Urteil des OLG Köln vom 17.08.2004
OLG Köln (Identifizierung, Foto, Höchstgeschwindigkeit, Form, Innerorts, Augenschein, Brille, Akte, Vergleich, Bestandteil)
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 358/04
17.08.2004
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 358/04
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zu einer Geldbuße von 175 € verurteilt und ihm
gemäß § 25 StVG für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im
Straßenverkehr zu führen.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 08.11.03 befuhr der Betroffene gegen 09.18 Uhr in M innerorts mit seinem PKW,
amtliches Kennzeichen X-XX XXX, die Bundesstraße B 8 in Fahrtrichtung MP. ... Wegen
des kurvigen Verlaufs und vieler Zu und Abfahrten ist durch Zeichen 274 jeweils
beiderseits der Richtungsfahrbahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ' 80 km/h
begrenzt. Diese Höchstgeschwindigkeit überschritt der Betroffene erheblich. Mit einem am
25.03.03 letztmalig geeichten stationären Radargerät vom Typ TPHS der Firma Robot
Visual Systems GmbH, Monheim, dessen Eichung bis zum 31.12.04 gültig ist, wurde die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen mit 139 km/h gemessen. Unter Abzug
eines Toleranzwertes von 5 km/h, mit dem zu Gunsten des Betroffenen alle
Unwägbarkeiten der Messung berücksichtigt sind, überschritt der Betroffene die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h. Die Meßdaten wurden in ein Radarfoto, das das
Fahrzeug des Betroffenen und ihn als Fahrer zeigt, eingespiegelt. ...
Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund des persönlichen Augenscheins des Betroffenen in
der Hauptverhandlung im Vergleich mit dem Radarfoto des Betroffenen ( Blatt 8 der Akten ),
des Radarfotos Blatt 2 der Akten ... .
Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen. Er ist aber nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung überführt.
Das vergrößerte Radarfoto zeigt den Betroffenen. Zwar ist die Körnung des Abzuges grob
und die rechte Stirnhälfte und das rechte Auge des Fahrzeugführers durch den
Innenspiegel verdeckt, jedoch reicht der sichtbare Rest des Gesichtes zur Identifizierung
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des Betroffenen als Fahrer aus. Der Gesichtsschnitt, die Form des Mundes, die Kinnform
mit der leicht eingezogenen Kontur in Richtung Ohr und die Nase sind die des Betroffenen
und entsprechen seinem jetzigen Aussehen. Der Fahrer ist wie der Betroffene Brillenträger,
wobei die Brille auf dem Radarfoto die Erkennbarkeit des Betroffenen nicht beeinträchtigt."
Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt
und beantragt, das Urteil aufzuheben.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich
ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache
(vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79
Abs. 6 OWiG) führt.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil seine Gründe materiell-rechtlich
unvollständig sind und dem Rechtsbeschwerdegericht daher nicht - als Ergebnis seiner
Nachprüfung - die Feststellung ermöglichen, dass es rechtsfehlerfrei ergangen ist.
Die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer ist nicht frei von Rechtsfehlern. Hinsichtlich
der Anforderungen an die Urteilsausführungen zur Identifizierung eines Betroffenen anhand
des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes sind nach der - auf einen
Vorlagebeschluss des Senats (VRS 90, 129) ergangenen - Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 19.12.1995 (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157
= DAR 1996, 98) folgende Grundsätze zu beachten:
Die Urteilsgründe müssen so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die
Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto (Radarfoto) überhaupt geeignet ist, die Identifizierung
einer Person zu ermöglichen. Hierzu ist es ausreichend, dass in den Urteilsgründen auf
das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG
Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom
Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer
Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der
Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung
uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur
Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. a. BayObLG DAR 1999,
370; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Koblenz
NStZ-RR 2001, 110 [111]; SenE v. 07.05.2004 – Ss 179/04 B – m.w.N.; Beck zfs 2002, 8
[9]). Denn dem Rechtsmittelgericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, aus eigener
Anschauung zu beurteilen, ob die Abbildung als Grundlage einer Identifizierung tauglich
ist.
Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO kann sich unter Umständen bereits aus
dem Inbegriff des Urteils ergeben, muss aber deutlich und zweifelsfrei sein (OLG Hamm
NZV 1998, 170; NStZ-RR 1998, 238; NZV 2000, 428 [429] = DAR 2000, 483 [484]; OLG
Dresden DAR 2000, 279; SenE v. 12.03.1999 - Ss 97/99 (B)-; SenE v. 20.03.2001 - Ss
105/01 B -; SenE v. 02.08.2002 - Ss 336/02 B -). Dass das Lichtbild zum Inhalt der
Urteilsurkunde gemacht worden ist, lässt sich der Angabe der Fundstelle oder der bloßen
Mitteilung, es sei in Augenschein genommen und mit dem Betroffenen verglichen worden,
mit der lediglich der Beweiserhebungsvorgang beschrieben wird, nicht entnehmen (OLG
Hamm NStZ-RR 1998, 238; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; SenE v. 12.03.1999 -
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Ss 97/99 B -; SenE v. 28.05.2002 - Ss 209/02 B -; SenE v. 02.08.2002 - Ss 336/02 B -;
SenE v. 10.9.2002 – Ss 381/02 -; anders für die Angabe der Blattzahl möglicherweise OLG
Frankfurt NZV 2002, 256).
Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ab, so genügt es
weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von
ihm und einem Sachverständigen zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale
auflistet. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbes. zur
Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere
Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenschaften) so präzise
beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des
Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (BGHSt 41, 376 = NJW 1996,
1420 = NZV 1996, 157 = DAR 1996, 98; BayObLG VRS 61, 41; BayObLGSt 1999, 134 =
DAR 1999, 558 f. = NZV 2000, 48 = VRS 97, 429 [430] = NStZ-RR 2000, 56 = NJW 2000,
530 L.; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Frankfurt NZV 2002, 135; OLG Hamm NZV
2000, 428 [429] = DAR 2000, 483 [484]; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110 [111]; SenE v.
07.05.2004 – Ss 179/04 B – m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist weder eine ausdrückliche Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3
StPO erfolgt noch lässt sie sich aus dem Inbegriff des Urteils entnehmen; insbesondere gibt
die bloße Angabe der Blattzahlen, auf denen sich die Radarfotos des Betroffenen befinden
sollen, hierfür nichts her . Die Urteilsgründe geben lediglich den Beweisvorgang wieder,
dass nämlich das Radarfoto Bl. 8 d.A. dem Betroffenen eindeutig zugeordnet werden
konnte. Sie enthalten deshalb keine prozessordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267
Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die von dem Verkehrsverstoß gefertigten
Lichtbilder.
Das Amtsgericht hat zwar im Urteil die Eignung der Fotos zur Identifizierung
nachvollziehbar dargelegt, d.h. Angaben zur Bildqualität gemacht. Es hätte darüber hinaus
aber, nachdem es von einer Verweisung abgesehen hat, anhand hinreichender
Identifizierungsmerkmale beschreiben müssen, worin die Übereinstimmungen zwischen
Person und Foto bestehen. Auch das ist nicht geschehen. Die Ausführungen hierzu geben
lediglich das Ergebnis der Überzeugungsbildung wieder, beschreiben diese
Identifizierungsmerkmale aber nicht in nachvollziehbarer Weise; es bleibt offen, welchen
Gesichtsschnitt, welche Form des Mundes, des Kinns und der Nase das Foto zeigt und
inwieweit diese Merkmale unterscheidungskräftig sind und mit dem Betroffenen
übereinstimmen.