstandes.
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Maßgebend für den Streitwert ist nach alledem der werthöhere der wechselseitig
erhobenen Ansprüche. Das ist hier der mit der Widerklage verfolgte Anspruch. Insoweit
kann dahinstehen, ob als Wert der Küche der von dem Beklagten angesetzte Betrag von
14.938,-- DM oder 15.125,--DM gemäß der geänderten Rechnung vom 13.1.1995 (Bl.
10) zugrunde zu legen sind. Denn zwischen beiden Beträgen besteht in den
Gebührentabellen des GKG und der BRAGO kein Gebührensprung.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4 GKG.
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