Urteil des OLG Köln vom 29.09.2003

OLG Köln: auflage, vergütung, mittellosigkeit, vertrauensverhältnis, aufwand, pfleger, honorarforderung, qualifikation, wahlrecht, verfassungskonform

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 165/03
Datum:
29.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 165/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 212/03
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.06.2003 - 1
T 212/03 - wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 71,34
EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
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Der Beteiligte zu 3. wurde im Rahmen der von dem Vormundschaftsgericht zu treffenden
Entscheidung über eine Verlängerung der Bestellung eines Betreuers für den
Betroffenen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit zum Verfahrenspfleger bestellt Er
hat an einem Anhörungstermin vom 28.02.2002 teilgenommen, der Verlängerung
zugestimmt und unter dem 29.08.2002 seine Kostenrechnung eingereicht, mit der er
nach einem Gegenstandswert von 4.000,0 EUR jeweils eine 7,5/10 Geschäfts- und
Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 und Abs. 2 BRAGO zuzüglich Pauschale nach
§ 26 BRAGO und Mehrwertsteuer, insgesamt 449,50 EUR geltend machte.
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Mit Beschluss vom 22.05.2003 setzte die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts
lediglich 378,16 EUR fest. Sie brachte zwar ebenfalls Mittelgebühren von 7,5/10 in
Ansatz, hielt aber nur die Gebührenhöhe des § 123 BRAGO für gerechtfertigt, da der
Betroffene mittellos sei. Die zugelassene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.
blieb ohne Erfolg. Mit der ebenfalls zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde
verfolgt der Beteiligte zu 3. sein Begehren auf antragsgemäße Festsetzung weiter und
stützt dieses hilfsweise darauf, dass im Rahmen des § 123 BRAGO eine Reduzierung
der dort vorgesehenen Gebühren nicht möglich sei.
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II.
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Die gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige
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weitere Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beteiligten zu 3. stehen nur die vom
Vormundschaftsgericht festgesetzten 378,16 EUR zu.
1.
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Der Beteiligte zu 3. hat ein Wahlrecht, ob er für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger der
Höhe nach auf 30,00 EUR pro Stunde begrenzte Vergütungsansprüche gem. §§ 67 Abs.
3 FGG 1908i, 1836 BGB i. V. m. § 1BVormVG oder im Rahmen eines
Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 1 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB
Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungssystem der BRAGO liquidiert. Die
Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB und damit auch der BRAGO ist zwar in § 67 Abs. 3
S. 1 FGG - anders als beim Betreuer - ausgeschlossen. Jedoch ist diese Norm
verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Ausschluss dann nicht gilt, wenn
typisch anwaltliche Dienste zu leisten sind und daher auch ein nicht anwaltlicher
Verfahrenspfleger anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen hätte (vgl. BVerfG
FamRZ 2000, 1280). Eine derartige Situation liegt hier vor, nachdem das
Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Antragstellers festgestellt hat, dass die
Bestellung zum Verfahrenspfleger in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Beteiligten
zu 3. als Rechtsanwalt erfolgte (vgl. hierzu Senat FamRZ 2001, 1643 = OLGReport Köln
2001, 391).
8
2.
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Rechtlich zutreffend haben das Vormundschaftsgericht und ihm folgend das Landgericht
unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats zur Vergütung anwaltlicher
Tätigkeit eines zum Betreuer bestellten Rechtsanwalts wegen des Umfangs der dem
Beteiligten zu 3. nach der BRAGO gegenüber der Staatskasse zustehenden
Vergütungsansprüche die Vorschriften für einen im Prozesskostenhilfeverfahren
beigeordneten Rechtsanwalt angewandt, also die §§ 121 ff. BRAGO.
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Für einen Betreuer, der anwaltspezifische Tätigkeiten entfaltet, gilt der Grundsatz, dass
er die gleiche Vergütung erhalten soll, die ein herangezogener Dritter als Rechtsanwalt
für seine Dienste bekommen würde. Der Betreute bzw. im Falle seiner Mittellosigkeit die
Staatskasse soll weder einen Vorteil noch einen Nachteil daraus ziehen, dass die
kostenrelevante Heranziehung eines Rechtsanwalts wegen der besonderen
Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte. Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt
es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere
Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem anderen
mittellosen Mandanten. Für eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit kann ein
Betreuer deshalb nicht die Regelgebührensätze beanspruchen, sondern lediglich die
Gebühren für die Beratungshilfe gem. den §§ 131 ff BRAGO abrechnen (vgl.
