Urteil des OLG Köln vom 17.07.2002

OLG Köln: zwangsvollstreckung, ermessensausübung, anfechtung, zustellung, datum, form

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 118/02
Datum:
17.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 118/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 152/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 26.06.2002 (19 F
152/02), durch den von der Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der
Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch gemacht wird aufgehoben und
die Sache zur erneuten Entscheidung über den Einstellungsantrag an
das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen, das auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
G R Ü N D E
1
Soweit das Familiengericht im Zusammenhang mit der Terminsverfügung vom
26.06.2002 bestimmt hat: " Von der Möglichkeit der vorläufigen Einstellung der
Zwangsvollstreckung wird kein Gebrauch gemacht" und die Zustellung an den Kläger
angeordnet hat, sieht der Senat dies als einen den Einstellungsantrag des Klägers
ablehnenden Beschluss an.
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Gegen diesen ist die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde nach § 569
ZPO sowie in entsprechender Anwendung von §§ 793, 769 ZPO zulässig und auch in
der Sache mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss aufzuheben und Zurück zu
verweisen ist.
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Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die in
entsprechender Anwendung von § 769 ZPO auch bei Abänderungsklagen möglich sind
(vgl.Thomas/Putzo, ZPO,24. Aufl. § 769 Rn. 2, Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rn. 1 m.w.N.),
sind gem. §§ 769, 719, 707 Abs. 2 ZPO nach der einhelligen Auffassung aller
Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.1999 NJW-
RR 2001, 647 m.w.N.) und der ganz überwiegenden sonstigen Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei OLG Düsseldorf OLGReport 1999,
277 und Thomas-Putzo, 24. Aufl. § 769 ZPO Rn. 18 ff.) nur anfechtbar, wenn sie auf
Ermessensausübungsmängeln beruhen oder sonst eine greifbare Gesetzeswidrigkeit
anzunehmen ist.
4
Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält im Streitfall keine auch nur kurze
Begründung für die Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung. Bei dieser
5
Sachlage ist für den Senat nicht nachprüfbar, ob eine Ermessensausübung des
Amtsgerichts stattgefunden hat und ob sie die Grenzen der Ermessensausübung einhält
(vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.1999 NJW-RR 2001, 647 m.w.N.). Der abweichenden
Auffassung (Thomas/Putzo, a.a.O., § 769 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl., § 769 Rn.
6), dass eine fehlende Begründung die Anfechtung nicht eröffne, vermag der Senat nicht
zu folgen, da bei völlig fehlender Begründung eine Überprüfung auf die Einhaltung der
Ermessensgrenzen nicht möglich ist.
Thiesmeyer
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