Urteil des OLG Köln vom 12.01.1998

OLG Köln (anhörung, beschwerde, entziehen, abschiebung, besitz, verdacht, asylverfahren, ablehnung, angabe, einlassung)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 335/97
Datum:
12.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 335/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 490/97
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.1997 - 1 T 490/97 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die nach §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27,
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29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache
keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anordnung von Abschiebehaft zu Recht
bestätigt.
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Dem Landgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, als es im Beschwerdeverfahren
von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Hierbei
kann offen bleiben, ob eine solche Anhörung im Regelfall stattzufinden hat, wozu
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§ 7 FEVG keine ausdrückliche Regelung enthält. Jedenfalls ist eine erneute Anhörung
dann entbehrlich, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von dem
Betroffenen weitere sachdienliche Angaben zu erwarten sind. So lag der Fall hier; denn
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte das Rechtsmittel nicht begründet und
damit vom weiteren Tatsachenvortrag abgesehen. Er hat im übrigen bis heute nicht
dargelegt, welche tatsächlichen Angaben er dem Landgericht unterbreitet hätte, wenn er
persönlich angehört worden wäre. Die Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters findet dort
ihre Grenze, wo der Betroffene durch fehlende Mitwirkung am Verfahren seinerseits
nichts zur Erhellung des Sachverhalts beiträgt.
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Aufgrund der feststehenden Tatsachen hat das Landgericht die Voraussetzungen des §
57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG zu Recht bejaht. Bei einem Ausländer, der wie der Betroffene seit
über 2 1/2 Jahren unbekannten Aufenthalts ist und zufällig von der Polizei aufgegriffen
wird, nachdem er ein Asylverfahren und ein Folgeverfahren erfolglos betrieben hat, der
zudem mittellos und nicht im Besitz von Ausweispapieren ist, kann ohne weiteres da
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von ausgegangen werden, daß er sich einer Abschiebung durch weiteres Untertauchen
entziehen wird. Dieser Verdacht wird durch die pauschale Angabe des Betroffenen,
nach Ablehnung seines Asylantrags ausgereist zu sein, nicht erschüttert. Eine
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solche unsubstantiierte Einlassung hat das Landgericht zu Recht als unbeachtliche
Schutzbehauptung gewürdigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG.
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