Senatsbeschluss vom 26.06.2002 - 16 Wx 109/02 - NJW-RR 2003, 713 = OLGR 2003,
160 mit Nachweisen).
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Vorliegend stellt sich die Situation nicht anders dar. Voraussetzung dafür, dass ein
Verfahrenspfleger ausnahmsweise für seine Tätigkeit nach der BRAGO abrechnen
kann, ist die Feststellung, dass auch ein nicht anwaltlicher Verfahrenspfleger die Hilfe
eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hätte. Dieser hätte aber, da eine
Honorarforderung gegen den Mandanten bei einem mittellosen Betreuten keinen
wirtschaftlichen Wert gehabt hätte, nur die Prozesskostenhilfegebühren nach den §§
121 BRAGO gegenüber der Staatskasse liquidieren können. Wenn nunmehr der
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Verfahrenspfleger selbst die anwaltlichen Dienste leistet, kann und darf er nicht
schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als ein Rechtsanwalt, der unmittelbar
durch den Betroffenen, in dessen Namen durch den Betreuer oder durch einen nicht
anwaltlichen Verfahrenspfleger mandatiert worden ist.
Bei diesem Ergebnis handelt es sich um eine Konsequenz, die sich aus dem Ansatz
des BVerfG mit der hierin enthaltenen vergleichenden Betrachtungsweise ergibt, so
dass es - was der Senat in der o. a. angeführten Entscheidung und in der Parallelsache
offen gelassen hat - einer Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nach § 14 FGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO nicht bedarf. Entscheidend ist
nur die Frage, welche Vergütungsansprüche einem beauftragten Anwalt gegenüber der
Staatskasse zugestanden hätte. Dies sind aber in dem hier gegebenen Fall der
Mittellosigkeit eines Betroffenen nur diejenigen nach den §§ 121 BRAGO. Im Übrigen
handelt es sich bei den Fällen, in denen einem mittellosen Betroffenen ein anwaltlicher
Verfahrenspfleger als Rechtsanwalt beigeordnet wird, regelmäßig um solche, in denen
bei einem entsprechenden Antrag auch eine Beiordnung im
Prozesskostenhilfeverfahren zu erfolgen hätte. Beim Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FGG für die Bestellung eines Verfahrenspflegers
kann eine Erfolgsaussicht i. S. d. §§ 14 FGG, 114 ZPO nicht verneint werden. Die
Statusentscheidung, dass die Bestellung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt,
kann ebenfalls nur in Fällen erfolgen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts
notwendig i. S. d. § 121 Abs. 2 ZPO wäre.
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Deutlich wird das Ergebnis, dass der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als
Rechtsanwalt bestellte Verfahrenspfleger eines mittellosen Betroffenen nur die gleiche
Vergütung beanspruchen kann wie ein im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneter
Rechtsanwalt, auch durch folgende Überlegung: Gem. § 67 Abs. 1 S. 6 FGG soll im
Regelfall kein Verfahrenspfleger bestellt bzw. eine bereits erfolgte Bestellung
aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, und zwar gilt dies auch dann,
wenn ihm im Prozesskostenhilfeverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (vgl.
Keidel/Kaiser, FGG 15. Auflage, § 67 Rdn. 16). Eine Aufhebung hätte auch dann zu
erfolgen, wenn etwa zwischen einem anwaltlichen Verfahrenspfleger und dem
Betroffenen ein Vertrauensverhältnis entsteht, der Rechtsanwalt nunmehr nicht lediglich
als unabhängiger Pfleger, sondern als anwaltlicher Interessenvertreter tätig werden will
und sich deshalb im Prozesskostenhilfeverfahren beiordnen lässt (vgl. hierzu
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 67 Rdn. 8; Jürgens,
Betreuungsrecht, Auflage, § 67 Rdn. 8). Jedenfalls für die Zeit nach Beiordnung könnten
ihm gegenüber der Staatskasse dann nur Ansprüche gem. §§ 121 ff. BRAGO
erwachsen. Eine weitere Differenzierung ergäbe aber zum einen keinen Sinn und würde
zum anderen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die wegen in der Regel nur
geringer Differenzen zu einem unvertretbaren Aufwand führen würden, etwa dazu, wie
innerhalb der wegen § 13 Abs. 2 BRAGO nur einmal liquidierbaren Rahmengebühr des
§ 118 Abs. 1 BRAGO, die - siehe unten - auch bei den §§ 121 ff. BRAGO gilt, die
anwaltliche Tätigkeit vor und nach Beiordnung zu bemessen ist.
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Dem kann der Beteiligte zu 3. nicht entgegenhalten, bei Übernahme einer Pflegschaft
wisse er nicht, ob der Betroffene mittellos ist. Abgesehen davon, das er wegen einer
früheren Verfahrenspflegschaft vorliegend die Mittellosigkeit des Betroffenen kannte, hat
hierzu bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass einem Verfahrenspfleger
jedenfalls bewusst ist, dass ihm Ansprüche nur gegen die Staatskasse erwachsen und
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er damit rechnen muss, dass der Betroffene mittellos ist. Wenn er sich dazu entschließt,
neben seiner eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit in einer Art Zweitberuf
Verfahrenspflegschaften zu übernehmen, was ihm freigestellt ist (vgl. hierzu BVerfG a. a.
O.), kann er wegen §§ 67 Abs. 3 S. 1 FGG, 1 Abs. 2 BRAGO ohnehin im Normalfall nicht
damit rechnen, überhaupt nach der BRAGO abrechnen zu können, sondern muss sich
darauf einstellen, ggfls. nur die Stundensätze des § 1 BVormVG liquidieren zu können,
zumal die Statusentscheidung, dass die Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, bei
einer Beschwer der Staatskasse von mehr als 150,00 EUR von dem Bezirksrevisor
innerhalb der entsprechend anwendbaren 3-Monatsfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO mit
der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
02.04.2003 - 16 Wx 31/03 -). Ein Vertrauenstatbestand konnte daher - wie ebenfalls das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht eingreifen. Alleine aus der Feststellung des
Vormundschaftsgerichts, dass die Verfahrenspflegschaft eine anwaltliche ist, folgt zur
Höhe der nach der BRAGO liquidierbaren Vergütung nichts.
3.
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Da es für die Tätigkeit des Antragstellers als ausnahmsweise nach der BRAGO zu
honorierendem anwaltlichen Verfahrenpfleger ansonsten keinen Gebührentatbestand
gibt, sind die Rahmengebühren des § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO maßgeblich, und
zwar - wie bereits das Vormundschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch im
Rahmen des § 123 BRAGO, durch den sich bei einem Gegenstandswert über 3.000,00
EUR lediglich die Gebührenhöhe ändert. Dagegen bleibt ein Gebührensatzrahmen als
solcher - etwa derjenige des § 118 BRAGO - unverändert (vgl.
(Gerold/Schmidt/Madert/Eicken, BRAGO, 15. Auflage § 123 Rdn. 1; Hartmann,
Kostengesetze, 32. Auflage, § 123 BRAGO Rdn. 3).
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Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Vormundschaftsgerichts
lag die Tätigkeit des Antragstellers in Umfang und Schwierigkeit im durchschnittlichen
Bereich. Es sind daher zwei 7,5/10 Mittelgebühren in Ansatz zu bringen, die der
Beteiligte zu 3. im Übrigen selbst seiner Kostenrechnung zugrunde gelegt hat.
Ausgehend von dem Regelwert von 4.000,00 EUR des § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO stehen
dem Antragsteller nach der Tabelle zu § 123 BRAGO zwei Gebühren zu 153,00 EUR
zu. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergeben sich die zuerkannten
378,16 EUR.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Senat wegen der Unbegründetheit
des Rechtsmittels davon abgesehen hat, den Bezirksrevisor am Verfahren zu beteiligen.
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